Normen
AVG §52;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §13 Abs1;
FSG-GV 1997 §13;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §52;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §13 Abs1;
FSG-GV 1997 §13;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. August 2005 wurde die der Beschwerdeführerin am 22. April 1980 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 und 25 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2005 (FSG), für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. In der Begründung stützte sich die erstinstanzliche Behörde auf das amtsärztliche Gutachten vom 31. Mai 2005, das sich wiederum auf den "fachärztlichen Befundbericht" des Dr. H. Sch., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 25. Mai 2005 bezog.
Dieses lautet in seinem als "Ergebnis" bezeichneten Teil:
"Derzeit liegt ein Zustandsbild mit leichter formaler Denkstörung (Inkohärenz, beschleunigter Denkablauf) vor, offensichtlichen paranoiden Denkinhalten und etwas manisch gehoben wirkender Stimmungs- und Antriebslage. Die Dialogfähigkeit ist erheblich erschwert. Bezüglich des Sachverhaltes, der zur Führerscheinüberprüfung geführt hat, ist nichts bekannt. Eine Krankengeschichte aus dem Wagner-Jauregg-Krankenhaus (14.11. - 28.11.2000) wurde angefordert. Damals wurde die Diagnose:
agitierte Depression gestellt. Eine rezidivierende, depressive Störung sei seit 3 Jahren bekannt. Sie setze jetzt Hoffnungen auf eine Elektrokrampftherapie. Im Längsschnittverlauf wird man wohl eine bipolare affektive Störung (allenfalls auch schizoaffektive Störung) annehmen müssen. Die derzeitige Medikation ist sicherlich nicht zielführend (z.B. wäre eine Medikation mit Valproat und einem niedrig dosierten Antipsychotikum, z.B. Zyprexa angezeigt). Eine fachärztliche Behandlung wurde ihr dringend nahegelegt - das wird sie aber ziemlich sicher nicht wahrnehmen. Eine Fahrtüchtigkeit ist derzeit nicht gegeben. Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit wäre der Nachweis einer adäquaten und kontinuierlichen, fachärztlichen Betreuung - und dadurch der zu erwartenden Stabilisierung des Zustandsbildes."
Diese beiden Gutachten seien nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde schlüssig und widerspruchsfrei und bestätigten die Nichteignung der Beschwerdeführerin, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde. Das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung gehe an der Sache, nämlich der Frage der gesundheitlichen Eignung, vorbei. Wohl habe der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. W. in seinem Befund vom 19. August 2005 erklärt, dass bei weiterer medikamentöser Therapie und Stabilisierung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin ein "befürwortendes Gutachten für die Lenkberechtigung der Klasse B in Aussicht gestellt" werden könne. Doch habe er, nachdem er von der belangten Behörde "eingeladen" worden sei, den Befund "um eine fachärztliche Stellungnahme dahingehend zu ergänzen, ob die Beschwerdeführerin derzeit als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 geeignet anzusehen" sei, ob also ihre "psychische Erkrankung keinerlei Einfluss auf das Verhalten im Straßenverkehr erwarten" lasse, erklärt, die Beschwerdeführerin wünsche, wie sie ihm mitgeteilt habe, von ihm kein weiteres Gutachten. Der belangten Behörde stünden daher mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine anderen Beweisergebnisse zur Verfügung als jene, die schon der Erstbehörde vorgelegen seien. Diese enthielten aber "eindeutige negative Fachaussagen zur gesundheitlichen Eignung" der Beschwerdeführerin. Daran anschließend finden sich folgende Erwägungen:
"Im erstbehördlichen Akt finden sich zudem mehrere Berichte von Gendarmeriedienststellen über Vorgänge, die im Verein mit der erwähnten fachärztlichen Befundung die Annahme rechtfertigen, dass die Berufungswerberin derzeit nicht als ausreichend frei von psychischen Krankheiten, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen, einzustufen ist. So geht etwa aus den Gendarmerieberichten vom 19. Jänner bzw. 25. Februar 2005 hervor, dass sie auch dazu neigt, massive Aversionen gegen Personen zu entwickeln, die ihr Unrecht zugefügt hätten, und zwar aus Anlässen, die nicht schlüssig nachvollzogen werden können. So beschimpfte sie etwa den Bürgermeister ihrer Gemeinde wegen einer Bushaltestelle bzw. einer Straßensanierung, forderte ihn auf, sich selber umzubringen, aber nicht 'die anderen', bezichtigt ihren Exgatten und zeigt ihn auch deshalb bei der Gendarmerie an, er wolle sie vergiften etc."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2005 (FSG), lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;
...
