Normen
AVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §14 Abs8 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §14 Abs8 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin steht als Oberrevidentin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (Strukturanpassungsgesetz 1996) (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post AG zur Verwendung zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juni 2004 im Krankenstand.
Am 23. Juli 2004 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Vertrauensärztin der Dienstbehörde. Diese gelangte zur Diagnose "exogene Depression". Näher heißt es, die Beschwerdeführerin sei seit 24 Jahren als "Postamtsleiterin-Vertretung" im Postamt P tätig. Als die Stelle des Postamtleiters frei geworden sei, habe sich die Beschwerdeführerin darum beworben. Obwohl man ihr zunächst die Stelle zugesagt habe, sei in der Folge eine andere Kollegin bevorzugt worden. Dies habe die Beschwerdeführerin sehr getroffen. Eine Überweisung an einen Psychiater wurde an diesem Tag verfügt.
Aus einem Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 16. August 2004 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom mit typischer Symptomatik vorliege. Es bedürfe einer Gesprächstherapie sowie antidepressiver Medikation mindestens für die nächsten zwei bis drei Monate. Anfänglich seien auch Nebenwirkungen wie rasche Ermüdbarkeit zu erwarten. Daher sei auch eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben und ein Krankenstand indiziert.
Aus einer fachärztlichen Bestätigung des Dr. H vom 15. Oktober 2004 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unter antidepressiver Medikation stehe. Es bestünden auch deutliche Biorythmusstörungen, rasche Ermüdbarkeit und somatoforme Störungen. Trotz leichter Besserungstendenz unter der Therapie sei eine Fortsetzung notwendig. Es bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit.
Sodann wurde über Veranlassung der Dienstbehörde ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E vom 17. November 2004 eingeholt. Diese gelangte zu folgendem Ergebnis:
" GUTACHTEN
Bei der Beschwerdeführerin besteht
Eine Depressio schweren Grades
Exogen ausgelöst mit Organkonversion
Adipositas
Bei oben Genannter besteht vordergründig eine reaktive Depression von längerer Dauer mit Aggravierung trotz fachspezifischer Therapie mit Organkonversion und vor allem Antriebsstörung, Befindlichkeitsstörung, gedrückte Stimmung, kognitive Störung, Konzentrationsstörung, herabgesetztes Selbstwertgefühl, vegetative Störung - Schlafstörung, Störung der Appetenz. Insbesondere aber schwere Angstzustände, Albträume.
Auf Grund dieser Beschwerden und zumal sich bis dato keine wesentliche Besserung eingestellt hat, ist oben Genannte aus fachspezifischer Sicht nicht arbeitsfähig. Ein Zeitraum von 3- 4 Monaten ist noch zu veranschlagen, um eine Therapieintensivierung mit zusätzlicher Psychotherapie und eventuell stationärer Behandlung, danach ist eine neuerliche Begutachtung im Hinblick auf Berufsaufnahme zu empfehlen. BEURTEILUNG:
1. Bei der Beschwerdeführerin besteht
Eine Depressio schweren Grades
Exogen ausgelöst mit Organkonversion
Adipositas
2. Damit sind Antriebstörung, Konzentrationseinbuße,
Schlafstörungen verbunden.
3. Diese Beschwerden treten in letzter Zeit konstant,
auch ohne Überanstrengung oder Belastung auf.
4. Das graduelle Ausmaß der Beschwerden ist
mittelschwach bis stark.
5. Dadurch ist vor allem die geistige Mobilität
eingeschränkt.
6. Die Beamtin steht in ausreichender fachärztlicher
Behandlung.
7. Die Beamtin ist dzt. nicht arbeitsfähig. Bei
Behandlungserfolg ist mit einer Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit in 3-4 Monaten eventuell zu rechnen.
Hinsichtlich der übrigen Punkte ist derzeit keine dezidierte Aussage möglich, erst nach eventueller Wiedervorstellung."
Mit Eingabe vom 9. März 2005 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhstand.
