Normen
BauG Bgld 1997;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 lita;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 litl;
KanalabgabeG Bgld §7 Abs3;
KanalabgabeG Bgld §7;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;
VwRallg;
BauG Bgld 1997;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 lita;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 litl;
KanalabgabeG Bgld §7 Abs3;
KanalabgabeG Bgld §7;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 5. Februar 2002 erstattete die Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Gemeinde eine Bauanzeige. Das angezeigte Bauvorhaben betraf den teilweisen Ausbau eines bestehenden Dachgeschoßes. Wesentlicher Inhalt dieses Bauvorhabens war es, die bisher unisolierten Wände und Dachbodenschrägen zu isolieren, den bisher bestehenden Betonestrich gleichfalls zu isolieren und staubfrei zu machen sowie den Zugang zum Dachgeschoß, welcher bisher im Wege einer ausziehbaren Alutreppe erfolgt war, durch eine fest montierte Holztreppe zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte durch die Errichtung von Zwischenwänden eine Raumeinteilung geschaffen werden, durch welche zwei im Einreichplan als "Zimmer" bezeichnete Räume, ein als "Bad und WC" bezeichneter Raum, ein Schrankraum sowie im Einmündungsbereich der Holztreppe eine "Diele" entstehen sollten. Drei weitere Räume sollten weiterhin "Dachboden" bleiben.
Am 21. Februar 2002 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Baufreigabe.
Aus dem nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige am 10. Juni 2002 errichteten Schlussüberprüfungsprotokoll geht hervor, dass der Schrankraum, das Bad und das WC nicht errichtet worden seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass eines der beiden geplanten Zimmer um 10,58 m2 sowie der im Plan gekennzeichnete Dachboden um 6,16 m2 größer geworden seien.
Am 22. Juli 2002 wurde das Dachgeschoß schließlich zur Benützung freigegeben.
In einem "Berechnungsblatt für Ergänzungsbeitrag" wurde für das Dachgeschoß eine Nutzfläche von 90,08 m2 berechnet. Bei dieser Berechnung entfiel auf das nicht von der Umplanung (Entfall von Bad und WC) betroffene Zimmer mit Fenster zum Stadtgraben eine Fläche von 23,52 m2.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Jänner 2003 wurde sodann der Beschwerdeführerin gemäß § 7 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 (im Folgenden: Bgld KAbgG) in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Jänner 2003 ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag in Höhe von EUR 338,80 vorgeschrieben. Der vorgeschriebene Beitrag errechne sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche von 90,08 m2 mit dem Beitragssatz von EUR 3,42 zuzüglich der 10 %igen Mehrwertsteuer.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie brachte vor, die in Rede stehende Baumaßnahme habe einzig und allein der Isolierung und der Staubfreimachung des Dachbodens gedient. Um in der kalten Periode Energie und somit Heizkosten zu sparen, sei eine fachgerechte Isolierung des Dachstuhles durchgeführt worden. Weiters habe der Dachboden durch Zwischenwände geteilt werden müssen, weil der Lichteinfall durch das Dachflächenfenster für das Vorzimmer im Erdgeschoß genutzt werden, eine Beheizung des Dachbodens durch die Öffnung der Vorzimmerdecke jedoch vermieden werden sollte. Im nunmehr geteilten Dachboden seien zwar billige Böden, jedoch keine Abschlussleisten verlegt worden. Überdies sei im nunmehr geteilten Dachboden keine Heizmöglichkeit vorhanden. Die Beleuchtung erfolge nur mit Glühbirnen in losen Fassungen. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, die in Rede stehenden Räume seien aus dem Grunde des § 5 Abs. 2 Z 2 Bgld KAbgG nicht in die Berechnungsfläche einzubeziehen, weil es sich (nach wie vor) um Dachbodenräume handle, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis l leg. cit. genannten Zwecke geeignet seien.
Äußerstenfalls könnte eine Abgabepflicht für das derzeit als Büroraum dienende, mit einem Schreibtisch, einem Bürosessel und einem Computer ausgestattete Zimmer mit Fenster zum Stadtgraben angenommen werden. Dieses habe eine Größe von 16,65 m2 (3,70 x 4,50 m).
