VwGH 2002/12/0339

VwGH2002/12/033914.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des U in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Oktober 2002, Zl. Pers-16151/7/02, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1 idF 1997/131;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1997/131;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1 idF 1997/131;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1997/131;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 2002 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Kärnten. Seine letzte Dienststelle vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (Ruhestandsversetzung) war die Bezirkshauptmannschaft S, wo er im "Verwaltungsfachdienst" eingesetzt war.

Der Beschwerdeführer kämpft nach Ausweis der Verwaltungsakten seit langer Zeit mit Alkoholproblemen. Zwischen seinem Eintritt in den Landesdienst im Jahr 1962 und dem Jahr 1983 wurde er in mehreren Referaten, vor allem in Kraftfahrangelegenheiten, verwendet. Im März 1982, im Juni 1982 und im Juni 1983 verrichtete er drei Mal seinen Dienst in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand und wurde daraufhin am 23. Juni 1983 in die Einlaufstelle versetzt, um ihn vom täglichen Umgang mit Parteien fern zu halten.

Zwischen 1984 und Februar 1988 wurde der Beschwerdeführer weitere insgesamt acht Mal in alkoholisiertem Zustand bei der Verrichtung seines Dienstes angetroffen und schließlich mit Schreiben vom 25. Jänner 1988 ermahnt.

In weiterer Folge unterzog sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Februar bis 8. April 1988 über ärztliche Empfehlung und Veranlassung einer stationären Entwöhnungskur. Im Anschluss daran kam es bis zum Jänner 1989 zu weiteren fünf gleichartigen Vorfällen, wobei der Beschwerdeführer jeweils alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz angetroffen wurde und in manchen Fällen für den Nachmittag desselben Tages Urlaub in Anspruch nahm. Im Jänner 1989 schloss sich der Beschwerdeführer einer Alkoholikernachbetreuungsgruppe in S. an. In einem Aktenvermerk vom 27. Februar 1989 wurde seitens der Dienstbehörde festgehalten, dass im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie dies auch der Verwaltungsdirektor bestätige, abgesehen von seinem alkoholbedingten Fehlverhalten ansonsten eine tadellose Dienstleistung erbringe, die Dienstabwesenheiten infolge Alkoholabusus eher in Richtung einer Krankheit als in Richtung einer Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren seien. Dem Beschwerdeführer sei mit aller Deutlichkeit dargestellt worden, dass es so nicht weitergehen könne. Eine unmittelbare Strafsanktion (Disziplinarverfahren) scheine jedoch derzeit mit Rücksicht auf seine Bemühungen (Alkoholikernachbetreuungsgruppe) nicht erforderlich.

Zwischen 17. März 1989 und 4. Oktober 1990 hatte der Beschwerdeführer insgesamt 14 Mal in alkoholbeeinträchtigtem, zur Arbeit unfähigen Zustand Dienst verrichtet. In manchen Fällen erfolgte wiederum eine Beurlaubung für den Rest des Tages bzw. wurde der Beschwerdeführer in seine Wohnung verwiesen. Am 9. Oktober 1990 erfolgte erneut eine schriftliche Mitteilung des Bezirkshauptmannes an die Dienstbehörde, worin u.a. ausgeführt wird, dass, obwohl dem Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens bzw. die Verletzung von Dienstpflichten unter Androhung der Ergreifung disziplinärer Maßnahmen seitens der Dienstbehörde wie auch der Behördenleitung aufgezeigt worden sei, dieser nicht jene Reaktionen gezeigt habe, die doch erwartet werden dürften. Mehrfache durch Alkoholkonsum verursachte Ausfälle, die im Besonderen bei den an der Dienststelle des Beschwerdeführers in Verwendung stehenden Bediensteten berechtigten Unmut hervorrufen würden, wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in der Dienstzeit auch in Gaststätten aufhalte und so den Eindruck mangelnder Dienstaufsicht zu erwecken vermöge, würden die Behördenleitung zur wiederholten Meldung an die Dienstbehörde veranlassen. Dies auch deshalb, weil Beanstandungen, Ermahnungen und Belehrungen nichts gefruchtet hätten. Die der Behördenleitung zur Kenntnis gelangenden "Ausfälle" seien in den Aktenvermerken festgehalten worden, wenngleich auch bekannt sei, dass die Arbeitskollegen des Beschwerdeführers immer wieder versucht hätten, bei zu erkennenden Anzeichen für solche Ausfälle dies der Verwaltungsdirektion schützend nicht zur Meldung zu bringen. Im Interesse der Gesamtverwaltung wie auch zur Vermeidung einer Imageschädigung müsse alles unternommen werden, um solche Ausfallsbilder künftig zu vermeiden, was wohl nur durch geeignete dienstbehördliche Maßnahmen erfolgen könne.

