VwGH 2005/08/0137

VwGH2005/08/013725.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. Dr. R in W und 2. des Vereins Fachhochschule Technikum Wien, beide vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10. Juni 2005, Zl. BMSG-228410/0002- II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2;

2. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §410 Abs1 Z2;
ASVG §539;
ASVG §539a;
FHStG 1993 §3;
FHStG 1993;
VwRallg;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §410 Abs1 Z2;
ASVG §539;
ASVG §539a;
FHStG 1993 §3;
FHStG 1993;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 191,91 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 ersuchte der Erstbeschwerdeführer die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse um "bescheidmäßige Feststellung gemäß § 410 ASVG bezüglich der Beitragszahlung aus meiner Arbeit beim Technikum-Wien". Nachdem er mit Schreiben vom 10. August 2004 neuerlich einen Bescheid urgiert hatte, stellte er am 30. August 2004 einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Wien und ersuchte erneut um bescheidmäßige Feststellung gemäß § 410 ASVG bezüglich der Beitragszahlung "aus" seiner Arbeit beim Technikum-Wien.

1.2. In einer Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien am 24. September 2004 machte der Erstbeschwerdeführer folgende Aussage:

"Ich bin Prokurist und zu 50 % Gesellschafter der O. GmbH. Auf Grund dieses Umstandes bin ich bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft als neuer Selbstständiger pflichtversichert.

Der Antrag vom 26.2.2004 wurde deswegen gestellt, weil ich der Meinung bin, dass meine Beiträge doppelt verrechnet werden, weil die Einkünfte aus meiner Tätigkeit beim Verein (zweitbeschwerdeführende Partei) teilweise auch für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG herangezogen werden. Ich möchte daher meinen Antrag vom 26.2.2004 insofern klarstellen, als ich die Feststellung der Versicherungspflicht meiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim Verein (zweitbeschwerdeführende Partei) ab. 1.9.1999 beantrage.

Meine Tätigkeit bei der Fachhochschule Technikum hat mit der Weiterbildung von Berufstätigen auf Maturaniveau zu tun. Es können aber auch Personen, die eine Meisterprüfung haben, sich bei uns weiterbilden. Mein Lehrschwerpunkt ist Informatik. Ich lehre programmieren, Software-Engineering, sowie die allgemeinen Grundlagen für Informatik.

Der Kurs dauert jeweils ein Semester. Nach diesem Semester wird der Kursteilnehmer von mir benotet. Dieser Kurs ist einer von vielen, die ein Student für den Abschluss des Fachhochschulstudiums benötigt. Die Tätigkeit wird in den Räumlichkeiten der Fachhochschule Technikum am ...platz ausgeübt. Es gibt einen Studiengangsleiter, der in Abstimmung mit den Vortragenden einteilt, was wann unterrichtet wird. Was unterrichtet werden soll, gibt somit die Fachhochschule vor. Die nähere Ausgestaltung der Tätigkeit, das heißt wie ich didaktisch vorgehen soll, erfolgt durch mich selbst. Ich (bzw. meine Kollegen) teile dem Studiengangsleiter mit, wann es mir zeitlich möglich wäre, den Kurs abzuhalten. Bei mir ist es zu 90 % am Abend, manchmal auch untertags. Soweit es möglich ist, wird meinen Wünschen entsprochen. Ein Stundentausch wäre meiner Ansicht nach möglich und wird auch in der Praxis durchgeführt. Allerdings ist der Studiengangsleiter zu informieren, da auch die Studenten von dem Tausch erfahren müssen. Für den Fall, dass ich keine Zeit habe, einen entsprechenden Vortrag abzuhalten, kann ich mich durch einen Kollegen vertreten lassen, weil wir im Tandem arbeiten. Ich hätte auch laut Punkt 6 des mit mir abgeschlossenen Vertrages die Berechtigung, mich jederzeit nach Belieben durch eine entsprechend qualifizierte Person vertreten zu lassen. Es hat sich jedoch bis jetzt noch keine Gelegenheit ergeben, dass ich mich diesbezüglich vertreten habe lassen.

Es sitzen in meinen Kurs ca. 15 Studenten, die ich betreue und mit denen ich Übungen mache. Während der Kursdauer betreue ich sie auch im Fernstudium. Ich bin mit meinen Studenten über E-Mail und über Newsgroups (Informationsplattform) in Kontakt. Ich bearbeite die E-Mails nur von zu Hause aus nach meiner eigenen Zeiteinteilung. Die Newsgroups werden so gehandhabt, dass Studenten Fragen an mich richten, die ich per E-Mail beantworte, wobei die Antwort von allen Kursteilnehmern eingesehen werden können. Etwa die Hälfte meiner Arbeitszeit für den Verein Fachhochschule Technikum verbringe ich in den EDV-Räumen des Vereines, die andere Hälfte bin ich mit der Betreuung der Studenten von zu Hause aus beschäftigt. Die Studenten müssen am Ende des Semesters eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abhalten.

Außerdem umfasst meine Tätigkeit auch noch die Diplomandenbetreuung. Darunter ist zu verstehen, dass sich die Diplomanden mit mir einen Termin ausmachen und wir in diesem Zusammenhang die Diplomarbeit besprechen. Teilweise findet dies in meinem Büro statt, teilweise in der Fachhochschule. Ich bekomme einen Semesterauftrag und erhalte das vereinbarte Entgelt akontiert jeden Monat. Am Ende des Semesters wird abgerechnet. Ein Lehrauftrag wird z.B. für 20 Stunden erteilt, es kann jedoch sein, dass diese Stundenanzahl, z.B. auf Grund von Feiertagen, nicht erreicht wird. Mein Entgelt lag während der Dauer meines gesamten Beschäftigungsverhältnisses immer über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG."

1.3. Ein am 1. September 1999 zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem "Verein zur Förderung von Fachhochschulstudiengängen (VFH)" abgeschlossener "freier Dienstvertrag als Lehrbeauftragter/Übungsbetreuer der technischen Fachhochschul-Studiengänge des VFH" lautet auszugsweise (Hervorhebungen wie im Original):

"Der Verein zur Förderung von Fachhochschulstudiengängen (VFH) schließt mit Ihnen auf Grund Ihrer Vorgespräche mit der Studiengangsleitung bzw dem zuständigen Fachbereichsleiter ab dem Wintersemester 1999/2000 einen freien Dienstvertrag als Lehrbeauftragter/Übungsbetreuer an einem oder mehreren der vom VFH betriebenen Fachhochschul-Studiengängen ab.

