VwGH 2005/04/0226

VwGH2005/04/022614.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X Gesellschaft m.b.H. in Y, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juli 2005, Zl. EnRo(Ge)-106289/7-2005-Myh/Ti, betreffend Erteilung von Aufträgen gemäß § 178 MinroG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
GewO 1994;
MinroG 1999 §115;
MinroG 1999 §119 Abs13;
MinroG 1999 §135 Abs1;
MinroG 1999 §197 Abs1;
MinroG 1999 §197 Abs5;
MinroG 1999 §197;
MinroG 1999 §204;
MinroG 1999 §217 Abs2;
MinroG 1999 §217 Abs4;
MinroG 1999 §84 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
GewO 1994;
MinroG 1999 §115;
MinroG 1999 §119 Abs13;
MinroG 1999 §135 Abs1;
MinroG 1999 §197 Abs1;
MinroG 1999 §197 Abs5;
MinroG 1999 §197;
MinroG 1999 §204;
MinroG 1999 §217 Abs2;
MinroG 1999 §217 Abs4;
MinroG 1999 §84 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf Spruchteil "I. a) Zu Punkt B01" des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und, soweit er die Spruchteile "I. b) 1.)" und "I. b) 2.)" des erstinstanzlichen Bescheides ändert, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: BH) vom 7. November 1985 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 74 ff GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, die Genehmigung für den Betrieb einer Schotterabbauanlage auf den Gst. Nr. 1894, 1896, 1898 und 1899, alle KG N., nach Maßgabe der Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Entsprechend den Projektsunterlagen in Verbindung mit Auflage 1. des Gutachtens des Amtssachverständigen wurde der Abbau bis ca. Kote 289 Meter über Adria (im Folgenden: müA) gestattet.

1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der BH vom 25. April 1994 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 81 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, die Änderung bzw. Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage durch Wiederauffüllung der Schotterabbaufläche auf den vorgenannten Grundstücken (mit einer Kubatur von 90.000 m3) sowie durch Errichtung und Betrieb einer "Dieselkraftstoffbetriebstankstelle" auf dem Gst. Nr. 1898 KG N. unter Vorschreibung von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt.

Die Auflagen des Bescheides - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Belang - lauten:

"...

zu A)

01. Es dürfen folgende Abfälle zur Ablagerung gelangen:

a) Bodenaushub- u. Abraummaterial, bestehend aus:

natürlicher Erde, Sand, Kies, Schotter, Fels, etc.,

b) Bauabbruchmaterial (Bauschutt sortiert), bestehend

aus: Mauerwerksresten, Ziegeln, Mörtel, Betonbrocken, keramische

Scherben, etc.

c) Straßenaufbruchmaterial (hier u.a. auch Stücke

oder Granulat bituminöser Fahrbahnbeläge)

Mit Öl oder sonstigen gewässergefährdenden Stoffen,

verunreinigte Materialien dürfen keinesfalls zur Ablagerung gelangen.

02. Die Verfüllung der Grube ist sukzessive gemäß dem

Fortschritt des Kiesabbaues bzw. in aufeinanderfolgenden Abschnitten vorzunehmen, wobei ein Abschnitt ein Flächenausmaß von 3.000 m2 nicht überschreiten sollte.

...

05. Nach Beendigung der Aufschüttungen (Erreichen der planmäßigen Höhenlage) ist die Oberfläche eben abzugleichen und entsprechend der zukünftig vorgesehenen Nutzung zu behandeln.

zu B)

01. Die Lagerung des Dieselkraftstoffes darf nur in

geprüften Behältern durchgeführt werden, für die die Eignungsbescheinigungen vorliegen."

1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid der BH vom 16. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 81 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, die gewerbebehördliche Bewilligung für die Erweiterung des Schotterabbaus auf den Gst. Nr. 1814, 1816 und 1818, alle KG N., nach Maßgabe der Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In diesem Bescheid findet sich (u.a.) folgende Auflage:

"01. Die Abbausohle ist nach den Angaben der Unterabteilung Hydrographie des Amtes der Oö. Landesregierung festzulegen. Demnach ergibt sich richtliniengemäß die neue Abbausohle von West nach Ost verlaufend von 290,60 - 289,8 m.ü.A."

1.4. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 3. März 1999 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags auf Bewilligung einer Inertstoffdeponie mit einer Kubatur von ca. 223.000 m3 gemäß § 29 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990 idF BGBl. I Nr. 151/1998, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. 1814, 1816, 1818, 1894, 1896, 1898 und 1899, alle KG N., nach Maßgabe der vorgelegten, überarbeiteten und als solchen gekennzeichneten Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Diese Nebenbestimmungen lauten auszugsweise (Hervorhebungen und Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

" II. Nebenbestimmungen:

A) Aus deponiebautechnischer Sicht:

...

4. Der gesamte derzeit vorhandene Grubenbereich ist bis längstens 31.3.2000 bis Kote 289,5 m ü. A. mit Material aufzufüllen, das den qualitativen Anforderungen der Tabellen 1 und 2, Anlage 1 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, entspricht.

5. Mit der Einbringung des Bodenaushubmaterials im jeweiligen Wiederverfüllungsabschnitt ist entlang des rechten Ufers des P. Baches zu beginnen. Diese Abschnitte sind bis auf Kote 292,5 m ü.

A. in einer Breite von mind. 40 m herzustellen. Das hiefür verwendete Material hat ebenfalls die unter Punkt 4. beschriebene Qualität aufzuweisen.

Die daran anschließenden Böschungen dürfen nicht steiler als H:B = 1:2 ausgeführt werden.

6. Die unter Punkt 5. beschriebene Auffüllung hat für den bereits bestehenden Grubenbereich bis längstens 31.3.2000 zu erfolgen.

...

D) Aus bau- und gewerbetechnischer Sicht:

1. Der Betrieb der mit Bescheid der (BH) vom 25.4.1994 ... genehmigten Dieselkraftstoffbetriebstankstelle ist in der genehmigten Form bis zum Abschluß des Deponiebetriebes weiterzuführen. Eine Betankung hat ausschließlich auf der Standspur der Betriebstankstelle zu erfolgen.