Über Ersuchen der Dienstbehörde wurde der Beschwerdeführer daraufhin am 30. November 1990 amtsärztlich untersucht. Die Amtsärztin der Landessanitätsdirektion kam in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 1990 unter Verwertung einer ärztlichen Stellungnahme von Univ. Doz. Dr. Sch zur Beurteilung, dass bei weiterführender regelmäßiger ambulanter Behandlung gute Chancen für den Beschwerdeführer gegeben seien, das Problem seiner Alkoholabhängigkeit zu bewältigen. Eine Alkoholabhängigkeit sei von medizinischer Seite als Krankheit zu bewerten.

Der Beschwerdeführer wurde durch den Verwaltungsdirektor daraufhin in Kenntnis gesetzt, dass unter Bedachtnahme auf die fachärztlicherseits festgestellte Besserungstendenz einmal noch von einer disziplinären Maßnahme abgesehen und ihm eine letzte Chance eingeräumt werde. Im Fall neuerlicher Verfehlungen werde jedoch unweigerlich Disziplinaranzeige erfolgen. Der Beschwerdeführer versprach, sich künftig so zu verhalten, dass Beanstandungen nicht mehr erforderlich würden. Diese und weitere vier Vorfälle (aus der Zeit von April 1991 bis Dezember 1994) wurden der Dienstbehörde durch den Bezirkshauptmann mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 zur Kenntnis gebracht, worin weiters festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer - wenn er sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde - ein äußerst verlässlicher und fleißiger Mitarbeiter in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich sei.

Auf Veranlassung der Dienstbehörde wurde der Beschwerdeführer daraufhin am 13. Jänner 1995 erneut amtsärztlich untersucht. Im Gutachten der Amtsärztin der Landessanitätsdirektion vom 8. März 1995 wurde u.a. ausgeführt, dass anlässlich der durchgeführten Untersuchung keine Zeichen eines chronischen Alkoholabusus festgestellt worden seien. Auf der Grundlage des Befundes des Krankhauses T. (in dem sich der Beschwerdeführer der Entwöhnungskur unterzogen hatte und mit dem er seit Dezember 1994 in regelmäßigem Kontakt stehe) kam die Amtsärztin zu folgender Beurteilung:

"Bei dem Beschwerdeführer liegt seit Jahren eine Alkoholkrankheit vor. Durch ärztliche Behandlung und Teilnahme an Nachbetreuungsgruppen konnte er bis auf zwei 'Ausrutscher' in den letzten Jahren eine Abstinenz erreichen.

Eine Rückfallgefahr kann auch weiterhin nicht ganz ausgeschlossen werden, bei konsequenter Einhaltung der vereinbarten Nachbetreuung lässt sich prognostisch jedoch ein durchaus günstiger Verlauf erwarten.

Es ist somit derzeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, die Aufgaben des Verwaltungsdienstes mit der erforderlichen Kontinuität der Arbeitsleistung zu bewältigen. Eine Krankenbehandlung ist derzeit nicht erforderlich, die konsequente Einhaltung einer Nachbehandlung jedoch notwendig." (Anonymisierung in Kursivdruck durch den Verwaltungsgerichtshof)

