VwGH 2005/05/0014

VwGH2005/05/001424.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Gemeinde Pasching, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. September 2004, Zl. Pol-51.482/1-2004-St/Wö, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
B-VG Art119a Abs9;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §11 Abs1;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §11 Abs2;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §11 Abs3;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §8;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs9;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §11 Abs1;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §11 Abs2;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §11 Abs3;
VeranstaltungsG OÖ 1992 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Mai 2004 wurden die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Juli 2003 und vom 20. Februar 2004, womit dem FC Superfund Pasching die Veranstaltungsbewilligung für die Durchführung von nationalen und internationalen Fußballspielen bis 31. Dezember 2005 erteilt wurde, um nachstehende Auflage ergänzt:

"Die im Bereich des Gästesektors (Sektor 15) installierte Sprinkleranlage darf - auch im Fall der Rauchentwicklung - während der Durchführung von Fußballspielen bzw. solange sich Fans in diesem Sektor befinden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der behördlichen Einsatzleitung (bei jedem Spiel ist ein Vertreter der BH Linz-Land anwesend) in Betrieb genommen werden."

Gestützt wurde diese Entscheidung auf "§ 2 Abs. 1 iVm. § 3 und 13 Abs. 1 Ziff. 3 des OÖ. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 75/1992, idgF." In der Begründung führte die Behörde aus, dass es durch ein nicht erforderliches bzw. unachtsames Betätigen der im Gästesektor installierten Sprinkleranlage in diesem Sektor mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einer Panik und in weiterer Folge zu Köperverletzungen kommen würde. Dabei sei nicht auszuschließen, dass eine größere Anzahl von Personen zu Schaden komme. Durch die Inbetriebnahme dieser Sprinkleranlage würde die ohnedies gegen die Heimmannschaft und deren Fans sowie die Exekutive gerichtete Stimmung der Gästefans zusätzlich aufgeheizt, wodurch Ausschreitungen, ein Stürmen des Spielfeldes, Massenschlägereien, unter Umständen sogar Verletzte und Tote nicht auszuschließen seien. Gemäß § 3 des Oö. Veranstaltungsgesetzes sei die Veranstaltungsbehörde bei Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung u. a. verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Sicherheit von Personen zu sorgen. Mit der Vorschreibung der Auflage werde dieser Bestimmung Rechnung getragen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gemeinde als Eigentümerin des Waldstadions in Pasching Berufung mit dem Hinweis, als Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen zuständig zu sein. Die mit dem bekämpften Bescheid erlassene Auflage stelle einen massiven Eingriff in die subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Partei dar. Sie werde der ihr verfassungsrechtlich übertragenen Obliegenheiten beraubt, für die sie auch einzustehen habe. Sie habe daher ein wesentliches rechtliches Interesse am Verfahren sowie an dessen Ausgang, weshalb sie Partei im Sinne des § 8 AVG sei. Die bescheiderlassende Behörde sei keinesfalls für die Anordnung der feuerpolizeilichen Maßnahme zuständig gewesen. Die Vorschreibung der Auflage sei auch durch nichts begründet und unbestimmt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei zurückgewiesen. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren sei nicht allein anhand des AVG sondern immer nur im Zusammenhang mit dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift zu beurteilen. Das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sehe ein klassisches Ein-Parteien-Verfahren vor, in welchem nur dem Veranstalter selbst, nicht aber auch dem Betriebsstättenverfügungsberechtigten, Nachbarn oder allenfalls anderen Beteiligten Parteistellung zukomme.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2004, B 1425/04-3, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die beschwerdeführende Partei ergänzte über Aufforderung gemäß § 36 Abs. 1 VwGG ihre Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Gewährung der Parteistellung, im Recht auf Parteiengehör, in ihrem Recht ihr Eigentum zu schützen, im Recht auf ein fehlerfreies Verwaltungsverfahren sowie im Recht auf Selbstverwaltung, im Recht auf Nichterlassung feuerpolizeilicher Auflagen in einer Angelegenheit aus dem Veranstaltungswesen, im Recht auf Nichtvorschreibung von Auflagen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzung nicht vorliegen, sowie im Recht auf Vorschreibung von geeigneten und ausreichend bestimmten Auflagen, verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen einen auf § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 gestützten Bescheid mit der Begründung zurückgewiesen, in dem Verfahren betreffend die Bewilligung einer Veranstaltung nach diesem Gesetz komme nur dem "Betriebsstättenverfügungsberechtigten", nicht jedoch dritten Personen Parteistellung zu.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 , LGBl. Nr. 75/1992 (WV), in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 84/2001, haben folgenden Wortlaut:

"§ 1

(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Landesgesetzes sind.