Im Zuge des Berufungsverfahrens fand sodann am 10. Juni 2003 ein Lokalaugenschein statt.
In Ansehung des durch die Umplanung vergrößerten Zimmers traf der Verhandlungsleiter folgende Feststellungen punkto Ausstattung:
Beleuchtung: 2 x Glühlampe; Parkettboden durchgehend verlegt, Schalter montiert; alle Wände und die Decke weiß ausgemalt; Vorhänge an den Fenstern.
Die Beschwerdeführerin gab an, für diesen Raum bis auf weiteres keine bestimmte Verwendung zu haben. Er diene lediglich der Staubfreimachung.
In Ansehung des von der Umplanung nicht betroffenen Zimmers stellte der Verhandlungsleiter punkto Ausstattung Folgendes fest:
Beleuchtung: 1 x Glühlampe; Laminatboden durchgehend verlegt; Schalter montiert; alle Wände und die Decke weiß ausgemalt, Computertisch, dazugehörende Elemente; PC- und Lederdrehsessel in Nische vorhanden; zwei Zimmerpflanzen; Webteppich, diverse Gegenstände und Sachen abgestellt/gelagert.
Die Beschwerdeführerin gab an, das Zimmer diene derzeit als Abstellraum.
In Ansehung der Diele wurde folgende Ausstattung festgestellt:
Parkettboden durchgehend verlegt; Schalter montiert, alle Wände und die Decke weiß ausgemalt; zwei Zimmerpflanzen, ein Elektroheizkörper.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. August 2003 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Jänner 2003 keine Folge gegeben. Dabei gab die Berufungsbehörde dieselben Rechtsgrundlagen an wie die erstinstanzliche Behörde.
Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, die beim Lokalaugenschein festgestellte Ausstattung der vorschreibungsgegenständlichen Räumlichkeiten mache diese zweifelsfrei geeignet, einem der unter § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a bis l Bgld KAbgG angeführten Zwecken zu dienen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass derzeit Sockelleisten fehlten und nicht alle vorschreibungsgegenständlichen Räume mit Heizung ausgestattet seien. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Arbeiterwohnstätten, nach welcher die Beheizbarkeit eines Raumes keine notwendige Voraussetzung dafür sei, ihn als für Wohnzwecke geeignet erscheinen zu lassen. Es werde auch angemerkt, dass - zwecks Beseitigung allfälliger Zweifel - der Sachverhalt an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Wohnbauförderung, herangetragen und um entsprechende Auskunft ersucht worden sei. Nach Prüfung der maßgeblichen Umstände sei die genannte Fachabteilung zum selben Ergebnis wie die Berufungsbehörde gelangt.
Verwiesen wurde weiters auf die hg. Erkenntnisse vom 15. April 1988, Zl. 87/17/0061, und vom 15. Dezember 1989, Zl. 88/17/0007, wonach auch eine Eignung von Räumlichkeiten für Lagerzwecke deren Herausnahme aus der Berechnungsfläche nach § 5 Abs. 2 Z 2 Bgld KAbgG ausschließe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Darin wiederholte sie zum einen ihr Berufungsvorbringen, zum anderen betonte sie, dass auch schon vor den gegenständlichen Baumaßnahmen auf dem Dachboden Lichtschalter und Elektrodosen montiert gewesen seien. Sie verwies weiters darauf, dass lediglich in einem Zimmer (das im Lokalaugenschein festgestellte) Inventar vorhanden sei. Insbesondere bestehe kein Inventar, welches eine Eignung des Dachbodens für Wohn- oder Lagerzwecke rechtfertigen würde.
Auch der den Stiegenaufgang umgebende Raum erfülle nicht die Voraussetzungen für die Heranziehung zur Berechnung des Ergänzungsbeitrages, zumal er lediglich den Zweck des Lichtdurchlasses in den Vorraum des Erdgeschoßes und der Begrenzung des durch das Erdgeschoß zu beheizenden Raumes erfülle. Die Beschwerdeführerin verwies weiters auf eine starke Dachabschrägung mit einer "mitten im Weg stehenden Säule zur Dachabstützung" im Bereich dieses Raumes.
