Normen
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §49 Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §50 Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §55 Abs1;
GehG 1956 §56 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §49 Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §50 Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §55 Abs1;
GehG 1956 §56 idF 2002/I/119;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt wurde er als Assistenzprofessor am Institut für Anorganische Chemie der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik der Universität Wien verwendet.
Er steht seit 1. Juli 1972 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 zum Assistenzprofessor auf eine Planstelle eines Universitätsassistenten ernannt. Seine Ruhestandsversetzung erfolgte über seinen Antrag nach § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG).
Am 31. Jänner 2003 und am 3. März 2003 wurde der Beschwerdeführer durch die Personalabteilung der zentralen Verwaltung der Universität Wien darüber informiert, dass ihm auf Grund der vorzeitigen Anweisung der Dienstalterszulage gemäß § 50 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) ein Übergenuss entstanden sei.
Der auf Antrag des Beschwerdeführers erlassene Bescheid des Rektors als Leiter des Amtes der Universität Wien vom 28. März 2003 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 behoben und die Angelegenheit "zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Universität Wien" zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Rektors als Leiter des Amtes der Universität Wien vom 2. Dezember 2004 wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser die in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2002 zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) in Höhe von EUR 8.389,-- brutto, das sind EUR 7.840,90 netto, dem Bund zu ersetzen habe.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund eines EDV-bedingten Datenbankfehlers dem Beschwerdeführer irrtümlich die Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2002 überwiesen worden sei, obwohl ihm die Dienstalterszulage erst ab 1. Juli 2002 zugestanden wäre. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichterkennbarkeit des Übergenusses wegen der relativ geringen Differenz von ca. EUR 300,-- (etwas mehr als S 4.000,--) hielt die Behörde einen Vergleich zwischen den Bezugszetteln für den Monatsbezug Juni 2000 (S 57.622,9; dieser Betrag enthalte den Gehalt der Gehaltsstufe 18 sowie die Forschungszulage nach § 49a GehG und die Dienstzulage nach § 49 Abs. 2 leg. cit.) und Juli 2000 (S 61.737,4; dieser Betrag enthalte zusätzlich die Dienstalterszulage nach § 50 GehG) entgegen (diese Bezugszettel sind wie auch alle weiteren Bezugszettel als Beilage diesem Bescheid angeschlossen). Dass der gegenüber Juni 2000 erhöhte Betrag sich nicht auf die Nachzahlung der Lehrzulage habe beziehen können, sei aus dem (weiteren) Bezugszettel vom 26. Juli 2006 mit einem Nachtrag für den Zeitraum April bis Juli 2007 (in der Höhe von S 16.648,0) ersichtlich, der erst die Lehrzulage für die beiden ersten Semesterstunden und das Kollegiengeld für den genannten Zeitraum abgegolten habe.
In der Folge stellte die Behörde einen weiteren Vergleich anhand der Bezugszettel von August 2000 bis Juni 2002 an, in denen die Höhe der jeweils ausgewiesenen Bezüge schwankt, je nach dem, ob auch die Lehrzulage darin enthalten ist oder nicht. So scheint z. B. in den Monaten August und September 2000 ein Bezug in der Höhe von S 65.899,40 auf, der nach der Begründung der Behörde neben den Bestandteilen wie im Bezug Juli 2000 auch die Lehrzulage enthalten habe, während in den Monaten Oktober bis einschließlich Dezember 2000 ein Bezug in der Höhe von S 61.737,40 ausgewiesen wird, der die Lehrzulage (wie der Julibezug 2000) nicht enthalten habe. Diese sei in der in einem weiteren Bezugszettel für Dezember 2000 ausgewiesenen Nachtragszahlung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 (in der Höhe von S 12.486,0) angewiesen worden. Diese Schwankungen in der Höhe des Bezuges setzen sich periodisch (jeweils höhere auch die Lehrzulage umfassende Bezüge in den Monaten des 1. und 3. Quartals, jeweils niedrigere Bezüge in den Monaten des 2. und 4. Quartals mit einer jeweils im letzten Monat dieser Quartale erfolgenden Nachtragszahlung) bis zum Juni 2002 mit entsprechend den geänderten Ansätzen für die jeweils erfassten Bezugsbestandteile höheren Beträgen fort. Anzumerken ist, dass die einzelnen Bestandteile des Bezuges im jeweiligen Bezugszettel nicht weiter nach Gehalt und Zulagen angeführt bzw. aufgeschlüsselt werden; dies gilt auch für die Nachzahlungen, bei denen allerdings der erfasste Zeitraum genannt wird.
