VwGH 2005/03/0086

VwGH2005/03/00863.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des B F in A, vertreten durch Dr. Heribert Schar, Dr. Andreas Oberhofer, Dr. Bernd Schmidhammer und Dr. Thomas Juen, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 31a, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1.) vom 17. November 2004, Zl uvs-2003/15/241-6 (protokolliert zur Zl 2005/03/0086), und 2.) vom 17. Februar 2005, Zl uvs-2003/15/241- 7 (protokolliert zur Zl 2005/03/0105), betreffend Übertretungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983,

Normen

JagdG Tir 1983 §37;
JagdG Tir 1983 §52;
JagdG Tir 1983 §70;
JagdRallg;
JagdG Tir 1983 §37;
JagdG Tir 1983 §52;
JagdG Tir 1983 §70;
JagdRallg;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die zur hg Zl 2005/03/0086 protokollierte Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Der zur hg Zl 2005/03/0105 angefochtene Bescheid vom 17. Februar 2005 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem der zur hg Zl 2005/03/0086 protokollierten Beschwerde zu Grunde liegenden, im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 5. März 2003 um ca 18.30 Uhr im Bereich der Gemeinschaftsjagd A an einem näher bezeichneten Ort einen Hirschen der Klasse II erlegt, obwohl 2.) ein Hirsch der Klasse II nur in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember erlegt werden dürfe,

3.) laut Abschussplan kein Hirsch der Klasse II zum Abschuss frei gewesen sei und 4.) es sich um einen Hirsch im 5. Kopf mit guter Veranlagung, der dem Hegeziel entspreche, gehandelt habe, in der Klasse II jedoch nur schlecht veranlagte Hirsche erlegt werden dürften. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Spruchpunktes 1.) wurde das Verfahren eingestellt. Er habe dadurch zu 2.) eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 lit j iVm § 36 Abs 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl Nr 60 idgF, iVm § 1 Abs 1 Z 1 lit b der Zweiten Durchführungsverordnung zum JagdG, zu

3.) eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 lit k iVm § 37 Abs 1 JagdG iVm dem Abschussplan für die Gemeinschaftsjagd A für das Jagdjahr 2002/2003 sowie zu 4.) eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 lit k JagdG iVm § 3 Abs 1 Z 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum JagdG "idF LGBl. Nr. 220/2003" begangen. Über ihn wurden zu allen Spruchpunkten Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

1.2. Mit dem der zur hg Zl 2005/03/0105 protokollierten Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid vom 17. Februar 2005 wurde der Bescheid vom 17. November 2004 gemäß § 52a Abs 1 VStG dahingehend abgeändert, dass die Verwaltungsübertretung zu

2.) "§ 70 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 89/2002 iVm § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995 idF LGBl. Nr. 30/1996", zu 3.) "§ 70 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 89/2002 iV mit dem Abschussplan für die GJ A für das Jagdjahr 2002/2003" sowie zu 4.) "§ 70 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 89/2002, iVm § 3 Abs. 4 der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995 idF LGBl. Nr. 30/1996" lauten.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. September 2004 (fortgesetzt am 17. November 2004) angegeben, dass er den Hirschen erlegt hätte, weil es sich um schälendes Rotwild gehandelt hätte. Er hätte den Hirschen beim Schälen beobachtet, wobei dieser vor dem Abschuss nur wenige Minuten beobachtet worden wäre. Den Auftrag zum Abschuss hätte er vom Jagdausübungsberechtigten bekommen, der Hirsch wäre auch als Schadhirsch gemeldet worden.

Aus der Begründung des Erstbescheides ergibt sich dazu ua, dass der Hegemeister (mit dem diese Vorgehensweise abgesprochen gewesen sei) den Auftrag gegeben habe, den erlegten Hirsch nach A zu bringen, dort den Hirsch aufzubrechen und den Pansen liegen zu lassen. Dies sei so erfolgt, der Hegemeister habe am folgenden Tag gegen 17 Uhr die Kontrolle vorgenommen. Am 6. März 2003 sei der Pansen zur Untersuchung eingeschickt worden. Die Untersuchung des Pansen habe einen Rindenbestandteil von 7 % ergeben. Nach dem Abschuss und der Kontrolle habe der Hegemeister den Aufsichtsjäger beauftragt, den Abschuss eines schälenden Schadhirsches zu melden, der Abschuss sei für in Ordnung befunden worden.

