Normen
Geltungsbereich VE Sozialhilfe Vereinbarung Krnt 1978;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Krnt 1975 Anl Art3 Abs1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Krnt 1975 Anl Art3 Abs2;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Krnt 1975 Anl Art3 Abs4;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Krnt 1975 Anl Art6;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3 Abs1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3 Abs2;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3 Abs4;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art6;
VwGG §13;
Geltungsbereich VE Sozialhilfe Vereinbarung Krnt 1978;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Krnt 1975 Anl Art3 Abs1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Krnt 1975 Anl Art3 Abs2;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Krnt 1975 Anl Art3 Abs4;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Krnt 1975 Anl Art6;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3 Abs1;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3 Abs2;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art3 Abs4;
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art6;
VwGG §13;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Rückersatz der Kosten sowie die Anerkennung der endgültigen Kostentragungspflicht für die stationäre Pflege von Elisabeth F., geboren am 18.10.1919, im Geriatrischen Krankenhaus in Graz durch das Land Kärnten im Rahmen der Vereinbarung der Länder über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der geltenden Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, laut telefonischer Auskunft der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal vom 13.5.2005 sei Elisabeth F. nach wie vor in St. Andrä im Lavanttal mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass sie sich seit 5.11.1996 in Graz bei ihrer Tochter aufhalte. Laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt werde ihre Pension seit 1.7.1998 an die Adresse ihrer Tochter in Graz ausbezahlt. Weiters sei mitgeteilt worden, dass ab 1.6.1995 ein Pflegegeld der Stufe 2 und ab 1.12.2000 ein solches der Stufe 4 bezogen werde.
Aus dem im Akt aufliegenden, von ihrer Tochter verfassten "Lebenslauf" der Elisabeth F. gehe hervor, dass diese in St. Andrä im Lavanttal bei ihrem Sohn und dessen Frau gewohnt habe. Auf Grund massiver Streitigkeiten sei sie dort ausgezogen und zu ihrer Tochter nach Graz gekommen. Wegen des ablehnenden Verhaltens ihrer Schwiegertochter sei es Elisabeth F. gar nicht mehr möglich, nach Kärnten zurückzukehren und dort weiterhin zu wohnen. Ein Versuch seitens der Genannten in ihre gewohnte Umgebung zurückzukehren, habe damit geendet, dass sie von ihrer Tochter wieder nach Graz habe geholt werden müssen, da sie mit ihrer Schwiegertochter gestritten habe, dass "die Fetzen geflogen seien". Somit habe die Übersiedlung der Elisabeth F. zu ihrer Tochter nach Graz hauptsächlich der Bereinigung der bestehenden familiären Situation und nicht Pflegezwecken gedient.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt von Elisabeth F. bei ihrer Tochter in Graz vom 5.11.1996 oder zumindest vom 1.7.1998 (Anweisung der Pension nach Graz an die Adresse der Tochter) bis 1.12.2000 (Beginn des Bezuges des Pflegegeldes der Stufe 4) nicht Pflege-) sondern ausschließlich Wohnzwecken gedient habe. Die Pflegebedürftigkeit sei erst ab 1.12.2000 eingetreten (Beginn des Bezuges des Pflegegeldes der Stufe 4). Damit habe die Zeit, die Elisabeth F. bei ihrer Tochter in Graz verbracht habe, bei der Berechnung der für den Kostenersatz maßgebenden Fristen nicht außer Betracht zu bleiben.
Da sich Elisabeth F. während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe nicht in Kärnten aufgehalten habe, sondern in erster Linie zu Wohnzwecken bei ihrer Tochter in Graz, könne dem Antrag nicht stattgegeben werden und habe daher die Abgabe eines Kostenanerkenntnisses abgelehnt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird lapidar behauptet, der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß gefertigt worden. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, weil nicht konkret dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Bescheid - im Hinblick auf § 82 Abs. 14 AVG - mit einem Mangel behaftet wäre; ein von Amts wegen wahrzunehmender Mangel liegt nach der Aktenlage nicht vor.
Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Pflegebedürftigkeit solle die Zahllast den Sozialhilfeträger jenes Bundeslandes treffen, das zu diesem Zeitpunkt nach den Lastenverteilungsregeln des Art. 3 der Ländervereinbarung dafür zuständig gewesen sei; dies auch dann, wenn dieses Bundesland noch keine Sozialhilfeleistungen erbracht habe. Es komme primär auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Pflegebedürftigkeit an, die Beobachtungsfrist von sechs Monaten sei davor anzusetzen. Elisabeth F. habe ab dem 1. Juni 1995 ein Pflegegeld der Stufe 2 bezogen. Da sie sich jedoch erst ab 5.11.1996 in der Pflege ihrer Tochter in Graz befunden habe, sei der entscheidungsrelevante Zeitraum jener vom 5.5.1995 bis 5.11.1996. In dieser Zeit sei die Klägerin jedoch in Kärnten wohnhaft und pflegebedürftig gewesen. Elisabeth F. sei somit erst nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit, die spätestens mit 1.6.1995 auf Grund der Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2 anzunehmen sei, in die Steiermark transferiert und von ihrer Tochter in Graz gepflegt worden. Es treffe nicht zu, dass erst mit Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 4 mit 1.12.2000 bei Elisabeth F. Pflegebedürftigkeit eingetreten sei. Das Verneinen einer Pflegebedürftigkeit könne nicht aus der Pflegegeldstufe selbst abgeleitet werden. Im Übrigen fehlten Tatsachenfeststellungen zum Pflegebedarf bzw. zur Pflegebedürftigkeit von Elisabeth F. Die familiäre Situation habe insofern eine Nebenrolle gespielt, als auf Grund der eingetretenen Pflegebedürftigkeit die Tochter die Pflege ihrer Mutter übernommen habe.
Gemäß dem hier anzuwendenden § 70 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 (K-SHG), LGBl. 1996/30, ist mit den Sozialhilfeträgern anderer Bundesländer nach Maßgabe der mit diesen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen (Art. 15a B-VG) in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten sowie Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren.
Mit Kundmachung des Kärntner Landeshauptmannes vom 6. März 1975, LGBl. 1975/41, wurde der Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 10. Dezember 1974 über den Beitritt des Landes Kärnten zu der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe kundgemacht. Der Beitritt des Landes Steiermark zu dieser Vereinbarung wurde durch den Kärntner Landeshauptmann im LGBl. 1978/99 kundgemacht.
Gemäß Abs. 1 des Art. 3 der Vereinbarung der Länder über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfe Suchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zu Grunde liegen, zu tragen hat.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Ländervereinbarung hat der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient, bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1 außer Betracht zu bleiben.
Der angefochtene Bescheid geht unter anderem von der Annahme aus, Frau F. habe sich ab 5. November 1996 bei ihrer Tochter in Graz aufgehalten; ab 8. April 2003 sei Frau F. auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Geriatrischen Krankenhaus in Graz untergebracht.
Diesen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Bescheides tritt die Beschwerde nicht entgegen. Sie vertritt vielmehr - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. Dezember 1999, Zl. 97/08/0620 = VwSlg. 15.305/A - im Ergebnis die Auffassung, die "letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Ländervereinbarung seien im vorliegenden Fall der Zeitraum vom 5. Mai 1996 bis 5. November 1996, weil Frau F. am 5. November 1996 zu ihrer Tochter nach Graz "transferiert" worden sei. Die Pflegebedürftigkeit von Frau F. sei spätestens mit 1. Juni 1995 eingetreten. Weil sich Frau F. im oben genannten "maßgeblichen Zeitraum" in Kärnten aufgehalten habe und pflegebedürftig gewesen sei, sei das Land Kärnten zahlungspflichtig.
Diese Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang zunächst der Begriff "Gewährung der Hilfe" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ländervereinbarung. Die Norm regelt den Ersatz jener Kosten, die ein Sozialhilfeträger in Vollziehung sozialhilferechtlicher Vorschriften aufgewendet hat. In diesem Kontext ist mit "Gewährung der Hilfe" ganz offenkundig die (tatsächliche) Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe gemeint. Im Übrigen beziehen sich sowohl die Ländervereinbarungen in angrenzenden Regelungen (vgl. Art. 3 Abs. 4, Art. 6) als auch die Sozialhilfegesetze der Länder mit den Begriffen "Hilfe" bzw. "Hilfeleistung" durchwegs auf Leistungen der Sozialhilfe. Anhaltspunkte dafür, dass sich die vertragsschließenden Länder mit dem Begriff "Gewährung der Hilfe" auf anderes als die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe bezogen hätten, sind nicht ersichtlich; für die Auffassung, dass es der Zweck der Regelung gebiete, "Gewährung der Hilfe" - abweichend vom Wortlaut - als "Eintritt der Hilfebedürftigkeit" und sodann - in einem weiteren, um so mehr einer Grundlage entbehrenden Schritt - als "Eintritt der Pflegebedürftigkeit" zu verstehen, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Im Beschwerdefall erfolgte die Gewährung der Hilfe im wie dargelegt verstandenen Sinn ab dem 8. April 2003, nämlich durch Übernahme der Kosten einer Pflegeeinrichtung durch den Sozialhilfeträger (dafür, dass schon zuvor Hilfe des Sozialhilfeträgers gewährt worden wäre, besteht kein Anhaltspunkt). Es ist unstrittig, dass sich Frau F. in den letzten sechs Monaten vor diesem Zeitpunkt in der Steiermark aufhielt.