...

7. Nach Abschluß des westseitigen Schottergewinnungsbetriebes ist für den anschließenden Deponiebetrieb entlang der Zufahrt zur Grube der Überfahrschutz zu erhalten.

E) Aus hydrographischer Sicht:

1. Die Oberkante der Verfüllung unter Einschluß der Rekultivierungsschicht ist so herzustellen, daß allseits ein Anschluß an das unberührte Gelände entsteht und gegenüber dem ursprünglichen Zustand keine Geländeanhebungen vorgenommen werden.

2. Eine vollständige Auffüllung des gesamten Abbaubereiches auf ursprüngliches Geländeniveau ist erst nach Herstellung des rechtskräftig bewilligten Hochwasserversickerungsprojektes 'P. Bach' zulässig."

Weiters heißt es in Punkt III des Spruches:

"3. Die Einwendung der Marktgemeinde H vom 5.2.1996, in der vorgebracht wird, daß im Zuge des genehmigten Schotterabbaues die vorgeschriebene Abbausohle von 288,5 m ü. A. unterschritten worden

sei ... wird

als unzulässig zurückgewiesen.

...

B) Einwendungen während der mündlichen Verhandlungen:

1. Die Einwendung der Marktgemeinde H vom 29.4.1996, in der neuerlich das Vorliegen einer im Vergleich zur bewilligten Abbausohle zu tiefliegenden Abbausohle vorgebracht wird, wird

als unzulässig zurückgewiesen.

..."

Punkt IV des Spruches lautet:

" IV. (deklarativer) Gesamtbescheid:

Beim Betrieb der mit Bescheid der (BH) vom 25.4. 1994 … genehmigten Wiederauffüllung bis max. 90.000 m3 sind die folgenden, bescheidmäßig vorgeschriebenen und nachstehend zusammengefaßten Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten, sofern sich aus dem unter Punkt II. vorgeschriebenen Nebenbestimmungen keine anderslautenden Vorschreibungen ergeben:

C - Aus gewerbetechnischer Sicht:

1. Die Lagerung des Dieselkraftstoffes darf nur in geprüften Behältern durchgeführt werden, für die die Eignungsbescheinigungen vorliegen.

…"

In der Begründung dieses Bescheides heißt es:

"Zu I. (Anmerkung: Abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung)

und II (Anmerkung: Nebenbestimmungen):

2. Beschreibung der Betriebsanlage:

Die im Rahmen der Schotterentnahme genehmigte Betriebstankstelle wird auch während des (länger dauernden) Deponiebetriebes in der genehmigten Form weiter genutzt.

...

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Grundwasser:

Als Maßnahme des Grundwasserschutzes - insbesondere im Akutfall der Hochwasserversickerung - ist auch die Auffüllung der gesamten Grubenbereiche auf Kote 289,5 m ü. A. zu sehen, um in den oben erwähnten Fällen das Grundwasser nicht zutage treten zu lassen. Auch durch den Austritt des Grundwassers an die Atmosphäre könnten unerwünschte Einflüsse erfolgen.

...

Zu III. (Anmerkung: Einwendungen der Parteien und Beteiligten):

Zu den Einwendungen der Marktgemeinde H, in denen die zu tiefliegende Abbausohle vorgebracht wurde, ist auszuführen, daß dieser Tatbestand, sofern er nachweislich vorliegt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Fall einer konsenswidrigen Abbausohle wäre im Rahmen eines wasserpolizeilichen Verfahrens von der dafür zuständigen Wasserrechtsbehörde zu bewirken.

Dies erscheint im ggst. Fall aber deshalb nicht mehr zwingend notwendig, da durch die Vorschreibung der Mindestauffüllung der gesamten Grubenfläche auf Kote 289,5 m ü. A., (welche jedenfalls über der genehmigten Abbausohle liegt), ein etwaiger konsensloser Zustand zwangsläufig saniert wird.

Auch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Rahmen eines wasserpolizeilichen Verfahrens hätte mit keinen anderen Materialien erfolgen könne, als diese nunmehr im Zuge der Deponierung eingebracht werden dürfen.

Da die zu tiefliegende Abbausohle nicht Gegenstand des Verfahrens war, waren die diesbezüglichen Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen und konnten durch die Vorschreibung der Auffüllung auf Kote 289,5 m ü. A. nicht als erfüllt bezeichnet werden. Dies macht aber nur einen rechtstheoretischen Unterschied.

...

Der gesamte Kiesabbau ist (war) ebenfalls Gegenstand

gesonderter Verfahren.

...

Zu IV (Anmerkung: (deklarativer) Gesamtbescheid):

Aufgrund der Spezialität des ggst. Verfahrens erschien es

sinnvoll, im Sinne der Rechtssicherheit und der Dokumentation alle

in den vorliegenden Bewilligungsbescheiden enthaltenen und für die

Errichtug und den Betrieb der Deponie maßgeblichen

Nebenbestimmungen ... in einem Bescheid zusammenzufassen, um dabei

allfällige Widersprüche und Doppelgleisigkeiten zu korrigieren.

...

Zudem ist ... darauf hinzuweisen, daß der ggst.

Gesamtbescheid - zumal die Anlage nunmehr eindeutig dem Regime des "29 (gemeint: § 29) AWG unterliegt - nur die auf Bundesgesetzen basierenden Bewilligungen, Genehmigungen und Nichtuntersagungen (vgl. § 29 Abs. 2 AWG) für den ggst. Auffüllungstatbestand zusammenfassen kann. Deshalb bleibt insbesondere die naturschutzrechtliche Situation als auch die abbaurechtliche Bewilligung von diesem Gesamtbescheid unberührt."

1.5. Mit rechtskräftigem Bescheid des LH vom 3. April 2001 wurden die im Bescheid vom 3. März 1999 in den Nebenbestimmungen Punkt II A) 4 und 6 genannten - jeweils mit 31. März 2000 festgesetzten - Fristen für die Auffüllung bzw. Umlagerung bis 31. Dezember 2005 gemäß § 30f Abs. 3 AWG erstreckt.