Die vertragsgegenständliche Tätigkeit umfasst folgende, von Ihnen zu erbringende Leistungen:

2.1. Mit Bescheid vom 27. September 2004 gab der Landeshauptmann von Wien dem Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers ("hinsichtlich seines Antrages auf Feststellung seiner Versicherungspflicht") statt und stellte fest, dass dieser hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein (im Folgenden: Verein) ab 1. September 1999 gemäß § 4 Abs. 4 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)Versicherungspflicht unterliege. Mit Schreiben vom 30. August 2004, eingelangt am 1. September 2004 habe der Erstbeschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Wien mit der Begründung beantragt, dass er mit Schreiben vom 26. Februar 2004 um bescheidmäßige Feststellung bezüglich der Beitragszahlungen aus seiner Arbeit beim Verein ersucht und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse trotz Urgenz innerhalb von sechs Monaten keinen Bescheid erlassen habe. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG und 73 Abs. 2 AVG sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Verzögerung bei der Bescheiderlassung auf überwiegendes Verschulden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zurückzuführen sei, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst auf den Landeshauptmann von Wien übergegangen sei. In der Sache selbst gab der Landeshauptmann von Wien die Aussage des Erstbeschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 24. September 2004 wörtlich wieder und schloss daraus, dass die mit dem Erstbeschwerdeführer vereinbarte Tätigkeit nicht nur in den Betriebsräumlichkeiten des Vereins sondern zur Hälfte auch zu Hause nach eigener Zeiteinteilung ausgeübt werde. Der Erstbeschwerdeführer betreue die Studenten auch im Wege eines Fernstudiums über E-Mails und Newsgroups von zu Hause aus. Zwar gebe es in der Fachhochschule Stundenpläne, die vom Studiengangsleiter erstellt würden, jedoch erfolge dies in Abstimmungen mit den Vortragenden. Darüber hinaus habe der Vortragende die Berechtigung, sich jederzeit nach Belieben durch eine entsprechend qualifizierte Person vertreten zu lassen. Auf Grund des Gesamtbildes der Beschäftigung liege im vorliegenden Fall zwar ein Dienstverhältnis vor, wobei jedoch die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht überwögen, weshalb im vorliegenden Fall von einem freien Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen sei.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung. In dieser brachte sie zunächst vor, dass der Erstbeschwerdeführer zwar seinen Antrag vom 26. Februar 2004 auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 410 ASVG bezüglich seiner Beitragszahlung für die Tätigkeit beim Verein in der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien am 24. September 2004 dahingehend "modifiziert" habe, dass er (nunmehr) die Feststellung der Versicherungspflicht seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter ab 1. September 1999 beantrage. Sämtliche Anträge des Erstbeschwerdeführers einschließlich des Devolutionsantrages seien jedoch auf die Überprüfung und bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen gerichtet gewesen. Der Landeshauptmann von Wien hätte daher lediglich einen Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen dürfen. Ein Devolutionsantrag könne nur schriftlich eingebracht werden, eine rechtswirksame Änderung dieses Antrags könne somit auch nur mit Schriftsatz erfolgen. Ein mündliches Anbringen eines Devolutionsantrages oder dessen Abänderung, möge diese auch in einer Niederschrift festgehalten worden sein, sei im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG unzulässig.

In der Sache selbst brachte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vor, dass der Landeshauptmann seine Entscheidung lediglich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2004 gestützt habe, obwohl die Behörde Kenntnis davon gehabt habe, dass bezüglich der Klärung der Versicherungspflicht von Mitarbeitern des Vereins Verfahren anhängig seien. So habe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Bescheid vom 3. Dezember 2003, Zl. 128.561/3-3/2003, festgestellt, dass bei der Tätigkeit eines Vortragenden (Lektors) die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz ASVG sowie die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG vorliege.

Zudem habe der Dienstgeber für den Erstbeschwerdeführer eine Anmeldung auf Grund eines freien Dienstvertrages ab 20. September 1999 erstattet; demgegenüber habe der Landeshauptmann einen Beginn der Versicherungspflicht ab 1. September 1999 festgestellt.

2.3. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz behob mit Bescheid vom 23. November 2004 den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. September 2004 gemäß § 417a ASVG und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Wien zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der angefochtene Bescheid einzig und allein auf die mündlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers stütze und der mit dem Verein abgeschlossene Vertrag außer Acht gelassen worden sei. Hingewiesen werde insbesondere auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), die im Hinblick auf die objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation des Vereins zu sehen seien. Im Übrigen verweist der Bundesminister auf Beweisanträge in der Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, deren Durchführung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und erforderlich seien. Zudem sei festzustellen, auf Grund welcher Umstände der Landeshauptmann zu einer anderen Beginnzeit des Versicherungsverhältnisses gekommen sei, als aus der Anmeldung des Vereins hervorgehe. Darüber hinaus sei die Lohnsteuerpflicht zu prüfen.

Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages führte der Bundesminister aus, dass dieser - genauso wie die zuvor gestellten Anträge des Erstbeschwerdeführers - unklar sei. Strittig sei im vorliegenden Fall nämlich auch die Frage der Versicherungspflicht, weshalb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Klärung des wahren Parteienwillens den Erstbeschwerdeführer auffordern hätte müssen, seinen Antrag zu präzisieren. Dies sei erst durch den Landeshauptmann in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2004 geschehen, in welcher der Erstbeschwerdeführer klargestellt habe, dass er die Feststellung der Versicherungspflicht auf Grund seiner Tätigkeit beim Verein beantragen wolle.

3.1. In einer weiteren Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien im fortgesetzten Verfahren am 1. März 2005 legte ein Vertreter des Vereins das "Qualifikationsprofil für Lektoren" vor:

"Für die haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrenden wird der Nachweis der wissenschaftlichen, berufspraktischen und pädagogischdidaktischen Qualifikation durch folgendes Anforderungsprofil (gemäß § 12 Abs. 2 Z. 3 FHStG idgF) gefordert:

( Wissenschaftliche Qualifikation:

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Nachweis einer wissenschaftlich orientierten Arbeit in Form von Veröffentlichungen in Fachpublikationen oder wissenschaftliche Mitarbeit an Fachhochschul-, Universitäts- oder Forschungsinstituten.

( Berufspraktische Qualifikation:

Federführende Mitarbeit an praxisrelevanten Projekten bzw. leitende Funktion in einem für das vorgetragene Fach relevanten Arbeitsgebiet.

( Pädagogisch-didaktische Qualifikation:

Lehrtätigkeit an Universitäten, Fachhochschulen, Höheren Schulen, Bildungsinstitutionen oder in firmeninternen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.

Für sonstige Mitarbeiter im Lehrbetrieb wird nur der Nachweis der berufspraktischen Qualifikation gefordert. Zusätzlich sind zumindest grundsätzliche pädagogisch-didaktische Fähigkeiten im Sinne von Rhetorik, Kommunikations- und Präsentationstechniken etc. erforderlich."

3.2. Mit Bescheid vom 21. März 2005 gab der Landeshauptmann von Wien dem Antrag des Erstbeschwerdeführers betreffend den Übergang der Entscheidungspflicht (erneut) statt. Weiters stellte er fest, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein ab 20. September 1999 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)Versicherungspflicht sowie Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Devolutionsantrag in der Verhandlung vom 25. Jänner 2005 insofern "modifiziert" habe, als er beantragt habe, dass über seine Versicherungspflicht ab dem 20. September 1999 abgesprochen werde. Die (nebenberufliche) Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers "habe mit der Weiterbildung von Berufstätigen auf Maturaniveau zu tun". Es könnten sich aber auch Personen, die eine Meisterprüfung hätten, an der Fachhochschule weiterbilden. Der Lehrschwerpunkt des Erstbeschwerdeführers sei Informatik. Er lehre programmieren, Software-Engineering sowie die allgemeinen Grundlagen für Informatik. Ein Kurs dauere jeweils ein Semester. Nach diesem Semester werde der Kursteilnehmer vom Erstbeschwerdeführer benotet. So ein Kurs sei einer von vielen, die ein Student für den Abschluss des Fachhochschulstudiums benötige. Der Erstbeschwerdeführer sei 20 Stunden pro Woche als Lektor tätig. "In etwa der selben Zeit" führe er die "Fernlehre" durch und erledige die Diplomandenbetreuung. Zu Semesterbeginn würden ihm Lehraufträge angeboten, die er annehmen oder ablehnen könne. Eine allfällige Ablehnung habe keine Konsequenzen für ihn. Er habe in der Vergangenheit auch schon einzelne Lehraufträge abgelehnt. Er sei 32 Wochen im Jahr für den Verein tätig und zwar überwiegend am Abend und am Samstag.

Unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2003 (der ebenfalls eine Lektorentätigkeit beim zweitbeschwerdeführenden Verein behandelt) beurteilte der Landeshauptmann von Wien den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass persönliche Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers vorliege, weil die vertraglich vereinbarte Vertretungsbefugnis gemäß § 539a ASVG nicht wirksam vereinbart worden sei, eine Weisungsgebundenheit der in Rede stehenden Tätigkeit sich bereits aus § 16 FHStG ergebe und auch die Zeit der Ausübung der Lehrtätigkeit durch Stundenpläne verbindlich festgelegt sei.

3.3. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der zweitbeschwerdeführende Verein Berufung. Der Landeshauptmann von Wien habe sich in seinem Bescheid lediglich darauf beschränkt, auf den nach seiner Meinung gleich gelagerten Fall eines Lehrbeauftragten, der mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2003 entschieden worden sei, hinzuweisen. Er habe es insbesondere verabsäumt darzulegen, warum die beiden zu beurteilenden Tätigkeiten vergleichbar seien. So sei die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers zu weit mehr als 50 % von "Fernlehreelementen" geprägt. Auch der Beurteilung, ein Vertretungsrecht sei nicht wirksam vereinbart worden, lägen keine ausreichenden Sachverhaltserhebungen und Feststellungen zu Grunde. Von Seiten der Berufungswerber werde vielmehr die Auffassung vertreten, dass es sich vorliegend um einen freien Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG handle. Im mit Wirkung ab 20. September 1999 abgeschlossenen unbefristeten Vertrag zwischen dem Verein und dem Erstbeschwerdeführer seien die zu erbringenden Leistungen bloß gattungsmäßig umschrieben. Die Konkretisierung und Präzisierung seitens des Auftraggebers erfolge durch die semesterweise Vergabe von Lehraufträgen (Aufträge zur Abhaltung konkreter Lehrveranstaltungen, zur Betreuung bestimmter Diplomanden, zur Erstellung von Skripten etc.). Der Erstbeschwerdeführer habe das Recht, einzelne Lehraufträge, aus welchen Gründen auch immer, sanktionslos abzulehnen. Das Ablehnungsrecht ermögliche es dem Lektor (ebenso wie das Vertretungsrecht), Prioritäten im Einsatz seiner Arbeitskraft zu setzen und über Umfang, Ausmaß und Art seines Arbeitseinsatzes selbst zu entscheiden. Von diesem Recht habe der Erstbeschwerdeführer auch wiederholt Gebrauch gemacht. Eine allfällige Ablehnung habe keine Konsequenzen für ihn gehabt. Das Vertretungsrecht finde wiederum seine sachliche Rechtfertigung darin, dass die Lektorentätigkeit nebenberuflich erfolge und daraus gelegentliche Verhinderungen für einzelne Termine resultieren können. Auch solle durch die Möglichkeit der Beiziehung weiterer Spezialisten der im Fachhochschulsektor geforderte besondere Praxisbezug gewährleistet werden. So habe sich der Erstbeschwerdeführer mit dem Ziel, Personen mit entsprechendem zusätzlichen Spezialwissen hinzuzuziehen, vertreten und unterstützen lassen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. März 2005. Nach Darstellung des maßgeblichen Verwaltungsgeschehens sowie der - nach Ansicht der belangten Behörde - anzuwendenden Rechtsvorschriften stellt sie folgenden Sachverhalt fest:

"Zwischen dem Verein Fachhochschule Technikum Wien und (dem Erstbeschwerdeführer) wurde am 1.9.1999 (mit Wirksamkeit vom 20.9.1999) ein als Rahmenvereinbarung bezeichneter (unbefristeter) Vertrag abgeschlossen. (Der Erstbeschwerdeführer) verpflichtet sich darin, zur Erbringung von Lehrtätigkeiten zu den vereinbarten Terminen, der Vorbereitung, Abhaltung und Korrektur von Prüfungen, der Betreuung von Diplomarbeiten, der didaktischen Planung von Lehrveranstaltungen, der Erstellung einer Literaturliste und der Entwicklung von Skripten sowie Arbeitsblättern sowie der Teilnahme an Konferenzen. Der Schwerpunkt seiner Lehrtätigkeit ist Informatik (Programmieren, Software-Engineering, sowie die allgemeinen Grundlagen der Informatik). Die Konkretisierung dieser Rahmenvereinbarung erfolgt mittels jeweils für ein Semester vergebener Lehraufträge. (Der Erstbeschwerdeführer) ist 32 Wochen im Jahr für die Fachhochschule Technikum Wien tätig.

(Der Erstbeschwerdeführer) erbringt diese Lehrtätigkeit neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Prokurist (ab 1.12.2004 als handelsrechtlicher Geschäftsführer) und 50 % Gesellschafter der O. GmbH, deren Geschäftsgegenstand Immobilientreuhänder und Software-Engineering ist.

Der Kursort der Fachhochschule befindet sich im ... Bezirk am

...platz. Dort findet der Unterricht statt. Ein Stundenplan für die Kurse der Hörer und die dort Lehrenden wird zu Beginn des Semesters durch die Fachhochschule (im konkreten Fall durch den Studiengangsleiter) in Abstimmung mit den Lektoren festgelegt. Dabei wird festgelegt, in welchem Stundenausmaß im kommenden Semester Unterricht erteilt werden muss. Bei der Festlegung der Kurszeiten wird - soweit wie möglich - auf die Wünsche der Lektoren eingegangen. Der Studiengangsleiter regelt auch die Raumaufteilung gemäß den Notwendigkeiten der Lehrveranstaltungen und den Wünschen der Lektoren. Die festgelegten Vorlesungs- bzw. Übungszeiten sind zuverlässig einzuhalten. (Der Erstbeschwerdeführer) ist dabei zu 90 % am Abend tätig, manchmal auch untertags. Der Inhalt des Unterrichts wird dabei von der Fachhochschule vorgegeben, die nähere Ausgestaltung des Unterrichts erfolgt durch den Lehrenden selbst. (Der Erstbeschwerdeführer) ist neben seiner Lehrtätigkeit als Koordinator für den Aufbau und den Ablauf der Lehrveranstaltungen in seinem Fachbereich verantwortlich und berät diesbezüglich den Fachbereichsleiter. Dabei werden die Inhalte der Lehrveranstaltungen abgestimmt. (Der Erstbeschwerdeführer) ist berechtigt, zu Semesterbeginn aus den ihm vorgeschlagenen Lehraufträgen auch einzelne abzulehnen, was er auch mehrfach getan hat.

Ein Stundentausch ist nach Information des Studiengangsleiters (zwecks weiterer Mitteilung an die Studenten) möglich. Eine Vertretung ist für den Fall, dass (der Erstbeschwerdeführer) keine Zeit hatte, durch einen Kollegen möglich. Durch betriebsfremde Personen hat sich (der Erstbeschwerdeführer) bei der Abhaltung der Lehrveranstaltungen tatsächlich nie vertreten lassen. Eine generelle (uneingeschränkte) Vertretungsmöglichkeit ist nicht gegeben.

