Normen
AVG §52 impl;
AVG §52;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §11 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
VwRallg;
AVG §52 impl;
AVG §52;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §11 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem - auf Grund von Berufungen gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde V (im Folgenden: ABB) vom 17. Juli 1964, mit dem gemäß dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/1934, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden war, ergangenen - Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 14. Dezember 1964 wurde der erstinstanzliche Bescheid teilweise abgeändert, sodass der Ausspruch über die Bringungsrechtseinräumung zusammengefasst wie folgt lautete:
"Auf Grund des GSLG Nr. 13/1934 wird entschieden:
Gemäß der §§ 1, 2, 5 und 6 und 17 GSLG Nr. 13/1934 wird:
1.) Zu Gunsten der Liegenschaft vlg. K, EZl. 80 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf dem Grundstück 1072/2 Wiese, vorkommend in EZl.77 KG. E, des Josef H eingeräumt.
2.) Zu Gunsten der Liegenschaften vlg. P, EZl. 79 KG. E, und vlg. L, EZl. 76 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf den Grundstücken 1072/2 Wiese, KG. E, des Josef H und 1063/2 Wald, 1062 Wiese und 1061 Acker, sämtliche KG. Eisentratten, vorkommend in EZ. 80 KG. E, der Marianne M, vgl. K, eingeräumt.
3.) Die Trasse führt vom öffentlichen Weg 1736 KG E in Höhe der L-bauerkeusche, ca. 1 m westlich des alten Weges, auf dem Grundstück 1072/2 parallel zum Weg, überquert das Grundstück 1063/2 knapp unter der südwestlichen Ecke des Grundstückes 1063/1, überquert weiters das Grundstück 1062 und führt in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen vgl. K. Hiebei dürfen keine größeren Gefällsverhältnisse entstehen, als sie auf der übrigen Trasse gegeben sind.
4.) Das unter 1.) und 2.) eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht gilt nur für die Zeit vom 1.11.-31.3. jeden Jahres.
(...("
Begründend führte der LAS im Wesentlichen aus, dass eine den modernen Verkehrsbedürfnissen voll entsprechende Erschließung derjenigen Grundstücke, von denen die Abfuhr von Holz und Heu notwendig sei, nur durch einen Forstaufschließungsweg möglich wäre, welche Trasse eine sehr beachtliche Länge und dementsprechende Kosten erfordern würde. Da die Berufungswerber den gesamten Jahresbedarf mit 27 Gespannfuhren angegeben hätten, sei die wirtschaftliche Bedeutung der Grundstücke so gering, dass weder die erforderliche Inanspruchnahme von Fremdgrund noch die Baukosten in einem vertretbaren Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil stünden. Es stellten daher sowohl die (von den Berufungswerbern) begehrte wie auch die eingeräumte Bringungstrasse zwangsläufig nur eine Notlösung dar. Beim Vergleich beider Trassen dürfe nicht übersehen werden, dass die größten technischen Schwierigkeiten auf dem oberhalb der Lbauerkeusche (damit oberhalb der beantragten und eingeräumten Bringungstrasse) befindlichen Teilstück des Weges 1736 vorhanden seien (42 % Gefälle im Hohlweg). Der Zustand dieses Teilstückes bestimme Ladevolumen, Gespann und Sicherheit von Mensch und Tier beim Transport. Es müsste daher das Bestreben der Wegbenützer sein, gerade dieses schlechteste Stück auf der gesamten Lieferungsstrecke auszuschalten. Der Antragsgegner Josef H habe sich wiederholt dazu bereit erklärt, bei Annahme seines Vorschlages, nämlich der jetzt eingeräumten Trasse auf seinem Grundstück 1072/2, auch ein Befahren seines an den Weg 1736 angrenzenden Grundstückes 1072/1 zu gestatten, wodurch die 42 %ige Gefällsstufe vermieden werden könnte. Unterhalb der L-bauerkeusche seien die Gefällsverhältnisse sowohl auf der begehrten wie auch auf der von Josef H angebotenen Trasse fast gleich, nämlich 24 % bzw. 25 %. Hingegen sei die Beanspruchung der "H-Grundstücke" auf der eingeräumten Trasse wesentlich geringer (rund 120 m gegenüber begehrten 400 m). Im erstinstanzlichen Bescheid werde nun zu Gunsten der notleidenden Liegenschaften vlg. K, vlg. P und vlg. L das Bringungsrecht auf dem Grundstück 1072/2 des Josef H entsprechend dessen Vorschlag eingeräumt, wobei auch seine Zustimmung zur Umfahrung des oben beschriebenen Steilstückes im oberen Teil des öffentlichen Weges 1736 gegeben wäre. Da die Bringungstrasse in ihrem unteren Verlauf nach Überquerung des tief eingeschnittenen Hohlweges auf Grundstücke der Marianne M (vlg. K) übertrete, sei den beiden anderen Antragstellern (vlg. P und vlg. L) ebenfalls ein Bringungsrecht eingeräumt worden. Bei der Parzelle 1061 der Marianne M handle es sich um einen sonnseitig gelegenen, in der Falllinie rund 40 % geneigten Acker, auf welchem hinsichtlich der Befahrung keine zwangsläufig vorgezeichnete Trasse vorhanden sei. Wenn unter Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides (vom 17. Juli 1964) ausgeführt worden sei, dass die Trasse parallel zum alten Weg auf dem Grundstück 1061 verlaufe, so würden durch einen solche Einschränkung die gleichen extrem steilen Gefällsverhältnisse auftreten, wie sie im unteren Teil des alten Hohlweges gegeben gewesen seien. Es dürfte daher die Bringungstrasse nicht auf einen zum Hohlweg parallelen Streifen des Grundstückes 1061 beschränkt werden. Damit könnte auch die behauptete, allfällige Gefährdung der Hauswasserleitung für vlg. P vermieden werden. Zum Einwand, dass andernfalls ein wertvoller Ackergrund in einer Kurve zerschnitten würde, sei zu sagen, dass die wenigen Holz- und Heufuhren auch außerhalb der Vegetationszeit bzw. nach Aberntung getätigt werden könnten. Die Berufungswerber führten in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 1964 wörtlich aus, dass die Benützung nur im Herbst und Winter in Frage komme, und hätten auch früher immer wieder auf die Gefahren bei vereisten Hohlwegen, somit bei Wintertransport, hingewiesen. Es sei deshalb das eingeräumte Bringungsrecht auf die Zeit vom 1. November bis 31. März jeden Jahres zu beschränken gewesen.
Die von mehreren Personen gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Obersten Agrarsenates (der belangten Behörde) vom 1. September 1965 teilweise zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen.
Eine Abänderung des Bringungsrechtes erfolgte mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 insoweit, als dieses auch auf dem Grundstück 1072/1, KG. E, eingeräumt wurde.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 79, KG. E ("vlg. P"). Eigentümer der Grundstücke 1061, 1062, 1063/1 und 1063/2 der EZ 80 ("vlg. K") ist die mitbeteiligte Partei (MP) als Rechtsnachfolger der Adelheid K., die Rechtsnachfolgerin der Marianne M war.
Mit Schreiben vom 18. November 1992 stellte Adelheid K. (vlg. "K") an die ABB den Antrag, (u.a.) das über die ihr gehörigen Grundstücke 1061, 1062 und 1063/2 eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht aufzuheben. Begründend führte sie aus, dass fast parallel zur Bringungstrasse über das ihr gehörige Grundstück 1063/2 der alte S-Ortschaftsweg verlaufe und auf diesem für die Liegenschaft vlg. P und für die Liegenschaft vlg. L eine dauernde Dienstbarkeit zur Bringung landwirtschaftlicher Produkte und zum Viehtrieb bestehe. Dieser Dienstbarkeitsweg sei von ihr ca. 1 Monat vorher mit einer Baumaschine instandgesetzt worden und nunmehr besser als die Bringungstrasse befahrbar. Der Bringungsnotstand sei weggefallen und der Bedarf für das Bringungsrecht nicht mehr gegeben.
