VwGH 2000/05/0045

VwGH2000/05/00454.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde

1. der Josefine Prossl, 2. der Ilse Meschnark, und 3. der Ingrid Hammerschlag, sämtliche in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. Jänner 2000, Zl. 8 B-BRM-402/1/2000, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Ludmilla Fritz, Klagenfurt, Ahorngasse 8),

Normen

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 litb;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 litc;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 litb;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 litc;
BauRallg;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerden der zweit- und drittbeschwerdeführenden

Parteien werden zurückgewiesen.

Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien haben

insgesamt dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-

und der Landeshauptstadt Klagenfurt Aufwendungen in der Höhe von

S 12.500.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

II. über die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hörtendorf vom 12. April 1963 wurde Stefan F. und der Erstbeschwerdeführerin die "Errichtung eines gemeinsamen Hofgebäudes an der gemeinsamen Grundgrenze in St. Jakob/Straße KG. Hörtendorf Parz. Nr. 912/8-9" baubehördlich genehmigt. Laut dem als "baupolizeilich geprüft" und als "genehmigt mit Bescheid vom 12. 4. 1963" gekennzeichneten Plan und der in der Verhandlungsschrift vom 10. April 1963 wiedergegebenen Baubeschreibung war von den antragstellenden Grundeigentümern an der "gemeinsamen Grundgrenze ein gemeinsames Hofgebäude in Massivbauweise mit Satteldach" geplant. Das im Plan ersichtliche, 9,50 m lange Gebäude ist an beiden Seiten der Grundstücksgrenze in einer Breite von 4 m projektiert. Entlang der Grundstücksgrenze ist im Kellergeschoss eine 30 cm dicke und im Erdgeschoss eine 25 cm dicke Mauer vorgesehen. Der auf dem Grundstück Nr. 912/8 errichtete Gebäudeteil ist plangemäß unterkellert; die im Erdgeschoss dieses Gebäudeteiles vorgesehenen Räumlichkeiten sind als Waschküche und Raum für Gartengeräte gewidmet. Die Raumhöhe ist mit 2,40 m, die Neigung des Daches mit 30 bis 35 Grad geplant. Die Entfernung des Gebäudes vom öffentlichen Weg wurde mit 13,70 m angegeben.

Mit "Bauansuchen" vom 2. Juni 1998 begehrte die erstbeschwerdeführende Partei die baubehördliche Bewilligung für den "Ausbau des bestehenden Hofgebäudes auf Parz. Nr. 912/8 der KG Hörtendorf". Dieses insgesamt rd. 481 m2 große Grundstück gehört auf Grund des Übergabsvertrages vom 10. Dezember 1997 je zur Hälfte der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei. In der Baubeschreibung wird ausgeführt:

"Das bestehende Hofgebäude, welches einen Gartengeräteraum, einen Waschraum sowie eine Stiege in den Keller aufweist, soll im Erdgeschoß wie folgt ausgebaut werden und folgende Räumlichkeiten beinhalten: ein Kabinett mit 13,41 m2, eine Küche mit 8,93 m2, ein Bad mit 4,14 m2 und einen Vorraum mit 2,42 m2 sowie eine neue Stiege ins Kellergeschoß.

Die bestehende Stiege wird abgebrochen und von der Südostecke an die Nordostecke verlegt. Im Kellergeschoß werden an Stelle der 2 Kellerräume 3 Kellerräume mit 6,37 m2, 8,70 m2 und 6,49 m2 sowie ein Öltankraum für die Etagenheizung errichtet. Entgegen der ursprünglichen Baugenehmigung vom 12. 4. 1963 ist die Raumhöhe nicht 2,50 m (im EG) sondern 2,20 m.

(...)."

Nach dem diesem Bauansuchen zu Grunde liegenden Einreichplan erfolgt keine Vergrößerung des am 12. April 1963 bewilligten Gebäudes. Ein baulicher Eingriff in die an der Grundgrenze stehende Mauer ist nicht vorgesehen.