Weiters legte die Beschwerdeführerin dar, dass die im Berufungsbescheid ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom 15. April 1988 und vom 15. Dezember 1989 die Berufungsbehörde nicht davon entbunden hätten zu prüfen, ob die in Rede stehenden Räumlichkeiten ihrer Ausstattung nach für einen der in § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a bis l Bgld KAbgG genannten Zwecke geeignet seien.
Schließlich hätten die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde die Vorschreibung auf eine Verordnung ihres Gemeinderates vom 23. Jänner 2003 gestützt, wiewohl ein allfälliger Abgabenanspruch bereits mit der am 22. Juli 2002 erteilten Benützungsfreigabe entstanden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2004 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens sowie die angewendeten Gesetzesbestimmungen wieder.
Sie vertrat die Auffassung, bei Dachbodenräumen sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie in die Nutzfläche einzubeziehen seien. Dabei seien, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 15. April 1988, Zl. 87/17/0061, ausgesprochen habe, solche Flächen nicht ausnahmslos in die Nutzfläche einzubeziehen, vielmehr hätten nicht entsprechend ausgebaute oder wegen zu geringer Raumhöhe für eine Nutzung nicht geeignete Flächen dieser Art für die Berechnung des Beitrages außer Betracht zu bleiben. Ein nicht ausgebauter Dachboden stelle somit keine Nutzfläche im Verständnis des § 5 Abs. 2 Z 2 Bgld KAbgG dar. Für die Frage der Einbeziehbarkeit von Flächen in die Nutzfläche sei somit auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen. Es komme auf die tatsächliche Ausführung, nicht auf die Bezeichnung der Räume im Bauplan an. Auch die tatsächliche Verwendung sei nicht maßgeblich.
Ausgehend von den im Zuge des Lokalaugenscheines getroffenen Feststellungen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, sämtliche vorschreibungsgegenständlichen Räumlichkeiten seien für Wohnzwecke geeignet. In diesem Zusammenhang sei auch die Eignung eines Raumes als Büro als eine solche für Wohnzwecke anzusehen. Gleiches gelte für Stiegenhäuser, welche der Haushaltsführung von Menschen dienten. Auch die Diele diene der Erschließung anderer Räume und daher Wohnzwecken. Dem stünden die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände (Fehlen von Abschlussleisten bei den Fußböden, sowie von Heizkörpern; Vorhandensein nur von Glühlampen in losen Fassungen) nicht entgegen. Eine zu geringe Raumhöhe sei von der Beschwerdeführerin nicht näher konkretisiert worden. Nach dem der Vorstellungsbehörde vorliegenden Bauakt seien Flächen mit einer lichten Raumhöhe unter 1,50 m nicht einbezogen worden.
Es sei zutreffend, dass gemäß § 7 Abs. 3 Bgld KAbgG der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung entstehe. Vorliegendenfalls sei die Benützungsfreigabe mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Juli 2002 erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. Jänner 2002 ein Beitragssatz von EUR 3,42 festgesetzt gewesen, wobei die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert hinzuzurechnen gewesen sei. Mit der im Abgabenbescheid zu Unrecht zitierten Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Jänner 2003 sei lediglich die Wirksamkeit der Verordnung vom 28. Jänner 2002 auch auf das Finanzjahr 2003 erstreckt worden. Ein relevanter Verfahrensmangel sei in der unzutreffenden Zitierung der zweitgenannten Verordnung nicht zu erblicken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, einen Ergänzungsbeitrag nur insoweit und nur in jener Höhe vorgeschrieben zu erhalten, die dem Gesetz entspricht, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Bgld KAbgG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge, u.a. einen Anschlussbeitrag zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage zu erheben.
Gemäß § 2 Abs. 6 Bgld KAbgG ergibt sich das Beitragsausmaß aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz Bgld KAbgG ist dieser Beitragssatz vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.