(Der Erstbeschwerdeführer) betreut während der Kursdauer auch Studenten im Fernstudium über e-mails und Newsgroups (Informationsplattform) vom Büro der O. GmbH aus. Dabei beantwortet er die von den Studenten übermittelten Fragen nach eigener Zeiteinteilung, wobei die Antworten von allen Studenten eingesehen werden können. (Der Erstbeschwerdeführer) verbringt etwa die Hälfte der Arbeitszeit (20 Stunden) - nicht eingerechnet die Vor- bzw. Nachbereitungszeiten - in den EDV-Räumlichkeiten des Vereins und die andere Hälfte mit der Betreuung der Studenten von den eigenen Büroräumlichkeiten der O. GmbH aus. Dabei benutzt er auch die Büroausstattung der O. GmbH. Die Diplomandenbetreuung findet teilweise in seinem Büro, teilweise in der Fachhochschule statt. (Der Erstbeschwerdeführer) hat sich nur bei der Betreuung von vier Diplomarbeiten durch externe Kolleginnen (...) unterstützen lassen. Diese Personen wurden von ihm selbst ausgesucht, von ihm aber nicht entlohnt, sondern konnten für ihre Tätigkeit Software nutzen.

Die Honorierung des Lehrauftrages erfolgt nach Stundensätzen. Die Kurse dauern jeweils ein Semester. Das vereinbarte Entgelt wird monatlich akontiert. Am Ende des Semesters erfolgt dann eine Abrechnung, ob der Lehrauftrag im vereinbarten Ausmaß eingehalten wurde (Anzahl der vereinbarten Stunden). Nach jedem Semester erfolgt des Weiteren eine Evaluierung und Zeugnisverteilung. Darüber hinaus erhält (der Erstbeschwerdeführer) einen Pauschalbeitrag für die Fernlehre sowie ein Entgelt für die Diplomanden-Betreuung.

Bezüglich der Ausbildung an der Fachhochschule ist das FHStG (Fachhochschulstudiengesetz) anzuwenden."

Die Sachverhaltsfeststellungen seien auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Parteien und Zeugen getroffen worden. So stellten sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers als lebensnah und nachvollziehbar dar und würden durch die Angaben der anderen Zeugen bzw. Auskunftspersonen gedeckt. Die Berufungswerber würden auch nicht den Ablauf des Verfahrens oder die aufgenommenen Beweise als mangelhaft rügen, sondern bemängeln, dass die Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes als bloße Bezugnahme auf einen "weitgehend gleichartigen" Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2003 unvollständig, mangelhaft und daher rechtswidrig sei. Dieser Rüge sei grundsätzlich beizupflichten, da der Landeshauptmann von Wien tatsächlich im Wesentlichen auf den genannten Bescheid Bezug nehme und keine eigenständige rechtliche Beurteilung vornehme. Allerdings stelle sich der vom Landeshauptmann von Wien ermittelte Sachverhalt als ausreichend erhoben dar, sodass es der belangten Behörde möglich sei, eine abschließende (eigenständige) sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes selbst vorzunehmen.

Strittig sei hingegen die Frage des Umfangs der Vertretungsbefugnis des Erstbeschwerdeführers. Aus organisatorischen Gründen sei jede Vertretung der Studiengangsleitung zu melden gewesen, damit sich diese von den fachlichen und didaktischen Qualitäten des Vertreters ein Bild machen könne. Nach dem konkreten Beschäftigungsbild sei es nie zu einer Vertretung gekommen, der Erstbeschwerdeführer habe gar kein wirtschaftliches Interesse daran gehabt. Die sehr hoch angesetzten Qualitätsstandards würden eine faktische Wahrnehmung des anscheinend in einem uneingeschränkten Ausmaß eingeräumten Vertretungsrechts ausschließen. Nach den Akkreditierungsrichtlinien 2002 des Fachhochschulrates, die gemäß § 6 FHStG erlassen worden seien und in § 13 Abs. 3 das erforderliche Qualifikationsprofil von Lehrenden regeln, welches auch ausdrücklich für nebenberuflich Lehrende gelte, müssten die Lehrenden entsprechende wissenschaftliche, berufspraktische und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten aufweisen. Verlangt werde u. a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium und der Nachweis einer wissenschaftlich orientierten Arbeit in Form von Veröffentlichungen in Fachpublikationen oder entsprechende wissenschaftliche Mitarbeit an Fachhochschul-, Universitäts- oder Forschungsinstituten, federführende Mitarbeit an praxisrelevanten Projekten bzw. leitende Funktion in einem für das vorgetragene Fach relevanten Arbeitsgebiet, sowie Lehrtätigkeit an Universitäten, Fachhochschulen, oder ähnlichen Einrichtungen im Ausmaß von zumindestens einem Jahr. Da die eingeräumte Vertretungsmöglichkeit tatsächlich nie in Anspruch genommen worden und nach den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation mit einer Vertretung auch nicht zu rechnen sei, könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine bloße Scheinvereinbarung handle. Die externe Unterstützung bei der Betreuung von Diplomarbeiten habe nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers nur in sehr geringem Umfang stattgefunden, weshalb auch mangels Bezahlung der Kolleginnen davon auszugehen sei, dass die Betreuung auch bei diesen Arbeiten in erster Linie vom Erstbeschwerdeführer durchgeführt worden sei. Er habe daher auch die Diplomandenbetreuung grundsätzlich persönlich vorzunehmen gehabt.

Die belangte Behörde halte weiters die Angaben des Erstbeschwerdeführers für glaubwürdig, dass dieser einzelne Lehraufträge zu Semesterbeginn ablehnen konnte und dies auch tat. Tatsache sei aber auch, dass der Erstbeschwerdeführer ebenso regelmäßig (jedes Semester) Lehraufträge in einem entsprechenden Umfang angenommen habe.

Die Wahrnehmung seiner Funktion als Koordinator und die damit verbundenen Aufgaben seien vom Erstbeschwerdeführer nachvollziehbar geschildert worden und würden mit den Aussagen anderer Zeugen übereinstimmen. Demgemäß betrage der Umfang der Tätigkeiten etwa 5 % der Gesamtarbeitszeit, das seien ungefähr zwei bis drei Stunden Arbeitsaufwand wöchentlich.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt dahingehend, dass der Erstbeschwerdeführer seit 20. September 1999 bis laufend durchgehend für den zweitbeschwerdeführenden Verein tätig geworden sei. Unbestritten sei auch, dass das jeweils monatlich bezogene Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liege. Der Erstbeschwerdeführer habe kein uneingeschränktes Recht, sich vertreten zu lassen. Auch das Recht, im Einzelfall (am Semesteranfang) Aufträge für die Durchführung von Lehrveranstaltungen abzulehnen, ändere nichts an der persönlichen Arbeitspflicht. Es stehe einem echten Dienstnehmer ebenso im Vorvertragsstadium frei, das Angebot, ein Dienstverhältnis zu begründen, anzunehmen oder abzulehnen. Dies gelte auch dann, wenn die Durchführung des Dienstverhältnisses in einem Rahmenvertrag geregelt werde und erst durch laufende Angebote zur Arbeitsleistung (Angebote zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen) konkretisiert werde. Das wiederholte und oftmalige Ablehnen von Lehraufträgen hätte aber sehr wohl dazu geführt, dass die Zusammenarbeit zwischen dem zweitbeschwerdeführenden Verein und dem Erstbeschwerdeführer eingestellt worden wäre. In diesem Sinne könne sogar von einer möglichen Sanktionsmöglichkeit seitens der Fachhochschule gesprochen werden.