1.6. Mit Bescheid vom 30. September 2004 trug die BH der Beschwerdeführerin gemäß § 178 Abs. 1 iVm § 197 Abs. 5 MinroG unter Bezugnahme auf die Bescheide der BH vom 7. November 1985, 25. April 1994 und 16. Jänner 1995 und die im Bescheid vom 25. April 1994 vorgeschriebenen Auflagen die näher bezeichnete "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" auf.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die BH aus, bei der vorliegenden gewerberechtlich genehmigten Gewinnung von Mischkies handle es sich um die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen. Da diese Gewinnungstätigkeit "auf den bewilligungsggst. Grundstücken ausgeübt wird, handelt es sich um eine Bergbauanlage im Sinne des § 118 MinroG. ... Die im Spruch genannten Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht bleiben gemäß § 197 Abs. 5 MinroG für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und soweit als gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen aufrecht." (Es folgen Ausführungen, aus welchen Erwägungen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen sei.)

1.7. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte darin u. a. vor, der Schotterabbau werde ausschließlich mit Bagger und Lkw bewerkstelligt und es bestünden keine ortsfesten Anlagen. Es liege keine Bergbauanlage im Sinne des § 118 MinroG vor.

1.8. Über Antrag der Beschwerdeführerin stellte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, im Folgenden: BM) mit Bescheid vom 10. Februar 2005 gemäß § 118 und § 119 Abs. 13 MinroG fest, dass der mit Bescheid der BH vom 16. Jänner 1995 (Anmerkung: oben 1.3.) bewilligte Abbau mineralischer Rohstoffe auf näher bezeichneten Grundstücken keine Bergbauanlage darstelle.

Begründend führte der BM aus, der Begründung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheides der BH vom 30. September 2004 (Anmerkung: oben 1.6.) sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf näher genannten Grundstücken obertägig einen grundeigenen mineralischen Rohstoff gewinne und die BH - anders als die Bergbauberechtigte - die Rechtsansicht vertrete, bei diesem Tagbau handle es sich um eine Bergbauanlage im Sinne des § 118 MinroG. Der BM entscheide gemäß § 119 Abs. 13 MinroG im Zweifel auf Antrag des Bergbauberechtigten, ob eine Bergbauanlage oder eine Änderung einer bewilligten Bergbauanlage vorliege, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder Abs. 9 leg. cit. bedürfe. Ein solcher Zweifel liege vor, weil - wie dargestellt - die für den Tagbau zuständige MinroG-Behörde die Rechtsansicht vertrete, ein Tagbau stelle eine Bergbauanlage dar. Nach § 118 MinroG sei unter einer Bergbauanlage jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt sei. Für die Herstellung der in § 119 Abs. 1 MinroG näher angeführten Bergbauanlagen sei eine Bewilligung erforderlich. Dies gelte nach § 119 Abs. 9 MinroG auch für Änderungen einer Bergbauanlage, wenn dies zur Wahrung der Schutzinteressen erforderlich sei. Für das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe sei - soweit nicht die Übergangsbestimmungen des MinroG zur Anwendung gelangten - ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erforderlich (siehe hiezu § 80 Abs. 1 MinroG). Nach Wiedergabe des § 112 Abs. 1 und des § 187 Abs. 5 MinroG führte der BM aus, seit Inkrafttreten des MinroG (1. Jänner 1999) unterliege die Gewinnung auch solcher mineralischer Rohstoffe, auf die vorher die GewO 1994 Anwendung gefunden habe, dem Bergrecht. Da nach dem MinroG das Gewinnen mineralischer Rohstoffe einen genehmigten Gewinnungsbetriebsplan voraussetze und unter anderem für obertägige Bergbauanlagen eine Bewilligung erforderlich sei, hätten die neu dem Bergrecht unterstellten Bergbaue per 1. Jänner 1999 ihre Tätigkeit einstellen müssen. Um dies zu verhindern, seien im MinroG Übergangsbestimmungen geschaffen worden, wobei auch die unterschiedliche Systematik in der Gewerbeordnung einerseits und im Bergrecht andererseits zu berücksichtigen gewesen sei. Während nämlich im Betriebsanlagenrecht der GewO 1994 auch der Abbau als solcher als eine Anlage angesehen worden sei, sei dies im Bergrecht nicht der Fall (und auch in der Vergangenheit nicht gewesen). Dies gründe auf der Überlegung, dass beim Abbau mineralischer Rohstoffe eine stete Veränderung gegeben sei und sich auch der Standort der Betriebsmittel (z.B. eines Baggers) ständig ändere. Daher stelle etwa auch ein Tagbau keine Bergbauanlage im Sinne des § 118 MinroG dar. Soweit daher § 197 Abs. 5 MinroG "Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen" anführe, würden damit Anlagen erfasst, die - wie etwa eine ortsfeste Aufbereitungsanlage - auch den Anlagenbegriff des Bergrechts erfüllten. Mit den in § 197 Abs. 5 MinroG angeführten "gewerberechtlich erteilte(n) Abbaugenehmigungen" seien hingegen gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungen für den Abbau gemeint. Derartige Genehmigungen seien als Gewinnungsbetriebspläne sui generis anzusehen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass der Abbau auf den im Spruch angeführten Grundstücken keine Bergbauanlage darstelle, sei sohin zu entsprechen gewesen.

1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 2005 erteilte der LH im Instanzenzug über Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH vom 30. September 2004 (Anmerkung: oben 1.6.) gemäß § 178 Abs. 1, § 171 Abs. 1 und § 197 Abs. 5 MinroG iVm § 66 Abs. 4 AVG nachstehende Aufträge:

"I. Der (beschwerdeführenden Partei) wird

a) im Zusammenhang mit der im Rahmen des Schotterabbaues betriebenen Dieselkraftstoff-Betriebstankstelle auf dem Gst.Nr. 1896, KG N, ... welche mit Bescheid der (BH) ... vom 25.4.1994, gewerbebehördlich genehmigt wurde, unter Bezugnahme auf die im Punkt B) vorgeschriebenen Auflagen nach Maßgabe der Befundungen und Begutachtungen der beigezogenen Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 30.09.2004 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wie folgt aufgetragen:

Zu Punkt B01:

In diesem Auflagenpunkt wird festgelegt, dass der Dieselkraftstoff nur in geprüften Behältern gelagert werden darf.