Dieser Antrag wurde im zweiten Rechtsgang mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des LAS vom 29. Mai 2000 unter Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen, wogegen Adelheid K. Berufung erhob.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2002 wurde auf Grund dieser Berufung der Bescheid des LAS vom 29. Mai 2000 in Ansehung des Spruchpunktes II. gemäß § 1 AgrVG 1950 iVm § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den LAS zurückverwiesen.
Dazu führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass auf den ersten 100 m der insgesamt rund 400 m langen Bringungsrechtstrasse S eine Parallelerschließung zufolge der berufungsgegenständlichen Bringungstrasse und der im Nahbereich gelegenen alten Dienstbarkeitstrasse vorliege. Wenn der LAS aus § 11 Abs. 1 des anzuwendenden Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (K-GSLG 1969) ableite, dass die Aufhebung eines Bringungsrechtes nur dann in Betracht komme, wenn der Bedarf für dieses Bringungsrecht in seiner Gesamtheit dauernd weggefallen sei, so werde diese Ansicht nicht geteilt. Vielmehr könne eine nach dieser Bestimmung relevante Änderung der maßgebenden Verhältnisse auch in einem - teilweisen - Wegfall des Bedarfes begründet sein.
Weiters heißt es in der Begründung dieses Bescheides:
"(...(
Ferner liegen die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen (Sachverständige) festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1308 f).
Auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse wird somit der LAS im weiteren Verfahren unter Berücksichtigung des durch den Antrag der Berufungswerberin vom 18.11.1992 auf Aufhebung des Bringungsrechtes über die ihr gehörigen Grundstücke 1063/2, 1062 und 1061, KG E, eine notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, auch an Ort und Stelle unter Beiziehung der Parteien, durchzuführen haben.
Zentraler Punkt des weiteren Verfahrens hat die Überprüfung des Berufungsvorbringens zu sein, wonach - allenfalls in welchem Bereich - der Bedarf des berufungsgegenständlichen Bringungsrechtes über die Grundstücke der Berufungswerberin auf Grund einer Instandsetzung der konkurrierenden, über das Grundstück 1063/2 führendenden Dienstbarkeitstrasse in der Zwischenzeit weggefallen ist.
In diesem Zusammenhang werden insbesondere auch
- eine ortsübliche bergbäuerliche Maschinenausstattung anzusetzen sein (Transporter und Allradtraktoren, die sich für starke Neigungen eignen);
- die Art der Nutzung und die Benutzungsfrequenz zu bedenken sein;
- die Einsatzbedingungen, Untergrundbeschaffenheit, Wasserverhältnisse einzuschätzen sein; hiebei wäre auch eine allfällige unterschiedliche Vereisungsneigung der Konkurrenztrassen zu prüfen (dabei wäre allerdings der bei Waldwirtschaft gegebene flexible Nutzungszeitpunkt sowie die allfällige Vereisungsneigung auch von anderen Teilen der Gesamttrasse zu berücksichtigen);
- die Einzelfaktoren in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhalt mit der Gesamttrasse zu beurteilen sein."
Der LAS holte im weiteren Verfahren das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Dipl. Ing. P. (Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10L - Landwirtschaft, Unterabteilung Agrartechnik) vom 23. Mai 2003 ein. Darin führte der Amtssachverständige (u.a.) Folgendes aus:
"(...(
2. Befund
Die Befundaufnahme durch den gefertigten Amtssachverständigen erfolgte speziell zur Feststellung der Vereisung auf der Dienstbarkeits- und der Bringungsrechtstrasse im Verlauf des Winters 2002/2003 am 18.9.2002, 12.12.2002, 29.1.2003, 19.2.2003 und 27.3.2003, wobei der Vereisungszustand fotografisch dokumentiert wurde.
(...(
Das Bringungsrecht und die Dienstbarkeitstrasse beginnen gemeinsam an dem unmittelbar nördlich des Wirtschaftsgebäudes der Hofstelle vlg. K vorbeiführenden Weg in einer Seehöhe von 1202 m. Die Entfernung zur südwestlich darunterliegenden Hofstelle vlg. P - Seehöhe 1195 m - beträgt 70 m. Die Gesamtlänge der in nord- bis nordwestl. Richtung ansteigenden Bringungsrechtstrasse bis zur Einmündung in die Parz. 1010 beträgt ca. 400 m. Vom o.a. Weg am Beginn aus ansteigend liegen auf 10 lfm Dienstbarkeit und Bringungsrecht auf der gleichen Trasse auf Parz. 1063/2. Bringungsrecht und Dienstbarkeit steigen etwa in Falllinie an, wobei die Bringungsrechtstrasse im Nahebereich der Dienstbarkeitstrasse, die weiter auf Parz. 1063/2 bergwärts führt, nahezu parallel östlich davon über die Grundstücke 1062 und 1061 nach oben verläuft. Nach 108 m trifft die Bringungsrechtstrasse wieder auf die Dienstbarkeitstrasse und führt darauf auf 18 m Länge bis zum oberen Ende des Grundstückes 1063/2. Die Gesamtlänge der Dienstbarkeitstrasse bis zum oberen Ende des Grundstückes 1063/2 beträgt 130 m, der Höhenunterschied 36,5 m. Der weitere Verlauf des eingeräumten Bringungsrechtes nach oben (...( ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Dienstbarkeits- und Bringungsrechtstrasse zeigen sich in der Natur vorwiegend als Grün-, teilweise als Spurwege. Der Untergrund wurde trocken und fest vorgefunden. Die Dienstbarkeitstrasse hat eine Planumbreite von 2,5 - 3,5 m. Zur Wasserhaltung wurden Erdmulden eingebaut. Zwischen hm 0,95 und 1,0 zeigten sich am westlichen Wegrand leichte Wasseraustritte, die mit einem kurzen Längsgraben entlang der Trasse ins angrenzende Gelände abgeleitet werden. Die Steigungsverhältnisse wurden aus dem Lageplan M = 1.500 und den Höhenaufnahmen ermittelt - siehe Längsschnitt, Beilage G. Bei der Dienstbarkeitstrasse ergibt sich eine Höchststeigung von 36,1 %. Auf 38 m liegt die Steigung über 33 %. Bei der Bringungsrechtstrasse wurde eine Höchststeigung von 34,8 % ermittelt, wobei hier auf 30 m Steigungen über 33 % auftreten. Der obere Teil des Bringungsrechtes ist flacher mit Höchststeigungen von 25 - 30 %.
