VwGH 2003/03/0286

VwGH2003/03/028628.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Mag. SS in W, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. Februar 2003, Zl. UVS-3/13002/3-2003, betreffend Übertretung gemäß StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer einer am 14. Jänner 2002 um 22.52 Uhr auf der Tauernautobahn A 10 bei Strkm 10.500 bei Anif-Ursteinbrücke, in Richtung Salzburg, begangenen Verwaltungsübertretung gemäß "§ 1 c) Z. 3" der Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen, BGBl. Nr. 527/1989, für schuldig erkannt. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 218,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt).

Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2003, B 529/03, gemäß Art.144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2003 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 52a VStG wie folgt geändert:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, als die darin zitierte übertretene Norm ('§ 1c Z 3 der Verordnung, BGBl. 527/1989 vom 2.11.1989'), § 1 lit. c) Z. 1 der Verordnung BGBl. 527/1989 vom 2.11.1989 idF der Verordnung BGBl II Nr. 473/2001') zu lauten hat."

Die Kostenentscheidung des Bescheides vom 6. Februar 2003

blieb unverändert.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 20. Mai 1998, Zl. 97/03/0258) wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchmäßig nur zum Teil abändert und im Übrigen dessen Inhalt rezipiert.

Eine derartige Konstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Die so erfolgte Klaglosstellung ist vom Verwaltungsgerichtshof, ungeachtet ihres Eintretens noch vor der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wahrzunehmen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juni 1985, VwSlg. Nr. 11.315/A). Der Beschwerdeführer wurde daher durch den Bescheid vom 22. April 2003 klaglos gestellt, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach seiner Anhörung einzustellen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 56 zweiter Satz) VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. April 2004

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