Normen
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2005 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 26. April 2003 um 10.44 Uhr in W als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.
Sie habe dadurch eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 327,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zum Einwand, dass die Verordnung, mit der entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkungen für den vorliegenden Baustellenbereich geregelt seien, nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei, Folgendes aus:
"Auf Grund des Ansuchens der Firma Terrag-Asdag AG in Radstadt um straßenpolizeiliche Bewilligung für das Bauvorhaben
B 163 Wagrainer Straße, Strkm 10,20 bis Strkm 11,10 (Geh- und Radweg Flachau-Wagrain, Schwaighof-Hubdörfl) führte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. am 24.9.2002 eine Verhandlung durch. Es wurde darin unter anderem festgestellt, dass im gegenständlichen Bereich eine 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung und eine unübersichtliche Rechtskurve bestehe. Die gegenständlichen Arbeiten könnten großteils nur mittels Ampelregelung durchgeführt werden. Gegen die Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Durchführung der gegenständlichen Baumaßnahmen bestünden keine Einwände, wenn nachangeführte, sowie in beigeschlossener Anlage zu dieser Verhandlungsschrift unter Punkten 1. bis 18. im Einzelnen enthaltenen Vorschreibungen und Auflagen erfüllt und eingehalten würden. In der Beilage zu dieser Verhandlungsschrift findet sich dann unter Punkt 5., dass zur Ankündigung und Absicherung des Baustellenbereiches für beide Fahrtrichtungen entsprechend Regelplan F2 bzw. F4 der RVS 5.274 unter anderem 50 m vorher eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO von 50 km/h anzubringen ist (auf Grund der Rechtskurve). Unter Punkt 16. ist angeführt, dass dem Fließverkehr
- außerhalb der Arbeitszeit (Nachtstunden, Wochenenden, Feiertage), soferne es der Baufortschritt erlaubt,
- an Wochenenden oder Feiertagen,
- während der Zeit längerer Arbeitsunterbrechungen, die Fahrbahn in einer Breite von 6,0 m (2 Fahrstreifen) unbehindert und gefahrlos befahrbar zur Verfügung stehen muss. In diesem Falle seien folgende baustellenbedingte Verkehrsleit- und Sicherungseinrichtungen außer Kraft zu setzen:
Lichtsignalanlage
- Verkehrszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h'.
Bei Wegfall des Erfordernisses seien die beanspruchten Verkehrsflächen (auch in Teilbereichen) umgehend zu räumen und in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
Wie sich aus der Zeugenaussage des damaligen verantwortlichen Bauleiters E ergab, ist damals am tatörtlichen Bereich eine sogenannte Steinwurfmauer errichtet worden und zu diesem Zweck hat auch ein Teil der Straße abgetragen werden müssen. Dadurch hat sich eine restliche Fahrbahnbreite zwischen nur 5,20 m bis 5,80 m ergeben und aus diesem Grund ist auch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h belassen worden, da in der Verordnung eben stehe, dass eine restliche Fahrbahnbreite von zumindest 6 m gegeben sein müsse.
Diese Zeugenaussage war sehr glaubwürdig. Der Zeuge E konnte sich noch sehr gut an das Baulos erinnern und es besteht kein Grund anzunehmen, er würde etwa die Unwahrheit sagen bzw. keine entsprechende Erinnerung mehr haben.
Demzufolge steht also fest, dass am tatörtlichen Bereich damals eine restliche Fahrbahnbreite von lediglich 5,20 m bis 5,80 m gegeben war. Somit konnte aber auch Punkt 16. der Beilage zur Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. vom 24.9.2002, welche dem straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid vom 24.9.2002, 30406-367/4750/2-2002, zu Grunde gelegt wurde, nicht in Kraft treten. Punkt 16. hätte eben nur für den Fall gegolten, dass dem Fließverkehr außerhalb der Arbeitszeit die Fahrbahn in einer Breite von 6,0 m unbehindert und gefahrlos befahrbar zur Verfügung stehen muss. Dies allerdings eben nur dann, soferne es der Baufortschritt erlaubt. Wie sich aus der Aussage des Zeugen E ergibt, erlaubte dies der Baufortschritt aber nicht. Unstrittig ist auch, dass damals eine Geschwindigkeitsbeschränkung im tatörtlichen Bereich von 50 km/h verordnet gewesen war, dies hat auch der Zeuge und Meldungsleger RevInsp. S in der ersten Verhandlung vom 21.2.2005 ausgesagt.