Zur Abklärung der eingangs angeführten Fragestellung, speziell der Vereisung der Trassen, wurden im Verlauf des Winters 2002/2003 mehrmals Ortsaugenscheine durch den Amtssachverständigen vorgenommen. Zum Witterungsverlauf wird festgehalten, dass nach einem sehr niederschlagsreichen Spätherbst Mitte Dezember 2002 eine Kälteperiode folgte. Im Verlauf des Winters kam es bei wechselnden wärmeren und kälteren Perioden zu sehr wenig Niederschlägen, wobei in diesem Bereich des Liesertals fast kein Schnee fiel. Bei der Dienstbarkeitstrasse zeigten sich im Bereich der o.a. leichten seitlichen Wasseraustritte Aufeisungen im Seitengraben, eine geringe Vereisung des Wegplanums erfolgte nur auf einer kleinen Fläche (ca. 5m2) längs des Grabens, wobei stets eine restliche Planumsbreite von mindestens 2 m - das entspricht der Breite des Bringungsrechts - keine Aufeisung aufwies. Vergleichsweise wurde im Hofraum von vlg. P beim Ortsaugenschein am 12.12.2002 eine sehr starke Vereisung vorgefunden. Bei der Bringungsrechtstrasse wurde im gesamten Verlauf keine Vereisung festgestellt. Lediglich bei der Einfahrt in Parz. 1072/2 vereiste der das Wasser aus dem nach oben anschließenden Hohlweg (Parz. 1736) abführende Seitengraben. Diese Stelle liegt bereits ober der Einmündung der Bringungstrasse in die Dienstbarkeitstrasse im Grenzbereich der Parz. 1063/2 mit 1736 und 1072/2, somit ober dem verfahrensgegenständlichen Trassenabschnitt.
Im Verlauf des Ortsaugenscheines am 29.1.2003 wurde (der Beschwerdeführer ...( durch den Amtssachverständigen befragt. Er erklärte, einen Allradtraktor Fiat 4566 mit 45 PS und einen Allradtransporter (Muli) Lindner 3500 zu besitzen, mit denen er auch in der Lage sei, im Zeitraum der Bringungsrechtseinräumung (1.11.-31.3. jeden Jahres) die Bringungsrechtstrasse, aber auch die Dienstbarkeitstrasse bei Bedarf mit aufgelegten Ketten zu befahren. Die Nutzung erfolge im Wesentlichen zu Zwecken von Brennholzabfuhr, Durchforstungs- und Schwendungsarbeiten, gelegentlich auch zur Heuabfuhr. Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass auf Parz. 1010 eine Heuhütte mit eingelagertem Heu steht. Die Benutzungsfrequenz ist schwankend, abhängig von den erforderlichen Arbeiten. Im Durchschnitt erfolgen nur wenige Fahrten im eingeräumten Benützungszeitraum. Im Falle von Schlägerungsarbeiten könne jedoch die Frequenz sehr stark ansteigen. Durch den Amtssachverständigen konnten im überprüften Zeitraum 2002/2003 keine Spuren einer Benutzung festgestellt werden. (Der Beschwerdeführer) erklärte auch, dass bei Holztransporten talwärts die Bringungsrechtstrasse leichter zu benutzen wäre, da die angehängte Last hier wegen der Möglichkeit seitlichen Ausweichens weniger schiebe als auf der Dienstbarkeitstrasse.
3. Gutachten
Auf Grundlage des erhobenen Befundes sowie auch der Angaben (des Beschwerdeführers( erachtet der Amtssachverständige die Bringungsrechtstrasse und die Dienstbarkeitstrasse als etwa gleichwertig. Bei der Dienstbarkeitstrasse treten zwar etwas höhere Steigungen als bei der Bringungsrechtstrasse auf, doch ist zu bedenken, dass das nutzbare Planum von 2,5 - 3,5 m größer ist als das mit 2 m breite eingeräumte Bringungsrecht. Das seitliche Ausweichen von angehängten Lasten bei Transporten über die Breite von 2 m erscheint dem Amtssachverständigen durch das Bringungsrecht nicht gedeckt. Eine gravierende Vereisung, die ein Befahren der Dienstbarkeitstrasse unmöglich macht, konnte nicht festgestellt werden. Verwiesen wird auch darauf, dass die Bringungserfordernisse vorwiegend durch die Waldbewirtschaftung gegeben sind, meist nur wenige Fahrten pro Jahr notwendig sind und die Nutzung durchaus flexibel erfolgen kann.
Nach Auffassung des Amtssachverständigen liegt im gegenständlichen Bereich eine Parallelerschließung vor. Dem Eigentümer der bringungsberechtigten Liegenschaft vlg. P steht mit dem über das Grundstück 1063/2 verlaufenden Dienstbarkeitsweg (sog. "alter S-Ortschaftsweg") eine dem über die Grundstücke 1063/2, 1062 und 1061 eingeräumten Bringungsrecht zumindest adäquate Erschließungsvariante zur Verfügung, die auch mit den in Betracht kommenden Traktoren und Transportern befahren werden kann. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit des überbetrieblichen Maschineneinsatzes."
Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme zu diesem Gutachten ab und brachte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2003 (u.a.) vor, dass die Beobachtungen des Sachverständigen nicht repräsentativ seien, weil sie die Verhältnisse eines ausgesprochen milden und niederschlagsarmen Winters wiedergäben und in strengeren Wintern sehr wohl Vereisungen hätten festgestellt werden können. Auch habe sich der Sachverständige bei seiner Befundaufnahme mit dem Trassenverlauf nicht ausreichend auseinander gesetzt, diesen in der Natur nicht ausgesteckt und übersehen, dass die Bringungstrasse bogenförmig verlaufe, wodurch die Gefälleverhältnisse entschärft würden. Demgegenüber verlaufe die Dienstbarkeitstrasse in der Falllinie, was dazu führe, dass bei Beladung, vorwiegend bei Talfahrten, die Lasten stark zu schieben begännen und somit die Talfahrt gefährlicher sei als auf der Bringungsrechtstrasse. Ein Befahren der Dienstbarkeitstrasse bei winterlichen Witterungsverhältnissen stelle sich auch heute noch als ein höchst gefährliches Unterfangen dar und sei, abhängig von Witterungsverhältnissen, auch mit leistungsfähigen Traktoren nicht möglich. Er stelle daher den Antrag, das Gutachten zu ergänzen und Fahrproben auf der Dienstbarkeitstrasse und der Bringungsrechtstrasse bei verschiedenen Witterungsverhältnissen vorzunehmen.
Der LAS führte am 17. November 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in der der Amtssachverständige Dipl. Ing. Karl P. als Auskunftsperson befragt wurde. Dieser gab an, dass er der Steigungsermittlung außer dem von einem vermessungstechnischen Fachbeamten der Erstinstanz erstellten Lageplan weitere im Gutachten angeführte Unterlagen zu Grunde gelegt habe. Die ermittelten Steigungen bei der Dienstbarkeitstrasse von 36,1 % und der Bringungstrasse von 34,8 % stellten keinen großen Unterschied dar, weil Steigungsverhältnisse von mehr als 30 % stets problematisch seien. Die Einräumung eines Bringungsrechtes sei auf dem besagten Teilstück (unteres Stück der Bringungstrasse in der Länge von ca. 100 m) von Haus aus nicht zweckmäßig, und die Dienstbarkeitstrasse sei auf Grund der größeren Breite und der nunmehr geringeren Steigung der Bringungstrasse gegenüber als durchwegs gleichwertig anzusehen. Eine Bringung sei auch mit größeren Geräten oder bei Fremdbringung mit entsprechenden Gerätschaften machbar. Wenn vorgebracht werde, dass die Bringungstrasse deshalb besser befahrbar sei, weil die Steigung durch die Kurve entschärft würde, obwohl die Kurve selbst nicht ausgepflockt worden sei, sei dazu festzuhalten, dass die Kehre in der Bringungstrasse nicht eine "flache Kurve" darstelle, sondern eine Steigung von 25 bis 29 % aufweise. Überdies sei laut Dipl. Ing. H. (gemeint: dem Verfasser des für das Gutachten herangezogenen Lageplanes mit Höhenaufnahme der ABB) die Kurve nach Angaben der Frau G. (gemeint: Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers) vermessen und ausgepflockt worden.
