Normen
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60;
LAO NÖ 1977 §48;
LAONov NÖ 06te 2000 3400-7 Art2 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60;
LAO NÖ 1977 §48;
LAONov NÖ 06te 2000 3400-7 Art2 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Stadt Klosterneuburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Stadtamt der Stadtgemeinde Klosterneuburg wies mit Bescheid vom 19. März 1998 den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 sowie auf Rückerstattung der abgeführten Getränkesteuer als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit der Eingabe vom 25. Juni 1998 Berufung.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2005 erhob die beschwerdeführende Partei Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den in dieser Angelegenheit zur Entscheidung zuständigen Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg.
Nach Einleitung des Vorverfahrens wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg die Berufung mit Bescheid vom 25. November 2005 als verspätet zurück.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet sich gemäß § 47 NÖ AO nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften.
Enthalten die im § 47 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind gemäß § 48 NÖ AO in den Angelegenheiten der Landesabgaben in erster Instanz das Landesabgabenamt am Sitze des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung und in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz der Gemeindevorstand sachlich zuständig.
Mit der Novelle LGBl. 3400-7, beschlossen am 18. November 1999 und ausgegeben am 31. Jänner 2000 (LGBl. 2000/9), wurde § 48 NÖ AO 1977 dahin gehend geändert, dass es an Stelle "Gemeinderat" zu lauten habe "Gemeindevorstand".
Gemäß Art. II Abs. 1 der Novelle LGBl. 3400-7 ist § 48 NÖ AO 1977 in der Fassung dieser Novelle am Tag der Beschlussfassung über dieses Gesetz in Kraft getreten und findet auch auf davor entstandene Abgabeschuldverhältnisse Anwendung.
Gemäß Art. II Abs. 2 dieser Novelle sind die Bestimmungen des Art. I Z 1 (Gemeinderat wird ersetzt durch Gemeindevorstand), 3 und 4 erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden. In Gemeinden, in denen die einer allgemeinen Gemeinderatswahl gleichzuhaltende Gemeinderatswahl nach § 4 Abs. 2 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, bereits durchgeführt wurde, treten diese Bestimmungen mit der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
Sind die Voraussetzungen des Art. II Abs. 2 der genannten Novelle zur NÖ AO gegeben, was in der Stadt Klosterneuburg am 28. April 2000 der Fall war, dann ist der Gemeindevorstand bzw. der Stadtsenat zur Entscheidung über die Berufungen zuständig, wenn in diesen Verfahren die NÖ AO anzuwenden ist.
Davon zu unterscheiden ist, dass auf Grund der Zeitraumbezogenheit des Abgabenrechts bei der Vorschreibung der Abgaben die im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches maßgebende Rechtslage anzuwenden ist.
Die NÖ GemO regelt in § 60 allgemein den Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters (Gemeindeamt) an den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die NÖ AO in § 48 die sachliche Zuständigkeit des Gemeindevorstandes zur Entscheidung in zweiter Instanz in Gemeindeabgabensachen. Demgemäß ergibt sich im Bereich dieser Abgabenverfahren durch die speziellere Regelung in der NÖ AO die sachliche Zuständigkeit des Gemeindevorstandes, in Gemeindeabgabensachen in zweiter Instanz zu entscheiden. Daher sind in diesem Bereich auch die Übergangsvorschriften der NÖ AO und nicht der Gemeindeordnung anzuwenden (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0029).
Aus diesem Grunde wäre der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei zuständig gewesen.
Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 9. März 1970, Slg. N.F. Nr. 7754/A, vom 9. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.206/A, und vom 13. April 1982, Slg. N.F. Nr. 10.702/A), wurde die beschwerdeführende Partei, insoweit in der Beschwerde eine Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Festsetzung und Rückerstattung der Getränkesteuer geltend gemacht wird, durch den Bescheid des Gemeinderates vom 25. November 2005, Zl. GA III- 20056779, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Dezember 2005
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