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. März 1995 wurde der Beschwerdeführer schriftlich ermahnt und ihm mittels Weisung eine entsprechende medizinische Nachbetreuung im Krankenhaus T. aufgetragen. Trotz mehrerer Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich bessern zu wollen und an seinem Alkoholproblem zu arbeiten (Niederschriften der Bezirkshauptmannschaft S. vom 7. April 1995, 10. November 1995 und 9. November 1996), gab es jedoch wiederum, diesmal insgesamt vier, Ausfälle bis 8. Mai 1996. Die mit Schreiben vom 9. August 1996 über den Beschwerdeführer ausgesprochene strenge Ermahnung gemäß § 111 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (im Folgenden: K-DRG 1994) brachte nicht den von der Dienstbehörde gewünschten Erfolg, sondern es gab wiederum Ausfälle durch Alkoholkonsum am 22. und 23. Oktober 1996, sodass seitens der Dienstbehörde mit Schreiben vom 11. Dezember 1996 eine letztmalige strenge Ermahnung ausgesprochen und dem Beschwerdeführer nochmals eine Entzugsbehandlung aufgetragen wurden. Diese absolvierte er von 31. Jänner 1997 bis 16. März 1997 im Krankenhaus T.

Im Zeitraum von Jänner 1997 bis Februar 1999 kam es neuerlich zu insgesamt elf alkoholbedingten Ausfällen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Dienstverrichtung, wobei der Beschwerdeführer wiederum nach seiner Betretung durch Dienstvorgesetzte für den Rest des Tages Urlaub beantragte und diesen auch bewilligt erhielt.

Am 1. März 1999 nahm der Leiter der Einlaufstelle zur Person des Beschwerdeführers schriftlich Stellung und führte u.a. aus, dass der Beschwerdeführer seit 1984 in der Einlaufstelle tätig sei und in sämtlichen Teilbereichen dieser Abteilung eingesetzt werde. Pauschal könne gesagt werden, dass er seine Tätigkeiten stets mit großem Engagement, Fleiß und Verantwortungsgefühl verrichtet habe. Die Qualität sowie auch die Quantität seiner Arbeit könne auch bei strenger Bewertung als überdurchschnittlich bezeichnet werden. Bei der Umstellung auf die elektronische Akten- und Datenverwaltung habe sich der Beschwerdeführer als große und nicht leicht ersetzbare Stütze erwiesen. Das beweise auch der Auftrag der Verwaltungsdirektion, ihn als Schulungsbeauftragten für die Mitarbeiter der noch zu installierenden Referate einzusetzen. Ihm sei die Alkoholproblematik des Beschwerdeführers natürlich bekannt und er stufe diese - wie auch ärztlich belegt - als Krankheit ein. Er glaube persönlich, dass man im Fall des Beschwerdeführers nicht unbedingt von einem "Alkoholiker" im landläufigen Sinn sprechen könne. Es habe in seiner langen Dienstzeit sicherlich Vorfälle gegeben, bei denen die Alkoholisierung bis in den Dienst gereicht habe. Die große Mehrheit dieser Vorfälle sei jedoch - meist vorausschauend - mit Urlaub abgedeckt worden.

Am 4. März 1999 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des Bezirkshauptmannes an die belangte Behörde, worin dieser ausführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung insofern vorliege, als der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen derart dem Alkohol zuspreche, dass er nicht in der Lage sei, den in § 43 Abs. 1 K-DRG 1994 normierten Dienstpflichten nachzukommen. Der dreimalige Versuch einer Entwöhnung im Krankenhaus und die Teilnahme an der ambulanten Nachbetreuung des Beschwerdeführers hätten nicht den erwünschten Erfolg im Hinblick auf seinen Alkoholmissbrauch gebracht. Es sei für den Dienstvorgesetzten nur noch schwer möglich, die Verantwortung für eventuelle nachteilige dienstliche Folgen aus dem Alkoholmissbrauch zu tragen. Ansonsten sei der Beschwerdeführer ein fleißiger und engagierter Mitarbeiter.

Auch seitens der Dienststellenpersonalvertretung erging eine schriftliche Stellungnahme vom 10. März 1999 an die belangte Behörde, worin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben in der Einlaufstelle gewissenhaft wahrnehme. Seit Einführung des "BÖV-Systems" habe sich der Beschwerdeführer mit dieser Materie sehr intensiv befasst, schule Kolleginnen und Kollegen ein und sei auch als Weiterbildungsbeauftragter namhaft gemacht worden. Allein diese Tatsachen zeigten auf, dass er seinen Dienst sehr ernst nehme und auch gewillt sei, seine Kenntnisse laufend zu erweitern. Die Personalvertretung meine, dass durch seine Krankheit (Alkoholismus) keine negativen Auswirkungen auf seinen Arbeitsbereich gegeben seien. Dies deshalb, da die diesbezüglichen Probleme nicht während der Arbeitszeit, sondern jeweils nach Dienstschluss bzw. in seiner Freizeit aufträten.