§ 5 Abs. 2 Z 2 lit. a und l sowie § 7 Bgld KAbgG, die erstgenannte Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/1990, die zweitgenannte Bestimmung in der Stammfassung LGBl. Nr. 41/1984, lauten (auszugsweise):
"§ 5
Anschlussbeitrag
...
(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z. 1 und Z. 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.
Bewertungsfaktor | |||
1. | Bebaute Fläche:...Ausmaß der bebauten Fläche | 0,5 | |
2. | Nutzfläche:Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen. Nicht mitzurechnen sind: Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind; ... | ||
a) | Wohnungen:Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen | 1 | |
... | |||
l) | Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten:Ausmaß der Gebäudefläche | 0,5 |
...
§ 7
Ergänzungsbeitrag
(1) Wenn sich die Berechnungsfläche, die für die Bemessung des Anschlussbeitrages (§ 5) maßgeblich war oder im Falle eines verjährten Abgabenanspruches maßgeblich gewesen wäre, ändert, ist ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag zu erheben.
(2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung, wenn jedoch eine solche nicht erforderlich ist, mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach Abs. 1 bewirkt."
Eine dem ersten Halbsatz des dritten Satzes (betreffend die Nichteinbeziehung näher genannter Dachbodenflächen dem Grunde nach) des § 5 Abs. 2 Z 2 Bgld KAbgG in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 entsprechende Regelung enthielt diese Bestimmung auch schon in der Stammfassung.
In den Materialien zu dieser Stammfassung (Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Burgenländischen Landtages der XIV. Gesetzgebungsperiode, Beilage 79, Seite 7) heißt es:
"Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche für ein Grundstück wird wie folgt vorzugehen sein:
Vorerst ist das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß Abs. 2 Z. 1 festzustellen und mit dem Bewertungsfaktor 0,5 zu multiplizieren. Dann sind die einzelnen Geschoßflächen je nach Nutzungsart (Abs. 2 Z. 2 lit. a bis l) festzustellen und mit dem jeweiligen Bewertungsfaktor zu vervielfachen. ...
...
Bei der Ermittlung der Gebäudefläche sind Keller und Dachbodenräume grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur dann, wenn sie ihrer Ausstattung nach für die unter Abs. 2 Z. 2 aufgezählten Nutzungsarten verwendet werden, sind sie mitzurechnen."
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 (im Folgenden: Bgld BauG 1997), zählt die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden zu Bauvorhaben, die, sofern sie nicht geringfügig sind, der Baubehörde vor Baubeginn nach Maßgabe der nachstehenden Absätze anzuzeigen sind, wenn dafür nicht um Baubewilligung angesucht wird. Die Baubehörde hat gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. diesfalls eine Benützungsfreigabe auszusprechen, welche unter anderem voraussetzt, dass die nach dem Verwendungszweck des Bauvorhabens gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen offensichtlich nicht verletzt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 (im Folgenden: Bgld LAO), entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst das Vorliegen einer Abgabepflicht dem Grunde nach, weil ihres Erachtens die vorschreibungsgegenständlichen Dachbodenräume ihrer Ausstattung nach nicht für einen der in § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a bis l Bgld KAbgG genannten Zwecke geeignet seien. Der Dachboden vor und nach der Isolierung unterscheide sich lediglich in der Farbe der Wände sowie in der Ausführung des Fußbodens. Die übrigen Ausstattungsmerkmale seien gleich geblieben. Auf dieses Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Gemäß § 7 Abs. 3 Bgld KAbgG entsteht der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung, worunter im Bereich des Bgld BauG die Rechtskraft der Erteilung der Benützungsfreigabe zu verstehen ist. Für die Berechnung des Ergänzungsbeitrages ist das Ausmaß der Änderung (Erhöhung) der Berechnungsfläche durch das der Benützungsfreigabe zu Grunde liegende Bauvorhaben maßgeblich.
Unstrittig ist, dass Außenwände, Dachbodenschrägen und der Betonestrich des gegenständlichen Dachbodens vor Inangriffnahme der hier gegenständlichen Ausbaumaßnahmen unisoliert waren. Die Böden waren überdies nicht staubfrei gemacht.