Weiters gab der Amtssachverständige unter Hinweis auf den niederschlagreichen Herbst 2002 an, dass er vor Weihnachten die erste Begutachtung durchgeführt habe, die starke Vereisung der Hofstelle vlg. P zusätzlich bewiesen habe, dass sehr viel Wasser aus dem Gelände heraustrete, und die Dienstbarkeitstrasse jedoch im Verhältnis zur Hofstelle eine relativ schwache Vereisung aufgewiesen habe. Dies sei Indiz dafür, dass die Vereisungssituation nicht gravierend sein könne. Die Dienstbarkeitstrasse habe eine Breite von 3,5 m aufgewiesen, die durch ein paar seitliche Eisplatten verengt gewesen sei, an Fahrbahnbreite seien jedoch nicht weniger als 2,5 m übrig geblieben, und es sei das Befahren der Bringungstrasse offensichtlich den ganzen Winter nicht notwendig gewesen. Wegen der zeitlichen Einschränkung des Bringungsrechts müsste die Heuabfuhr schon über die Dienstbarkeitstrasse vollzogen worden sein. Diese werde zwar durch mehrere Fichten beschattet, bei deren Schlägerung würde sich jedoch die Beschattungssituation deutlich verbessern.
Daraufhin erklärte Adelheid K. ihre Bereitschaft zur Entfernung der in Betracht kommenden Bäume.
Über Befragen durch den Beschwerdevertreter gab der Amtssachverständige an, dass er die Begutachtung im Winter ca. 14 Tage nach Schneefall durchgeführt habe. Zum Einwand des Beschwerdevertreters, dass bei der Verhandlung der belangten Behörde am 11. Juni 2001 von Abgeordneten der belangten Behörde an Ort und Stelle festgestellt worden sei, dass nach Niederschlägen bei gleichen Verhältnissen die Dienstbarkeitstrasse praktisch nicht, die Bringungstrasse jedoch sehr wohl befahrbar gewesen sei, gab der Amtssachverständige an, dass es sich dabei wohl nur um eine Momentaufnahme gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2004 traf der LAS folgenden Ausspruch:
"Dem Antrag (der Rechtsvorgängerin der MP( vom 18.11.1992 wird (...( insoweit Folge gegeben, als das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde V vom 17.07.1964, (...(, unter den Spruchpunkten 2. und 3. zu Gunsten der Liegenschaften vlg. P, EZ 77, KG E, und vlg. L, EZ 76, KG E, eingeräumte und mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 14.12.1964, (...(, sowie mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde V vom 04.10.1967, (...(, abgeänderte Bringungsrecht im Bereich der Grundstücke 1063/2, 1062 und 1061, alle KG E, gemäß § 11 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (GSLG), LGBl. Nr. 46, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/1993, aufgehoben wird."
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Schreiben vom 15. März 2004 legte der Amtssachverständige Dipl. Ing. P. eine Reihe von Lichtbildern mit dem Bemerken vor, dass diese den örtlichen Zustand am 4. März 2004, nachmittags, dokumentierten.
Der Beschwerdeführer und die MP gaben dazu jeweils eine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LAS vom 12. Jänner 2004 gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 iVm § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und aus Anlass der Berufung die im Spruch dieses Bescheides hinsichtlich der Liegenschaft vlg. P verwendete Bezeichnung "EZ 77" gemäß § 62 Abs. 4 AVG auf "EZ 79" berichtigt.
Nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde begründend aus, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Antrages vom 18. November 1992 auf das gegenständliche Verfahren das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 (GSLG), LGBl. Nr. 46, anzuwenden sei. Die seit 1964 bestehende Bringungsrechtstrasse und die seit alters her bestehende Dienstbarkeitstrasse ("S-Ortschaftsweg") liefen im berufungsgegenständlichen Bereich der Grundstücke Nr. 1061, 1062 und 1063/2 weitgehend parallel. Seit der bescheidmäßigen Einräumung des Bringungsrechts seien unbestritten auf der Dienstbarkeitstrasse bauliche Maßnahmen (Planierungen etc.) gesetzt worden. Zutreffend habe der Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass das Bringungsrecht vor allem im Hinblick auf eine im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der ABB vom 17. Juli 1964 vorhanden gewesene Gefällestufe der Dienstbarkeitstrasse von 42 % eingeräumt worden sei. Demgegenüber betrage die Maximalsteigung der Dienstbarkeitstrasse aktuell 36,1 %. Allein aus dieser Reduzierung der Maximalsteigung um rund 6 % sei eine in der Zwischenzeit erfolgte wesentliche Änderung der Verhältnisse auf der Dienstbarkeitstrasse im Sinn des § 11 Abs. 1 GSLG erkennbar. Darüber hinaus seien auch Wasserhaltemaßnahmen (Mulden, Längsgraben) auf der Dienstbarkeitstrasse gesetzt worden und verfüge der Beschwerdeführer über eine ortsübliche bergbäuerliche Ausstattung mit Zugmaschinen.
Für die Beurteilung der Frage, ob auf Grund der geänderten Verhältnisse eine Aufhebung des eingeräumten Bringungsrechtes zu erfolgen habe, wurde auf die maßgeblichen Ergebnisse des Gutachtens hingewiesen, das in Entsprechung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2002 erteilten Auftrages von dem im vor dem LAS beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen erstellt worden sei. Diese Ergebnisse stellten sich wie folgt dar:
Im berufungsgegenständlichen Teilbereich der Grundstücke 1061, 1062 und 1063/2 betrage die Länge der Dienstbarkeitstrasse 130 m und die der Bringungsrechtstrasse 136 m, sodass sich die beiden Konkurrenztrassen hinsichtlich der Länge nur wenig unterschieden. Bei der Dienstbarkeitstrasse betrage das nutzbare Planum 2,5 bis 3,5 m und sei demnach breiter und vorteilhafter als das eingeräumte Bringungsrecht von nur 2 m. Beide Trassen überwänden im berufungsgegenständlichen Bereich den gleichen Höhenunterschied von 36,5 m im Wesentlichen in Falllinie. Die durchschnittliche Steigung betrage bei der Dienstbarkeitstrasse rund 28 % und bei der Bringungsrechtstrasse rund 27 %, wobei 38 m der Dienstbarkeitstrasse gegenüber 30 m der Bringungsrechtstrasse Steigungen über 33 % aufwiesen. Bei der Dienstbarkeitstrasse sei eine Höchststeigung von 36,1 % gegenüber einer Höchststeigung bei der Bringungsrechtstrasse von 34,8 % ermittelt worden. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen ergebe sich jedoch unzweifelhaft, dass dem Unterschied in den Höchststeigungen von lediglich rund 1 % keine Relevanz zukomme. Steigungsverhältnisse von mehr als 30 % seien zwar grundsätzlich problematisch, dies gelte jedoch für beide Trassen. Darüber hinaus gehe es im vorliegenden Fall im Wesentlichen um Lastentransporte in Falllinie talwärts und nicht um die problematischere Bergaufbringung. Hinsichtlich der Steigungsverhältnisse unterschieden sich die beiden Konkurrenztrassen somit nur wenig.
Nach den gutachterlichen Ausführungen bestünden auch in der Vereisungsneigung keine maßgeblichen Unterschiede. Die gemeinsame Einfahrt der beiden Trassen habe bei den örtlichen Erhebungen des Amtssachverständigen im Grenzbereich Nr. 1063/2, 1736 und 1072/2 eine Vereisung gezeigt, im Übrigen hätten die Bringungsrechtstrasse und auch die Dienstbarkeitstrasse, sehe man von einer kleinen Fläche von 5 m2 entlang des Wegrands ab, die auf leichte Wasseraustritte zurückzuführen sei und die jedoch mit einem Längsgraben in das angrenzende Gelände abgeleitet würden, keine Vereisung aufgewiesen. Die eisfreie Planumbreite habe dabei stets mindestens 2 m betragen und habe somit stets mindestens der Gesamtbreite der Bringungsrechtstrasse entsprochen. Beide Trassen seien hinsichtlich der Vereisungsneigung als gleichwertig anzusehen.