Vom Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie sei der belangten Behörde folgendes Gutachten vom 14. Juli 2004 vorgelegt worden:

"Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 15.05.2004, ob sieben Prozent Rindenanteile im Pansen eines Rothirsches ausreichen, um dieses Stück aus veterinärmedizinischer Sicht als schälendes Wild zu beurteilen, stellen wir folgendes fest:

Panseninhaltsanalysen von Wiederkäuern dienen zum Nachweis von Pflanzen- bzw. Pflanzenanteilen, die in der letzten Äsungsphase vor dem Erlegen oder dem Tod des Tieres aufgenommen wurden.

Als Intermediär- oder Mischäsertyp ernährt sich das Rotwild in freier Wildbahn vorwiegend von Gräsern (= 'Grundfutter'). Das Angebot an Gräsern bzw. deren Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit spielen eine große Rolle in der Äsungszusammensetzung, wobei große saisonale Unterschiede in der Äsungszusammensetzung (besonders bei Zufütterung außerhalb der Vegetationszeit) die Regel sind. Proteinreiche Kräuter werden vor allem im späten Frühjahr und Frühsommer aufgenommen, während in den Wintermonaten vermehrt Laub- und Nadelgehölze verbissen und geschält werden. Dies ist meist auch bei Zufütterung von Heu-, Saft- und/oder Kraftfutter der Fall.

Wenn die botanische Panseninhaltsanalyse einen Anteil von mehr als ein Prozent Rindenanteile ergibt, ist aus veterinärmedizinischer Sicht das betreffende Stück als schälendes Individuum zu beurteilen.

Zu beachten ist allerdings, dass Analysenergebnisse nicht unwesentlich von der Bejagungsart sowie der Tageszeit (Ruhe- oder Aktivitätsphase) und dem Erlegungsort (z.B. im Nahbereich oder fern von Fütterungen, im Einstand oder auf der Äsungsfläche) abhängig sind.

PS: Inwieweit durch die Aufnahme von Rinde ein 'Schaden' am betroffenen Baum oder an der gesamten Kultur entstanden ist, kann durch die botanische Untersuchung von lediglich einer Panseninhaltsprobe nicht geklärt werden. Es bleibt unklar ob die Rinde von einem gefällten Baum stammt, ob ein bereits stark geschälter Stamm zum wiederholten Male geschält wurde oder eine sogenannte 'Erstschälung' vorliegt, oder ob am Waldboden liegende Rindenstücke aufgenommen wurden."

2. Nach der hg Rechtsprechung wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a Abs 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchmäßig nur zum Teil abändert und im übrigen dessen Inhalt rezipiert (vgl etwa den hg Beschluss vom 28. April 2004, Zl 2003/03/0286, sowie die Entscheidung vom 20. Mai 1998, Zlen 97/03/0258, 98/03/0051, mwH). Eine derartige Konstellation liegt auch im Beschwerdefall in Hinblick auf die erkennbare Derogationsabsicht sowie den untrennbaren Zusammenhang der Absprüche in den den zu den hg Zlen 2005/03/0086 und 0105 protokollierten Beschwerden zu Grunde liegenden angefochtenen Bescheiden vor. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den Bescheid vom 17. Februar 2005 klaglos gestellt, weshalb das Verfahren bezüglich der zur hg Zl 2005/03/0086 erhobenen Beschwerde gemäß § 33 Abs 1 VwGG nach seiner Anhörung einzustellen war.

3. Über die zu Zl 2005/03/0105 protokollierte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

3.1. In der Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, wird der Beschwerdepunkt wie folgt ausgeführt:

"Durch das angefochtene Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17.2.2005 zu GZ: uvs-2003-15/241-7 erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung nach den §§ 70 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 idgF verletzt, da der Beschwerdeführer weder dem § 36 Abs. 2 TJG 1983 noch den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37 oder den hiezu ergangenen Verordnungen zuwider gehandelt hat."

Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl aus der hg Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl 2007/18/0654, mwH).

Die Beschwerde macht geltend, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, weil die belangte Behörde nicht über den mit der Berufung ebenfalls bekämpften, im erstinstanzlichen Straferkenntnis verfügten Verfall der Trophäe gemäß § 70 Abs 2 JagdG abgesprochen habe. Da der Beschwerdeführer vorliegend als Beschwerdepunkt vorgebracht hat, in einem Recht gemäß § 70 Abs 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 verletzt zu sein, hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem Vorgesagten eine Prüfung des angefochtenen Bescheids im Lichte des § 70 Abs 2 leg cit aber nicht vorzunehmen.

