Normen
AVG §13 Abs3;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §49 Abs2 ;
VwGG §53 Abs1;
AVG §13 Abs3;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §49 Abs2 ;
VwGG §53 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 712,30 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.982,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 12. Dezember 2000 wurde in Erledigung der Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer, die Nachbarn der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei sind, der dem - bewilligenden - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. April 1999 zu Grunde liegende Antrag der mitbeteiligten Partei auf Änderung eine näher bezeichneten Betriebsanlage gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 353 GewO 1994 wegen Nichtbehebung von Mängeln zurückgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei gab der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 mit der Maßgabe statt, dass der Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung zurückverwiesen wurde.
Auf Grund der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Juni 2004, Zl. 2002/04/0188, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und begründete dies damit, der Bundesminister hätte gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache selbst" zu entscheiden gehabt und dementsprechend entweder (im Falle der zu Recht bestehenden Annahme des Vorliegens eines Formgebrechens) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben gehabt, dass die Unterinstanz in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen des Vorliegens eines Formgebrechens zurückweisen dürfte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 12. Dezember 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos und begründete dies nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen damit, es stehe auf Grund der ausführlichen, eindeutigen und klaren Ausführungen des von ihr beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen fest, dass die im Akt enthaltenen Unterlagen für eine Beurteilung ausreichend gewesen seien und die Unterinstanz den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei aus diesem Grund nicht hätte zurückweisen dürfen.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte im Verfahren zur Zl. 2005/04/0020 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in beiden Verfahren Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über diese erwogen:
Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412f referierte hg. Judikatur).
Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben:
Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektivöffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Rechtswidrigkeiten, die einem Bescheid außerhalb dieses Rahmens allenfalls anhaften, kann eine Partei nicht geltend machen. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 GewO ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 dieses Gesetzes. Die darin normierten subjektiv-öffentlichen Rechte werden durch die Aufhebung eines auf § 13 Abs. 3 AVG iVm § 353 GewO gestützten Zurückweisungsbescheides nicht berührt. Durch den angefochtenen Bescheid konnten die Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt werden (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz den hg. Beschluss vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0162).
Da sich die Beschwerden somit als unzulässig erweisen, waren sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003. Die Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde im Verfahren zur Zl. 2005/04/0020 vorgelegt; in der Gegenschrift zur Zl. 2005/04/0016 nahm sie darauf Bezug. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorlageaufwand jeweils zur Hälfte zu ersetzen haben (§ 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG) sowie das - auf vollen Vorlageaufwandersatz in beiden Verfahren lautende - Mehrbegehren der belangten Behörde abzuweisen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 98/10/0084, sowie den hg. Beschluss vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/07/0034). Der belangten Behörde gebührt jedoch - da keine gemeinsame Gegenschrift vorliegt - Schriftsatzaufwand für beide Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0257). Die mitbeteiligte Partei hat in beiden Verfahren eine Gegenschrift erstattet. Es gilt das zum Schriftsatzaufwandersatz der belangten Behörde Gesagte.
Wien, am 28. März 2008
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