Die Weisungsgebundenheit der in Rede stehenden Tätigkeit ergebe sich schon aus den gesetzlichen Grundlagen für das Studium an der Fachhochschule (§ 16 Abs. 4 Z. 4 FHStG). Die Lektoren würden Weisungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums erhalten und seien ihm gegenüber auch disziplinär verantwortlich. Grundsätzlich sei der Lehrbeauftragte auch hinsichtlich des Gegenstandes seiner Lehrverpflichtung an den Lehrplan der Fachhochschule gebunden. Auf Grund der hohen Qualifikation des Erstbeschwerdeführers seien aber weitere Anweisungen im Rahmen seines Lehrauftrages nicht notwendig. Dass er weit gehende Freiheit hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung seiner Kurse genieße, schade seiner Eigenschaft als echter Dienstnehmer jedoch nicht. Eine organisatorische Eingliederung in den Lehrbetrieb sei auf Grund der Verpflichtung zur Einhaltung der Lehrpläne und der damit verbundenen Anwesenheitszeiten sowie der Wahrnehmung von wesentlichen administrativen Tätigkeiten als Koordinator gegeben. Daran ändere auch nichts, dass etwa die Hälfte der Tätigkeiten (etwa Fernstudium) nicht in der Fachhochschule ausgeübt werden. Die Abhaltung der Fernlehre sei eine persönliche, sich aus dem mit dem zweitbeschwerdeführenden Verein abgeschlossenen Vertrag ergebende Verpflichtung und stelle demgemäß eine Ergänzung des normalen Lehrbetriebes dar. Bei Lehrtätigkeiten sei es im Übrigen durchaus üblich, dass Vor- bzw. Nachbearbeitungsarbeiten (Korrektur von Arbeiten, Betreuung von Studenten) für den Unterricht nicht nur am Arbeitsort ausgeübt werden.

Die Zeit der Ausübung der Lehrtätigkeit sei verbindlich festgelegt. Die Notwendigkeit ergebe sich aus dem geordneten und planmäßigen Studienablauf. Die genaue Festlegung der Unterrichts- bzw. Vortragszeit ergebe sich aus dem Stundenplan. Dieser werde mit dem Studiengangsleiter am Semesteranfang abgestimmt und vereinbart. Wenn der Termin fixiert sei, sei der Erstbeschwerdeführer daran gebunden. Die Tätigkeit als Lehrbeauftragter, die sich jeweils über das ganze Semester erstreckt, nehme die Zeit des Erstbeschwerdeführers derart in Anspruch, dass er über diese auf längere Zeit nicht frei verfügen könne. Bei der Lehrtätigkeit des Erstbeschwerdeführers handle es sich nicht um einzelne Vorträge, sondern um ein Dauerschuldverhältnis. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges habe jedes Jahr bekannt zu geben, welche Lehrkräfte haupt- bzw. nebenberuflich tätig seien, welche Fächer sie unterrichteten, welche Qualifikationen sie aufwiesen, in welchem Semesterwochenstundenausmaß unterrichtet werde. Der Erstbeschwerdeführer habe sich an diese Stundenpläne zu halten, was im Endeffekt einer Reglementierung der Arbeitszeit gleichkomme. Die wesentlichen Betriebsmittel würden überwiegend vom zweitbeschwerdeführenden Verein zur Verfügung gestellt. Zusammenfassend sei daher die persönliche Abhängigkeit festzustellen gewesen. Da eine Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG zu bejahen sei, gehe diese einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG oder § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nach § 4 Abs. 6 ASVG und § 194a GSVG vor.

Eine Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln liege nicht vor.

Da bereits eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt worden sei, sei auch eine Beurteilung der Lohnsteuerpflicht als Vorfrage nicht mehr erforderlich.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und des zweitbeschwerdeführenden Vereins mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich "im Recht verletzt, dass die zwischen ihnen vereinbarte Tätigkeit des

Erstbeschwerdeführers als Lehrbeauftragter ... als freies

Dienstverhältnis angesehen wird und sohin gemäß § 4 Abs. 4 ASVG der Vollversicherungspflicht unterliegt (und nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG der Vollversicherungs- sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht)".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und begehrte Ersatz für den Vorlageaufwand, verzichtete jedoch, ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt, ausdrücklich auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die anwaltlich vertretene mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Erstbeschwerdeführer hat am 26. Februar 2004 einen Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung gemäß § 410 ASVG bezüglich Beitragszahlung aus meiner Arbeit beim Technikum-Wien" an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gerichtet und diesen Antrag auch seinem Devolutionsantrag vom 30. August 2004 an den Landeshauptmann von Wien zu Grunde gelegt (zur Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung der ziffernmäßigen Höhe der vom Dienstnehmer zu tragenden Beitragsteile vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2003/08/0202). Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 27. September 2004 dem Devolutionsantrag stattgegeben und die Versicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers ab 1. September 1999 gemäß § 4 Abs. 4 ASVG festgestellt.

Es kann dahinstehen, ob die "Modifizierung" des Devolutionsantrages des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung am 24. September 2004 statt der Beiträge die Versicherungspflicht zum Verfahrensgegenstand gemacht hat, weil der Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 23. November 2004, der eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung eines Bescheides, mit welchem die Versicherungspflicht der hier fraglichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers festgestellt wird, bejaht hat, in Rechtskraft erwachsen und damit daran auch der Verwaltungsgerichtshof im selben Verfahren gebunden ist, sodass im Ergebnis weder der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beanstanden ist.

2. Zu prüfen ist daher, ob die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein "ab 20. September 1999" der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterlegen ist. Dagegen bringen der Erstbeschwerdeführer und der zweitbeschwerdeführende Verein unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes (gegen die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen werden keine Einwände erhoben, weshalb von diesen auszugehen ist) zusammengefasst vor, eine persönliche Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers sei zu verneinen, weil er sich seine Arbeitszeit weitgehend selbst habe einteilen können, keinen Weisungen unterlegen sei und nach dem der Tätigkeit zu Grunde liegenden Vertrag eine Ablehnungs- sowie eine "echte" Vertretungsbefugnis bestanden habe.

2.1. Der nach § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorzunehmende Abspruch über Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht ist hinsichtlich Sach- und Rechtslage ein zeitraumbezogener (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, VwSlg. Nr. 9315/A). Ist nur der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt, so fällt sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1984, Zl. 83/08/0022). Die Rechtskraft einer solchen zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (d.h. in die Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung zudem über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/08/0053).

Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung in zutreffender Weise die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 Z. 1, 4 Abs. 2, 4 Abs. 4 und 4 Abs. 6 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG herangezogen (zur Entwicklung der Bestimmungen der § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ASVG bis 31. Juli 2001 vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101; für den weiteren hier interessierenden Zeitraum ist zudem § 4 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2001 (in Kraft gemäß § 539 Abs. 1 Z. 1 ASVG ab 1. August 2001) zu beachten; zur Bedeutung des § 4 Abs. 6 ASVG in Hinblick auf den Gegenstand und die Reihenfolge der Prüfung nach § 4 ASVG vgl. ebenfalls das genannte Erkenntnis vom 24. Jänner 2006).

2.2. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist allerdings nicht primär der Vertrag maßgeblich, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die "wahren Verhältnisse" entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131).

2.3. Der Erstbeschwerdeführer war im hier maßgeblichen Zeitraum als Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule tätig, deren Erhalter der zweitbeschwerdeführende Verein ist. Der Erstbeschwerdeführer hat Lehrveranstaltungen durchgeführt, die Bestandteil von Fachhochschul-Studiengängen sind, die die Fachhochschule anbietet. Es sind daher bei der folgenden Beurteilung auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer derartigen Tätigkeit zu berücksichtigen (bei der Darstellung der Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes wird durchgehend die aktuelle, durch BGBl. I Nr. 110/2003 eingeführte Terminologie verwendet):

Mit dem "Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge" (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, wurde das berufsbildende Schulwesen zwecks Entlastung und Ergänzung des Hochschulbereiches ausgebaut (vgl. das Vorblatt zur Regierungsvorlage, 949 BlgNR XVIII. GP).