Am 28. April 1999 erfolgte auf Veranlassung der belangten Behörde eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft V. Nach der Untersuchung und unter Zuhilfenahme eines Befundes des praktischen Arztes des Beschwerdeführers und eines Laborbefundes kam der Gutachter zum Ergebnis, dass sich beim Beschwerdeführer deutliche körperliche und psychische Anzeichen für chronischen Alkoholmissbrauch fänden. Die klinische Untersuchung zeige aber auch - und dies bestätige der vorliegende Laborbefund, welcher "durchwegs blande Blutwerte" zeige, - dass es beim Beschwerdeführer durch den chronischen Alkoholmissbrauch noch zu keiner so gravierenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes gekommen sei, dass Dienstunfähigkeit vorläge. Der Beschwerdeführer sei derzeit und - soferne er seinen Alkoholkonsum drastisch einschränke oder besser noch gänzlich einstelle - auch weiterhin dienstfähig. Wie lange bei Obgenanntem bei weiterem Alkoholmissbrauch Dienstfähigkeit noch gegeben sei, könne zum Untersuchungszeitpunkt nicht beurteilt werden.

Am 4. Mai 1999 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes der Verletzung seiner Dienstpflichten bei der belangten Behörde, wobei sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorfälle infolge Alkoholisierung sehr einsichtig zeigte und sich mehrmals dafür entschuldigte, falls es zu dienstlichen Beeinträchtigungen gekommen sei. Aus dem im Zuge der Einvernahme angelegten Aktenvermerk geht hervor, dass es nach Ansicht der belangten Behörde durchaus glaubwürdig scheine, dass durch diese Vorfälle keinerlei Mehrbelastung seiner Mitarbeiter erfolgt sei, sondern der Beschwerdeführer nur deshalb alkoholisiert am Dienstort erschienen sei, um seine Arbeit weiter fortzuführen. Er habe sich auch niemals krankgemeldet, sondern jeweils Urlaub genommen. In diesem Aktenvermerk führt die belangte Behörde weiters aus, dass unter dem Gesichtspunkt der makellosen Arbeits- und Dienstleistung und des geringen Einflusses seiner Alkoholisierung auf seine Dienstleistung und Motivation sowie der Tatsache, dass die alkoholbedingten Arbeitsausfälle einerseits von Seiten des Beschwerdeführers selbst aufgearbeitet worden seien und andererseits dadurch den Mitarbeitern keine Mehrbelastung entstanden sei, die aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen als so gering qualifiziert werden könnten, dass von disziplinarrechtlichen Maßnahmen abgesehen werden könne. Der Beschwerdeführer sei jedoch eindringlich darauf hingewiesen worden, dass er künftig vom "Alkoholgenuss" Abstand nehmen solle und bei ähnlichen Vorfällen Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Amt der Kärntner Landesregierung erstattet werden müsste.

Am 8. Juni 1999 erging an den Beschwerdeführer die Weisung, sich bezüglich der weiteren Bekämpfung seiner bereits seit über zehn Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeit einer konsequenten Betreuung (Therapiegruppen in S. und V., Behandlung im Therapiezentrum T.) zu unterziehen. Bei weiteren Rückfällen hätte er entsprechende dienstrechtliche Konsequenzen bzw. seine frühzeitige Versetzung in den Ruhestand zu gewärtigen.

