VwGH 2005/16/0155

VwGH2005/16/015515.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache der J AG in W, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit von Getränkeabgaben, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §281;
B-VG Art132;
LAO NÖ 1977 §211;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
BAO §281;
B-VG Art132;
LAO NÖ 1977 §211;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Stadtgemeinde Klosterneuburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrer Säumnisbeschwerde macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe die sie treffende Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 11. Februar 1999 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Jänner 1999 verletzt. Mit diesem erstinstanzlichen Bescheid sei ein Antrag auf Rückzahlung von Getränkeabgaben für das Jahr 1998 abgewiesen worden.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2005 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

In der Folge wurde eine Abschrift des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 25. November 2005 (samt Zustellnachweis) vorgelegt, mit dem die Entscheidung über die vorgenannte Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den bereits erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Jänner 1999 gemäß § 211 NÖ AO ausgesetzt wurde.

Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0094, und die dort angeführte Judikatur).Wird ein Aussetzungsbescheid nach § 211 NÖ AO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle.

Allerdings wäre aus den im Beschluss vom heutigen Tage, Zl. 2005/16/0149, näher genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei zuständig gewesen.

Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 9. März 1970, Slg. N.F. Nr. 7754/A, vom 9. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.206/A, und vom 13. April 1982, Slg. N.F. Nr. 10.702/A), wurde die beschwerdeführende Partei, insoweit in der Beschwerde eine Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Rückerstattung der Getränkesteuer geltend gemacht wird, durch den Bescheid des Gemeinderates vom 25. November 2005, Zl. GA III-20056778, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Dezember 2005

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