Mit Note vom 15. April 2005 holte die erstinstanzliche Dienstbehörde ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Dem Gutachtensauftrag waren unter anderem das bereits zitierte Gutachten und die bis dahin vorliegenden Befunde ebenso angeschlossen wie ein "Anforderungsprofil" betreffend einen Arbeitsplatz, welcher mit "5050 Universalschalterdienst (PT5/-)" bezeichnet wird. Aus diesem Anforderungsprofil ist hervorzuheben, dass demnach "intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen" "verantwortungsvoll" seien, eine "sehr gute" Auffassungsgabe und eine "sehr gute" Konzentrationsfähigkeit erforderlich sei, wobei die Arbeit "unter überdurchschnittlichem Zeitdruck" zu absolvieren sei. Auch eine Stellenbeschreibung, welche die näheren Aufgaben dieses Arbeitsplatzes enthält, wurde übermittelt.
Gleichfalls findet sich in den Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt eine weitere fachärztliche Bestätigung des Dr. H vom 23. Mai 2005, in welchem er ein deutlich chronifiziertes depressives Syndrom diagnostiziert, welches nach einer Mobbing-Situation im August 2004 nach 25-jähriger Tätigkeit bei der Post aufgetreten sei. Im Vordergrund stehe eine deutliche Biorythmusstörung mit deutlicher Herabsetzung der Belastbarkeit.
Am 25. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Facharzt für Neurologie der Pensionsversicherungsanstalt Dr. F untersucht. In dem über diese Untersuchung errichteten "ärztlichen Gesamtgutachten" vom 9. Juni 2005 wird unter "derzeitige Beschwerden" Folgendes angeführt:
"Sie habe 25 Jahre im Postamt gearbeitet, auch als Vertreterin des Leiters. Bei Neuausschreibung dieser Stelle habe sie sich beworben, habe den Posten nicht erhalten, sei sogar versetzt worden in ein anderes Postamt. Dort habe sie den Dienst nicht antreten können.
Sie wache mehrmals in der Nacht auf, gehe dann zum Kühlschrank, esse unkontrolliert, habe seit 6/04 20kg zugenommen. Untertags lege sie sich öfters hin. Sie meide alles, was mit der Post zu tun habe, habe sich auch sozial zurückgezogen. Weinerlich sei sie nur, wenn jemand über die Post mit ihr spreche. Ihre große Stütze sei ihre Familie.
Sie sei 8/04 ca. alle 6 Wochen bei Dr. H in Behandlung.
Psychotherapie mache sie keine."
Unter "Status psych." heißt es:
"Pat. wach, orientiert, im Ductus kohärent, keine formalen Denkstörungen, inhaltlich Gedankenkreisen und Grübeln, Einengung auf die berufliche Thematik, Auffassung, Konzentration und Mnestik unauff., Stimmung depressiv mit dysphorischer Färbung, Antrieb leicht gesteigert, Affekt adäquat, ausschl. im neg. Skalenbereichen affizierbar, Angabe einer Durchschlafstörung mit erschwertem Weiterschlafen und nächtlichen Essattacken, herabgesetztes Selbstwertgefühl."
Unter "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung" heißt es:
"Bei unauffälligen neurologischen Verhältnissen besteht psychisch eine längerdauernde Belastungsreaktion mit Durchschlafstörung, mangelnder Selbstkontrolle und inhaltlicher Fixierung auf das Thema Arbeit bei der Post nach Mobbingsituation lt. PW.
Psychotest wird veranlasst - siehe Beilage.
Von neurologischer Seite sind Tätigkeiten gemäß
Leistungskalkül zumutbar."
Der eben als "Psychotest" bezeichnete "Psychodiagnostische Untersuchungsbericht" vom 2. Juni 2005 gelangte zu folgenden Ergebnissen:
"Die Probandin ist im Gedankengang geordnet und zielführend. Bei depressiv-dysphorischer Stimmung ist sie affektiv etwas reduziert ansprechbar. Sie ist während der Testung emotional stabil und es kommt zu keinerlei Auffassungs-, Ein- oder Umstellungsproblemen. Mitarbeits- und Anstrengungsbereitschaft sind sehr gut. Es gehe ihr nicht schlecht, wenn sie nichts mit der Firma zu tun habe und nichts davon höre. 3 Jahre lang sei sie systematisch gemobbt worden. Sie habe eine gute Familie, die hinter ihr stehe, das helfe ihr.
