VwGH 2004/02/0157

VwGH2004/02/015711.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des AB in D, vertreten durch Pitschmann & Santner, Anwaltspartnerschaft OEG in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Februar 2004, Zl. uvs-2004/11/018-2, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22. Jänner 2004 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 7. Mai 2002 zu einer näher angeführten Uhrzeit in Nauders auf der Reschenbundesstraße an einer näher angeführten Stelle als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges

1. eine näher umschriebene Übertretung nach § 52 lit. a

Z. 7a StVO, zu 2. und zu 3. gleichfalls näher umschriebene Übertretungen des KFG begangen. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen verhängt.

Der Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24, 51 Abs. 1 und 51e VStG hinsichtlich der Bestrafung im Punkt 1. Folge, behob das Straferkenntnis einschließlich des Kostenausspruches und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ein.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Recht verletzt, nicht "nach § 102 Abs. 1 iVm 4 Abs. 7a KFG und § 102 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG bestraft zu werden und Kosten bezahlen zu müssen".

Nach dem klaren Wortlaut seines Spruches enthält der angefochtene Bescheid allerdings keinen Abspruch betreffend die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, können durch die nur in der Begründung zum Ausdruck gelangende Ansicht der belangten Behörde, es sei die Berufung des Beschwerdeführers nur gegen Punkt 1. des erstinstanzlichen Strafausspruches gerichtet, keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Diese Begründungselemente waren auch nicht etwa als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches heranzuziehen, weil der Spruch des angefochtenen Bescheides, für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offen lässt (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0131).

Bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens, wonach auch die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Strafausspruches von der Berufung mitumfasst worden seien, wäre die Berufung insoweit noch nicht erledigt. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die diesbezüglichen erstinstanzlichen Absprüche wäre jedoch schon deshalb unzulässig, weil (beim derzeitigen Verfahrensstand) die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht gegeben wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2004

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