Jedenfalls steht fest, dass auf Grund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. vom 24.9.2002 in Zusammenhang mit der Beilage zur Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. vom 24.9.2002 und den Regelplänen, hier Regelplan F4, eine Geschwindigkeitsbeschränkung im tatörtlichen Bereich von 50 km/h rechtskräftig erlassen war. Insbesonders aus der Zeugenaussage des Meldungslegers ergibt sich, dass das entsprechende Verkehrszeichen zum Tatzeitpunkt auch angebracht gewesen war. Auch wenn in der Beilage verfügt ist, dass für den Fall, dass dem Verkehr im Baustellenbereich nur ein Fahrstreifen (= weniger als 6,0 m Fahrbahnbreite) zur Verfügung steht, ein wechselweiser Einbahnverkehr einzurichten ist und zwar durch eine Lichtsignalanlage bzw. durch geeignete, mit derartigen Aufgaben vertraute Verkehrsposten mittels Signalscheiben, Derartiges aber am tatörtlichen Bereich nicht angebracht war, heißt dies nicht, dass deshalb die Verordnung bezüglich der Geschwindigkeitsbeschränkung keine Geltung gehabt hätte, da diese gemäß Punkt 5. der zitierten Beilage entsprechend verordnet war. Punkt 16. konnte auf Grund der verbleibenden, zu geringen Fahrbahnbreite gar nicht in Geltung treten bzw. angewendet werden, was aber umgekehrt eben nicht bedeutet, dass damit die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung obsolet geworden wäre.
Somit steht fest, dass die tatörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß kundgemacht und verordnet war und daher die Beschuldigte die ihr angelastete Tat zu verantworten hat. Dass die Messung korrekt erfolgte, ergibt sich insbesonders aus der Zeugenaussage des Meldungslegers RevInsp. S in der Verhandlung vom 21.2.2005. Dieser hat laut seiner glaubhaften Aussage die Verwendungsbestimmungen eingehalten und auch keinen Fehler während der Messung am Gerät feststellen können."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unstrittig ist die festgestellte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am Tatort die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist.
Die Beschwerdeführerin wendet zunächst Verjährung im Hinblick auf § 51 Abs. 7 VStG ein. Die Berufung sei am 30. Jänner 2004 bei der Behörde erster Instanz eingelangt. Der angefochtene Bescheid sei am 29. April 2005 bei der Behörde erster Instanz eingelangt und erst am 4. Mai 2005 dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugegangen.
Abgesehen davon, dass die Berufung in Wahrheit erst am 2. Februar 2004 (siehe Eingangsstempel) bei der Behörde erster Instanz eingelangt ist, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin aber sogar ausgehend von ihren Zeitangaben verfehlt. Denn ist der angefochtene Bescheid noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zugestellt worden (hier: am 29. April 2005), so ist dieser Bescheid als erlassen anzusehen und damit die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsverfahrens vermieden (vgl. die in Walter/Thienel,
Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1006, E 262, wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin rügt sodann die ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. Da eine restliche Fahrbahnbreite von weniger als 6 m zur Verfügung gestanden sei, hätte die Variante 2. gemäß Regelplan F4 zur Anwendung gelangen müssen; es hätte jedenfalls zunächst eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h, dann auf 50 km/h und zuletzt auf 30 km/h kundgemacht werden müssen und es wäre eine Ampelregelung verpflichtend vorgesehen gewesen. Nach der Aussage des Meldungslegers seien bloß die 70 km/h- und die 50 km/h-Beschränkung und das Überholverbot kundgemacht gewesen, vier weitere "verordnete Verkehrszeichen" hätten gefehlt.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Sind in einer Verordnung (in Art einer "Sammelverordnung") mehrere Verkehrsbeschränkungen enthalten, so ist jede Verkehrsbeschränkung unabhängig von den anderen ordnungsgemäß kundzumachen. Ein eventueller Kundmachungsmangel einer Verkehrsbeschränkung hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Verbindlichkeit einer anderen, in der Verordnung enthaltenen und ordnungsgemäß kundgemachten Verkehrsbeschränkung.
Im gegenständlichen Fall ist selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin klar, dass bei der vorliegenden Situation am Tatort jedenfalls die gegenständliche Verkehrsbeschränkung auf 50 km/h verordnet und diese zulässige Höchstgeschwindigkeit auch ordnungsgemäß kundgemacht war. Nur wegen Übertretung dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde die Beschwerdeführerin bestraft. Dass allenfalls noch weitere Verkehrsbeschränkungen verordnet, aber nicht (ordnungsgemäß) kundgemacht gewesen seien, hat nach dem oben Gesagten daher auf den gegenständlichen Tatvorwurf keine Auswirkung (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/02/0038, samt dem dort zitierten hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1974, Slg. Nr. 8724 A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. April 2006
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