Der Nutzungszeitpunkt sei nach den gutachterlichen Ausführungen durchaus flexibel, weil die Bringungserfordernisse vorwiegend auf Grund der weitgehend nicht termingebundenen Waldbewirtschaftung bestünden und gegenständlich meist nur wenige Fahrten pro Jahr notwendig seien. Somit könne extremen Witterungsverhältnissen grundsätzlich ausgewichen werden.
Nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass eine Bringung über beide Konkurrenztrassen unter der Voraussetzung geeigneter Fahrzeuge bzw. Geräte und einer entsprechenden Umsicht bei der Benützung erfolgen könne, wobei der Beschwerdeführer über eine entsprechend hangtaugliche bergbäuerliche Zugmaschinenausstattung verfüge.
Es liege daher eine Parallelerschließung vor und der Beschwerdeführer verfüge bereits mit der Dienstbarkeitstrasse über eine zumindest gleichwertige Bringungsmöglichkeit, sodass eine Benützung der Bringungsrechtstrasse nicht erforderlich sei.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers sei im Einzelnen festzuhalten:
Wenn der Beschwerdeführer bemängle, dass der Amtssachverständige bei seinen Besichtigungen keine repräsentativen Verhältnisse vorgefunden habe, sei darauf hinzuweisen, dass zwischen Mitte September 2002 und Ende März 2003 zu fünf verschiedenen Zeitpunkten Ortsaugenscheine unter fotografischer Dokumentation durchgeführt worden seien. Nach einem sehr niederschlagsreichen Spätherbst Mitte Dezember 2002 sei eine Kälteperiode gefolgt. Im weiteren Verlauf sei es bei wechselnden Perioden zu sehr wenig Niederschlägen gekommen, wobei in diesem Bereich allerdings fast kein Schnee gefallen sei. Ergänzend sei in Bezug auf eine Schneelage vom Amtssachverständigen nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Fotodokumentation vom 4. März 2003 übermittelt worden. Die örtlichen Verhältnisse und Beschaffenheiten beider Konkurrenztrassen seien somit vor Ort über einen ausreichenden repräsentativen Zeitraum bei unterschiedlichen, auch typisch winterlichen Bedingungen eingehend überprüft und dokumentiert worden, und die Erwägungen könnten sich daher auf eine umfassend erfolgte Befundaufnahme stützen.
Wenn der Beschwerdeführer das Amtssachverständigengutachten kritisiere, so habe er selbst im Zug des vom Amtssachverständigen im Jänner 2003 durchgeführten Ortsaugenscheines zunächst bestätigt, dass er mit seinen Zugfahrzeugen (Traktor, Transporter) auch in der Lage sei, im eingeräumten Bringungsrechtszeitraum die Bringungsrechtstrasse, aber auch die Dienstbarkeitstrasse bei Bedarf mit aufgelegten Ketten zu befahren. In seinem später eingebrachten Schriftsatz vom 3. Juli 2003 habe er diesen Angaben mit dem Hinweis widersprochen, dass der Amtssachverständige seine Darstellung missinterpretiert habe. Vielmehr stelle sich ein Befahren der Dienstbarkeitstrasse bei winterlichen Witterungsverhältnissen als ein höchst gefährliches Unterfangen dar und sei diese Trasse, abhängig von den Witterungsverhältnissen, auch mit leistungsfähigen Traktoren nicht befahrbar. Mit dieser nicht weiter begründeten Behauptung werde die Beurteilung des Amtssachverständigen, wonach die beiden Trassen etwa gleichwertig seien und die Bringung über beide Trassen erfolgen könne, nicht widerlegt. Einerseits könne nämlich den problematischen Witterungsverhältnissen durchaus ausgewichen werden, sodass eine Befundaufnahme unter extremen Witterungsbedingungen gar nicht erforderlich sei, andererseits habe weder eine gravierende Vereisung noch eine ein Befahren beider Trassen ausschließende Schneelage festgestellt werden können. So sei beispielsweise auch am 12. Dezember 2002 nach einem sehr niederschlagsreichen Spätherbst zwar im Hofraum des Beschwerdeführers, nicht jedoch auf einer der beiden Trassen, eine gravierende Vereisung vorgefunden worden.
Dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2004, wonach 2003/2004 regional massive Schneefälle erst Ende Februar/Anfang März eingesetzt hätten, sei entgegenzuhalten, dass exakt in diesem Zeitraum, nämlich am 4. März 2004, vom Amtssachverständigen eine Fotodokumentation bei Schneelage erstellt worden sei, woraus ersichtlich sei, dass die Dienstbarkeitstrasse bei Schneelage befahren worden sei, während die Bringungsrechtstrasse keine Benützungsspuren aufgewiesen habe, was untermauere, dass die Dienstbarkeitstrasse auch bei Schneelage befahrbar sei. Ob diese Benützung durch den Beschwerdeführer oder die MP im Zuge von Waldarbeiten erfolgt sei, sei dabei nicht relevant. Die am 4. März 2004 vorgefundene Vereisung der Dienstbarkeitstrasse sei vom Amtssachverständigen "geringer als im Winter 2003" bzw. als "kaum vorhanden" beschrieben worden. Es seien daher auch die seinerzeitigen gutachterlichen Einschätzungen hinsichtlich der Schneelage bestätigt.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass am 11. Juni 2001 in einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde an Ort und Stelle festgestellt worden sei, dass die Dienstbarkeitstrasse ("alter Weg") teilweise wasserführend gewesen sei, während dies für die Bringungsrechtstrasse nicht zugetroffen habe, werde diesem Vorbringen Folgendes entgegengehalten:
Der Verhandlungsschrift vom 11. Juni 2001 sei zwar zu entnehmen, dass der Dienstbarkeitsweg Grundstück 1736 nördlich Lbauer bis zum Grundstück 1010 zum Erhebungszeitpunkt schwer vernässt und nicht befahrbar gewesen sei. Hinsichtlich der über das Grundstück 1063/2 verlaufenden Dienstbarkeitstrasse sei jedoch in der Verhandlungsschrift ausdrücklich festgehalten worden, dass dieses Grundstück bzw. der dortige Teilabschnitt der Dienstbarkeitstrasse nicht wasserführend gewesen sei. Der nördlich des Anwesens L-bauer, über die Liegenschaft Grundstück 1072/7 parallel zur Dienstbarkeitstrasse auf dem Grundstück 1736 bis zum Grundstück 1010 verlaufende Teil des Bringungsweges sei jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Auch mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem LAS vorgelegten beiden Lichtbildern, mit denen dokumentiert werden sollte, dass die MP im Mai 2002 bei dem Versuch gescheitert sei, Lasten (Rohrleitungen) über die Dienstbarkeitstrasse bergwärts zu transportieren, könne das Amtssachverständigengutachten nicht erschüttert werden. Die Nutzung des Bringungsrechtes erfolge nach den vom Amtssachverständigen wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen zu Zwecken der Brennholzabfuhr, Durchforstungs- und Schwendungsarbeiten, gelegentlich zur Heuabfuhr, und zwar als Lastentransporte talwärts zu den Hofstellen. Bei der Benützung stehe keinesfalls der problematischere bergwärtige Lastentransport von den Hofstellen, sondern naturgemäß der talwärtige Lastentransport im Vordergrund. Abgesehen davon beträfen bergwärtige nichtlandwirtschaftliche Sondertransporte, wie etwa von Rohrleitungen, beide Konkurrenztrassen gleichermaßen und seien im berufungsgegenständlichen Zusammenhang von vornherein irrelevant.