Im Hinblick auf den "Ernennungsbescheid" zum Assistenzprofessor vom 9. August 1989 und den Bezugszetteln von Juni und Juli 1998, aus welchen hervorginge, dass die Vorrückung von der Gehaltsstufe 17 in die Gehaltsstufe 18 stattgefunden habe, hätte der Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhöhung der monatlichen Überweisung ab Juli 2000 haben müssen. Die Gehaltsstufe 18 sei nämlich die höchste Gehaltsstufe eines Universitätsassistenten. In dieser müssten vier Jahre verbracht werden, bevor die Dienstalterszulage zustehe. Es sei daher von der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der Universität Wien als auszahlender Stelle auszugehen und die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Empfangnahme der einzelnen Übergenussbeträge zu verneinen. In der Folge wird die Ermittlung der Höhe des Übergenusses näher erläutert.
In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bisher immer auf die Richtigkeit der ihm ausbezahlten Beträge vertraut und aus diesem Grund die Bezugsanweisungen nie in Zweifel gezogen habe. Außerdem sei er kein Experte in Fragen des Dienst- und Besoldungsrechts. Hinsichtlich der auf dem zugekommenen Bezugszettel enthaltenen Angaben - insbesondere der dort angeführten Bezeichnungen - könne nicht angenommen werden, dass er als "studierter Chemiker" sich damit "wirklich" auskennen würde. Selbst Fachleuten könnten dabei Fehler unterlaufen. Betrachte man seine Bezugszettel über einen längeren Zeitraum, sei zu erkennen, dass monatelang etwas mehr an Bezug und monatelang etwas weniger zu entnehmen sei. Auch diesbezüglich wäre er immer im guten Glauben gewesen, dass diese Schwankungen rechtmäßig seien. Verschiedene Steuersätze, Änderungen bei den Pensions- und Sozialversicherungsbeiträgen sowie geänderte Zulagen würden die Undurchschaubarkeit des Besoldungssystems bewirken. Ein relativ kleiner Betrag wie der vorliegende würde somit nicht auffallen. Unter Berücksichtigung der ständigen Änderungen im Nettobetrag seien die empfangenen Summen im guten Glauben bezogen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In diesem Zusammenhang wurden die Feststellungen der Erstbehörde hinsichtlich des Zustandekommens des dem Beschwerdeführer gegenüber geltend gemachten Übergenusses als außer Streit stehend angesehen. Diese wurden nach Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der festgestellten Übergenussbeträge auch im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es nach der "verfestigten Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob der Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses) dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgehe, Gutgläubigkeit zuzubilligen sei, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) ankomme. Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen sei schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt, bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolge die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm auf Grund derer geleistet werde, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruhe, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst habe, so sei dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürftigen Norm bestehe. Im vorliegenden Fall beruhe der Irrtum der auszahlenden Stelle auf der Annahme, der Beschwerdeführer hätte die zeitlichen Erfordernisse für den Bezug der Dienstalterszulage bereits zum 1. Juli 2000 erfüllt. Auf Grund der "Theorie der objektiven Erkennbarkeit" sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Fragen des Besoldungsrechtes nicht ausreichend versiert sei, um die Fehlerhaftigkeit der Bezugsanweisung zu erkennen, nicht entscheidend. Es gehe vielmehr darum, ob der Beschwerdeführer objektive Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung eines erhöhten Bezuges ab dem Monat Juli 2000 hätte haben müssen. Im gegebenen Zusammenhang sei zwar einzuräumen, dass die ausgefertigten Gehaltszettel die Dienstalterszulage nicht gesondert ausweisen würden. Diese Leistungen würden unter dem Begriff "Bezug" miterfasst. Dieser Umstand sei bereits in einem ähnlich gelagerten Fall durch den Verwaltungsgerichtshof behandelt worden. So habe der Einwand, wonach mangels gesonderten Ausweises der Dienstalterszulage die relativ geringfügige Differenz von damals monatlich ungefähr S 4.000,-- (das entspreche auch der im vorliegenden Fall etwa geleisteten Mehrzahlung) nicht zu erkennen