Ab August 1999 kam es erneut zu Ausfällen auf Grund eines übermäßigen Alkoholkonsums des Beschwerdeführers. Am 18. August 1999 erhielt der unmittelbar Vorgesetzte des Beschwerdeführers die Weisung, in Hinkunft Urlaubsanträge des Beschwerdeführers nicht mehr zu genehmigen, wenn er den Eindruck habe, dass dieser alkoholisiert sei. In diesen Fällen sei der Beschwerdeführer an den Verwaltungsdirektor zu verweisen. Nach zwei Rückfällen im August und September 1999 ersuchte die belangte Behörde schriftlich den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft V. um Feststellung, ob der Auffassung der Dienstbehörde, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, den Dienst als Verwaltungsbeamter in dem dienstrechtlich erforderlichen Ausmaß zu versehen, amtsärztlicherseits beigepflichtet werden könne.

Bei seiner Begutachtung am 10. November 1999 kam der Amtsarzt Dr. W. zu folgendem Befund und anschließender Beurteilung:

"Befund:

52 Jahre alter Mann in leicht reduziertem Allgemeinzustand, gutem Ernährungszustand, altersentsprechendem Kräftezustand; wirkt im Gespräch geordnet, kooperativ; im Antrieb etwas gesteigert; keine konkreten Hinweise auf chron. cerebrale Alkoholauswirkungen im Sinne eines organischen Psychosyndroms oder neurologischer Ausfälle; Konzentration, Merkfähigkeit und Emotionalität sind unauffällig; das Verhalten ist situationsadäquat. Keine Gehbehinderung, keine cardiorespiratorischen Auffälligkeiten; organisch keine Auffälligkeiten; Extremitäten: Beweglichkeit uneingeschränkt, leichter grobschlägiger Händetremor, ansonsten grob neurologisch keine Auffälligkeiten.

Diagnose:

chron. Alkoholkrankheit, derzeit seit längerem andauernde

Alkoholkarenz unter ambulanter Nachbetreuung und medikamentöser

Behandlung.

Beurteilung:

Beim Untersuchten besteht seit Jahren Alkoholabusus sowie ein Zustand nach zwei stationären Entwöhnungsversuchen.

Seit Frühjahr d. J. gelingt es dem Untersuchten glaubhaft, über längere Zeit Alkoholkarenz einzuhalten. Dafür spricht auch, dass sein klinischer Befund sich gegenüber der letzten amtsärztlichen Untersuchung eher gebessert, sicher nicht verschlechtert hat.

Weder geistig noch körperlich zeigen sich zur Zeit derartige Einschränkungen, dass daraus auf Dauer Dienstunfähigkeit abzuleiten wäre.

Prinzipiell ist aus ärztlicher Sicht - belegt durch einschlägige Publikationen - davon auszugehen, dass chronische Alkoholkrankheit in beinahe jedem Stadium bei entsprechender Krankheitseinsicht und Abstinenzwunsch behandelbar ist.

Beim Untersuchten zeigt sich eine solche Einsicht. Auch ist - soweit beurteilbar - der Wunsch nach Erreichen einer Dauerabstinenz durchaus vorhanden.

Unter weiterer konsequenter Inanspruchnahme der ambulanten Nachbetreuung sowie der schon laufenden medikamentösen Therapie, sind die Erfolgschancen immer länger andauernder Alkoholkarenz nicht schlecht. In diese Richtung sollte er weiter motiviert und bestärkt werden.

Insgesamt ist derzeit beim Untersuchten die Dienstfähigkeit gegeben. Ob auch für die Zukunft nicht auszuschließende sporadische Rückfälle mit einer - wie bei den in den Aktenvermerken festgehaltenen - ca. eintägigen Alkoholisierung Grund für die Versetzung des Untersuchten in den Ruhestand sind, wäre auf juristischer Ebene zu klären. Medizinisch ließe sich eine solche Maßnahme nicht argumentieren."

Am 1. Dezember 1999 erfolgte eine Ergänzung dieses amtsärztlichen Gutachtens, worin der Amtsarzt Dr. W. nochmals feststellte, dass dauernde Dienstunfähigkeit nicht mit sporadisch auftretenden Krankenständen - wenn auch im Rahmen von Alkoholisierungen - medizinisch zu argumentieren sei. Eine Analogie wäre dabei zu schubweise verlaufenden chronischen Erkrankungen oder Stoffwechselerkrankungen mit zwischendurch auftretenden Stoffwechselentgleisungen (z.B. Diabetes) zu ziehen, wo in ähnlicher Weise unvorhergesehen ein bis mehrmals auftretende körperliche oder psychische Beeinträchtigungen und daraus resultierende temporäre Dienstunfähigkeit im Sinne eines Krankenstandes resultieren könnten. Hinweise darauf, dass sich der derzeitige Status der Erkrankung beim Beschwerdeführer in den kommenden Jahren verschlechtern würde, fänden sich zur Zeit der Untersuchung nicht.

