VwGH 2005/12/0206

VwGH2005/12/02063.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Mag. G O in St. G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, (nunmehr: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 25. August 2005, GZ. BMBWK-5144.240962/0001-III/5/05, betreffend Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG, zu Recht erkannt:

Normen

BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2004/176;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;
GehG 1956 §61 Abs1;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2004/176;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;
GehG 1956 §61 Abs1;

 

Spruch:

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die BHAK/BHAS O.

Mit Eingabe vom 4. April 2002 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag (Hervorhebungen im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"An das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Über den Landesschulrat für X.

Über die Direktorin der BHAK O.

Brandschutzbeauftragter - Einrechnung

Im Schuljahr 2000/2001 wurde ich durch einen schriftlichen Dienstauftrag zum Brandschutzbeauftragten gem. § 25 B-BSG bestellt.

Diese Tätigkeit verlangt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 3 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) BGBl. Nr. 244/1965 idF BGBl. I Nr. 176/2004, lautet:

"§ 9. (3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen."

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die belangte Behörde zur Begründung der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers als unzulässig stützte, besagt lediglich, dass ein Antrag auf gesonderte Feststellung der Einrechnung einer Nebenleistung unzulässig ist, wenn sich der Anspruch auf Einrechnung (unmittelbar) aus dem Gesetz (BLVG) bzw. einer Verordnung (Einrechnungsverordnung) ergibt, weil ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann, nämlich das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135, oder vom 16. März 2005, Zl. 2001/12/0221).

Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Weder aus dem BLVG noch aus einer von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als (nunmehr) zuständiger Bundesministerin erlassenen Verordnung ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Einrechnung der Nebenleistung als Brandschutzbeauftragter in die Lehrverpflichtung (Anderes gilt für einen Lehrer an der Heeresversorgungsschule, vgl § 3 Abs. 3 der VO über die Lehrverpflichtung an der Heeresversorgungsschule, BGBl. II Nr. 591/2003). Der Beschwerdeführer hat auch keinen Feststellungsantrag gestellt, sondern vielmehr in seinem Antrag vom 4. April 2002 ersucht, die Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter gemäß § 9 Abs. 3 BLVG in seine Lehrverpflichtung in entsprechender Höhe einzurechnen.

Im Beschwerdefall ist daher von der (nunmehr zuständigen) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für den hier vorliegenden Einzelfall zu bestimmen, inwieweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brandschutzbeauftragter in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist. Diese vom Beschwerdeführer zutreffend beantragte Einrechnung hätte mittels konstitutivem Bescheid erfolgen müssen. Erst bei Vorliegen eines solchen (positiven) Bescheides nach § 9 Abs. 3 BLVG könnte die Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG abschließend beurteilt werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135, und das Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0148).

Die belangte Behörde hätte daher unter Zurückweisung des Devolutionsantrages als erste und letzte Instanz konstitutiv über den Antrag des Beschwerdeführers auf Einrechnung seiner Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter in die Lehrverpflichtung entscheiden müssen.

Dadurch dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht inhaltlich behandelte, sondern mit Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers "im Devolutionsweg" vorging, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dass abweichend vom Spruch in der Begründung auch hypothetisch für eine inhaltliche Abweisung eine Begründung gefunden wurde, vermag nichts an den Umstand zu ändern, dass für den Beschwerdeführer verbindlich lediglich eine Zurückweisung erfolgte.

Zu der in der Folge zu treffenden inhaltlichen Entscheidung sei angemerkt, dass jede im Zusammenhang mit seiner schulischen Tätigkeit erbrachte Nebenleistung des Lehrers, die nicht schon nach den sonstigen Bestimmungen des BLVG erfasst ist, als solche im Sinne des § 9 Abs. 3 BLVG anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1984, Zl. 82/09/0100). Für die Bestimmung, inwieweit Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen des BLVG angeführten Leistungen maßgebend (§ 9 Abs. 3 letzter Satz BLVG).

Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, mit welchen Leistungen des Lehrers ein Vergleich anzustellen ist. Darunter fällt aber nicht die Vertretungstätigkeit im Sinne des § 61 Abs. 8 GehG.

Aus oben angeführten Erwägungen war der angefochtene Bescheid im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 3. Juli 2008

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