§ 3 FHStG (Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen) regelt im ersten Absatz, dass Fachhochschul-Studiengänge Studiengänge auf Hochschulniveau sind, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau (Z. 1), die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen (Z. 2), und die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen (Z. 3). Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Ziele und leitenden Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3 Abs. 2 Z. 1 FHStG). Neben verstärkter Berufs- und Praxisorientierung (im Lehrkörper sind Berufspraktiker vertreten) sind Fachhochschul-Studiengänge gegenüber universitären Studiengängen durch eine (tatsächlich) kürzere Studiendauer gekennzeichnet. Für die Lehrenden bedeutet dies eine stärkere Bindung an die Vorgaben des Lehrplanes, für die Studierenden eine straffere Studiengestaltung (vgl. den allgemeinen Teil der Erläuterungen zur RV, 949 BlgNR XVIII. GP, S. 11). Dabei kommen auch "Fernstudienelemente" zum Einsatz. Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen (§ 3 Abs. 2 Z. 5 FHStG). Die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen (die auch bestimmte juristische Personen des privaten Rechts sein können) haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 FHStG idF BGBl. I Nr. 110/2003).

§ 3 Abs. 2 Z. 9 FHStG bestimmt weiters, dass die Lehrveranstaltungen einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen sind; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.

Die Qualitätssicherung der Fachhochschul-Studiengänge soll zudem durch die professionelle Kontrolle des Fachhochschulrates gewährleistet werden. Diese Behörde ist für die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen zuständig (§ 6 Abs. 1 FHStG). Sie entscheidet auch über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung "Fachhochschule" (§ 6 Abs. 2 Z. 1 FHStG idF BGBl. I Nr. 110/2003). Weiters obliegt ihr gemäß § 6 Abs. 2 FHStG unter anderem auch die Sicherung eines dem § 3 entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlussprüfungen (Z. 3), die Förderung der Qualität der Lehrer und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen (Z. 4) und die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage (Z. 5). Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen (§ 6 Abs. 3 FHStG; vgl. dazu auch die "Verordnung des Fachhochschulrates über die Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb", BIS Verordnung 5/2004 ). Auf Grund der "Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen" (BGBl. II Nr. 29/2004) hat der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule zwischen 15. und 30. November jedes Jahres dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen verwendete Personal bekannt zu geben (§ 3).

Ein Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang setzt gemäß § 12 Abs. 2 FHStG unter anderem voraus, dass den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird (Z. 1), der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen (Z. 2; der Antrag auf Akkreditierung muss gemäß § 12 Abs. 4 Z. 3 leg. cit. einen Studienplan und eine Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung des Studienganges enthalten), der Unterricht durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird (Z. 3), die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden (Z. 4), der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist (Z. 5), eine wissenschaftliche Evaluierung des Fachhochschul-Studienganges gewährleistet ist (Z. 8) und die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist (Z. 10). Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen. Jede Verlängerung der Akkreditierung setzt einen neuerlichen Antrag und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus (§ 13 Abs. 1 und 2 FHStG). Der Evaluationsbericht hat insbesondere Aufschluss über die didaktische Qualität der Lehre und die Adäquanz des Studienplanes hinsichtlich der beruflichen Verwertbarkeit der Ausbildung zu geben (vgl. die Ausführungen zu § 13 FHStG im besonderen Teil der Erläuterungen zur RV, 949 BlgNR XVIII. GP, S. 15). Genauere Festlegungen hinsichtlich der Evaluierung enthält eine vom Fachhochschulrat zu erlassende Verordnung (vgl. § 13 Abs. 2a FHStG idF BGBl. I Nr. 110/2003).

Die Verleihung der Bezeichnung "Fachhochschule" setzt gemäß § 15 Abs. 2 FHStG unter anderem den Nachweis einer den Bedingungen des § 16 entsprechenden Organisation der betreffenden Einrichtung voraus. Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (949 BlgNR XVIII. GP, S. 16) wird zu dieser Bestimmung unter anderem ausgeführt, dass dieser Paragraph die organisatorischen Mindestanforderungen für Fachhochschulen festlegt. § 16 FHStG (idF BGBl. I Nr. 72/1998 und BGBl. I Nr. 110/2003) lautet:

"Fachhochschulkollegium

§ 16. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.

(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:

1. Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters;

2. Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, dass der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen;

3. Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;

4. Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;

5. Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;

6. Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;

7. Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

8. Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;

9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.

(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt

1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;

2. die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;

  1. 3. die Aberkennung von Prüfungen;
  2. 4. die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

    5. die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums;

    6. die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums.

(5) Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, dass das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen."

3.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 96/08/0255, klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Slg. Nr. 13.223/A, und vom 3. April 2001, Zl. 96/08/0202).

Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).

Der Erstbeschwerdeführer hat mit dem "VFH" (nach Angaben in der Beschwerde der frühere Name des zweitbeschwerdeführenden Vereins) eine Rahmenvereinbarung vom 1. September 1999 abgeschlossen. Auf Grund dieser Vereinbarung wurden ihm Lehraufträge jeweils für ein Semester (Sommer- bzw. Wintersemester) angeboten (vgl. dazu auch § 16 Abs. 4 Z. 5 FHStG). Die Entlohnung der angenommenen Lehraufträge erfolgte in Form eines "Gesamthonorars", das am Ende eines jeden Monats in sechs Teilbeträgen ausbezahlt wurde (vgl. Punkt 3. der "Vertragsbedingungen des VFH"). Am Ende des Semesters hatte der Erstbeschwerdeführer zudem eine (Gesamt‑)Honorarnote vorzulegen (vgl. Punkt 2 der "Vertragsbedingungen"), die eine Abrechnung, ob der jeweilige Lehrauftrag im vereinbarten Ausmaße eingehalten worden war, ermöglichen sollte. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid war der Erstbeschwerdeführer berechtigt, zu Semesterbeginn von den vorgeschlagenen Lehraufträgen auch einzelne abzulehnen, was er mehrfach getan hat. Hatte er jedoch einen Lehrauftrag angenommen, war er vertraglich verpflichtet, die (im betreffenden "Semesterbeiblatt") vereinbarten Lehrveranstaltungen durchzuführen (vgl. z.B. Punkt 5 der "Vertragsbedingungen"), was von den Parteien des Verfahrens auch nicht angezweifelt wird. Insgesamt hat der Erstbeschwerdeführer - das zeigen nicht zuletzt auch die mit den Verwaltungsakten vorgelegten Unterlagen - in jedem Semester Lehraufträge angenommen und war dadurch in dem hier interessierenden Zeitraum unbestrittenermaßen 32 Wochen im Jahr für den Verein tätig, wobei seine Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG stets überstiegen.

Da der Erstbeschwerdeführer nach Annahme eines Lehrvertrages vor Beginn des jeweiligen Semesters auch zu dessen tatsächlicher Durchführung verpflichtet war, ist das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nach der oben dargestellten Judikatur während der einzelnen Semester dann nicht ausgeschlossen, wenn die übrigen zu prüfenden Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jeweils vorlagen. Die beschwerdeführenden Parteien geben in der Beschwerde an, dass das Sommersemester jeweils von März bis August und das Wintersemester von September bis Februar dauert und bestreiten auch nicht, dass der Erstbeschwerdeführer während der gesamten hier maßgeblichen Zeit ununterbrochen für den Verein tätig war (anders dagegen vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1985, Zl. 83/08/0033). Es ist daher im Ergebnis das Vorliegen der Versicherungspflicht für den gesamten, durch den Spruch des angefochtenen Bescheides vorgegebenen Zeitraum zu prüfen.