Die Prüfbescheinigungen, die beim Betreiber oder einer dazu beauftragten Person aufliegen müssen, sind der Behörde zwecks Verifizierung des Auflagenpunktes vorzulegen. Für die Vorlage der Prüfbescheinigungen wird eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages eingeräumt.

b) nach Maßgabe der gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheide der (BH) ... vom 7.11.1985, ... vom 25.4.1994 (beide Gst. Nr. 1984

(offenbar gemeint: 1894), 1896, 1898 und 1899, KG N) sowie ... vom

16.01.1995 (Gst. Nr. 1814, 1816 und 1818, alle KG N) sowie nach Maßgabe der Befundungen und Begutachtungen der beigezogenen Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 30.09.2004 hinsichtlich der ggstl. Schotterabbauanlage wird die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wie folgt aufgetragen:

1.) Binnen Monatsfrist sind detaillierte Bestandsplände (Detaillageplan, Schnitte) vorzulegen, aus denen die durchgeführten Abbau- und Wiederverfüllungsmaßnahmen für den Kote 289,5 müA unterschreitenden Bereich ersichtlich sind. Insbesondere sind die Grubensohlen des bestehenden sowie des alten Kiesabbaues detailliert zu vermessen. Weiters sind im Detailplan die bewilligten Abbaugrenzen darzustellen.

2.) Die nachweislich zu tief abgebauten Bereiche im Bereich der derzeitigen Abbauöffnung auf den Gst. Nr. 1814, 1816 und 1818 sind binnen Monatsfrist mit grubeneigenem Kies aufzufüllen. Die Auffüllung hat unter Aufsicht des verantwortlichen Markscheider zu erfolgen. Der verantwortliche Markscheider hat der MinroG-Behörde die Auffüllung bis zur bewilligten tiefsten Abbausohle durch Vorlage eines Berichtes sowie eines Vermessungsplanes binnen Monatsfrist nachzuweisen.

3.) Für die Abbauöffnungen auf den Grundstücken Nr. 1894 und 1896, ist der MinroG-Behörde durch den verantwortlichen Markscheider ein detaillierter Vermessungsplan binnen Monatsfrist vorzulegen."

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und der für die Entscheidung maßgeblichen früheren Bescheide führte die belangte Behörde aus, die zitierten gewerberechtlichen Bescheide der BH seien, soweit sie den Abbau beträfen, im Wege der Übergangsbestimmung des § 197 Abs. 5 MinroG "rechtsübergeleitet" worden. Ein Abbau, der den Genehmigungsumfang der AWG-Bewilligung vom 3. März 1999 überschreite, löse jedenfalls die Zuständigkeit einschließlich korrelierender Verpflichtungen der MinroG-Behörden aus. E contrario sei keine Zuständigkeit der MinroG-Behörde gegeben, wenn die AWG-Behörde zuständig sei. Auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen im Zuge der Überprüfungsverhandlung könne als gesichert angenommen werden, dass ein Abbau unter die genehmigte Abbausohle stattgefunden habe; für diesen Bereich und dessen Wiederverfüllung sei jedenfalls die MinroG-Behörde zuständig; daran schließe nach Auffassung der belangten Behörde die Zuständigkeit der AWG-Behörde an und träfen diese auch die dazugehörigen Überprüfungsverpflichtungen nach §§ 175 ff MinroG. Es seien daher die Vorschreibungen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 21/2002, lauten (auszugsweise):

"Bergbauberechtigter

§ 84. (1) Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.

...

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

§ 115. …

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. …

Bergbauanlagen

§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den in § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. ...

(13) Ob eine Bergbauanlage oder eine Änderung einer bewilligten Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder Abs. 9 bedarf, entscheidet im Zweifel auf Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Verantwortliche Markscheider

§ 135. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Ein verantwortlicher Markscheider darf nicht gleichzeitig als verantwortliche Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) desselben Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung desselben Bergbaubetriebes bestellt sein. Hievon kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall mit Bescheid eine Ausnahme zulassen, wenn die markscheiderischen Aufgaben beim betreffenden Bergbaubetrieb nach Schwierigkeit und Umfang gering sind.

IX. Hauptstück

Zuständigkeit der Behörden

I. Abschnitt

§ 170. Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.

§ 171. (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann.

...

II. Abschnitt

Aufgaben der Behörden

§ 173. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

§ 174. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sie

  1. 1. das Bergbauberechtigungswesen,
  2. 2. das Gewinnungsbetriebsplanwesen,
  3. 3. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
  4. 4. den Umweltschutz,
  5. 5. den Lagerstättenschutz,
  6. 6. den Oberflächenschutz,
  7. 7. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und

    8. die bergbauliche Ausbildung

    betreffen.

    V. Abschnitt

    Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden

§ 178. (1) Hat der Bergbauberechtigte ... im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer Acht gelassen, so hat die

Behörde dem Bergbauberechtigten ... aufzutragen, den

vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, dass als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.

...

Übergangsbestimmungen

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen

§ 197. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

...

(5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

...

§ 204. (1) Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, ... gelten die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung.

..."

3.2. Die bei Erlassung des oben 1.4. genannten Bescheides vom 3. März 1999 maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990 idF BGBl. I Nr. 151/1998, lauten auszugsweise:

"Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 29. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von

...

6. Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3

bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

...

(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.

...

Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen

Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder

Nicht-Untersagungen.

...

(16) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf

Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften ... ."

3.3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004, lauten auszugsweise:

"Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37 (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

(3) Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m3 liegt;

Konzentration und Zuständigkeit

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, … , Mineralrohstoff-, …und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. … .

(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anders bestimmt. … Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung

  1. 1. eines Verfahrens oder
  2. 2. der Verfahren für bestimmte Anlagentypen

    betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.