Am 7. Februar 2000 erfolgte ein Gutachten der Landessanitätsdirektion Kärnten, worin festgestellt wurde, dass bei der durchgeführten Untersuchung keine Zeichen eines chronischen Alkoholabusus feststellbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand. Körperlich und psychisch haben keine auffälligen Befunde erhoben werden können. Grob neurologisch: In Stresssituationen trete ein grobschlägiger Intentions-Tremor beider Hände auf. In den letzten zehn Jahren sei es durch ständiges Bemühen um Alkoholeinschränkung bzw. Alkoholkarenz zu keinen somatischen oder psychischen Folgeschäden und damit zu keinem Leistungsabbau gekommen. Auf Grund der zum Untersuchungszeitpunkt immer noch sehr bemühten und seiner dem Alkohol sehr kritikvoll gegenüberstehenden Haltung könne angenommen werden, dass beim Beschwerdeführer auch in den nächsten Jahren mit keinem alkoholbedingten Leistungsabbau zu rechnen sei. Seltene "Ausrutscher" wie sie in der Vergangenheit vor allem in familiär belastenden Situationen vorgekommen seien, könnten auch für die Zukunft nicht ganz ausgeschlossen werden. Es könne somit berechtigt angenommen werden, dass der Beschwerdeführer unter ärztlicher Therapie bzw. bei Teilnahme an Nachbehandlungskontakten auf Dauer in der Lage sein werde, seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß zu erfüllen.

Im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2000 und April 2002 wurde der Beschwerdeführer insgesamt zehn Mal (davon sieben Mal im Jahr 2001) alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen. Von der belangten Behörde wurden Gutachten der Landessanitätsdirektion bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vom 6. November 2000, vom 30. Jänner 2001 und zuletzt vom 2. Mai 2002 eingeholt. Aus allen Gutachten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren eine Neigung zu Alkoholabhängigkeit habe, er jedoch in einem sehr guten körperlichen und psychischen Allgemeinzustand - mit Ausnahme des in Stresssituationen auftretenden grobschlägigen Tremors - sei. Auf Grund der weiter bestehenden sehr kritikvollen Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Alkoholkonsum könne angenommen werden, dass bei ihm weiterhin mit keinem alkoholbedingten Leistungsabbau zu rechnen sei, auch wenn seltene "Ausrutscher" in Zukunft nicht ausgeschlossen werden könnten. Für eine Annahme, dass sich sein Gesundheitszustand in Richtung "dauernde Dienstunfähigkeit" entwickle, seien zu den Untersuchungszeitpunkten keine Anhaltspunkte gegeben. Besuche in den Alkoholnachbetreuungsgruppen sollten schriftlich bestätigt werden, wobei eine Frequenz von ca. zwei Wochen eingehalten werden sollte.

Aus dem letzten Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 2. Mai 2002 (Dris. S.) ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine exogene Depression bestehe, die auch zu einem Rückfall in seine Alkoholkrankheit mit vermehrten Beanstandungen im Arbeitsbereich geführt habe, weshalb der Beschwerdeführer von Seiten der Landessanitätsdirektion an die Ambulanz der Abteilung für psychische Gesundheit überwiesen worden sei. Dort sei dem Beschwerdeführer die Durchführung einer neuerlichen stationären Entwöhnungsbehandlung empfohlen worden. Wenn ein kurzer stationärer Aufenthalt an der Abteilung für Neurologie und Psychosomatik des Landeskrankenhauses V. nicht ausreichend sein sollte, werde eine nochmalige längere Entwöhnungsbehandlung empfohlen. Eine solche Entwöhnungsbehandlung erscheine beim Beschwerdeführer erfolgversprechend, da im Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise auf einen Leistungsabbau durch Alkoholkonsum bestünden, mit einer Remission gerechnet werden könnte und somit die Möglichkeit gegeben sei, eine Entwicklung in Richtung "dauernder Dienstunfähigkeit" zu verhindern.