Im Hinblick darauf sei es entgegen den Berufungsausführungen nicht mehr erforderlich gewesen, zusätzlich vor Ort Fahrproben durchzuführen bzw. einen kraftfahrtechnischen Sachverständigen beizuziehen. Die in Rede stehenden Fragen zur Benützbarkeit auch der Dienstbarkeitstrasse mit ortsüblicher bergbäuerlicher Maschinenausstattung hätten vom agrartechnischen Amtssachverständigen auf Grund seiner Fachkenntnis ausreichend und umfassend beantwortet werden können. Daneben sei erneut auf die bereits genannten widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Befahrbarkeit der Dienstbarkeitstrasse im Verlauf des Ortsaugenscheines im Jänner 2003 bzw. in seiner späteren schriftlichen Stellungnahme hinzuweisen.
Zum Auftrag der belangten Behörde im Bescheid vom 2. Mai 2002, das Ermittlungsverfahren auch an Ort und Stelle unter Beiziehung der Parteien zu ergänzen, und zur diesbezüglichen Verfahrensrüge des Beschwerdeführers werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Gelegenheit gehabt habe, im Rahmen des vom Amtssachverständigen im Jänner 2003 an Ort und Stelle durchgeführten Augenscheines diesem gegenüber Stellung zu nehmen und auf seiner Ansicht nach relevante Umstände hinzuweisen, sondern er sei auch zu der vom LAS durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17. November 2003 geladen worden, an der nicht nur er, sondern auch der agrartechnische Amtssachverständige teilgenommen habe. Damit habe der LAS den aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2002 abzuleitenden Vorgaben vollinhaltlich entsprochen. Ein an den LAS gerichteter Auftrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung sämtlicher Parteien sei aus diesem Bescheid nicht abzuleiten.
Im erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Jänner 2004 sei die Liegenschaft vlg. P GZ. 79 (unrichtig) mit EZ. 77 bezeichnet worden. Auf Grund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens und des im Spruch dieses Bescheides enthaltenen ausdrücklichen Hinweises auf jene Bescheide, mit denen das Bringungsrecht seinerzeit eingeräumt worden sei, und auf Grund der ausdrücklichen Bezeichnung der Liegenschaft mit "vlg. P" bestehe kein Zweifel daran, dass diese unrichtige Bezeichnung allein auf einem Versehen beruhe.
Zusammenfassend sei kein Bringungsnotstand mehr gegeben, weshalb das Bringungsrecht im genannten Bereich zutreffend aufgehoben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerde bringt vor, dass der Amtssachverständige Dipl. Ing. P. seinem Gutachten offensichtlich einen falschen Verlauf der Bringungstrasse zu Grunde gelegt habe, weil er diesen Verlauf wie im Bescheid der ABB vom 17. Juli 1964 und nicht wie im Bescheid des LAS vom 14. Dezember 1964 dargestellt beschrieben habe. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Bringungstrasse im Bereich der Grundstücke 1061, 1062 und 1063/1 weitgehend parallel zum alten Weg (Grundstück 1736) führe, sei (nämlich) insoweit unrichtig, als diese Trasse in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen K führe. Auch beziehe sich die in den Titelbescheiden erwähnte Gefällestufe von 42 % nicht auf den verfahrensgegenständlichen (ersten) Bereich der Wegparzelle 1736, sodass die vom Sachverständigen in der Verhandlung vor dem LAS am 17. November 2003 abgegebene Äußerung, dass das Bringungsrecht im Hinblick auf diese Gefällestufe eingeräumt worden sei, unrichtig sei. Der Bescheid des LAS vom 14. Februar 1994 belege, dass die Gefällestufe von 42 % nördlich der L-bauerkeusche gelegen und zu deren Umgehung das Bringungsrecht auf dem Grundstück 1072/2 begründet worden sei.
Wären die Parteien, was in der Berufung gerügt worden sei, der Befundaufnahme zugezogen worden, hätte der Trassenverlauf gezeigt und die Heranziehung eines "überholten" Trassenverlaufes vermieden werden können.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführe, dass die Dienstbarkeitstrasse bezogen auf den Bereich nördlich der L-bauerkeusche nicht wasserführend gewesen sei, so stehe dies im Widerspruch zum Protokoll vom 11. Juni 2001 und sei dies aktenwidrig. Die in diesem Protokoll wiedergegebene (diesbezüglich gegenteilige) Aussage des Sachverständigen belege, dass auch der Bereich südlich der L-bauerkeusche witterungsabhängig einer Vereisung zugänglich sei.
Darüber hinaus hätte auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung von Fahrproben unter Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen Folge gegeben werden müssen, weil ein Sachverständiger aus dem Landwirtschaftsfache nicht die erforderliche Sachkunde für kraftfahrtechnische Belange habe. Auf diese Weise hätte bestätigt werden können, dass die Dienstbarkeitstrasse nur unter erheblicher Gefahr bei normalen Witterungsverhältnissen, bei tief winterlichen Verhältnissen jedoch überhaupt nicht befahren werden könne. Insoweit lasse sich aus dem Argument, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Sachverständigen geäußert habe, dass bei günstigen Verhältnissen mit aufgelegten Schneeketten allenfalls über die Dienstbarkeitstrasse gefahren werden könne, nichts gewinnen.
Ferner habe es sich beim Winter 2002/2003 um einen der niederschlagsärmsten Winter gehandelt, in dem kaum Schnee und Eis aufgetreten seien, sodass die vom Sachverständigen zwischen September 2002 und März 2003 durchgeführten Erhebungen nicht repräsentativ seien. Dass der Sachverständige am 4. März 2004 Fotos angefertigt habe, belege nur, dass er auch im Winter 2003/2004 die Verhältnisse nicht untersucht habe, zumal dieser Zeitpunkt gegen Ende der Bringungsperiode gelegen sei und allenfalls spätwinterliche Verhältnisse vorgelegen seien. Dies sage nichts über die Verhältnisse zwischen Dezember und Februar bei ergiebigen Niederschlägen aus. Darüber hinaus werde aus prozessualer Vorsicht bemängelt, dass auch die Befahrbarkeit der Dienstbarkeitstrasse mit tierischem Zug nicht erhoben worden sei.
Von einem Wegfall des Bedarfes nach § 11 Abs. 1 GSLG könne nur gesprochen werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse so geändert hätten, dass eine Neueinräumung des Bringungsrechtes nicht mehr in Frage käme. Welche baulichen Maßnahmen auf der Dienstbarkeitstrasse gesetzt worden seien, sei von der belangten Behörde nicht festgestellt worden. Im unteren Bereich der Parzelle 1736 sei entlang der verfahrensgegenständlichen Grundstücke lediglich die Wegbreite vergrößert worden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde in unzulässiger Weise bei der Beurteilung der historischen Verhältnisse den Gesamtverlauf der Trasse herangezogen und dem nur den unteren Teilabschnitt südlich der L-bauerkeusche gegenübergestellt, obwohl sich die Steigungsverhältnisse von 42 % auf den Bereich nördlich der Lbauerkeusche bezögen. Durch den kurvenförmigen Verlauf der Bringungstrasse auf Parzelle 1061 hätten sich die Steigungsverhältnisse auf eine maximale Steigung von 25 bis 29 % verringert, was weit unter jener der Dienstbarkeitstrasse von maximal 36,1 % liege. Bei der Beurteilung nach § 11 Abs. 1 GSLG hätten die Verhältnisse nördlich der L-bauerkeusche außer Betracht zu bleiben, und es sei im Bereich südlich davon keine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Dass Gefällsverhältnisse von über 30 % jedenfalls problematisch seien, werde auch von der belangten Behörde zugestanden. Auch könne sich der Beschwerdeführer nicht den Zeitpunkt der Bringung aussuchen, sondern hänge dieser von den betrieblichen Notwendigkeiten ab.