3.2.1. §§ 37, 52 und 70 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl Nr 60 (im folgenden: "JagdG"), lauten in ihrer für die in Rede stehende Tat am 5. März 2003 maßgeblichen Fassung ( zum Teil auszugsweise):

"§ 37

Abschussplan

(1) Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild -, von Auer- und Birkhahnen und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(2) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.

...

(7) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.

...

§ 52

Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden

(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes im Interesse der Landeskultur als notwendig erweist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag ... unter Bedachtnahme auf die im § 37 Abs. 2 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.

...

§ 70

(1) Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 50.000,-- Schilling zu bestrafen.

(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden.

(5) Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jedes rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzustellen."

3.2.2. Die Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23. Februar 1985, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Februar 1985, Zl IIIa2-1989/8, in der von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes am 13. April 2002 beschlossenen und von der Landesregierung mit Bescheid vom 22. April 2002, Zl IIIa2-1989/36, genehmigten und vorliegend maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise):

"§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verbandes

...

(2) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet,

...

e) den Vorstand, die Bezirksjägermeister und die Hegemeister bei Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

...

§ 18

Hegemeister

...

(3) Die Hegemeister haben nach den Anweisungen des Bezirksjägermeisters die Revierverhältnisse bezüglich der Erhaltung oder Aufhegung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes zu beobachten, die Jagdausübungsberechtigten bei der Erstellung der Abschusspläne zu beraten, die Wildstandsmeldungen und die Fütterungsstellen zu überprüfen, die Abschussvorschläge der Jagdausübungsberechtigten für die Erstellung der Abschusspläne zu begutachten und Grundlagen für gutachtliche Tätigkeit hinsichtlich der Wildstandsverhältnisse in den Hegebezirken zu schaffen."

3.3. Der Beschwerdeführer lässt die Feststellung der belangten Behörde unbestritten, dass laut Abschussplan der gegenständliche Hirsch der Klasse II nicht zum Abschuss frei war und der Abschuss in der Schonzeit erfolgte.

Er verweist aber auf das von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten übermittelte Schreiben vom 7. Februar 2003 an den Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebiets, in dem der Beschwerdeführer den Hirsch erlegte, mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Jagdausübungsberechtigter!

Aus gegebene(m) Anlass darf darauf hingewiesen werden, dass jedes schälend angetroffene Stück Rotwild, unabhängig von Alter und Geschlecht, erlegt werden darf.

Das erlegte Stück ist jedoch unverzüglich zwecks 'Pansenprobe' dem Hegemeister vorzulegen."

Der Abschuss u a von Schalenwild darf nach § 37 Abs 1 JagdG nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Bei einem Abschussplan handelt es sich um einen Pflichtabschussplan, dessen Nichterfüllung unter der Sanktion des § 70 JagdG steht (vgl das hg Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl 99/03/0380). Soll ein Abschuss abweichend vom Abschussplan erfolgen, hat die Behörde diesen nach § 52 JagdG vorzuschreiben (vgl das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl 97/03/0214).

Ungeachtet dessen, dass das in Rede stehende Schreiben, das nach seinem Wortlaut zweifellos nicht als eine Abschussvorschreibung nach § 52 Abs 1 JagdG anzusehen ist, mit dieser Rechtslage nicht in Einklang steht, hat die belangte Behörde angesichts dieses Schreibens im vorliegenden Fall die subjektive Tatseite unzutreffend beurteilt. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. September 2004 gab der als Zeuge vernommene Jagdreferent der Erstbehörde an, dass das besagte Schreiben von ihm stamme und der Abschuss gerechtfertigt wäre, wenn der Hirsch schälend angetroffen und das weitere Prozedere (bis zur "Pansenprobe") eingehalten wurde. Genau dies hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren - unwiderlegt - vorgebracht. Selbst wenn (mit der Behörde) beim Ansprechen nicht zwischen Schälen und (bloß) Schlecken unterschieden werden konnte, bestätigt doch das Auffinden von Rinde im Pansen des erlegten Hirsches auf Grundlage des oben wiedergegebenen Gutachtens den "Schälverdacht", auf den der erste Absatz des in Rede stehenden Schreibens offensichtlich abstellt. Von daher kann nicht gesagt werden, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der von ihm übertretenen jagdrechtlichen Vorschriften ein Verschulden trifft (§ 5 Abs 1 VStG).

Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Schon deshalb war der Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 2005, der zu Zl 2005/03/0105 angefochten wurde, gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz richtet sich nach den §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich des Spruchpunktes 1. insbesondere nach § 56 leg cit, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 3. September 2008

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