Nach einem weiteren Rückfall des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 teilte ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom 26. Juli 2002 mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. (Der weitere Gang dieses Verfahrens ist der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.)

Am 23. Oktober 2002 erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des K-DRG 1994 in der geltenden Fassung mit Ablauf des 30. November 2002 in den Ruhestand versetzt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Zitierung der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 K-DRG 1994 aus, dass sich die Probleme der Dienstbehörde mit der langjährigen Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers bis ins Jahr 1982 zurückverfolgen ließen. Trotz oftmaliger Versprechen, sein Alkoholproblem bekämpfen zu wollen, sei der Beschwerdeführer durch Jahre hindurch tageweise infolge Alkoholabusus an seiner Dienstleistung gehindert gewesen. Trotz zahlreicher Ermahnungen, Weisungen, Einholung von Gutachten (jeweils unter Zitierung der genauen Daten) und strengen Ermahnungen sei nicht der von der Dienstbehörde gewünschte Erfolg eingetreten. Es sei immer wieder regelmäßig zu Ausfällen durch Alkoholkonsum gekommen. Aus den jeweils eingeholten ärztlichen Begutachtungen habe sich ergeben, dass nur bei entsprechender ambulatorischer Behandlung und dem notwendigen Willen des Beschwerdeführers eine Stabilisierung seines gesundheitlichen Zustandes eintreten könnte; weitere Ausfälle seien hingegen nicht ausgeschlossen worden. Ein neuerlicher Ausfall am 24. Juli 2002 (übermäßiger Alkoholkonsum, bestätigt auch durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft S.) sei dann Anlass dafür gewesen, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2002 die Absicht mitzuteilen, ihn infolge "dauernder Dienstunfähigkeit" in den Ruhestand versetzen zu wollen. Gegen diese Mitteilung habe der Beschwerdeführer vorerst mit Schreiben vom 20. August 2002 fristgerecht Stellung bezogen und ausgeführt, dass er als Verwaltungsfachkraft durchaus arbeits- und einsatzfähig sei. Die Dienstbehörde halte dazu fest, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Alkoholabhängigkeit sukzessive vom Parteienverkehr abgezogen habe werden müssen, dies primär auf Grund externer und interner Beschwerden. Der für ihn in Frage kommende Einsatzbereich sei somit zuletzt bereits sehr eng gezogen gewesen.

Weiters habe der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, er habe sich in den letzten zwölf Jahren lediglich 72 Tage im Krankenstand befunden. Hiezu halte die Dienstbehörde fest, dass es nach den Aufzeichnungen bis zum 13. April 2002 103 Krankentage gewesen seien. Zudem seien die alkoholbedingten Ausfälle des Beschwerdeführers großteils zu Lasten seines Urlaubskontos "ausgeglichen" worden, weshalb ein Rückschluss auf seine Dienstfähigkeit über die Krankenstandsstatistik wenig Aussagekraft besitze. Darüber hinaus hätten weder die mehrmaligen amtsärztlichen Begutachtungen, noch seine drei stationären Entwöhnungskuren und schon gar nicht seine jahrelange Behandlung in der Alkoholiker-Nachbetreuungsgruppe einen Effekt in Richtung dauerhafter Abstinenz bewirkt.

Der Beschwerdeführer werde also (wie von ihm in seiner Stellungnahme selbst ausgeführt) letztlich doch zur Kenntnis nehmen müssen, dass er offenbar tatsächlich nicht in der Lage sei, seine persönlichen und privaten Probleme so zu lösen, dass ein negativer Einfluss auf seine dienstliche Tätigkeit ausgeschlossen werden könne. Lediglich den optimistischen und hoffnungsvollen Beurteilungen in den amtsärztlichen Gutachten habe er es zu verdanken, dass die Dienstbehörde nicht schon eher den nunmehrigen Schritt in Richtung Ruhestandsversetzung gesetzt habe. Jetzt sei aber der Punkt erreicht, wo nach Beurteilung der Dienstbehörde bei ihm auch ohne nochmalige amts- oder fachärztliche Begutachtung Dienstunfähigkeit im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen vorliege. Daran würde auch ein Wechsel des Arbeitsplatzes nichts ändern, weil seine Probleme - wie er selbst ausgeführt habe - primär private Gründe hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, womit der Beschwerdeführer dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - nämlich des § 14 K-DRG 1994 - in den Ruhestand versetzt zu werden, durch unrichtige Anwendung des K-DRG (insbesondere seines § 14 Abs. 3), sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

