VwGH 2005/10/0177

VwGH2005/10/017715.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W J in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2- 4/II/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. November 2004, Zl. MA 15-II-2-6206/2004, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. Juni 2004 gewährte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15A, Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Anträge 1. vom 4. Mai 2004 auf Gewährung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, 2. vom 5. Mai 2004 auf Überweisung des mit mündlich verkündetem Bescheid vom 4. Mai 2004 zuerkannten Sozialhilfebetrages in Höhe von EUR 373,70 auf sein Konto, vom 5. Mai 2004 auf umgehende Entscheidung der Sozialhilfebehörde, vom 4. April 2004 auf Gewährung des Mietzinses für die Monate April bis Juni 2004 in Höhe von monatlich EUR 514,73, eine Geldaushilfe für die Zeit vom 4. Mai 2004 bis inklusive 2. Juni 2004 in Höhe von EUR 915,90. Es wurden dabei ein erhöhter Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder für 30 Tage von EUR 788,93, eine Mietbeihilfe für Juni 2004 von EUR 256,65 und EUR 206,27 für die Gasrechnung von Mai 2004, insgesamt daher EUR 1.251,85 als Sozialhilfebedarf zu Grunde gelegt, wovon das Einkommen für April 2004 in Höhe von EUR 336,-- in Abzug gelangte.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers folgendermaßen:

"...betreffend 1.) den Antrag vom 4. April 2004 auf Gewährung des Mietzinses für die Monate April bis Juni 2004 in Höhe von monatlich EUR 514,73,

2.) den Antrag vom 5. Mai 2004 auf Bezahlung des mit mündlich verkündetem

Bescheid vom 4. Mai 2004 zuerkannten Sozialhilfebetrages in Höhe von EUR 373,70 schuldbefreiend, klaglosstellend und einlangend binnen 14 Tagen, durch Barzahlungsanweisung oder/bzw. auf sein Konto und

3.) den Antrag vom 5. Mai 2004 auf Gewährung einer Geldaushilfe in Höhe von EUR 373,70 und fehlenden Bedarf für die Zeit vom 4. Mai 2004 bis 2. Juni 2004 und

4.) den Antrag vom 4. Mai 2004 auf Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 4. Mai 2004 bis 2. Juni 2004,

wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG entschieden wie folgt:

zu Punkt 1.)

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Abspruches über den Antrag vom 4. April 2004 auf Gewährung der Mietzinse für die Monate April bis Mai 2004 in der Höhe von monatlich EUR 514,73 aufgehoben. Der Antrag vom 4. April 2004 auf Gewährung des Mietzinses für den Monat Juni 2004 in der Höhe von EUR 514,73 wird hinsichtlich des Mehrbegehrens in der Höhe von EUR 258,08 abgewiesen.

zu Punkt 2.)

Der Antrag des Berufungswerbers vom 5. Mai 2004 auf Bezahlung des mit mündlich verkündetem Bescheid vom 4. Mai 2004 zuerkannten Sozialhilfebetrages in Höhe von EUR 373,70 schuldbefreiend, klaglosstellend und einlangend binnen 14 Tagen durch Barauszahlungsanweisung oder/bzw. auf sein Konto, wird zurückgewiesen.

zu Punkt 3.) und 4.)

Herrn Wilhelm J wird auf Grund seiner Anträge vom 4. Mai 2004 und vom 5. Mai 2004, für die Zeit von 4. Mai 2004 bis 2. Juni 2004 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für Juni 2004 gemäß §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der geltenden Fassung, sowie §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, in der geltenden Fassung, eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 901,20 gewährt."

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, über den Antrag vom 4. April 2004 auf Gewährung der Mietzinse für die Monate April bis Mai 2004 sei bereits im Verfahren MA 15-II-2- 5440/04 entschieden worden. Der diesbezüglich neuerlich erfolgte Abspruch über den Antrag sei daher aufzuheben gewesen.

Hinsichtlich der Gewährung des Mietzinses für Juni 2004 sei anzuführen, der Beschwerdeführer wohne in einer ca. 81,28 m2 großen Wohnung, wobei die Miete monatlich EUR 514,73 betrage. Bei ihm lebten seine drei minderjährigen Kinder, Wilhelm, Manuel und Marcel. Laut § 5 Richtsatzverordnung sei als angemessener Wohnraumbedarf für drei bis vier Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2 vorgesehen, die Mietbeilhilfe dürfe bei dieser Wohnungsgröße einen Betrag von EUR 256,65 nicht übersteigen, worauf der Beschwerdeführer laut Information des Sozialzentrums 3/11 vor Mietvertragsabschluss von der ersten Instanz hingewiesen worden sei. Es werde daher die monatliche Höchstmietbeihilfe in Höhe von EUR 256,65 gewährt.

Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass es Sache des Antragstellers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sei, darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bei ihm eine Situation vorliege, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfesuchender deutlich unterscheide und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf (Unterschied zwischen tatsächlicher Miete und Höchstmietbeihilfe) begründe. Ein entsprechendes Vorbringen habe der Berufungswerber nicht erstattet, weshalb das Mehrbegehren (Differenz zwischen tatsächlicher Miete und Höchstmietbeihilfe) in Höhe von EUR 258,08 abzuweisen gewesen sei.

Zum Antrag vom 5. Mai 2004 auf Überweisung des dem Beschwerdeführer zu wenig ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR 373,70 sei zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Bescheid zu erfolgen habe. Die Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem WSHG sei jedoch nur ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung diene und daher einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich sei. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof in einem erst kürzlich ergangenen Erkenntnis festgestellt, dass der persönliche Lebensbedarf nicht nur durch Geldleistungen, sondern auch durch Sachleistungen gesichert werden könne. Dieser Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei es gleichzuhalten, wenn das Land als Träger der Sozialhilfe Geldleistungen nicht dem Hilfesuchenden, sondern Dritten ausbezahle, um die zweckentsprechende Verwendung der zuerkannten Leistung sicherzustellen.

Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 4. Mai bis 11. Mai 2004 täglich Notstandshilfe in der Höhe von EUR 12,17 zuzüglich drei Familienzuschlägen a EUR 0,97, insgesamt daher EUR 15,08 täglich bezogen. Hinsichtlich der Höhe der bezogenen Notstandshilfe macht die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit geltend. Seit 12. Mai 2004 verfüge er über kein Einkommen, da er aus seinem Verschulden beim Arbeitsmarktservice keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe.

Laut Angaben des Beschwerdeführers würden jeweils bis zur nächsten Jahresverbrauchsabrechnung im Mai die Teilbeträge in den Monaten September und November sowie Jänner und März vorgeschrieben. Diese Teilbeträge würden entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Gewährung von Heizkostenbeihilfen in Wohnungen mit Zentralheizungen in jenen Monaten gewährt, in denen sie tatsächlich anfielen. Laut Jahresabrechnung für Gas für Mai 2004 sei ein Rechnungsbetrag von EUR 206,29 fällig. Die neue Abschlagszahlung betrage EUR 136,80 und sei bereits im Verfahren MA 15-II-2-5440/04 zuerkannt worden.

Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches sei der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder von EUR 788,93 zugrunde gelegt worden. Es handle sich um einen gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhten Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne und dem Beschwerdeführer unter anderem auf Grund der von ihm behaupteten Erkrankungen seiner Kinder zuerkannt werde. Die Richtsätze stellten Pauschalbeträge dar, der Gesetzgeber habe eine Aufschlüsselung nach Teilleistungen nicht vorgenommen, sodass derartiges auch der Verwaltungsbehörde verwehrt sei.

Der Alimentationsanspruch des minderjährigen Wilhelm betrage ATS 660,-- (EUR 47,96). Dieser liege unter dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Familienbeihilfenanspruch, weshalb sein Lebensbedarf durch die Alimente nicht gedeckt sei. Die Einrechnung dieses Unterhaltsanspruches führe daher zu keiner Minderung des Bedarfes des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf den vom Berufungswerber mit der Kindesmutter am 4. Juni 1999 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich habe die Berufungsbehörde die Alimentationsverpflichtung der Kindesmutter für ihren Sohn Wilhelm von S 660,-- (EUR 47,96) berücksichtigt. Auch die Unterhaltspflicht des Berufungswerbers für seine minderjährige Tochter Michelle in Höhe von S 660,-- (EUR 47,96) sei beim Sozialhilfebedarf berücksichtigt worden. Für die minderjährigen Söhne Manuel und Marcel bestehe keine Unterhaltsvereinbarung. Es ergebe sich daher folgende Berechnung:

"Zeitraum:

Anzahl der Tage:

4.5.2004 - 31.5.2004

1.6.2004 - 2.6.2004

28

2

Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder

788, 93

788,93

Täglicher Richtsatz (31/30 Tage)

25,45

26,30

Richtsatz aliquot

712,60

52,60

Mietbeihilfe für Juni 2004

 

256,65

Alimente für Michelle J

47,96

47,96

Alimente täglich

1,55

1,60

Alimente aliquot

43,32

3,20

Sozialhilfebedarf (Richtsatz Unterkunftsbedarf + Alimente)

755,92

312,45

Notstandshilfe vom 4.5.2004 bis 11.5.2004 (EUR 15,08 tgl.)