Zusammenfassung:
In der heutigen Leistungsuntersuchung erreicht die Probandin in den Bereichen Intelligenz, Gedächtnis, Konzentration und Belastung durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ergebnisse.
Aus psychodiagnostischer Sicht ergeben sich zurzeit keine Auffälligkeiten im Leistungs- und Belastungsbereich."
In dem seinem Gutachten angeschlossenen Gesamtleistungskalkül gelangt Dr. F zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin "ohne Berücksichtigung von Alter und Beruf/Tätigkeit" vollschichtig u.a. folgende Anforderungen zumutbar seien:
Kundenkontakt, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, überdurchschnittlich psychisch belastbare Arbeiten sowie die Erfüllung schwieriger Anforderungen an das geistige Leistungsvermögen.
In prognostischer Sicht vertrat der Sachverständige die Auffassung, eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei "z.B. durch Psychotherapie" "In Monaten" möglich.
Offenbar auf Grund dieses Gesamtgutachtens gelangte eine von Dr. P gefertigte - selbst nicht näher begründete - "Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes" der Pensionsversicherungsanstalt vom 13. Juni 2005 zum Ergebnis, die Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit liege in einer länger dauernden Belastungsreaktion, welche unter Behandlung stehe und zu keinen Einschränkungen im Leistungs- und Belastungsbereich führe. Darüber hinaus liege Übergewicht vor. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Belastungsreaktion sei nicht möglich.
Teil dieser Stellungnahme ist ein - gleichfalls nicht näher begründetes, durch Ankreuzen hergestelltes - "Gesamtrestleistungskalkül", welches jenem im Gutachten Dris. F entspricht.
Lediglich die zuletzt genannte Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, nicht aber die zu Grunde liegenden Befunde und Gutachten wurden der Beschwerdeführerin sodann vorgehalten. Diese nahm hiezu am 4. Juli 2005 Stellung. Sie führte aus, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie habe massive Schlafstörungen und werde durch "postalische" Albträume geweckt. Das Einschlafen sei meist erst nach ungefähr ein bis zwei Stunden möglich. Tagsüber müsse sie sich schlafen legen, um sich zu erholen. Unerträgliche Schweißausbrüche und auch so manche Magenschmerzen "rundeten den Tag ab". Sie müsse Medikamente regelmäßig einnehmen, welche ihre Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigten.
Dieser Stellungnahme ist ein Befund Dris. H vom 5. Juli 2005 angeschlossen, welcher zur Diagnose "Chronifiziertes depressives Syndrom" gelangte. Er führte aus, das Leiden bedinge eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Mit Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 11. Juli 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. März 2005 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, auf Grund einer Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 13. Juni 2005, welche auf einem ärztlichen Gesamtgutachten beruhe, sei die Beschwerdeführerin nach ihrer gesundheitlichen Verfassung in der Lage, ihre dienstlichen Aufgaben im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Alle dienstlichen Tätigkeiten seien ihr weiterhin uneingeschränkt möglich.
