Normen
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Fragen jenem, der dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0316, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen (vgl. auch den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0293).
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 4. November 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)