Es ist daher davon auszugehen, dass der in Rede stehende Dachboden vor Durchführung der hier maßgeblichen Umbauarbeiten kein Raum war, der nach seiner Ausstattung für einen der in § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a bis l Bgld KAbgG genannten Zwecke geeignet war. Es handelte sich dabei vielmehr um einen "nicht entsprechend ausgebauten" Dachraum im Verständnis des hg. Erkenntnisses vom 15. Dezember 1989, Zl. 88/17/0007, in Ansehung dessen nicht einmal eine Eignung als Lagerraum angenommen werden kann. Dieser Umstand ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht strittig.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung waren die hier vorschreibungsgegenständlichen Flächen (der beiden Zimmer sowie der Diele samt Stiegenaufgang) sehr wohl im Verständnis des § 5 Abs. 2 Z 2 dritter Satz, erster Halbsatz Bgld KAbgG ihrer Ausstattung nach für unter lit. a bis l leg. cit. genannte Zwecke geeignet. Bei Auslegung des Begriffes "ihrer Ausstattung nach" ist im Zusammenhang mit der Ergänzungsabgabe zu beachten, dass der Abgabenanspruch grundsätzlich mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung (der Benützungsfreigabe) entsteht. Die Beurteilung, ob die Abgabenpflicht gegeben ist, ist daher schon im Zeitpunkt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist die in der zitierten Gesetzesbestimmung angesprochene Ausstattung als die bauliche Ausstattung des der Benützungsfreigabe zu Grunde liegenden Gebäudes zu verstehen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob und welches sonstige, nicht der baulichen Ausstattung zuzurechnende Inventar der Freigabewerber im Zeitpunkt oder im zeitlichen Konnex mit der Benützungsfreigabe in die Dachbodenräume eingestellt hat.
Im so verstandenen Sinne bestehen aber beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran, dass die vorschreibungsgegenständlichen Räumlichkeiten von ihrer unstrittig festgestellten baulichen Ausstattung her für den in § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a Bgld KAbgG umschriebenen Zweck geeignet waren.
Dies gilt in Ansehung der beiden Zimmer ungeachtet des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsfreigabe dort keine Heizgelegenheiten installiert waren. Zum einen stellt § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a Bgld KAbgG nicht auf eine ganzjährige Nutzbarkeit für Wohnzwecke ab; zum anderen kann eine Beheizung von Räumlichkeiten auch ohne Änderung der baulichen Ausstattung etwa durch Anschluss von Elektrokonvektoren vorgenommen werden.
In Ansehung der von der freistehenden Treppe eingenommenen Fläche sowie der Diele besteht gleichfalls von der baulichen Ausstattung her eine Eignung für Wohnzwecke. Als Beispiel einer der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche führt § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a Bgld KAbgG insbesondere "Stiegenhäuser" an. Die Beschwerdeführerin ist nun zwar im Recht, wenn sie behauptet, bei der in Rede stehenden Treppe bzw. bei der Diele handle es sich nicht um ein "Stiegenhaus". Schon ein Größenschluss gebietet es aber, vorliegendenfalls Treppe und Diele dem Begriff der "Wohnung" zu unterstellen. Wenn selbst ein in einem Einfamilienhaus gesondert errichtetes Stiegenhaus als Teil einer "Wohnung" anzusehen ist, so gilt dies umso mehr für eine in einem Einfamilienhaus errichtete freistehende Treppe, welche in eine Diele führt, die ihrerseits Zugang zu Zimmern, die für Wohnzwecke geeignet sind, gewährleistet.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass dem Grunde nach Abgabepflicht besteht.