Gegen dieses Bauvorhaben erhob die zweitmitbeteiligte Partei als Eigentümerin des benachbarten Grundstückes Nr. 912/9 folgende schriftliche Einwendungen:

"1. Das derzeit bestehende Hofgebäude wurde von beiden Nachbarn an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet. Dabei stand sowohl die Lage wie auch die jeweilige Nutzung dieser Objekte von Anfang an fest und wurde von beiden Nachbarn mündlich und in Form der gemeinsamen Einreichung bei der Baubehörde dargelegt. Eine Änderung dieser Abmachung bedarf daher einer neuerlichen konkreten Zustimmung des jeweiligen Nachbarn.

2. Diese privatrechtliche Absprache kann durch die Bebauungsplanverordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt keinesfalls aufgehoben werden, wenn es in einem Absatz lautet, die Firsthöhe sei höher als 3,00 m und demnach es sich nicht um ein Nebengebäude handelt, geschlossene Bebauungsweise vorliegt und alles erlaubt sei, wie etwa auch die Umwidmung in eine Wohnung."

In der mündlichen Verhandlung vom 3. August 1998 sprach sich die zweitmitbeteiligte Nachbarin "insgesamt, ohne weitere Angabe von Gründen, gegen das beabsichtigte Bauvorhaben aus".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 24. November 1998 wurde die beantragte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt. Eine Zustimmung der Nachbarin sei nach § 3 Abs. 1 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung nicht erforderlich, weil das Gebäude nicht als Nebengebäude anzusehen sei. Nebengebäude seien nur Garagen und andere, nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude mit einer First- bzw. Flachdachhöhe bis zu 3,00 m. Die Änderung der Verwendung eines Gebäudes, geschlossene Bebauung vorausgesetzt, bedürfe keiner Zustimmung des Anrainers.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die zweitmitbeteiligte Partei aus:

"Ich teile Ihnen hiermit mit, dass ich der Baugenehmigung nur unter der Voraussetzung zustimme, wenn die Feuermauer wieder so hergestellt wird, wie sie im Ursprung (1980) war.

Ich ersuche um schriftliche Zusage und positive Erledigung."

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt wurde der Berufung Folge gegeben und das Baubewilligungsansuchen der erstbeschwerdeführenden Partei vom 2. Juni 1998 abgewiesen. Zustimmungspflichtig seien baubewilligungspflichtige Änderungen an in geschlossener Bebauungsweise errichteten bestehenden "Nebengebäuden", wenn diese bzw. eines davon in ein Hauptgebäude umgewandelt werden sollen. Der Umstand, dass das mit Bescheid vom 12. April 1963 bewilligte Hofgebäude höher als 3 m sei, dürfe bei einer einschränkenden Auslegung der Ausnahmebestimmung der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 98/05/0146, ausgeführt habe, nicht dazu führen, dass ein wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan sogar nicht bewilligungsfähiges Gebäude als Hauptgebäude qualifiziert werde.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin wurde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 6 Kärntner Bauordnung 1996 bedürfe die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung, einer Baubewilligung, sofern nicht § 7 leg. cit. zur Anwendung komme. Bei der Änderung eines Gebäudes handle es sich um bauliche Maßnahmen, die nach früheren Bauordnungen als Zu- und Umbauten bezeichnet worden seien. Mit der Änderung der Verwendung seien keine Baumaßnahmen verbunden. Der Umbau eines Gebäudes könne auch mit einer Änderung des Verwendungszweckes verbunden sein. Ein solcher könne auch vorliegen, wenn der Umfang (Fläche und Kubatur) nicht verändert werde. Im vorliegenden Fall sei im Erdgeschoss des "Hofgebäudes" durch Abbruch und Aufstellen von tragenden und nichttragenden Wänden eine Umwandlung in ein Wohngeschoss mit Sanitärräumen geplant; auch die Änderung der Raumeinteilung im Kellergeschoss sei vorgesehen. Es liege daher ein Umbau mit gleichzeitiger Verwendungsänderung vor (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0014, vom 24. März 1998, Zl. 96/05/0153, und vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0251). Wie ein Vergleich des hier zu beurteilenden Planes mit dem aus dem Jahre 1963 zeige, bestehe in der Raumhöhe und auch bei der Traufenhöhe ein Unterschied, sodass sich die Frage stelle, ob das gegenständliche Gebäude nicht ein wesentlich anderes (neues) Gebäude sei. Beachtlich sei im Beschwerdefall die Anordnung der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung hinsichtlich der Bebauungsweise. Auszugehen sei insbes. auch unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, Zl. 89/05/0146, davon, dass das hier zu beurteilende Bauwerk ein Nebengebäude sei und diesem die Eigenschaft als solches nicht abgesprochen werden könne, weil es höher als 3 m sei. Dem Nachbarn sei daher auch in jenen Fällen ein Zustimmungsrecht eingeräumt, in denen durch den Neubau eines Hauptgebäudes eine geschlossene Bebauungsweise geplant sei, aber auch dann, wenn durch - baubewilligungspflichtige Änderungen - an in geschlossener Bebauungsweise errichteten bestehenden Nebengebäuden diese bzw. eines davon in ein Hauptgebäude umgewandelt werden sollen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall wegen der Abweichungen vom Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 1963 ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem Vorbringen zu Folge in dem Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Landeshauptstadt - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer des vom beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben betroffenen Grundstückes. Das hier zu beurteilende Bauansuchen wurde allein von der erstbeschwerdeführenden Partei eingebracht.

