VwGH 2005/03/0184

VwGH2005/03/018423.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des B F in A, vertreten durch Dr. Heribert Schar, Dr. Andreas Oberhofer, Dr. Bernd Schmidhammer und Dr. Thomas Juen, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 31a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Juli 2005, Zl LWSJF-2051/4, betreffend Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte, den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG Tir 2004 §29 Abs1 litb;
JagdG Tir 2004 §29 Abs1 lite;
JagdG Tir 2004 §29 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
JagdG Tir 2004 §29 Abs1 litb;
JagdG Tir 2004 §29 Abs1 lite;
JagdG Tir 2004 §29 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1,171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Jagdkarte des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs 2 iVm § 29 Abs 1 lit b und e des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl Nr 41/2004, bis zum 31. März 2007 für ungültig erklärt und eingezogen.

Begründend wurde u a Folgendes festgehalten: Gemäß § 29 Abs 1 TJG sei die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 leg cit zu versagen:

"b) Personen, die wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes bestraft worden sind, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses;

...

e) Personen, gegen die mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes die Ordnungsstrafe des strengen Verweises (§ 64 Abs. 4 lit. b) verhängt wurde, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; ..."

Wenn eine der in § 29 Abs 1 TJG angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Jagdkarte eingetreten sei, habe die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte nach Abs 2 der genannten Bestimmung für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Nach Auffassung der belangten Behörde lägen vorliegend die Entzugstatbestände nach § 29 Abs 1 lit b und lit e leg cit kumulativ vor. Im bekämpften Bescheid werden dazu "folgende rechtserhebliche Tatsachen" ins Treffen geführt:

"rechtskräftiges Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.12.2002 ... (Abschuss eines schonungswürdigen Hirsches der Klasse II entgegen den Vorgaben des Abschussplanes am 01.10.2002; zusätzlich mit einem Verweis durch den Tiroler Jägerverband geahndet),

rechtskräftiges Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.11.2003 ... (Abschuss eines schonungswürdigen Hirsches der Klasse II mit guter Veranlagung entgegen den Vorgaben des Abschussplanes am 25.02.2003 während der Schonzeit; hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 3 und 4 ist die Rechtskraft nach Zustellung des Berufungserkenntnisses des UVS für Tirol vom 17.11.2004 ... berichtigt zu OZ. 7 hinsichtlich der herangezogenen Gesetzesstelle, eingetreten),

rechtskräftiges Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.11.2003 ... (Abschuss eines schonungswürdigen Hirsches der Klasse II mit guter Veranlagung entgegen den Vorgaben des Abschussplanes am 05.03.2003 während der Schonzeit; hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 3 und 4 rechtskräftig mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses des UVS für Tirol vom 17.11.2004 ... und Berichtungsbescheid OZl. 7; vom Tiroler Jägerverband zusätzlich mit einem strengen Verweis geahndet; siehe uvs-2004/18/051-4 vom 21.02.2005)."

Der Beschwerdeführer habe gegen die eben genannten vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erlassenen Berufungsbescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, dieser habe den Beschwerden aber keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb diese rechtskräftigen Entscheidungen vollstreckbar seien und die belangte Behörde vom Vorliegen der Entzugstatbestände auszugehen habe.

In Anbetracht der schwerwiegenden und wiederholten Verfehlungen erscheine die von der Erstbehörde festgesetzte Entzugsdauer bis zum 31. März 2007 - womit der gesetzliche Rahmen etwa zur Hälfte ausgeschöpft worden sei - als angemessen. Allein die vom Beschwerdeführer am 5. März 2003 gesetzten Übertretungen, die zum strengen Verweis durch den Tiroler Jägerverband geführt hätten, müssten einen zumindest einjährigen Jagdkartenentzug zur Folge haben. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon früher, und zwar am 1. Oktober 2002 und am 25. Februar 2003, gegen jagdrechtliche Bestimmungen verstoßen habe und deswegen bestraft worden sei, könne nicht unberücksichtigt bleiben.

2. Die für die Bestrafung wegen der beiden genannten Abschüsse vom 25. Februar 2003 und vom 5. März 2003 maßgeblichen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 17. Februar 2005 wurden mit den hg Entscheidungen jeweils vom 3. September 2008, Zlen 2005/03/0087, 0106 und Zlen 2005/03/0086, 0105, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, ferner wurden die zu den Bescheiden vom 17. November 2004 eingebrachten Beschwerden mit den besagten Entscheidungen für gegenstandslos erklärt und das jeweilige Verfahren eingestellt.

3. Nach dem Ausspruch des angefochtenen Bescheides reicht die Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte nur bis zum 31. März 2007. Im Hinblick darauf, dass dieser Zeitpunkt bereits verstrichen ist, besteht für den Beschwerdeführer an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofs in der vorliegenden Beschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr. Für seine Rechtsstellung macht es nämlich keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs 2 leg cit setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat angesichts der schon zitierten hg Entscheidungen vom 3. September 2008 der Kostenzuspruch zugunsten des Beschwerdeführers zu erfolgen. Da die damit erfolgten Bescheidaufhebungen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide (ex tunc) zurückwirkten (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2005/03/0145, mwH), erscheint die in der Begründung des vorliegend angefochtenen Bescheides ersichtliche - für ihren Abspruch tragende - Annahme der belangten Behörde, die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 17. Februar 2005 seien zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig und es wäre damit vom Vorliegen der Entzugstatbestände auszugehen gewesen, als unzutreffend. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Damit wird dem angefochtenen Bescheid - der sich auch bezüglich der Dauer des Entzugs (die Festlegung der Dauer stellt einen von der jagdpolizeilichen Maßnahme der Ungültigerklärung und der Einziehung nicht trennbaren Teil dar) maßgeblich auf diese beiden Vorfälle stützt - der Boden entzogen.

Wien, am 23. Oktober 2008

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