(7) Zuständige Behörde erster Instanz für gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 und Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Überwachung von Behandlungsanlagen

§ 62. (1) …

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 … bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990

§ 77. …

(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.

…"

4.1. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit Gewerbebehörde - Mineralrohstoffbehörde:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichterteilung von Aufträgen gemäß § 178 MinroG verletzt und bringt dazu zunächst vor, auf Grund des Bescheides des BM vom 10. Februar 2005 (Anmerkung: oben 1.7.) stehe rechtskräftig fest, dass der mit Bescheid der BH vom 16. Jänner 1995 (Anmerkung: oben 1.3.) genehmigte Abbau keine Bergbauanlage darstelle. Eine Zuständigkeit der BH nach dem MinroG sei sohin nicht gegeben.

4.2. § 197 Abs. 5 MinroG regelt die Überleitung von unter dem Regime der GewO genehmigten Abbautätigkeiten in jenes des MinroG. Damit sollten nicht nur "Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen" in das MinroG übergeleitet werden, sondern jegliche nach Gewerberecht erteilten Abbaugenehmigungen (arg. "und" im ersten Halbsatz dieser Bestimmung). Die Regelung des § 197 Abs. 5 MinroG geht jener des § 204 leg. cit. auf Grund ihrer Spezialität vor. Während § 204 leg. cit. von "nach anderen Rechtsvorschriften" genehmigten Abbauen spricht, bezieht sich die Regelung des § 197 Abs. 5 explizit auf Genehmigungen nach der GewO (vgl. hiezu auch Mihatsch, MinroG3 (2007) Anm. 1 zu § 204).

Das Nichtvorliegen einer Bergbauanlage nach § 119 MinroG, wie sie der BM mit seinem Bescheid vom 10. Februar 2005 (Anmerkung: oben 1.8.) hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke festgestellt hat, steht demnach einer Zuständigkeit der zur Vollziehung des MinroG berufenen Behörden nicht entgegen, soweit eine andere ins Regime des MinroG übergeführte, gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigung vorliegt.

Was den zweiten Satzteil des § 197 Abs. 5 MinroG betrifft, ist der Auslegung der Beschwerdeführerin, eine Zuständigkeit der MinroG-Behörden zur Überprüfung der Konsensmäßigkeit des Abbaus auf Grund gewerberechtlich erteilter Abbaugenehmigungen komme erst im Fall wesentlicher Änderungen im Sinne des § 115 MinroG zum Tragen (arg. "jedoch") nicht zu folgen: Mit dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen MinroG sollten alle mineralischen Rohstoffe einem einheitlichen Regime unterzogen werden (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Normsetzungstechnik siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2001, VfSlg. 16125). Die Übergangsbestimmungen der §§ 197 ff MinroG stellen sicher, dass alle bisher nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften erteilten, bestehenden und aufrechten, mineralische Rohstoffe betreffenden Genehmigungen in das Regime des MinroG übergeleitet werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinroG anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren normiert § 217 Abs. 2 leg. cit. die Anwendbarkeit der Neuregelungen, auch anhängige Verfahren nach der GewO 1994, die entweder Anlagen oder den Abbau nunmehr grundeigener mineralischer Rohstoffe betreffen, sind gemäß § 217 Abs. 4 leg. cit. nach den Bestimmungen des MinroG zu Ende zu führen. Ein Auslegungsergebnis, dass bei gewerberechtlich erteilten Abbaugenehmigungen weiterhin die BH als Gewerbebehörde zuständig bliebe, die zunächst das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 115 MinroG zu klären hätte, bejahendenfalls sie als MinroG-Behörde einzuschreiten hätte, würde dieser Intention des Gesetzes zuwiderlaufen. Der vorliegende, ausschließlich obertägige Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen unterliegt daher nunmehr der Aufsicht der BH als MinroG-Behörde. Die in den gewerberechtlichen Bescheiden der BH enthaltenen Nebenbestimmungen stellen, auf Grund der Rechtsüberleitung gemäß § 197 Abs. 5 iVm Abs. 1 MinroG, Anordnungen gemäß § 174 Abs. 1 leg. cit. dar. § 178 Abs. 1 leg. cit. ordnet an, dass bei Außerachtlassung von Vorschriften nach § 174 Abs. 1 leg. cit. die Behörde (siehe § 171 Abs. 1 MinroG) den Auftrag zu erteilen hat, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2004/04/0221 - damals ohne die Problematik der Rechtsüberleitung).

Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine Bewilligung vor, die zunächst auf Grundlage der Gewerbeordnung erteilt wurde und daher im Sinne des Vorgesagten nach § 197 Abs. 5 MinroG weitergilt und nunmehr unter Anwendung der Bestimmungen des MinroG zu behandeln ist.

5.1. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit Mineralrohstoffbehörde - Abfallwirtschaftsbehörde:

Im Hinblick auf die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (Anmerkung: oben 1.4.) geht die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen davon aus, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ergebe, "e contrario" sei "keine Zuständigkeit der MinroG-Behörden gegeben, wenn die AWG-Behörde zuständig ist". Dem LH sei bei der Erlassung des AWG-Bescheides offensichtlich bewusst gewesen, dass unter die Kote 289,5 müA abgebaut worden sei, weil eine Auflage betreffend Auffüllung bis zu eben dieser Höhe in den Bescheid aufgenommen worden sei. Der LH habe sich mit diesen Fragen ausführlich auseinandergesetzt und auch diesbezügliche Einwendungen der Marktgemeinde H zurückgewiesen. Der nach dem Inkrafttreten des MinroG ergangene abfallwirtschaftsrechtliche Bescheid ersetze die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Der LH habe bei der Erlassung dieses Bescheides gemäß § 29 AWG unter anderem die berg- bzw. mineralrohstoffrechtlichen Bestimmungen mitanzuwenden gehabt. Durch den Bescheid des LH vom 3. April 2001 (Anmerkung: oben 1.5.) seien alle im Bewilligungsbescheid vom 3. März 1999 gesetzten Fristen jeweils bis 31. Dezember 2005 erstreckt worden. Da diese Fristen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen gewesen seien, fehle "für die nunmehrigen Vorschreibungen der Mineralrohstoffbehörde sowohl die Zuständigkeit als auch eine inhaltliche Rechtsgrundlage". Seit Erlassung des abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheides sei nirgendwo eine Absenkung der Abbausohle oder eine Ausdehnung der Abbaufläche erfolgt. Dies gelte nicht nur für die Gst. Nr. 1894 und 1896, sondern für das gesamte Areal und alle derzeit bestehenden Abbauöffnungen. Entgegenstehende Feststellungen enthalte der angefochtene Bescheid nicht. Der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende Zustand sei mit dem abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheid vom 3. März 1999 sowohl hinsichtlich der Abbausohle als auch hinsichtlich der Ausdehnung der Abbauöffnungen rechtskräftig genehmigt worden. Eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschreibungen obliege daher ausschließlich der Abfallwirtschaftsbehörde.