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.
...
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 427/2002 (FSG-GV), von Bedeutung:
"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, ... und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
...
(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
...
Gesundheit
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
...
3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
...
Psychische Krankheiten und Behinderungen
§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung wegen der Annahme des Fehlens der gesundheitlichen Eignung infolge Vorliegens einer psychischen Krankheit entzogen. Bei Verdacht einer psychischen Erkrankung sieht § 13 Abs. 1 FSG-GV die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 4 FSG-GV) mitbeurteilt.
Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinne des § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu berurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0039, mwN).
Im Beschwerdefall enthält das "Gutachten" des Amtsarztes nach § 8 FSG lediglich die handschriftliche Begründung "schizoaffekt. Störung (neg. FA-Bef. Psychiatrie v. 25.5.05)", und beurteilt die Beschwerdeführerin als "dzt." nicht geeignet. Auch wenn man davon ausgehen wollte, der amtsärztliche Sachverständige habe sich vollinhaltlich der Einschätzung in der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme anschließen wollen, fehlte es an einer nachvollziehbaren Begründung:
Macht sich der amtsärztliche Sachverständige die im Vorbefund und -gutachten vertretene Ansicht zu Eigen, die er in sein eigenes Gutachten integriert, stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Vorgutachten schlüssig ist und den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0256). Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Fehlt es daran, belastet dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 151f zu § 52 AVG zitierte hg. Judikatur).
Der fachärztliche Befund des Dr. H. Sch. vom 25. Mai 2005 lässt den konkreten Inhalt der wesentlichen Angaben der Beschwerdeführerin, die auf den Sachverständigen "kompliziert und etwas verworren" gewirkt haben, nicht erkennen. Damit ist aber die einleitende Befundfeststellung "Sichtlich besteht eine formale Denkstörung mit beschleunigtem, zum Teil inkohärentem Redefluss."
nicht nachvollziehbar begründet, zumal der Sachverständige einräumt, dass bei "Umstellung auf einfache, konkrete Fragen zum Lebenslauf" sich die Situation anders darstelle, die Beschwerdeführerin nämlich "konkret und korrekt auf die Fragen eingeht". Soweit im Ergebnis formuliert wird, man werde "im Längsschnittverlauf wohl eine bipolare affektive Störung (allenfalls auch schizoaffektive Störung) annehmen müssen", ist diese Einschätzung ebenso wenig nachvollziehbar wie die Prognose des Sachverständigen, die Beschwerdeführerin werde "eine fachärztliche Behandlung ziemlich sicher nicht wahrnehmen". Insbesondere fehlt aber auch eine Begründung für die Annahme, warum das bei der Beschwerdeführerin festgestellte Zustandsbild Einfluss auf ihr Fahrverhalten haben könnte, warum also die "Fahrtüchtigkeit derzeit nicht gegeben" sei.
Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Gutachten seien "eindeutig" bzw. "schlüssig und mit keinem Widerspruch behaftet", haben daher den Charakter einer bloßen Leerformel, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Auch die oben zitierten weiteren Ausführungen der belangten Behörde vermögen die von ihr angenommene fehlende gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin nämlich nicht zu stützen:
Bei einer allfälligen Neigung der Beschwerdeführerin, "massive Aversionen gegen Personen zu entwickeln, die ihr Unrecht zugefügt hätten", ist ein Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen ebenso wenig zu sehen wie bei Auseinandersetzungen mit dem Bürgermeister ihrer Heimatgemeinde oder ihrem geschiedenen Ehemann, auch wenn die jeweiligen "Anlässe nicht schlüssig nachvollzogen" werden können (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0149, wonach auch ein "nicht unproblematisches Persönlichkeitsbild" allein keine Zweifel an der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründen müsse).
Auf allfällige Auffälligkeiten im Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin, die den Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, erwecken, wäre im Übrigen in der gemäß § 3 Abs 3 FSG-GV einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme einzugehen und diese wäre vom amtsärztlichen Sachverständigen im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.
Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Februar 2006
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