3. öffentliche Darbietungen, insbesondere … Sportveranstaltungen, …

§ 2

(1) Zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. …

§ 3

(1) Im Bewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) ist eindeutig zu umschreiben

  1. 1. Art und Umfang der Veranstaltung,
  2. 2. ob die Durchführung der Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des Umweltschutzes

    c) Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Eignung der Örtlichkeit der Veranstaltung (Betriebsstätte) und hinsichtlich der Mittel, mit denen die Veranstaltung durchgeführt werden darf (Betriebseinrichtungen), unterworfen ist und welchen;

    f) sonstigen Bedingungen oder Auflagen unterworfen ist und welchen;

    § 8

    Der durch den Bewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) Berechtigte - im folgenden Bewilligungsinhaber genannt - ist zur persönlichen Leitung der Veranstaltung verpflichtet und allein für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen gemäß § 6 und § 7 für den Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter.

    § 11

(1) Veranstaltungen sind nach Bedarf daraufhin zu überwachen, ob die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden.

(2) Falls Mängel festgestellt werden, ist entweder dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid unter Androhung der Untersagung der Bewilligungsausübung aufzutragen, sie binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zu beheben oder es ist - wenn dies geboten erscheint - die Ausübung der Bewilligung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen. Die Bewilligung ist jedoch sofort zu entziehen, wenn nicht behebbare wesentliche Mängel festgestellt werden.

(3) Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften Veranstaltungen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu überwachen, wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

§ 13

(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben gemäß den §§ 2 bis 9 und 12 ist zuständig

1. die Landesregierung hinsichtlich folgender Veranstaltungen: öffentliche Theatervorführungen von Berufstheatern, Veranstaltungen der Veranstaltungsdirektionen, Veranstaltungen der Konzertdirektionen, Varieteveranstaltungen, Kabarettveranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, Veranstaltungen, die im Umherziehen ausgeübt werden, und Veranstaltungen, die nicht auf den Bereich eines politischen Bezirkes beschränkt sind;

2. die Gemeinde hinsichtlich der übrigen Veranstaltungen dann, wenn die Veranstaltung nach ihrer Art, dem Veranstaltungsort und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreicht, jedenfalls für Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5;

3. die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese Behörde, hinsichtlich jener Veranstaltungen, die nicht unter Z. 1 oder 2 fallen.

(2) Die Landesregierung und die Gemeinden haben vor jeder Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 über eine Veranstaltung, die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde durchgeführt werden soll, diese Behörde zu hören und ihr von der Entscheidung Kenntnis zu geben.

(3) Die Überwachung gemäß § 11 sowie Maßnahmen gemäß § 15 obliegen

1. der Bundespolizeibehörde hinsichtlich der Veranstaltungen, die im örtlichen Wirkungsbereich einer solchen Behörde durchgeführt werden,

2. der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1 Z. 2 fallenden Veranstaltungen, sofern nicht die Zuständigkeit einer Bundespolizeibehörde gegeben ist,

3. der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich aller übrigen Veranstaltungen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 umschriebenen Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

Gemäß § 8 AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach der ständigen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis 28. Jänner 1985, VwSlg. 11.649/A, u. v. a.).

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Mai 2004 wurde die dem FC Superfund Pasching nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 von derselben Behörde in einem früheren Bescheid erteilte Veranstaltungsbewilligung durch die Vorschreibung einer weiteren Auflage abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 ergibt sich, dass im Verfahren betreffend die Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen nur dem Bewilligungswerber bzw. dem Bewilligungsinhaber vom Gesetz Parteistellung zuerkannt worden ist. Nur über Antrag dessen, der eine bewilligungspflichtige Veranstaltung nach diesem Gesetz ausführen will, ist das erforderliche Bewilligungsverfahren einzuleiten. Die von Amts wegen anzuordnende Mängelbehebung gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dem Bewilligungsinhaber aufzutragen. Weder dem vom Bewilligungswerber bzw. dem Bewilligungsinhaber verschiedenen Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Veranstaltung durchgeführt werden soll, noch der Gemeinde als Gebietskörperschaft ist in diesem Verfahren vom Gesetz eine Parteistellung eingeräumt. Die gesetzliche Einschränkung der Parteistellung auf den Bewilligungswerber ist grundsätzlich zulässig. Es besteht, abgesehen von Einzelfällen wie Art 119a Abs. 9 B-VG, keine Verfassungsnorm, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1985, VfSlg 10605).