Dass der Erstbeschwerdeführer vor Beginn des jeweiligen Semesters aus den ihm vorgeschlagenen Lehraufträgen einzelne ablehnen konnte, was er nach den getroffenen Feststellungen auch mehrmals getan hat, steht nicht im Widerspruch zu den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation einer Fachhochschule, deren Aufgabe die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen ist: Es steht im Einklang mit den Zielen und leitenden Grundsätzen von Fachhochschul-Studiengängen, (auch) Lehrveranstaltungen anzubieten, die von "nebenberuflichen" Lehrbeauftragten durchgeführt werden, die durch ihre Erfahrungen aus dem "Hauptberuf" den geforderten Praxisbezug der Ausbildung vermitteln können. In deren Interesse liegt aber wiederum die Möglichkeit, jeweils zeitlich begrenzte Verpflichtungen zur Lehrtätigkeit einzugehen. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die einzelne Lehrveranstaltung nur Teil eines Studienganges ist und - auf Grund der Tatsachen, dass am Ende des Semesters die Leistungen der Teilnehmer beurteilt werden und die Lehrveranstaltung selbst von den Studenten evaluiert wird - eine jeweils abgeschlossene Einheit bildet.

3.2. Wie zuvor bereits erwähnt, schließt die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG aus. Mit der Frage, wann ein Beschäftigter berechtigt ist, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt befasst und ist hiebei zu folgenden Ergebnissen gelangt:

Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117, vom 12. Mai 1992, Zl. 91/08/0026, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271), oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117, und vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117) vertreten zu lassen; ebensowenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0289, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271). Hingegen ist es für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200, sowie vom 17. März 1965, Zl. 1101/64). Demgemäss muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall (anders als bei der dem Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271 zu Grunde liegenden Sachlage) ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein (vgl. die Erkenntnisse vom 2. Juli 1991, Zl. 86/08/0155 und vom 29. September 1986, Zl. 82/08/0208; aber auch die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1988, Zl. 88/08/0151, und vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0152). Umso weniger schadet es, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, den Vertreter rechtzeitig bekannt zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200). Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistungen entlohnt wird, weil dies ja nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1965, Zl. 1101/64). Schließlich ist es bei Bestehen einer generellen Vertretungsbefugnis auch nicht entscheidend, ob der jeweilige Beschäftigte von seiner Berechtigung auch tatsächlich Gebrauch macht.

Soweit sich der Erstbeschwerdeführer fallweise von einem Kollegen unterstützen ließ, liegt nach der dargestellten Judikatur keine echte und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließende Vertretungsbefugnis vor. Dass er sich darüber hinaus von einem Dritten bei seiner Lehrtätigkeit vertreten ließ, ist nach den Feststellungen tatsächlich nie vorgekommen. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten, dass das Vertretungsrecht gemäß Punkt 6 der "Vertragsbedingungen" als wirksam vereinbart anzusehen sei, auch wenn es vom Erstbeschwerdeführer nie in Anspruch genommen wurde. Die belangte Behörde wertete das vereinbarte Vertretungsrecht dagegen als eine Scheinvereinbarung, nicht zuletzt deshalb, weil die im "Qualifikationsprofil für Lektoren" gestellten Anforderungen für Lehrende des Vereins eine faktische Wahrnehmung des vertraglichen Vertretungsrechts ausschließen würden. Diesem Standpunkt der belangten Behörde ist im Ergebnis Recht zu geben:

Der Erstbeschwerdeführer hat nicht nur Wissen an die Teilnehmer seiner Lehrveranstaltungen zu vermitteln, sondern diese am Ende des Semesters auch zu benoten, weil die Studierenden die Absolvierung dieser Lehrveranstaltung für den Abschluss des jeweiligen Fachhochschul-Studienlehrganges benötigen. Dabei ist ein besonderes Kennzeichen gegenüber dem Studium an einer Universität (wie bei der Darstellung der Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes bereits ausgeführt) die kürzere Studiendauer und "straffere Studiengestaltung" der Studienlehrgänge. Weiters hat der Erstbeschwerdeführer die Studenten während der Dauer der jeweiligen Lehrveranstaltung auch im Wege der "Fernlehre" über E-mails und Newsgroups betreut.

Auch werden die einzelnen Lehrveranstaltungen evaluiert und diese Evaluierungsergebnisse nach den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes auch für die Verlängerung der Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienlehrganges herangezogen. Darüber hinaus obliegt dem Fachhochschulrat im Rahmen seiner externen Qualitätssicherungskontrolle die Förderung der Qualität der Lehrer, weshalb ihm der Erhalter zur Erfüllung dieser Aufgabe auch "laufend" Informationen über die Lehrenden bereitzustellen hat.

Diese - in erster Linie gesetzlich - vorgegebene Struktur ist aber eine tendenziell vertretungsfeindliche, stellt sie doch die Person des Lehrenden in den Mittelpunkt der Evaluation. § 12 Abs. 2 Z. 3 FHStG setzt zudem für die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges voraus, dass der Unterricht durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird. Ausgangspunkt für die Beschäftigung eines Lehrenden beim zweitbeschwerdeführenden Verein ist daher die Erfüllung eines strengen Anforderungsprofils, das unter anderem eine "federführende Mitarbeit an praxisrelevanten Projekten bzw. leitende Funktion in einem für das vorgetragene Fach relevanten Arbeitsgebiet" verlangt. Wie der in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Lebenslauf des Erstbeschwerdeführers zeigt, ist dieser ein Experte auf dem Gebiet der medizinischen Datenverarbeitung und hat für von ihm durchgeführte Projekte auf diesem Gebiet auch schon mehrfach Auszeichnungen erhalten. Er weist daher auch eine sehr hohe fachliche Spezialisierung auf. Gerade diese persönlichen Eigenschaften sind aber wiederum die Grundlage für den notwendigen Praxisbezug der durchzuführenden Lehrveranstaltungen. Der Erstbeschwerdeführer bestimmt zudem nicht nur die konkrete Durchführung der einzelnen Vorlesungs- bzw. Übungszeiten durch die persönliche didaktische Art des Vortrages, sondern er gibt auch die gesamte Gestaltung der jeweiligen Lehrveranstaltung vor; er ist nämlich auf Grund der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, die seine laufende Tätigkeit für den zweitbeschwerdeführenden Verein prägt, verpflichtet, die von ihm angenommenen Lehrveranstaltungen "didaktisch zu planen" und spätestens eine Woche vor Beginn des Semesters der Studiengangsleitung ein Konzept mit Angabe der Lehrziele und Lehrinhalte zu übergeben. Eine einseitige Abänderung, Ergänzung und Konkretisierung des Inhalts der Lehrveranstaltung kann nachträglich nicht mehr erfolgen (vgl. Punkt 4 der "Vertragsbedingungen").

Eine Vertretung des Erstbeschwerdeführers bei Vorlesungs- bzw. Übungszeiten erscheint daher überhaupt nur im Ausnahmefall möglich zu sein. Dies bestätigt auch die Aussage des Erstbeschwerdeführers in einer Verhandlung am 24. September 2004, dass er sich von einem Kollegen vertreten lasse, mit dem er "im Tandem" arbeite, was auf eine besondere fachliche Abstimmung hindeutet. Dass sich der Erstbeschwerdeführer bei der Betreuung von Diplomanden tatsächlich von Dritten vertreten hat lassen (wie das die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde ausführen), hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Sie geht im angefochtenen Bescheid lediglich davon aus, dass sich der Erstbeschwerdeführer "unterstützen" ließ. Dass er sich ohne weitere Verständigung zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft bedienen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200), wurde von keiner der Parteien behauptet.