Gemäß § 23 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (BO) sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens u. a. b) der Grundeigentümer und c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. erforderlich ist. Im Baubewilligungsverfahren nimmt der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0064). Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich ihr Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. Dies gilt in gleicher Weise für den Miteigentümer. So gesehen genießen sie im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0073). Das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer ist darauf beschränkt, dass die Bauführung nur auf Grund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1995, Zl. 92/05/0202, und vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0262).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Beschwerde ist demnach nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 2. Dezember 1997, Zl. 97/05/0274, und vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0053).

Da die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien selbst nicht Antragsteller sind, vielmehr am beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur gemäß § 23 Abs. 1 lit. b BO als Grundeigentümer und nur insoweit als Parteien teilgenommen haben, können sie durch die Abweisung des Baubewilligungsantrages der erstbeschwerdeführenden Partei in dem in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung der Baubewilligung nicht verletzt werden. Ihre Beschwerde erweist sich daher im oben aufgezeigten Sinn als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Baubewilligungswerberin ist aus folgenden Gründen berechtigt:

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e BO sind die Anrainer (Abs. 2) Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Gemäß Abs. 2 lit. a dieser Gesetzesstelle sind die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und alle weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Anrainer.

Auf diese Bestimmung haben die Behörden die Parteistellung der zweitmitbeteiligten Partei gestützt; auch die zweitmitbeteiligte Partei ging von ihrer Parteistellung als Anrainerin des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes aus.

Gemäß Abs. 3 des vorgenannten Paragraphen dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

"(...)

  1. b) die Bebauungsweise;
  2. c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  3. d) die Lage des Vorhabens;
  4. e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

    (...)"

    Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVG-Novelle 1998 (1. Jänner 1999) ist im Beschwerdefall (noch) die Präklusionsregel des § 23 Abs. 5 BO beachtlich. Die erstbeschwerdeführende Partei hat rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 leg. cit. erhoben, weshalb sie im weiteren Verfahren Anrainerin im Sinne des Abs. 2 lit. a geblieben ist. Als solche kommt ihr jedoch nur ein beschränktes Mitspracherecht zu. Im hg. Erkenntnis vom 3. September 1999, Zl. 98/05/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof - gestützt auf seine ständige Rechtsprechung - hiezu ausgeführt:

    "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 23 Abs. 5 K-BO 1996 die Parteistellung behalten hat."

    Insoweit die zweitmitbeteiligte Partei als Anrainerin Einwendungen mit dem Hinweis erhoben hat, die Baubewilligung aus dem Jahre 1963 beruhe auf einer privatrechtlichen Vereinbarung ("Abmachung") der damaligen Grundstücksnachbarn bzw. Bauwerber, welche sich nicht nur auf die Lage sondern auch auf die Nutzung der Räumlichkeiten des bewilligten Gebäudes bezogen habe, macht sie eine Einwendung im Sinne des § 23 Abs. 7 BO geltend, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist (privatrechtliche Einwendung), welche aber auf die Entscheidung über den Baubewilligungsantrag keinen Einfluss hat.