Ferner werde darauf hingewiesen, dass der nunmehrige Eigentümer der Liegenschaft vgl. K, die MP, nie den Eintritt in das Verfahren erklärt habe und daher keine Antragslegitimation vorliege. Da eine Änderung des Bringungsrechtes, welches insgesamt als Einheit zu qualifizieren sei, nicht beantragt worden sei, komme eine solche auch nicht in Betracht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die MP hat keine Gegenschrift erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Inkrafttreten des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, ist das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46 (GSLG), außer Kraft getreten. Soweit in diesem Zeitpunkt Verfahren nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig waren, sind sie nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 fortzuführen (vgl. § 23 Abs. 4 K-GSLG).
§ 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 GSLG haben folgenden Wortlaut:
"§ 2
Einräumung
(1) Bringungsrechte sind auf Antrag einzuräumen, wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder fortwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich
beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(...("
"§ 11
Abänderung und Aufhebung von Bringungsrechten
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben."
Wie bereits oben (I.) dargestellt wurde, war mit (rechtskräftigem) Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2002 der Bescheid des LAS vom 29. Mai 2000, mit dem der Aufhebungsantrag der Adelheid K. (der Rechtsvorgängerin der MP) vom 18. November 1992 als unbegründet abgewiesen worden war, gemäß § 1 AgrVG 1950 iVm § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den LAS zurückverwiesen worden. Begründend hatte die belangte Behörde dazu (u.a.) ausgeführt, dass sie die Rechtsansicht des LAS, wonach die Aufhebung dieses Bringungsrechtes nur bei dauerndem Wegfall des Bedarfes in seiner Gesamtheit in Betracht komme, nicht teile. Adelheid K. strebe mit ihrem Antrag vom 18. November 1992 nicht auch die Aufhebung des Bringungsrechtes über andere, nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstücke an, und es könne die Änderung der für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse auch in einem - teilweisen - Wegfall des Bedarfes (z.B. hinsichtlich eines Teilstückes einer Bringungsanlage) begründet sein. Eine Unzulässigkeit des (mit dem genannten Schreiben vom 18. November 1992) gestellten Begehrens nach einer teilweisen Aufhebung des Bringungsrechtes sei daher nicht gegeben.
Nach ständiger hg. Judikatur ist die im Spruch eines rechtskräftigen Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht, solange die dafür maßgebliche Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, im weiteren Verfahren für die Administrativbehörden - wie auch abgeleitet im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle für den Verwaltungsgerichtshof - bindend (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2002/07/0094, mwN). Ferner sind Verwaltungsbehörden an einen verfahrensrechtlichen Bescheid auch in dem Sinn gebunden, dass - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - die am Verfahren Beteiligten und Parteien einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0078; ferner zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 AVG E 394 ff zitierte Rechtsprechung).
Das Beschwerdevorbringen, dass die vom LAS "ursprünglich vertretene Ansicht", nämlich, dass eine Änderung des Bringungsrechtes, welches insgesamt als Einheit zu qualifizieren sei, nicht beantragt worden sei und daher eine Aufhebung des Bringungsrechtes nicht in Betracht komme, steht im Gegensatz zu der von der belangten Behörde im Bescheid vom 2. Mai 2002 geäußerten Rechtsansicht und ist bereits auf Grund der genannten Bindungswirkung dieses Bescheides nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
In diesem Bescheid vom 2. Mai 2002 trug die belangte Behörde dem LAS auf, im weiteren Verfahren "eine notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, auch an Ort und Stelle unter Beiziehung der Parteien, durchzuführen". In diesem Zusammenhang seien auch - so die belangte Behörde - (u.a.) eine ortsübliche bergbäuerliche Maschinenausstattung (Transporter und Allradtraktoren, die sich für starke Neigungen eigneten) und die Einsatzbedingungen, Untergrundbeschaffenheit und Wasserverhältnisse einzubeziehen.
Unstrittig ist, dass der Amtssachverständige Dipl. Ing. P. mehrfach an Ort und Stelle eine Befundaufnahme durchführte und der Beschwerdeführer der Befundaufnahme am 29. Jänner 2003 beigezogen und vom Amtssachverständigen befragt wurde. Ferner wurde vom LAS am 17. November 2003 eine Verhandlung durchgeführt, an der die Parteien und der Amtssachverständige teilnahmen und dieser auch befragt wurde. Insoweit ist der LAS den mit Bescheid vom 2. Mai 2002 erteilten Aufträgen nachgekommen.
Die Beschwerde bringt vor, dass der Amtssachverständige von einem falschen Verlauf der Bringungstrasse ausgegangen sei und nicht den den Bescheid der ABB vom 17. Juli 1964 abändernden Bescheid des LAS vom 14. Dezember 1964 berücksichtigt habe, wonach die Bringungstrasse "in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen K" (und nicht "parallel zum alten Weg auf dem Grundstück 1061 neben diesem zum Anwesen K") führe.
Der Vorwurf, dass der Amtssachverständige den bogenförmigen Verlauf der Bringungstrasse, wodurch die Gefälleverhältnisse entschärft würden, übersehen habe, wurde vom Beschwerdeführer (bereits) in seiner Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten vom 23. Mai 2003 (mit Schriftsatz vom 3. Juli 2003) erhoben. In der Verhandlung des LAS vom 17. November 2003, in der der Beschwerdevertreter nochmals auf den bogenförmigen Verlauf der Bringungstrasse hinwies, nahm der Amtssachverständige dazu Stellung und führte aus, dass die Kehre in der Bringungstrasse nicht eine "flache Kurve" darstelle, sondern eine Steigung von 25 % bis 29 % aufweise. Damit wurde vom Sachverständigen - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auf den Kurvenverlauf der Bringungstrasse Bedacht genommen.
In dem in weiterer Folge erlassenen Bescheid vom 12. Jänner 2004 folgte der LAS dem Gutachten des Amtssachverständigen und legte seiner Beurteilung (u.a.) auch dessen Ausführungen betreffend den Steigungsgrad der "Kehre in der Bringungstrasse" zu Grunde.
Schon in Anbetracht der vorgenannten Ausführungen in der Verhandlung vom 17. November 2003 kann der Beschwerdevorwurf, der Amtssachverständige habe die Kurve im Trassenverlauf nicht berücksichtigt und damit offensichtlich einen falschen Verlauf angenommen, nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus enthält das in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LAS vom 12. Jänner 2004 erstattete Vorbringen nicht mehr die Behauptung, dass der Amtssachverständige die genannte Kurve nicht berücksichtigt habe, und ist ein solches Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht in seiner im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 enthalten. Ebenso wenig ergeben sich auf Grund des Beschwerdevorbringens Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren auf den genannten, vor Erlassung des Bescheides vom 12. Jänner 2004 erhobenen Vorwurf (Nichtbeachtung des Kurvenverlaufes durch den Amtssachverständigen) zurückgekommen wäre. Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung zur Annahme, dass der Amtssachverständige seinem Gutachten einen falschen Verlauf der Bringungstrasse zu Grunde gelegt habe, sodass die diesbezügliche Mängelrüge der Beschwerde nicht berechtigt ist.