5.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde durch den abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid nicht auch der Abbau der mineralischen Rohstoffe erfasst und es ist daher nicht ausschließlich die Abfallwirtschaftsbehörde (der LH in erster Instanz) für eine Überprüfung sämtlicher - somit auch den Abbau betreffenden - Auflagen und Nebenbestimmungen berufen. Es trifft zu, dass bei einer Genehmigung nach § 29 Abs. 1 AWG auf Grund des zweiten Absatzes dieser Bestimmung auch andere, insbesondere auch bergrechtliche Bestimmungen mitanzuwenden waren. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die Mitanwendung nur für solche Bestimmungen galt, die für die Genehmigung des Vorhabens (im vorliegenden Fall eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 iSd § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG) erforderlich waren. Im hier gegenständlichen Fall war der Abbau jedoch nicht Teil des Deponievorhabens, ganz im Gegenteil bedingt dessen Abschluss erst die Möglichkeit eines Deponiebetriebes. Dahin ist auch die Begründung des abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheides zu verstehen, wenn darauf hingewiesen wird, dass nur die auf Bundesgesetzen basierenden Bewilligungen, Genehmigungen und Nichtuntersagungen für den gegenständlichen Auffüllungstatbestand zusammengefasst werden

können und "deshalb ... insbesondere die naturschutzrechtliche

Situation als auch die abbaurechtliche Bewilligung von diesem Gesamtbescheid unberührt" bleiben. Es sind für eine Genehmigung nach AWG nämlich keineswegs immer alle der in § 29 Abs. 2 umschriebenen Rechtsvorschriften anzuwenden, sondern jeweils nur jene, die außerhalb des Anwendungsbereiches des AWG auf die konkrete Anlage anzuwenden sind (vgl. dazu Kind/List/Schmelz (Hrsg.), Abfallwirtschaftsgesetz (1999), § 29 S. 475; zur Verfahrens- und Entscheidungskonzentration nach dem AWG 2002 siehe List/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (2009), § 38 S. 261f). Demnach ist für Belange des Abbaus - so etwa bei einem unter die im abbaurechtlichen Bescheid genehmigte Kote reichenden Eingriff in die Erdkruste - die Mineralrohstoffbehörde zuständig (vgl. zu Fragen der Rechtsüberleitung des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides oben 4.2.). Daran anknüpfend - sobald der Abbau beendet und mit dem Betrieb der Bodenaushubdeponie begonnen wird - ergibt sich die Zuständigkeit der abfallwirtschaftsrechtlichen Behörde, die zur Überwachung der Auflagen des Bescheides vom 3. März 1999 (Anmerkung: oben 1.4.) berufen ist. Somit handelt es sich im gegenständlichen Fall um zwei, nach unterschiedlichen Bestimmungen genehmigte, voneinander (in Bezug auf Abbau und Deponie rechtlich) vollkommen getrennte Vorhaben, weshalb die Problematik einer doppelten Anwendung derselben Vorschriften durch zwei unterschiedliche Behörden, welche durch die Genehmigungskonzentration des AWG eben verhindert werden sollte, nicht zum Tragen kommt.

5.3. Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, seit der Erlassung des abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheides sei "nirgendwo eine Absenkung der Abbausohle oder eine Ausdehnung der Abbaufläche" erfolgt und dadurch sei der "bei Erlassung des

Bescheides ... und unverändert auch derzeit bestehende Zustand"

genehmigt, ist ihr zu entgegnen, dass sich der abfallwirtschaftsrechtliche Bescheid explizit nicht auch auf Normen des MinroG gegründet hat und somit auch keine den Abbau betreffende Überwachungspflicht der AWG-Behörde eingetreten ist, welche gleichzeitig die Überwachung durch die Mineralrohstoffbehörde verdrängt hätte. Es ist daher - worauf sich die Beschwerdeführerin auch stützt - irrelevant, ob schon vor Erlassung des AWG-Bescheides oder erst nach dieser zu tief abgebaut wurde, weil durch den abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheid keine, vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid nach GewO abweichenden Abbausohlen bzw. -flächen "mitgenehmigt" wurden.

5.4. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die BH betreffend den Abbau grundsätzlich zur Erteilung von Aufträgen nach § 178 MinroG zuständig war. Eine Zuständigkeit der AWG-Behörde besteht nach dem Vorgesagten nur insoweit, als durch den abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheid aus dem Jahr 1999 eine Genehmigung für den Betrieb einer Bodenaushubdeponie erteilt wurde.

6.1. Zu den erteilten Aufträgen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht auf eine Konsenslosigkeit des Abbaus geschlossen werden könne. Im mit Bescheid vom 16. Jänner 1995 (Anmerkung: oben 1.3.) genehmigten Projekt sei vorgesehen, dass die Abgrabungssohle einen Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen solle. Der Bescheid sehe hinsichtlich des Schotterabbaus vor, dass die Abbausohle "richtliniengemäß" festzulegen sei, wobei der Auflage keine exakten Bezugspunkte zu entnehmen seien. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach sich "richtliniengemäß eine neue Abbausohle von West nach Ost verlaufend von 290,60 bis 289,8 müA ergebe" sei auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht nachvollziehbar. Es sei den Beweisergebnissen nämlich weder zu entnehmen, welche Richtlinien existierten, noch, was diese Richtlinien vorsähen. Um eine Konsensmäßigkeit des Abbaus überprüfen zu können, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Grundwasserstand sowie die vorhandene Abdeckung mit Schotter zu überprüfen, was jedoch unterblieben sei.