    Mit ihrem Einwand, obwohl die Firsthöhe des Gebäudes höher als 3 m sei, liege kein Nebengebäude vor und es bedürfe daher die von der Bauwerberin gewählte Bebauungsweise auf Grund der Anordnung der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) ihrer Zustimmung, hat die Beschwerdeführerin eine öffentlich-rechtliche Einwendung im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BO geltend gemacht. Im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren war aber auf Grund ihrer gegen den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz erhobenen Berufung Sache der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich jener Bereich, in welchem der Beschwerdeführerin als Anrainerin gemäß § 23 Abs. 2 lit. a BO ein Mitspracherecht zusteht (siehe das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nach dem AVG zwar nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. Nr. 11795/1985); Grenzen sind ihr dabei aber jedenfalls durch den allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft, sofern die unangefochten gebliebenen Teile nicht untrennbar rechtlich verbunden waren, sowie (im Mehrparteienverfahren) durch die Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers gesetzt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0353). Das Mitspracherecht und demnach die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf Grund einer Berufung einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht hängt aber jedenfalls von der fristgerechten Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechtes ab (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. April 1991, Zl. 88/05/0155). Andererseits liegt es am Anrainer, seine mittels rechtzeitiger Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung als verletzt behaupteten subjektivöffentlichen Rechte im Verfahren durchzusetzen. Im Antrag der Berufung des Anrainers gegen den Baubewilligungsbescheid muss daher zum Ausdruck kommen, inwieweit der angefochtene Bescheid - Trennung nach mehreren Punkten vorausgesetzt - bekämpft wird (siehe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 12 zu § 63 AVG, Seite 1153). Des Weiteren kann ein in der materiellen Verwaltungsvorschrift nicht näher umschriebenes Berufungsrecht einer Partei inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse oder jener Rechtsanspruch (§ 8 AVG), auf dem die Parteistellung des Berufungswerbers beruht; dies folgt aus der Erwägung, dass ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen kann, als das dahinter stehende materielle Recht, das im Prozess durchgesetzt werden soll (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 28. Juni 1990, Zl. 90/06/0075, und das hg. Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 95/10/0016).

    Im Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid daher inhaltlich nur mit dem Hinweis auf eine Verletzung ihres durch § 23 Abs. 3 lit. b BO (Bebauungsweise) eingeräumten subjektivöffentliche Rechtes erfolgreich sein können, weil ihr nur insoweit infolge rechtzeitiger Einwendung ein Mitspracherecht zugekommen ist und sie bezüglich der anderen vom Gesetz gewährten subjektivöffentlichen Rechte präkludiert ist. In ihrer Berufung hat die mitbeteiligte Anrainerin jedoch die Verletzung des ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BO (Bebauungsweise) nicht mehr behauptet und die Abänderung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides wegen Verletzung dieses Rechtes auch nicht beantragt. In der Berufung begehrt die Anrainerin vielmehr nur die Wiederherstellung der Feuermauer, welche jedoch vom Baubewilligungsantrag der Beschwerdeführerin nicht berührt ist. Bezüglich des der zweitmitbeteiligten Partei auf Grund ihrer rechtzeitigen Einwendungen noch zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BO wurde jedoch der erstinstanzliche Bescheid nicht bekämpft. Weder in der Berufungserklärung noch im Berufungsantrag wird von der zweitmitbeteiligten Partei eine Verletzung dieses Rechtes behauptet und deswegen eine Aufhebung des Baubewilligungsbescheides begehrt.

    Auf Grund dieser Berufung der zweitmitbeteiligten Anrainerin, in welcher jedweder Bezug auf das ihr infolge rechtzeitiger Einwendungen noch zukommende subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BO fehlt, hätte daher die Berufungsbehörde ihre eingeschränkte Prüfungsbefugnis berücksichtigen müssen. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 4. September 2001

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