Der in der Stellungnahme vom 4. Juli 2005 beigelegte Befund von Dr. H enthalte keine neuen Tatsachen, welche nicht schon bei der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt worden seien. Diese ärztlichen Ausführungen seien schlüssig und nachvollziehbar. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht dauernd dienstunfähig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 4. Juli 2005 wiederholte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 aus, im Zuge der Gutachtenserstellung durch die Pensionsversicherungsanstalt sei unter anderem auch eine psychodiagnostische Untersuchung durchgeführt worden. Laut der Zusammenfassung des Untersuchungsberichtes vom 2. Juni 2005 habe die Beschwerdeführerin in den Bereichen Intelligenz, Gedächtnis, Konzentration und Belastung durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Aus psychodiagnostischer Sicht ergäben sich keine Auffälligkeiten im Leistungs- und Belastungsbereich bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 13. Juni 2005 sei lediglich eine länger dauernde Belastungsreaktion unter Behandlung, jedoch ohne Einschränkungen im Leistungs- und Belastungsbereich diagnostiziert worden. Nach dem unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde und der Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Gesamtrestleistungskalkül könne diese auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung ständig mittelschwere bis fallweise schwere körperliche Arbeiten ohne Einschränkung hinsichtlich der Arbeitshaltung mit überwiegend mittelschweren, fallweise auch schweren Hebe- und Trageleistungen ausüben. Hinsichtlich des Arbeitstempos sei ihr besonderer Zeitdruck (bedingt steuerbar) möglich. Ihre psychische Belastbarkeit sei überdurchschnittlich und sie sei in der Lage, schwierige geistige Leistungen zu erbringen. Dieses Leistungsprofil entspreche dem Anforderungsprofil ihres bisherigen Arbeitsplatzes, dessen Aufgaben sie auf Basis dieses Leistungskalküls weiterhin erfüllen könne. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Dienstunfähigkeit sei durch keine weiteren ärztlichen Aussagen nachweisbar und finde in den von der Pensionsversicherungsanstalt fachärztlicherseits erhobenen Befunden keine Deckung. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass sich auf Grund der ärztlichen Gutachten keine Hinweise für eine allfällige dauernde Dienstunfähigkeit ergäben. Diese seien schlüssig und nachvollziehbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Versetzung in den Ruhestand verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 Abs. 1, 3, 4 und 8 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.
...
(8) Abweichend von § 17a Abs. 7 PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 von gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."
Im Ausschussbericht § 14 Abs. 4 und 8 BDG 1979 in der zitierten Fassung (1260 BlgNR 21. GP, 2 f) heißt es:
"Zu Z 1 (Art. 1 Z 6a und 6b, § 14 Abs. 4 und 8 BDG 1979):
Der Post und Telekom Austria AG (nunmehr: den in § 17 Abs. 1a PTSG angeführten Unternehmen) zugewiesene Beamte waren bisher von den standardisierten Begutachtungen beim Bundespensionsamt in Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 ausgenommen. Diese Ausnahme soll nunmehr entfallen; für die Begutachtung soll jedoch nicht das Bundespensionsamt, sondern die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig sein. Ein Eingriff in die freie Beweiswürdigung ist mit dieser verpflichtenden Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten - wie bisher - nicht verbunden.
Darüber hinaus soll für solche Ruhestandsversetzungen die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erforderlich gemacht werden. Die geplante Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen wird sich darauf zu beschränken haben, zu prüfen, ob bei geplanten Ruhestandsversetzungen die materiellrechtlichen Vorgaben (insbesondere § 14 Abs. 3 BDG 1979) und die verfahrensrechtlichen Vorgaben im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eingehalten worden sind; andere - beispielsweise budgetäre - Gründe werden dagegen keine Rolle spielen können."
§ 14 Abs. 1 BDG 1979 setzt die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 nun das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit" im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Frage der Dienstfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068). Unter Zuweisung im Verständnis dieses Rechtssatzes ist eine solche auf Dauer zu verstehen. Unzutreffend ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach es auch darauf ankomme, dass der dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz auch "tatsächlich vorhanden" sei. Demnach ist auch der in der Beschwerde erhobenen Rechtsbehauptung nicht zu folgen, wonach ein Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, an Hand dessen die Prüfung der Dienstunfähigkeit nach dem ersten Fall des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zu erfolgen hätte, schon deshalb nicht vorliege, weil ein solcher faktisch nicht eingerichtet sei. Eine solche Prüfung wäre vielmehr erst dann unmöglich, wenn die Beschwerdeführerin auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides von ihrer bisherigen dauernden Verwendung abberufen worden wäre, ohne dass ihr eine neue dauernde Verwendung zugewiesen worden wäre (vgl. hiezu § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979). Dass dies der Fall gewesen wäre, wird von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vorgebracht. Es kann daher hier derzeit dahingestellt bleiben, nach welchen Kriterien die dauernde Dienstunfähigkeit auf Dauer abberufener Beamter zu prüfen wäre.
Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin jedoch, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den ihr nach Auffassung der belangten Behörde zuletzt in obigem Sinne wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz und seine Aufgaben enthält. Derartige Feststellungen wären aber erforderlich, um schlüssig begründet darzulegen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, die dort anfallenden Aufgaben zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wird zwar nicht verkannt, dass die erstinstanzliche Dienstbehörde dem medizinischen Sachverständigen der Pensionsversicherungsanstalt die Beschreibung eines Arbeitsplatzes übermittelt hat. Dieser - der Beschwerdeführerin gar nicht bekannt gegebene - interne Aktenvorgang vermag jedoch entsprechende diesbezügliche Bescheidfeststellungen, welchen die Einräumung rechtlichen Gehörs zu den angenommenen Arbeitsplatzaufgaben voranzugehen hat, nicht zu ersetzen.
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen dessen Schlüssigkeit zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0339).
Diese Ausführungen zur Funktion des medizinischen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren gelten ohne jede Einschränkung auch für Befund und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt wie sie in § 14 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 vorgesehen sind. Hieraus wiederum folgt, dass eine - nach den Behauptungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom Bundesminister für Finanzen vertretene - Rechtsauffassung, wonach ausschließlich das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt maßgeblich sei, andere Gutachten hingegen irrelevant seien, jedenfalls unzutreffend wäre. Insbesondere gilt, dass die Dienstbehörden an Leistungskalküle und Feststellungen der Pensionsversicherungsanstalt keinesfalls gebunden sind (vgl. in Ansehung derartiger Feststellungen des Bundespensionsamtes in Fällen des § 14 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2001/12/0069). Zwar folgt aus § 14 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979, dass dem Ruhestandsversetzungsverfahren jedenfalls von der Pensionsversicherungsanstalt ausgewählte Amtsgutachter beizuziehen sind (vgl. zu Fällen des § 14 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0268); die Schlüssigkeit solcher Gutachten ist jedoch von der Dienstbehörde zu prüfen, welche darüber hinaus berechtigt und verpflichtet ist, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. Dabei ist auch anderen Gutachten als jenem der Pensionsversicherungsanstalt zu folgen, wenn für deren Richtigkeit bessere Gründe sprechen. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob der Bundesminister für Finanzen verpflichtet ist, einer von der Dienstbehörde auf Grund solcher Gutachten beabsichtigten Ruhestandsversetzung ungeachtet einer gegenteiliger Beurteilung der Pensionsversicherungsanstalt zuzustimmen (vgl. hiezu auch die tiefer stehenden Ausführungen).
Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass ihr die erstinstanzliche Behörde Parteiengehör lediglich zur "Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes", welche für sich genommen kein Gutachten darstellt, sondern lediglich Behauptungen enthält, gewährt hat.
Zu dem im Falle einer Beweisaufnahme durch Sachverständige im Rahmen des Parteiengehörs zu übermittelnden gesamten Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme gehören sowohl der Befund (einschließlich der Hilfsbefunde) als auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen, da nur so der Partei die Möglichkeit gegeben ist, sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, allenfalls durch Entgegensetzung des Gutachtens eines Privatsachverständigen, zu befassen. Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der fachkundigen Stellungnahme genügt demnach nicht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1991, Zl. 90/12/0265, vom 28. Mai 1997, Zl. 95/12/0050, und vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0256). Die Verwaltungsbehörden hätten der Beschwerdeführerin daher rechtliches Gehör zum vollständigen ärztlichen Gesamtgutachten einschließlich des "psychodiagnostischen Untersuchungsberichtes" zu gewähren gehabt. Dies ist im Verwaltungsverfahren jedoch nicht geschehen; die gebotene Übermittlung des gesamten Inhaltes der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme vermag auch die im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Erwähnung bloß des Ergebnisses des Gesamtgutachtens ohne nähere Wiedergabe seines Inhaltes nicht zu ersetzen.
Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, im Falle der ordnungsgemäßen Gewährung von Parteiengehör hätte sie dem Gutachten detailliert widersprochen und erforderlichenfalls ihren Standpunkt durch Einholung von Privatgutachten untermauert, zeigt sie die Relevanz diesesVerfahrensmangels auf.
Darüber hinaus leidet das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit verwertete Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt aber noch an folgenden Unklarheiten bzw. Unvollständigkeiten:
Die Gutachter der Pensionsversicherungsanstalt sprechen lediglich von einer "länger dauernden Belastungsreaktion" und von einer "depressiven Stimmung mit dysphorischer Färbung". Sollte es sich um verschiedene Gesundheitsstörungen handeln, so wären ihre Unterschiede darzulegen und zu begründen, weshalb das Vorliegen des allenfalls nicht angenommenen Krankheitsbildes ausscheidet. Nähere Ausführungen dazu, ob diese Feststellungen mit der von Dr. H getroffenen Diagnose eines "chronisch depressiven Syndroms" ident sind, fehlen jedoch. Auch lassen die Gutachten näher begründete Ausführungen zur Frage vermissen, ob ungeachtet eines "chronisch depressiven Syndroms" bzw. gegebenenfalls (lediglich) der aufgezeigten "depressiven Stimmung", die im psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vermerkten Ergebnisse regelmäßig und unabhängig von der Stimmungslage auch an dem der Beschwerdeführerin konkret zugewiesenen Arbeitsplatz erzielbar wären. Die von Dr. F und Dr. P erstellten Gesamtleistungskalküle scheinen sich - anders wie dies nach § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 erforderlich wäre - nicht auf konkrete Arbeitsplätze zu beziehen. Eine konkrete Bezugnahme auf den der Beschwerdeführerin aktuell dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz in der Begründung des Gutachtens wäre umso mehr geboten als die Beschwerdeführerin ja behauptet, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten ihre Ursache gerade in ihrer beruflichen Tätigkeit, wobei die Symptome vor allem bei Verrichtung derselben aufträten.
Was schließlich die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgeworfene Frage der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 14 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 und des Abs. 8 leg. cit. angeht, ist Folgendes auszuführen:
Der erstgenannten Bestimmung kommt - wie oben dargelegt - nicht jene Bedeutung zu, welche ihr nach den Behauptungen in der Gegenschrift der belangten Behörde vom Bundesminister für Finanzen beigemessen wird. Dass und aus welchen Gründen aber gegen die in Rede stehende Bestimmung in der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auslegung Sachlichkeitsbedenken bestehen sollten, ist nicht erkennbar und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet.
§ 14 Abs. 8 BDG 1979 war hier vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden, da keine Hinweise darauf bestehen, dass die Dienstbehörden vorliegendenfalls beabsichtigt hätten, die Beschwerdeführerin in den Ruhestand zu versetzen und dies lediglich an der mangelnden Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gescheitert wäre. Zustimmungspflichtig ist lediglich die Versetzung in den Ruhestand, nicht jedoch die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages. Im Übrigen gilt jedoch, dass die Versagung der gesetzlich notwendigen Zustimmung zu einem Begehren des Beamten (hier zum Antrag auf Versetzung in den Ruhestand) allein einen negativen Bescheid noch nicht rechtmäßig macht und die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegen stehendes Tatbestandsmerkmal unterliegt nämlich der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0172, und vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0178). Insbesondere hat die zustimmungsberechtigte Stelle auch die Bindungswirkung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/12/0154). Auf Basis dieser Auslegung bestehen auch gegen § 14 Abs. 8 BDG 1979 beim Verwaltungsgerichtshof keine Sachlichkeitsbedenken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. Mai 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)