6.2. Auch in diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführerin nicht beigetreten werden. Nach dem Bescheid vom 16. Jänner 1995 wurde das Projekt mit einer Abbausohle von 288,5 müA eingereicht. Der diesem Verfahren beigezogene Sachverständige verwies in seinem Gutachten jedoch darauf, dass diese Abbausohle zu niedrig sei und "nach den Angaben der Hydrographie des Amtes der Oö. Landesregierung" festzulegen sei. Demnach ergebe sich "richtliniengemäß die neue Abbausohle von West nach Ost verlaufend von 290,60 - 289,8 m.ü.A.". Die Auflage dieses Bescheides ist nicht als - je nach tatsächlichem Grundwasserstand - variable Abbausohle, sondern ganz im Gegenteil als starre Grenze für den Abbau zu sehen. Wo bis zu 290,60 müA bzw. bis 289,80 müA abgebaut werden kann, ist dieser Auflage nach gemäß den Angaben der Hydrographie des Amtes der Oö. Landesregierung zu ermitteln. Stellt demnach der Sachverständige einen Abbau unter die angeführten Seehöhen fest, liegt ein konsenswidriger Abbau vor.

6.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt eine Befangenheit des Sachverständigen DI A. (Anmerkung: Amtssachverständiger für Wasserbautechnik) vor, weil sie gegen diesen Schadenersatzansprüche geltend mache. DI A. habe ein Gutachten erstellt, das zu einer mit Bescheid der BH vom 24. März 2004 verfügten, sofortigen Betriebsschließung (die in weiterer Folge allerdings durch die belangte Behörde ersatzlos behoben wurde) geführt habe. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen stelle einen wichtigen Grund iSd § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG dar, bestehe doch die Befürchtung, der Sachverständige wäre durch seine neuerliche Beiziehung im fortgesetzten Verfahren bestrebt gewesen, sein ursprüngliches Gutachten zu rechtfertigen, ohne auf gegenteilige Fachgutachten Rücksicht zu nehmen. Tatsächlich habe sich der Sachverständige im Verfahren nicht mit den Fachgutachten im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren auseinander gesetzt, weshalb er "im Widerspruch zu den dort beigezogenen Sachverständigen diametral entgegengesetzte Auflagen für erforderlich" gehalten habe. Da sowohl die BH als auch der LH auf diesen Sachverständigen zurückgegriffen hätten, leide das Verfahren an einem wesentlichen Mangel.

6.4. Zunächst ist auf die Ausführungen unter Punkt 5.3. zu verweisen. Demnach beschäftigte sich das gegenständliche Verfahren mit einer Überprüfung der Konsensmäßigkeit des Abbaus im Rahmen der abbaurechtlichen Bescheide, weshalb der Sachverständige nicht gehalten war, auf die Ausführungen der Sachverständigen im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren Bezug zu nehmen. Nach dem gemäß § 53 Abs. 1 AVG auch auf Amtssachverständige anzuwendenden § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn (außer in den Z. 1 bis 3 und 5 genannten) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht darin, dass das pflichtgemäße und unparteiische Handeln des zuständigen Organs durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 7 Rz 1, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche allein bieten aber, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, keinen Anlass, eine Befangenheit des Amtssachverständigen anzunehmen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, § 7 Rz 15, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

6.5. Zu Punkt I. b) 1.) des angefochtenen Bescheides, wonach u. a. binnen Monatsfrist detaillierte Bestandspläne vorzulegen seien, aus denen die durchgeführten Abbau- und Wiederbefüllungsmaßnahmen für den Kote 289,5 müA unterschreitenden Bereich ersichtlich sind, wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, dass diese Vorschreibung eine Auflage des abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheides betreffe und somit keine Zuständigkeit der MinroG-Behörden gegeben sei.

6.6. Aus den Ausführungen des hydrologischen Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 30. September 2004 ergibt sich, dass dieser bei seiner Befundaufnahme offensichtlich davon ausging, auch die Auflagen des AWG-Bescheides vom 3. März 1999 überprüfen zu müssen. In der Niederschrift heißt es wörtlich:

"Auf Gst. Nr. 1896 und ev. auch auf Gst.Nr. 1894 bestehen ... zwei Abbauöffnungen, wo die Abbausohle noch sichtbar ist. ...

Die im Bescheid ... vom 3.3.1999 ... vorgeschriebene Aufschüttung

des vorhandenen Grubenbereiches bis zur Kote 289,5 müA mit Bodenaushub wurde augenscheinlich nicht durchgeführt."

Somit hat der Sachverständige aber eine Auflage überprüft und es wurde im weiterer Folge ein Auftrag erteilt, wofür nicht die BH, sondern vielmehr die AWG-Behörde (der LH) berufen ist. Die belangte Behörde hatte daher im Rahmen der ihr zukommenden Prüfungsbefugnis auf Grund der Berufung, insbesondere auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war. Aus diesem Grund war der unter Punkt I. b) 1.) erteilte Auftrag des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass laut Bescheid vom 7. November 1985 (Anmerkung: 1.1.) ein Abbau bis Kote 289 müA genehmigt wurde, weshalb ein Auftrag zur Wiederverfüllung bis Kote 289,5 müA (also einen halben Meter höher) auch im Rahmen des genehmigten Abbaus nicht rechtmäßig wäre.