120,64

 

Alimente für Wilhelm J

47,96

47,96

Alimente täglich

1,55

1,60

Alimente aliquot

43,32

3,20

Gesamtsumme Notstandshilfe Alimente

163,96

3,20

Sozialhilfeanspruch (Sozialhilfebedarf abzüglich Einkommen)

591,96

309,25

Sozialhilfeanspruch vom 4.5.2004 bis 2.6.2004

EUR 901,21

gerundet EUR 901,20"

Da sohin der Sozialhilfebedarf das Einkommen in dem im Spruch genannten Zeitraum vom 4. Mai bis 2. Juni 2004 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für Juni 2004 um EUR 901,20 übersteige, habe ein Sozialhilfeanspruch in dieser Höhe zuerkannt werden können.

Weiters habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2004 zusätzlich einen Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe von EUR 373,70 gestellt, da ihm zwar eine Geldaushilfe von EUR 915,85 zuerkannt worden sei, die Mietzinsdifferenz (von der tatsächlich gewährten Mietbeihilfe zur bezahlenden Monatsmiete) und die Stromdifferenz (nicht gewährter Betrag der Stromrechnung) von EUR 115,01, zusammen EUR 373,70 aber "zwangseinbehalten" worden seien. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Auszahlung der bescheidmäßig bemessenen Geldleistungen nach dem WSHG nur ein technischer Vorgang sei, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistungen diene und daher einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich sei.

Die belangte Behörde führte weitere Sozialhilfeanträge des Beschwerdeführers betreffend Richtsatzerhöhung auf Grund der häufigen Erkrankungen seiner Kinder, Telefonkosten, Porto-, Kopier- und Bürobedarfskosten, Stromkosten sowie Richtsatz-Teilleistungsbetrag für die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben an und stellte dazu die von ihr vertretene Rechtsmeinung unter Berücksichtigung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes dar oder verwies auf jene Verwaltungsverfahren, denen diese Anträge zuzuordnen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des Vorlageaufwandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde sei hinsichtlich der Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 258,08 betreffend die Mietbeihilfe für den Monat Juni 2004 zur Entscheidung nicht zuständig gewesen. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 25. Oktober 2004, Zl. MA 15-II-2-5540/04, nämlich nicht nur - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - über die Mietbeihilfe für die Monate April und Mai 2004, sondern auch über jene für Juni 2004 entschieden. Dort sei nämlich ausgeführt worden, der Antrag vom 4. April 2004 auf Gewährung des Mietzinses bezüglich des Monats Juni 2004 sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da dieser Zeitraum nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei. Es werde aber darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 8. Juni 2004, Zl. MA 15A SZ 3/11 J 247, 264/04 (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: erstinstanzlicher Bescheid des beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahrens), die Mietbeihilfe für Juni 2004 zuerkannt worden sei. Diese von der belangten Behörde im Bescheid vom 25. Oktober 2004 vertretene Auffassung sei unrichtig, weil die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 7. Mai 2004 sehr wohl über den Monat Juni 2004 abgesprochen habe, der Mietzins für Juni 2004 daher sehr wohl Verfahrensgegenstand im dortigen Verfahren gewesen sei. Die belangte Behörde habe daher im Bescheid vom 25. Oktober 2004 den Antrag betreffend den Mietzins für Juni 2004 zu unrecht zurückgewiesen, es werde diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde im Verfahren VH 2004/10/0045 verwiesen.

Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, erkennt der Beschwerdeführer selbst, dass mit diesem Vorbringen jedenfalls keine Unzuständigkeit der belangten Behörde bezüglich des hier angefochtenen Bescheides dargetan wird. Wurde nämlich mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 der Antrag auf Gewährung einer Mietbeihilfe für Juni 2004 als unzulässig zurückgewiesen, weil darüber schon im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren abgesprochen worden sei, kann daraus keine Unzuständigkeit der belangten Behörde für den vorliegenden Abspruch im beschwerdegegenständlichen Verfahren abgeleitet werden. Was jedoch den oben erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2004 anlangt, wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/09/0178, verwiesen.

Soweit sich die Beschwerde auf die Richtsatzbemessung bezieht, hat der Verwaltungsgerichtshof sich zu inhaltsgleichem Vorbringen schon mehrfach, beispielsweise in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0080, mit Hinweis auf die ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, und vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0050, geäußert; auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhte Richtsatz zugewendet wurde.

Wenn die Beschwerde geltend macht, es sei nicht klar, worüber mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, ist dem zu entgegnen, dass lediglich der Spruch des Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0051). Lediglich jene Anträge des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde im Spruch abgesprochen hat, sind durch den angefochtenen Bescheid einer Entscheidung zugeführt worden. Sämtliche Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, die sich auf nicht im Spruch erledigte Anträge beziehen, - mit welcher Absicht sie auch erfolgt sein mögen - können daher den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157, vgl. auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0014).