Aus § 8 AVG ergibt sich allerdings, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung u. a. deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, VwSlg 14319/A). Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne der zitierten Bestimmung gegeben ist, sind - wie oben bereits erwähnt - die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich. § 8 AVG macht keinen Unterschied, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei im Sinne dieser Gesetzesstelle auch eine Person sein kann, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird. Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 28. Februar 1995, VfSlg 14024).

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Bauverfahren dem vom Projektswerber verschiedenen Grundeigentümer zur verfahrensrechtlichen Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Zustimmungserfordernisses - somit eine eingeschränkte - Parteistellung zuerkannt (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0170, und vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0045), selbst in diesen Fällen kommt aber dem Grundeigentümer hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung einer Bewilligung kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 98/10/0415). Eine Regelung über das Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers, auf dessen Grund die Veranstaltung stattfinden soll, kennt das Gesetz nicht. Die öffentlich-rechtliche Veranstaltungsbewilligung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sowie die Erteilung einer - weiteren - Auflage für die Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz beschränken auch den vom Inhaber der Veranstaltungsbewilligung verschiedenen Grundeigentümer in seinem Eigentumsrecht nicht, weil die Veranstaltungsbewilligung - von den hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nur den Bewilligungsinhaber zur Durchführung der Veranstaltung berechtigt (siehe § 8 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992), der Grundeigentümer also hinsichtlich seines Eigentums durch die Auflage nicht unmittelbar betroffen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0045) und er durch die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr die Durchführung von öffentlichrechtlich genehmigten Veranstaltungen durch den Bewilligungsinhaber, die seines Erachtens sein Eigentum nachteilig berühren, verhindern kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1997, VwSlg 14.772/A, und vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/10/0210).

Das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 gewährt auch der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts - wie oben bereits erwähnt - keine Parteistellung im Veranstaltungsbewilligungsverfahren und im Verfahren nach § 11 Abs. 2. Auch die Stellung als Formalpartei ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0109, und vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0141). Aus diesem Gesetz ergibt sich auch nichts, wonach einer Gemeinde in solchen Verfahren Rechte gemäß § 8 AVG zustünden. Art 119a Abs. 9 B-VG garantiert der Gemeinde Parteistellung nur im aufsichtsbehördlichen Verfahren, nicht aber allgemein (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 1. Oktober 1981, VfSlg 9195). Dass der Gemeinde keine Parteistellung zusteht, vermag der Umstand, dass die belangte Behörde mit der in Rede stehenden Auflage möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten und in den Kompetenzbereich der Gemeinde eingegriffen hat, nicht zu ändern. Abgesehen davon, dass Auflagen als belastende Nebenbestimmungen eines subjektive-öffentliche Rechte begründenden Verwaltungsaktes nur den Inhaber der Bewilligung belasten (vgl. den hg. Beschluss vom 18. November 2003, Zl. 2002/03/0157), wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im § 11 Abs. 3 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften Veranstaltungen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu überwachen, durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. Eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Gemeinde durch die beschwerdegegenständliche Änderung Veranstaltungsbewilligung ist nicht zu erkennen. Im Bescheid vom 8. Mai 2004 begründet die Veranstaltungsbehörde die Vorschreibung der Auflage vielmehr mit der ihr im § 3 Abs. 1 Z. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Z. 3 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 übertragenen Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass bei Durchführung der bewilligten Veranstaltungen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewahrt ist.

Da im Beschwerdefall Sache nur die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde im Verwaltungsverfahren ist, entzieht sich in diesem Verfahren die von der Beschwerdeführerin relevierte Frage der Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit der von der Behörde dem Bewilligungsinhaber erteilten Auflage einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Mai 2005

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