§ 14 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, Abs. 1 in der Fassung der 5. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 58/1996, die Überschrift in der Fassung der 6. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 131/1997, lautet auszugsweise:

"§ 14

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) (entfällt)

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ..."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995) vermitteln diese Bestimmungen dem Beamten auch den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn er nicht dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 leg. cit. ist; die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde - wie im Beschwerdefall - den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat (vgl. den hg. Beschluss vom 19. September 2003, Zl. 2001/12/0029). Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist dabei alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind.

Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen. Vielmehr sind auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Dienstfähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; dazu zu kommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068, mwN).

Ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Die Frage der Dienstunfähigkeit ist - anders etwa als die Frage der Erwerbsunfähigkeit - unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw. auf die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352). Zu den "dienstlichen Aufgaben" im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 gehören nicht bloß die nach der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Arbeitsplatz jeweils verbundenen konkreten zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben, sondern auch das mit jedem Arbeitsplatz notwendigerweise verbundene Bemühen, mit Mitarbeitern und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125).

Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann (medizinischer Aspekt) und kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich seiner Dienstbehörde vorhanden ist, dessen Aufgaben er erfüllen kann und dessen Ausübung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Vergleichsaspekt; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0268). Ist eine Restarbeitsfähigkeit des Beamten gegeben, sind vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0138).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten ärztlichen Gutachten und auf die mehrmaligen Ausfälle des Beschwerdeführers auf Grund von Alkoholmissbrauch.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0055, mwN).

Im Beschwerdefall enthält keines der von der belangten Behörde vor ihrer Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 26. Juli 2002 eingeholten Sachverständigengutachten ein Ergebnis, das die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers tragen würde: Es werden zwar ein grobschlägiger Tremor in Stresssituationen, eine Neigung zur Alkoholabhängigkeit bzw. in der letzten Begutachtung vom 2. Mai 2002 auch eine exogene Depression, die zu einem Rückfall in die Alkoholkrankheit geführt habe, diagnostiziert. Es ergibt sich jedoch aus allen Gutachten, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf einen Leistungsabbau durch den Alkoholkonsum bestehen. Im Hinblick auf die Alkoholkrankheit kommen die Gutachter einhellig zum Ergebnis, dass weitere Entwöhnungsbehandlungen beim Beschwerdeführer erfolgversprechend erscheinen und mit seiner Remission gerechnet werden könne. Aus keiner dieser Gesundheitsstörungen haben die Gutachter (aus medizinischer Sicht) eine gravierende Beeinträchtigung der geistigen, psychischen oder körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers abgeleitet. Die gutachtlichen Beurteilungen der bisherigen und der prognostizierten Folgen der Alkoholkrankheit sprechen lediglich von temporären "Ausrutschern" bzw. Dienstunfähigkeiten des Beschwerdeführers.

Auch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Anzahl der Krankenstandstage (103 innerhalb von 12 Jahren) und die Anführung der nicht ganz unerheblichen Ausfälle des Beschwerdeführers durch übermäßigen Alkoholkonsum rechtfertigen nicht die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit, zumal die eingeholten Sachverständigengutachten, wie bereits ausgeführt, beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf einen Leistungsabbau konstatiert haben.

Die Feststellungen der belangten Behörde zur Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 3 K-DRG 1994 erweisen sich insgesamt, also schon in Bezug auf die dauernde Dienstunfähigkeit hinsichtlich des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes als unzureichend, sodass auf eine weitere Einsatzmöglichkeit auf einem zumutbaren Verweisungsarbeitsplatz nicht weiter einzugehen war. Da bei Vermeidung der aufgezeigten Mängel ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Dezember 2005

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