Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2003 unter Hinweis auf ihre Berufungsentscheidung vom 31. Jänner 2005, RV/0347-G/03, Folge.
Dagegen wendet sich die vorliegende vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde. Das Finanzamt verweist auf seine Ausführungen in der unter der hg. Zl. 2005/15/0031 protokollierte Beschwerde gegen die genannte Berufungsentscheidung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Frage der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen völlig jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/15/0031, entschieden hat, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die unter Pkt. 3 angeführten Gründe jenes Erkenntnisses verwiesen werden kann.
Auch im Beschwerdefall vermag das Finanzamt keine konkreten Zweifel am Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der strittigen Lieferungen vorzutragen.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich daher gleichfalls als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Wien, am 2. September 2009
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