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es wäre ihm im Rahmen der Sozialhilfe die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren gewesen, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach für die von der Gemeinschaft dem Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellenden Mittel für Unterkunft § 5 Abs. 3 Richtsatzverordnung zum WSHG bestimmte Obergrenzen festlegt. Aus der Formulierung, dass "in der Regel" die Mietzinsbeihilfe bei der in Rede stehenden Wohnfläche einen bestimmten Betrag nicht übersteigen "darf", ist abzuleiten, dass die Gewährung einer höheren Mietbeihilfe auch bei höheren tatsächlichen Wohnkosten einen Ausnahmefall darstellt. Es ist daher Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände in persönlicher oder familiärer Hinsicht bei ihm eine Situation vorliegt, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfesuchender deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zlen. 2002/10/0044, 0045, oder vom 27. Jänner 2004, Zlen. 2002/10/0047, 0137, 0138). Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet. Mit der Behauptung, um EUR 256,65 finde man in ganz Wien keine halbwegs bewohnbare Wohnung mit 81 m2, wird das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht dargetan (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0080).

Auch die Finanzierung des Umzuges und der Einrichtung der neuen Wohnung durch die Sozialhilfebehörden vermag nicht zu bewirken, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die von ihm zu bezahlende Miete in voller Höhe zu gewähren wäre. Mit dem Vorbringen, die Sozialhilfebehörde erster Instanz habe ihm die Gewährung der Mietbeihilfe in Höhe der von ihm tatsächlich bezahlten Miete zugesagt, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

Auch das Vorbringen, die Übersiedlung in eine dritte Wohnung, die erst hätte gesucht werden müssen, wäre erheblich teurer gekommen (Maklerprovisionen, Transportkosten) vermag keine Zweifel an der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides hervorzurufen. Zu gewähren ist im Rahmen der Sozialhilfe nämlich nur tatsächlich entstandener Aufwand als Sonderbedarf.

Da die Gewährung weiterer Beträge im Rahmen der Mietbeihilfe nicht in Betracht kommt, muss hier auch nicht geklärt werden, welche Bedeutung dem nachträglich hervorgekommenen Umstand beizumessen ist, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur Mietbeihilfe nach dem WSHG noch Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnaussanierungsgesetz bezog.

Weiters wendet sich die Beschwerde gegen die Vorgehensweise der Magistratsabeilung 15, von dem ihm zuerkannten Sozialhilfebetrag einen Teil in Höhe der Miete der Hausverwaltung direkt zu überweisen, obwohl nicht die gesamte Miete zuerkannt worden war. Die Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem WSHG ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung des Bescheides über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistung dient und einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2001/11/0333). Auch wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz ausführte, dass bezüglich der Auszahlung des zuerkannten Sozialhilfebetrages so vorgegangen worden sei, vermag dies nicht zu bewirken, dass sich der Beschwerdeführer dagegen mittels Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den vorliegenden Bescheid wenden könnte.

Unzutreffend ist es, wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Verfassungsgerichtshof gestatte, dass Leistungen, welche für den Lebensunterhalt zugesprochen würden, im Wege der Auszahlung der gewährten Sozialhilfe für die "Mietzinsdifferenz" und andere bescheidfremde Zwecke verwendet würden, woraus vom Beschwerdeführer abgeleitet wird, der Auszahlungsanordnung komme doch normative Bedeutung zu. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, die Überweisung des die gewährte Mietbeihilfe übersteigenden Betrages an den Vermieter habe dem WSHG widersprochen und die Sozialhilfebehörde von ihrer Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer nicht befreit (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2004, A7/04). Im Übrigen ist der Schluss, andernfalls wäre die Auszahlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbar, unrichtig; er wurde auch nicht begründet.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, auch durch die Berücksichtigung der Alimente für seinen Sohn Wilhelm, die er tatsächlich nicht erhalte, bewirke eine derartige Richtsatzverkürzung, wird er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, verwiesen, wonach im Hinblick auf Punkt 3. des mit der Kindesmutter am 4. Juni 1999 abgeschlossenen Vergleiches eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit diesem Vorbringen nicht dargetan wird.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegen steht.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte.

Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016 oder vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Beschwerde auch nicht veranlasst, der Anregung zu entsprechen, ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der Richtsatzverordnung einzuleiten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits zu im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden des Beschwerdeführers ausgesprochen hat (siehe den Beschluss vom 30. November 2004, B 19/04 u.a., mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde), dass die Beschwerde, soweit die Gesetzwidrigkeit der Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 13/1973 idF LGBl. Nr. 142/2001, behauptet wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2006

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