6.7. Die Beschwerdeführerin bringt (zu Punkt I.b.2.) weiters vor, der beigezogene Sachverständige habe sich mit der vagen Aussage begnügt, die bewilligte Abbausohle liege bei "ca. 290 müA". Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, auf Grund der Sachverständigenäußerungen im Zuge der Überprüfungshandlung vom 30. September 2004 könne als gesichert angenommen werden, dass ein Abbau unter die genehmigte Abbausohle stattgefunden habe, sei unrichtig und durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt. Wo "nachweislich zu tief abgebaute Bereiche" auf den Gst. Nr. 1814, 1816, 1818 liegen sollen, habe die belangte Behörde weder erhoben noch festgestellt. Tatsächlich würden solche Bereiche nicht bestehen, wobei beispielsweise auf Gst. Nr. 1818 mit freiem Auge ersichtlich sei, dass bisher überhaupt kein Abbau stattgefunden habe. Die Feststellung, dass zu tief abgebaut worden sei, sei schon deshalb unzulässig, weil keinerlei Messungen vorgenommen worden seien, die ergeben hätten, an welchen Stellen konkret zu tief abgebaut worden sei. Das Gutachten des Sachverständigen enthalte weder einen ordnungsgemäßen Befund noch entsprechend schlüssig begründete Aussagen im (eigentlichen) Gutachten.

6.8. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, § 59 Rz 37, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid, der - wie eingangs wiedergegeben (siehe 1.9.) - der Beschwerdeführerin die Auffüllung der "nachweislich zu tief abgebauten Bereiche" auf näher genannten Grundstücken aufträgt, nicht gerecht, ist doch mit dieser Formulierung die der Beschwerdeführerin aufgetragene Leistung nicht ausreichend deutlich erkennbar. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zulässig ist, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zu verweisen. § 59 Abs. 1 AVG fordert allerdings nicht nur eine ausreichend bestimmte Verweisung im Spruch, sondern auch die ausreichende Bestimmtheit der rezipierten Anordnung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, § 59 Rz 41 und 94).

Aus diesem Grund war Spruchteil I. b) 2.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6.9. Die Beschwerdeführerin rügt außerdem, dass dem Auftrag im Spruchteil I. a) zu Punkt B01 des angefochtenen Bescheides, Prüfbescheinigungen über die Lagerung von Dieselkraftstoff in geprüften Behältern vorzulegen, bereits im Verwaltungsverfahren entsprochen worden sei, weshalb die Bestätigung dieses Auftrages durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt sei.

6.10. Die belangte Behörde hat sich mit diesem schon in der Berufung erhobenen Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt und schon deshalb ihren Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Zur allgemein aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit ist zu beachten, dass sich der AWG-Bescheid aus dem Jahre 1999 im gegenständlichen Fall lediglich auf die Deponierung von Bodenaushub bezogen hat, nicht hingegen auf die abbaurechtliche Seite der Genehmigung, welche nach den bereits wiedergegebenen Ausführungen im AWG-Bescheid unberührt bleibt, sodass die MinroG-Behörde jedenfalls insoweit, als diese Dieselkraftstoffbetriebstankstelle zum Betrieb des Abbaus dient, zuständig ist. Angemerkt sei, dass die Dieselkraftstoffbetriebstankstelle auch dem Abbau dient und insoweit nach dem oben Gesagten (siehe 5.4.) eine Zuständigkeit der MinroG-Behörden gegeben war.

6.11. Weiters macht die Beschwerdeführerin gegen Spruchteil I. b) 3.) geltend, dass es sich im vorliegenden Fall um einen "Bergbau geringer Gefährlichkeit", einen "Kleinbetrieb" handle. Der Abbau erfolge auf einer minimalen Fläche, ausschließlich obertägig und nur durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie dessen Schwester. "Nennenswerte markscheiderische Tätigkeiten" fielen nicht an.

6.12. Dem genügt es entgegenzuhalten, dass § 135 Abs. 1 MinroG die Bestellung des verantwortlichen Markscheiders unabhängig von Größe oder Gefährlichkeit des Abbaus anordnet.

6.13. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei § 204 MinroG als spezielle Übergangsvorschrift zu verstehen, wonach der Bergbauberechtigte ausschließlich die Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 MinroG genannten Art vorzulegen habe. Für darüber hinaus gehende Aufträge bestehe keine Rechtsgrundlage, weshalb eine Verpflichtung zur Bestellung eines Markscheiders nicht bestehe.

6.14. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass zwar die Abbaugenehmigungen nach gewerberechtlichen Vorschriften erteilt wurden, die Ausübung derselben - auf Grund der Anordnung des § 197 Abs. 1 MinroG - aber nach den Vorschriften des MinroG zu erfolgen hat. Der nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Abbau ist somit als Gewinnungsbetriebsplan nach MinroG anzusehen.

Die Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist jedoch keine Voraussetzung für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes, sondern hat nach § 135 MinroG der Bergbauberechtigte diese Bestellung für jeden Bergbaubetrieb vorzunehmen. § 84 Abs. 1 leg. cit. ordnet an, dass der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe als Bergbauberechtigter gilt. Daraus folgt jedoch, dass zuerst ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan vorliegen muss, bevor der Bergbauberechtigte einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen hat. Schon aus dem Wortlaut, aber auch aus der systematischen Lage des § 135 MinroG im VII. Hauptstück des MinroG (mit dem Titel "Ausübung der Bergbauberechtigungen") ergibt sich unzweifelhaft, dass für die Ausübung eines nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten, mittlerweile aber nach den Bestimmungen des MinroG auszuübenden Abbaus ein verantwortlicher Markscheider zu bestellen ist.

Dessen ungeachtet ist der Auftrag unter Punkt I. b) 3.) nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht dahingehend zu verstehen, dass damit der Beschwerdeführerin die Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders aufgetragen wurde. Vielmehr soll dieser - schon nach der Vorschrift des § 135 MinroG zu bestellende - Markscheider der Behörde Vermessungspläne übermitteln, wobei zu beachten ist, dass "die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau" ohnehin zu den Aufgaben des verantwortlichen Markscheiders gehören. Daher kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte einen Vermessungsplan des bestehenden Abbaus einforderte.

7. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich auf Spruchteil "I. lit. a) Zu Punkt B01" des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG, soweit er die Spruchteile "I. b) 1.)" und "I. b) 2.)" des erstinstanzlichen Bescheides ändert, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Im übrigen Umfang war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 14. April 2011

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