Letztlich lässt sich auch Punkt 9 der "Vertragsbedingungen", der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten statuiert, mit der von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten generellen Vertretungsbefugnis nicht in Einklang bringen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174).

3.3. Die beschwerdenführenden Parteien verneinen weiters eine Bindung des Erstbeschwerdeführers an Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung unter Hinweis auf die "gesetzliche Lehrfreiheit". Das gesetzlich vorgesehene Weisungsrecht des Leiters des Fachhochschulkollegiums in § 16 Abs. 4 Z. 4 FHStG, das die belangte Behörde ins Treffen führe, beziehe sich lediglich auf die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Studienbetriebs und werde zudem nicht vom Dienstgeber selbst, sondern von einem "Dritten" erteilt.

Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits.

Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0152).

Das von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführte "Prinzip der Freiheit der Lehre" bezieht sich lediglich auf die Durchführung der Lehrveranstaltungen (vgl. auch § 3 Abs. 2 Z. 1 FHStG) und betrifft damit das Arbeitsverfahren selbst. Die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit kann sich zudem nicht auf den Bereich der Grund- und Freiheitsrechte beziehen (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A). Bereits auf Grund der gesetzlichen Weisungsbefugnis des Leiters des Fachhochschulkollegiums in § 16 Abs. 4 Z. 4 FHStG, die das arbeitsbezogene Verhalten der Lehrbeauftragten betrifft, ist eine Eingliederung des Erstbeschwerdeführers in die Organisation der Fachhochschule zu bejahen. Dass die in § 16 FHStG vorgesehene Organisation, die vom Gesetzgeber zur Sicherung des in § 3 FHStG vorgesehenen Prinzips der Freiheit der Lehre vorgesehen wurde, nicht dem Erhalter der Fachhochschule (der ja Dienstgeber des - von ihm nur in Hinsicht der Lehre autonomen - Lehr- und Forschungspersonals ist) zuzurechnen ist, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus war der Erstbeschwerdeführer zudem an den Studienplan samt der Prüfungsordnung des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges sowie an die vor Semesterbeginn von ihm abzugebenden Konzepte mit Angabe der Lehrziele und Lehrinhalte der einzelnen Lehrveranstaltungen gebunden (vgl. erneut Punkt 4 der "Vertragsbedingungen"). Das Vorliegen dieser fachlichen Vorgaben ist ein zusätzliches Indiz, dass die Tätigkeit nicht in persönlicher Unabhängigkeit erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221).

3.4. Zur abschließend noch zu behandelnden Frage der Bindung des Erstbeschwerdeführers an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter (bzw. Lektor) für den zweitbeschwerdeführenden Verein etwa zur Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit in den EDV-Räumlichkeiten des Vereins, ansonsten in eigenen Büroräumlichkeiten ausübt. Der Stundenplan für die Kurse, welche in der Fachhochschule abgehalten werden, wird jeweils zu Beginn des Semesters durch den Studiengangsleiter in Abstimmung mit den Lektoren festgelegt. Diese einmal festgelegten Zeiten sind zuverlässig einzuhalten (so auch Punkt 5. der "Vertragsbedingungen"). Ein Stundentausch ist nach Information des Studiengangsleiters zwecks Mitteilung an die Studenten möglich.

Soweit der Stundenplan den Ort und die Zeiten der Lehrveranstaltungen (Kurse) vorgibt und der Erstbeschwerdeführer - bereits auf Grund der dargestellten vertraglichen Vereinbarung - diesen grundsätzlich einzuhalten hat, ist diesbezüglich eine Bindung des Erstbeschwerdeführers nicht anzuzweifeln (vgl. zur Bindung an bestimmte Arbeitszeiten durch einen Stundenplan z. B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0134). Selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren allerdings nicht notwendigerweise eine persönliche Abhängigkeit. Solche Bindungen können vielmehr auch aus anderen, die Bestimmungsfreiheit nicht ausschließenden (z.B. pädagogischen oder die Betriebssicherheit betreffenden) Gründen oder aus der Art der Arbeitsaufgabe erfließen. Solche Bindungen erweisen aber dann eine persönliche Abhängigkeit, wenn sie Ausfluss einer übernommenen Arbeitspflicht sind, die entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Zeit des Betreffenden derart in Anspruch nimmt, dass er über sie auf längere Zeit nicht frei verfügen kann (vgl. das einen Kursleiter an einer Volkshochschule betreffende hg. Erkenntnis vom 19. März 1984, Zl. 81/08/0061). Besteht - wie hier - jedoch auf Grund einer Kursvereinbarung durch jeweils längere Zeiträume eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen, ist die persönliche Abhängigkeit zu bejahen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101).

In Anbetracht der festgestellten persönlichen Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers und seiner Einbindung in die Organisation der Fachhochschule auf Grund der zuvor dargestellten Weisungsbindungen ist schließlich auch der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer einen Teil seiner Tätigkeit, nämlich insbesondere die "Fernlehre" (Betreuung der Studenten über E-mails und Newsgroups während der Dauer der jeweiligen Lehrveranstaltung), nicht in den Räumlichkeiten der Fachhochschule und "nach eigener Zeiteinteilung" durchgeführt hat, kein zu großes Gewicht beizumessen, nicht zuletzt weil sich hier die fehlende Bindung an einen vorgegebenen Arbeitsort bzw. Arbeitszeit bereits aus der Art der Tätigkeit ergibt.

3.5. Neben der Durchführung von Lehrveranstaltungen war der Erstbeschwerdeführer im hier maßgeblichen Zeitraum auch als "Koordinator" für den Aufbau und den Ablauf der Lehrveranstaltungen in seinem Fachbereich verantwortlich und hat diesbezüglich den Fachbereichsleiter beraten. Da das festgestellte zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeit mit 5 % der Gesamtarbeitszeit sehr gering ist und diese Funktion zudem offenbar auch nicht extra entlohnt wurde, ist sie allenfalls als eine Nebenpflicht zur Tätigkeit des Lehrbeauftragten zu sehen und nicht gesondert zu beurteilen.

4. Die belangte Behörde, die unabhängig von der Frage der steuerlichen Behandlung des Entgelts des Erstbeschwerdeführers, welches dieser aus dem Beschäftigungsverhältnis zum beschwerdeführenden Verein erhielt, auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach den vom Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG entwickelten Beurteilungskriterien zutreffend zur Bejahung der Versicherungspflicht gelangt ist, musste zu Recht nicht näher auf die Frage eingehen, ob die Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers (überdies) als lohnsteuerpflichtig zu beurteilen ist, weil selbst die Verneinung dieser Frage keine Rückwirkung auf die Beurteilung der Versicherungspflicht hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066). Es bedarf weiters auch keiner Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit § 49 Abs. 7 ASVG, da dies eine beitragsrechtliche Bestimmung ist und vorliegend die Frage der Versicherungspflicht des Erstbeschwerdeführers zu überprüfen war (vgl. dazu auch die vorangestellten Ausführungen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens).

5. Im vorliegenden Fall ist die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war der Schriftsatzaufwand in dem von ihr beantragten Ausmaß zuzusprechen.

Wien, am 25. April 2007

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