Es trifft auch die Annahme der Beschwerde nicht zu, dieser Aufenthalt habe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. b Ländervereinbarung bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1 außer Betracht zu bleiben. Nach der zitierten Regelung hat der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient, außer Betracht zu bleiben. Bei dem (seit 5. November 1996 währenden) Aufenthalt von Frau F. bei ihrer Tochter (in deren Wohnung) handelte es sich nicht um einen "Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient". Dass die Wohnung der Tochter von Frau F. - selbst unter der Annahme, dass sich Frau F. im Zustand der "Hilfsbedürftigkeit" bzw. der Pflegebedürftigkeit dort aufhielt - nicht unter den Begriff "Anstalt" fällt, bedarf keiner näheren Begründung. Es kann aber auch der Auffassung nicht gefolgt werden, dass eine "Wohnung" durch den Aufenthalt einer "hilfsbedürftigen" bzw. pflegebedürftigen Person den Charakter eines "Heimes, das nicht ausschließlich Wohnzwecken dient", erlangt (und bei Beendigung des Aufenthalts dieser Person wieder verliert). Zweifelsfrei beziehen sich die vertragsschließenden Länder mit dem Begriff "Heim" - der in zahlreichen sozialhilferechtlichen Regelungen durchwegs im Begriffspaar "Anstalten und Heime" und im Kontext mit dem Begriff "Unterbringung" (als Leistung der Sozialhilfe) verwendet wird - auf eine organisierte Einrichtung, die der Unterbringung bestimmter Personengruppen gewidmet ist. Dass vom so verstandenen Begriff im Hinblick auf die Beifügung "das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient" etwa "Wohnheime", die keine Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung beinhalten und auch keinen sonstigen, über den Wohnzweck hinausgehenden Zweck dienen, ausgenommen sind, kann ein Begriffsverständnis nicht tragen, das - anknüpfend an die Aufnahme einer hilfs- bzw. pflegebedürftigen Person, auch durch Familienangehörige - eine Wohnung in den Begriff "Anstalten oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient", einschließt.
Das der Beschwerde zu Grunde liegende Verständnis des Art. 3 Abs. 2 lit. b der Ländervereinbarung liefe im Ergebnis darauf hinaus, Zeiten der "Hilfs"- bzw. Pflegebedürftigkeit einer Person bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 jedenfalls außer Betracht zu lassen. So verstanden unterschiede die Regelung nämlich nicht danach, ob sich die betreffende Person im fraglichen Zeitraum in einer Krankenanstalt, in einem Pflegeheim oder in einer Wohnung aufgehalten hat. Hätten die vertragschließenden Länder eine in diese Richtung gehende Regelung treffen wollen, so ist ihnen zuzusinnen, dies auch entsprechend auszudrücken und im Vereinbarungstext nicht an Begriffe anzuknüpfen, die - verstünde man sie wie die Beschwerde - im Ergebnis ohne Bedeutung wären.
Der Aufenthalt von Frau F. in der Wohnung ihrer Tochter hat somit bei der Berechnung der Frist nach Art. 3 Abs. 1 Ländervereinbarung nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. b Ländervereinbarung außer Betracht zu bleiben.
Die belangte Behörde hat somit im Ergebnis zu Recht die Ersatzpflicht des Landes Kärnten im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Ländervereinbarung verneint.
Soweit im oben Dargelegten ein Abgehen von dem im Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, VwSlg. 15.305/A zu vergleichbaren Gesetzesbegriffen Ausgesprochenen liegt, bedurfte es keiner Verstärkung des erkennenden Senates im Sinne des § 13 VwGG, weil die zuletzt erwähnte Entscheidung auf Grund des Salzburger Sozialhilfegesetzes, die vorliegende hingegen auf Grund der Ländervereinbarung erging (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 90/08/0059).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Mai 2008
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