gewesen sei, Gutgläubigkeit nicht bewirken könne. Die behördliche Annahme, dass ein derartiger Übergenuss auf Grund seiner Höhe bei der üblicherweise voraussetzbaren Sorgfalt objektiv erkennbar gewesen sei, sei als richtig bestätigt worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeige darüber hinaus keinen weiteren Umstand auf, wonach der Übergenuss objektiv nicht erkennbar gewesen sei. Auch sei dem Beschwerdeführer ein Vergleich mit den gesetzlich festgelegten Gehaltsziffern unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Zulagen sowie eine Abklärung der beträchtlichen Differenz zumutbar gewesen. Was die Unverständlichkeit der auf den dem Beschwerdeführer zugekommenen Bezugszetteln enthaltenen Abkürzungen bzw. Codes anlange, sei diesem bei Zweifeln an der Bedeutung derselben eine Klärung jederzeit möglich gewesen. Da diese "einem sorgfältigen Durchschnittsbeamten" obliegende Rückfrage unterblieben sei, mangle es auch aus diesem Grund am Empfang des Übergenusses im guten Glauben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, idF der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Gemäß § 49 Abs. 1 GehG idF der Novellen BGBl. I Nr. 109/1997 und BGBl. I Nr. 127/1999 sind auf das Gehalt des Universitätsassistenten die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L1 anzuwenden. Nach § 55 Abs. 1 GehG ist für Lehrer die Gehaltsstufe 18 die höchste.
Gemäß § 50 Abs. 1 GehG idF der Novellen BGBl. I Nr. 109/1997 und BGBl. I Nr. 127/1999 gebührt dem Universitätsassistenten eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.
Nach § 56 erster Satz GehG idF BGBl. Nr. 662/1977 (Absatzbezeichnung entfallen durch die Novelle BGBl. I Nr. 119/2002) gebührt dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG durch die 15. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = VwSlg. Nr. 6.736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0081, mwN).
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Höhe des Übergenusses. Der Beschwerdeführer habe jedoch den ihm übermittelten Bezugszetteln nicht entnehmen können, dass ihm seit 1. Juli 2000 eine Dienstalterszulage gewährt worden sei, da diese nicht als gesonderte Position auf den Bezugszetteln vermerkt gewesen sei.
Analysiere man nun die dem Beschwerdeführer übermittelten Bezugszettel eingehender, so würden sich unabhängig von der irrtümlicherweise gewährten Dienstalterszulage erhebliche Schwankungen innerhalb der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Beträge zeigen. Dies treffe nicht nur auf die dem Beschwerdeführer angewiesenen Nettobeträge zu, an denen sich Beamte üblicherweise orientieren würden. Selbst wenn man den "Bezug brutto" vergleiche, würden sich innerhalb des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes Schwankungen in Höhe von ca. EUR 300,-- ergeben. Dies entspreche in etwa dem Betrag der verfahrensgegenständlichen Dienstalterszulage, deren Höhe die belangte Behörde für die vorgebliche objektive Erkennbarkeit ins Treffen führe. Bei der verfahrensgegenständlichen Art der Darstellung des Monatsbezuges am Bezugszettel, auf dem auch noch andere Zulagen und Nebengebühren (teilweise in codierter Form) gesondert ausgewiesen seien, und unter Berücksichtigung des nicht ungewöhnlich hohen Betrages des monatlichen Übergenusses, habe der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der an ihn ausbezahlten Leistung keine Zweifel haben müssen. Wenn der Dienstgeber eine Darstellung der Abrechnung gewählt habe, aus der nicht ersichtlich sei, von welchen im Gesetz enthaltenen Gehaltsansätzen ausgehend der angegebene "Bezug" unter Berücksichtigung welcher Zulagen ermittelt werde, würde es in Ansehung des Beschwerdefalles eine Überziehung der Sorgfaltspflicht des Empfängers bedeuten, den der Behörde durch Jahre hindurch unterlaufenen Irrtum als (bei normaler Sorgfalt) objektiv erkennbar zu werten.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Dem Beschwerdeführer musste auf Grund seines Vorrückungsstichtages iVm den eindeutigen Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 und 55 Abs. 1 GehG auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf dem Bezugszettel bekannt sein, dass er seit 1. Juli 1998 die letzte Gehaltsstufe 18 erreicht hat. Aus dieser heraus gibt es keine Vorrückung mehr, womit zum 1. Juli 2000 eine Gehaltserhöhung aus diesem Grund ausscheidet. Es gab auch zum 1. Juli 2000 keine allgemeine Gehaltserhöhung.
Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die Gewährung einer ruhegenussfähigen Dienstalterszulage ab 1. Juli 2000 auf der offensichtlich falschen Anwendung des § 50 Abs. 1 iVm § 56 GehG - Normen, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet - beruhte.
Gemäß § 52 Abs. 1 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 6/2000 gebührt dem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Semesterstunden abhält, für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenussfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich S 4.162,--. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hierdurch nicht berührt.
Die durch Bezugszettel belegte zahlenmäßige Darstellung in der Begründung des Erstbescheides wird vom Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in der Beschwerde bestritten.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum 1. Juni 2000 einen Bezug in der Höhe von S 57.622,90 ausbezahlt bekam. Zum 1. Juli 2000 erhielt der Beschwerdeführer einen Bezug in Höhe von S 61.737,40. Diese Differenz zum Junibezug von S 4.114,50 entspricht genau der Höhe der dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht gebührenden Dienstalterszulage (im Ausmaß von 1,5 Vorrückungsbeträgen). Dass es sich bei diesem Übergenuss nicht um die dem Beschwerdeführer gebührende Lehrzulage nach § 52 Abs. 1 GehG handeln kann, wird durch eine Nachtragszahlung für den im Bezugszettel vom 26. Juni 2000 angeführten Zeitraum April bis Juli 2000 in Höhe von S 16.648,-- belegt. Daraus resultiert ein monatlicher Betrag der Lehrzulage in Höhe von S 4.162,--. Für den Beschwerdeführer war die im Bezugszettel vom 26. Juni 2000 enthaltene Nachtragszahlung als Lehrzulage nach § 52 Abs. 1 GehG auch objektiv erkennbar, blieb doch der Umstand, dass er die dafür erforderlichen Lehrveranstaltungen abgehalten hat, unbestritten. Zudem entspricht die Höhe der Monatstangente der Nachtragszahlung genau jenem Betrag, der im § 52 Abs. 1 GehG normiert ist. Addiert man diese Monatstangente zum Bezug für Juli 2000 ergibt sich ein Betrag von S 65.899,40. Dies entspricht dem auf dem Bezugszettel für den Monatsbezug August 2000 ausgewiesenen Betrag, der somit die Lehrzulage nach § 52 Abs. 1 GehG und die dem Beschwerdeführer nicht gebührende Dienstalterszulage umfasst.
Unter Einbeziehung der Monatstangente der Nachtragszahlung von April bis Juli 2000 (Bezugszettel vom 26. Juli 2000) hat der Beschwerdeführer bereits im Juli 2000 einen um insgesamt S 8.276,50 höheren Betrag als im Juni 2000 erhalten. Dieser Mehrbezug war schließlich für den Monatsbezug August auf dem Bezugszettel als Gesamtsumme ausgewiesen.
Angesichts der erheblichen Differenz von insgesamt S 8.276,50 zum Monatsbezug Juni hätte der Beschwerdeführer aus den dargestellten Gründen bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen haben müssen. Auf Grund der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses ist dem Beschwerdeführer Gutgläubigkeit nicht zuzubilligen. Daran vermag im Beschwerdefall auch die gewählte Art der Darstellung des Monatsbezuges auf den vorgelegten Bezugszetteln (kein gesonderter Ausweis der beschwerdegegenständlichen Zulagen) nichts zu ändern, mag diese Darstellungsform auch nicht der wünschenswerten Erkennbarkeit der einzelnen möglichen Bezugsbestandteile entsprechen. Die vom Beschwerdeführer schließlich ins Treffen geführten betragsmäßigen periodischen Schwankungen ergeben sich aus dem Umstand, dass die Lehrzulage zum einen von den Bezügen umfasst, zum anderen durch Nachtragszahlungen abgegolten wird.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. September 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)