Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
EMRK Art3;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
EMRK Art3;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden in ihren jeweiligen Spruchpunkten 3. (Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20, insgesamt somit EUR 2.342,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Brüder und Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Sie halten sich - nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Asylbehörden - bereits seit den Jahren 1991/92 in Österreich auf und wurden in dieser Zeit mehrfach straffällig. Über sie wurde deshalb jeweils ein Aufenthaltsverbot verhängt.
Die Beschwerdeführer beantragten am 29. März 2004 (ad Erstbeschwerdeführer) und am 9. September 2003 (ad Zweitbeschwerdeführer) Asyl. Ihre Anträge begründeten sie im Wesentlichen damit, im Falle einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina aufgrund ihrer langen Abwesenheit ohne Familie, ohne Unterkunft und mittellos zu sein.
Mit Bescheiden vom 18. November 2004 (ad Erstbeschwerdeführer) und 17. November 2004 (ad Zweitbeschwerdeführer) wies das Bundesasylamt die Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Begründend führte die Behörde aus, dem Vorbringen der Beschwerdeführer könne "keine Asylrelevanz entnommen werden." Auch drohe ihnen - ungeachtet der nach wie vor wirtschaftlich schwierigen Situation in Bosnien und Herzegowina - bei Rückkehr keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Notlage. Die Beschwerdeführer seien erwachsene (und gesunde) Männer. Beide hätten einen Beruf erlernt; der Erstbeschwerdeführer habe vor seiner Haft auch schon als Schlosser und als Spengler gearbeitet. Er spreche Deutsch und Serbokroatisch. Die Beschwerdeführer hätten ihr Leben bislang selbständig gemeistert und gehörten nicht zu jenen Personen (wie z.B. alte gebrechliche Menschen, alleinstehende Mütter mit Kleinkindern), die bei einer Rückkehr besonders gefährdet sein könnten. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal auch nach wie vor humanitäre Organisationen tätig seien und die internationale Gemeinschaft noch immer massiv Unterstützung leiste. Dadurch sei auch eine zumindest den Minimalerfordernissen entsprechende Wohnmöglichkeit gegeben. Zu ergänzen sei, dass Angehörige der Beschwerdeführer (Großeltern) noch immer in Bosnien-Herzegowina lebten und in ihrer Existenz offenbar nicht gefährdet seien. Trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich habe im Übrigen eine Ausweisung der Beschwerdeführer - aus näher dargestellten Gründen - zu erfolgen.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde - ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung - mit den angefochtenen Bescheiden jeweils gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.), sie stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Fremdengesetz fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt 2.), und sie wies die Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt 3.). In der Begründung der Bescheide beschränkte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf einen Verweis auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz.
Dagegen wenden sich die vorliegenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerden rügen als Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften die unterbliebene, aber in den Berufungen beantragte Verhandlung. Allerdings zeigen sie die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Sie erwähnen nur, dass - nach Auffassung der Beschwerdeführer - in Bosnien-Herzegowina gravierende Defizite im Bereich der Menschenrechte für im Kindesalter vertriebene und nunmehr heimkehrende Staatsbürger, insbesondere im Bereich der "sozialen/beruflichen/kulturellen Integrationsmöglichkeit" bestünden. Die Beschwerdeführer würden "ausgegrenzt, im besten Fall geduldet werden", hätten aber keine Unterstützung seitens des bosnischen Staates zu erwarten. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Herkunftsstaat auch asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, zumal ihnen der bosnische Staat bei Rückkehr die Lebensgrundlage (durch bloße Untätigkeit) entziehe.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerden weder auf, dass ihnen aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Flüchtlingskonvention genannten, hier aber fehlenden Grundes, Asyl zu gewähren wäre, noch lässt sich daraus die reale Gefahr einer die Existenz gefährdenden Lebenssituation der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Sinne der zu Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung ableiten. Die Beschwerdeführer blenden nämlich die oben wiedergegebenen Erwägungen der Asylbehörden zur Grundsicherung im Herkunftsstaat (etwa auch die internationale Unterstützung) vollkommen aus und beschränken sich in ihrer Kritik am "bosnischen Staat" auf allgemein gehaltene, vollkommen unsubstantiierte Behauptungen. Damit wird nicht ausreichend dargelegt, dass bei Abhaltung einer Berufungsverhandlung ein anderes Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre. Soweit sich die Beschwerden daher gegen die Abweisung der Asylanträge und die Verweigerung von Refoulementschutz wenden, können sie nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung der erstinstanzlichen Aussprüche über die Ausweisung der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkte 3. der Bescheide) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in Fällen wie den vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung von Asylwerbern ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Schon deshalb kann die Ausweisung der Beschwerdeführer keinen Bestand habe, ohne auf die Frage einer allfälligen Verletzung des Art. 8 EMRK, mit der sich die belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren genauer als bisher zu beschäftigen haben wird, näher eingehen zu müssen.
Die angefochtenen Bescheide waren daher in ihren Spruchpunkten 3.) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, im Übrigen aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. August 2007
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