Auch der weitere Beschwerdevorwurf, dass der Amtssachverständige die Parteien zur Befundaufnahme nicht beigezogen habe, ist nicht zielführend. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch der Verfahrensparteien auf Teilnahme an der Befundaufnahme durch einen Amtssachverständigen besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 98/07/0178, mwN), wurde der Beschwerdeführer - wie oben bereits angeführt - ohnedies der Befundaufnahme am 29. Jänner 2003 beigezogen und hiebei vom Amtssachverständigen befragt, sodass bereits im Hinblick darauf der Beschwerdevorwurf nicht zielführend ist.
Für den Standpunkt des Beschwerdeführers ist auch nichts durch seinen Hinweis auf das Protokoll über die Verhandlung der belangten Behörde vom 11. Juni 2001 an Ort und Stelle gewonnen. Laut diesem Protokoll wurde die Dienstbarkeitstrasse ausgehend vom Anwesen vlg. K bergwärts begangen und zeigte sich die Trasse im Steilabschnitt nicht wasserführend, "in weiteren Abschnitten (war( diese fallweise wasserführend" und ab dem Anwesen L-bauer besonders stark vernässt.
Selbst wenn sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Servitutsweges südlich der L-bauerkeusche Abschnitte "fallweise" als wasserführend gezeigt haben sollten - wobei das Ausmaß der Vernässung jedoch nicht genauer im Verhandlungsprotokoll dokumentiert wurde -, war jedenfalls der Steilabschnitt davon nicht betroffen. Abgesehen davon hat der Amtssachverständige zur Befahrbarkeit des Dienstbarkeitsweges in der für die gegenständliche Beurteilung maßgeblichen Bringungszeit (1. November bis 31. März jeden Jahres) eigene Ermittlungen durchgeführt und sowohl im Winter 2002/2003 als auch im Winter 2003/2004 Befundaufnahmen, insbesondere zum Vereisungszustand der Dienstbarkeitstrasse, angestellt und auch Lichtbilder vorgelegt. Wenn der Beschwerdeführer den weiteren Ausführungen des Amtssachverständigen, dass keine der beiden Trassen nennenswerte Vereisungen und auch keine maßgeblichen Unterschiede in der Vereisungsneigung aufweise, mit dem Vorbringen entgegengetreten ist, dass die beiden Winter und die Zeitpunkte der - insgesamt sechs - Befundaufnahmen des Amtssachverständigen zum Vereisungszustand nicht die üblichen winterlichen Verhältnisse wiedergäben, so zeigt der Beschwerdeführer mit dieser (bloßen) Behauptung keine Mangelhaftigkeit oder Unschlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen auf. Dieser ist (u.a.) in der Verhandlung vor dem LAS am 17. November 2003 auf den obgenannten Vorwurf des Beschwerdeführers eingegangen und hat unter Hinweis auf die vorgefundenen Wasseraustritte und Vereisungen plausibel dargelegt, aus welchen Gründen die Vereisungssituation in Bezug auf die Dienstbarkeitstrasse nicht gravierend sein könne. Die gutachterlichen Ausführungen hat der Beschwerdeführer - so etwa durch die Vorlage von Lichtbildern - nicht widerlegt. Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, (zu den winterlichen Fahrbedingungen) "über einen entsprechend langen Zeitraum Beobachtungen durchzuführen", ist es der Beschwerde jedenfalls nicht gelungen, die auf die Ausführungen des Amtssachverständigen gegründeten Feststellungen der belangten Behörde zum Vereisungsgrad der Trassen zu erschüttern.
Auch die weitere von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass unter Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen Fahrproben durchzuführen gewesen wären, ist nicht zielführend. Zur Beurteilung, ob eine Steilfläche bewirtschaftet oder ein landwirtschaftlicher Weg mit landwirtschaftlichen Maschinen und Nutzfahrzeugen befahren werden kann, ist das Erfahrungswissen eines agrartechnischen Sachverständigen ausreichend, gehören doch zu seinem Tätigkeitsfeld auch Fertigkeiten und Kenntnisse betreffend die Handhabung von landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen. Spezielle kraftfahrtechnische Kenntnisse, wie etwa über die Berechnung von Bremsverzögerungswerten, des Abschleuderverhaltens von Fahrzeugen bei Kollisionen oder Zeit-Weg-Berechnungen, sind hiefür nicht erforderlich.
Wie die belangte Behörde zutreffend - unter Hinweis auf Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0176) - ausgeführt hat, ist von einem Wegfall des Bedarfes für das Bringungsrecht auch dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde. Es müssen sich daher die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse geändert haben.
Die belangte Behörde hat in Bezug auf diese Verhältnisse ausgeführt, dass sich seit der Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes nicht nur die Gefällestufe des Dienstbarkeitsweges durch Planierungen geändert habe, sondern - davon abgesehen - auf der Dienstbarkeitstrasse auch Wasserhaltemaßnahmen (Mulden, Längsgraben) gesetzt worden seien und der Beschwerdeführer auch eine ortsübliche bergbäuerliche Ausstattung mit Zugmaschinen habe. Schon in Anbetracht der letztgenannten beiden Umstände ist eine maßgebliche Änderung von bei der Einräumung des Bringungsrechtes bestandenen Verhältnissen gegeben, sodass auf das Beschwerdevorbringen, dass die bei Einräumung des Bringungsrechtes vorhandene Gefällestufe auf der Dienstbarkeitstrasse von 42 % im Bereich nördlich der Lbauerkeusche bestanden habe, nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
Dass die Dienstbarkeitstrasse nur mit tierischem Zug, aber nicht mit einem Traktor befahren werden dürfte, wurde vom Beschwerdeführer in der Berufung nicht eingewendet, sodass bereits im Hinblick darauf von der belangten Behörde auch keine diesbezüglichen Ermittlungen durchzuführen waren.
Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen die Unterschiede zwischen der Dienstbarkeitstrasse und der Bringungstrasse festgestellt. Diese gutachterlichen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, können nicht als unschlüssig angesehen werden. Die vorgenannten Feststellungen der belangten Behörde begegnen daher keinen Bedenken.
Auf dem Boden der genannten Feststellungen kann auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass zwischen den beiden Trassen im gegenständlichen Bereich keine grundlegenden Unterschiede hervorgekommen seien und daher eine Parallelerschließung vorliege, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Wenn schließlich die Beschwerde noch geltend macht, dass die MP niemals formell ihren Eintritt in das Verfahren erklärt habe, ist auch diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Bringungsrecht um ein Realrecht handelt, sodass der (jeweilige) Eigentümer der belasteten Liegenschaft Verpflichteter ist (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 8 AVG E 309 zitierte hg. Judikatur). Unstrittig ist die MP als Rechtsnachfolger der Adelheid K. Eigentümer der durch das gegenständliche Bringungsrecht belasteten Grundstücke, und zwar - wie sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Grundbuchsauszügen ergibt - seit dem Jahr 2002 auf Grund eines Übergabsvertrages. Im Verwaltungsverfahren ist die MP wiederholt eingeschritten und hat sowohl persönlich als auch durch ihren Vertreter ein Vorbringen erstattet und Anträge gestellt (vgl. etwa die u.a. von der MP unterfertigte Eingabe an den LAS vom 29. Juni 2003 oder die Verhandlungsschrift des LAS vom 17. November 2003). Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbar und zu erschließende Ziel eines Parteienschrittes an (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 13 AVG E 42 zitierte Judikatur). Mit dem vorgenannten Anbringen hat die MP unzweifelhaft ihre Absicht, in das Verfahren einzutreten, kundgetan.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. September 2006
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