Der Beschwerdeführerin ist durchaus zuzubilligen, dass die in Rede stehenden Räumlichkeiten ihrer baulichen Ausstattung nach nicht ausschließlich für Wohnzwecke, sondern gleichermaßen auch etwa als Arbeits- oder Büroräume geeignet wären. Für die Frage, mit welchem Bewertungsfaktor die dem Grunde nach heranzuziehenden Berechnungsflächen jeweils zu berücksichtigen sind, ist maßgeblich, welchem Zweck dieselben dienen sollen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Abgabentatbestand bereits mit Erteilung der Benützungsfreigabe verwirklicht ist. Es muss daher schon in diesem Zeitpunkt feststehen, in welcher Höhe der Abgabenanspruch entstanden ist. In Ansehung der heranzuziehenden Bewertungsfaktoren bedeutet dies, dass jene Geschoßflächen, die nach Maßgabe des bewilligten Bauprojektes dem Wohnen dienen sollen, mit dem Bewertungsfaktor 1 zu berücksichtigen sind, hingegen jene Räumlichkeiten, die einem der in § 5 Abs. 2 Z 2 lit. l Bgld KAbgG genannten Zwecke dienen sollen, mit dem Faktor 0,5. In diesem Zusammenhang ist die Baubeschreibung samt Bauplänen und die dort ausgewiesene Nutzung maßgeblich (vgl. hiezu auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2001, Zl. 2001/17/0079, zu der insoweit ähnlichen Rechtslage nach § 15 Abs. 1 und 7 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995).
Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin im Bauverfahren angegeben, die beiden vorschreibungsgegenständlichen Räume als "Zimmer" im Rahmen eines Einfamilienhauses nutzen zu wollen. Eine Einschränkung des angestrebten Nutzungszweckes als "Büroraum" ist im baurechtlichen Verfahren nicht vorgenommen worden. Die Benützungsfreigabe ist vor diesem Hintergrund dahingehend zu deuten, dass sie auch die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der beiden genannten Räume für Wohnzwecke beinhaltet. Umfasste aber die nach dem Inhalt des Bauprojektes angestrebte und schließlich erteilte Benützungsfreigabe auch die baurechtliche Befugnis zur Benützung der in Rede stehenden Räumlichkeiten für Wohnzwecke, so ist anlässlich der Erteilung eben dieser Benützungsfreigabe der Abgabenanspruch in jener Höhe entstanden, die sich bei Heranziehung der Fläche dieser Zimmer mit dem Bewertungsfaktor 1 errechnet. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der Bauwerber von der ihm durch die Benützungsfreigabe erteilten baurechtlichen Befugnis zur Nutzung dieser Räume für Wohnzwecke auch tatsächlich Gebrauch macht.
Dass die von der Beschwerdeführerin in der Bauanzeige angegebene Nutzungsart als freistehende Treppe bzw. als Diele eine solche zu Wohnzwecken darstellt, wurde bereits oben dargelegt.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass alle vorschreibungsgegenständlichen Räume mit dem Bewertungsfaktor 1 heranzuziehen sind.
Was die Berechnung des Flächenausmaßes betrifft, so behauptet die Beschwerdeführerin erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass die vorschreibungsgegenständliche Gesamtfläche nicht - wie von den Verwaltungsbehörden angenommen - 90,08 m2, sondern rechtens bloß 62,78 m2 zu betragen habe.
Wie sie jedoch selbst zugesteht, hat sie die - ihres Erachtens unrichtig ermittelte - Gesamtfläche von 90,08 m2 nie bestritten. Lediglich in ihrer Berufung hat sie die Fläche des Zimmers mit Fenster zum Stadtgraben mit 16,65 m2 (statt wie von den Abgabenbehörde angenommen mit 23,52 m2) angegeben. Die Abgabenbehörden konnten sich in diesem Zusammenhang aber bei ihrer Berechnung auf den von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Plan des Dachgeschoßausbaues stützen, aus welchem sich die von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde ermittelten Ausmaße ergeben. Dass sich im Zuge des Bauvorhabens in Ansehung der Ausmaße dieses Zimmers Planabweichungen ergeben hätten, hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Abgabenverfahrens nie vorgebracht. Auch aus dem Schlussüberprüfungsprotokoll ergeben sich in Ansehung dieses Zimmers keine derartigen Hinweise. Im Übrigen wird auch nicht dargelegt, inwieweit das Ausmaß der längeren Raumseite dieses Zimmers (auf diese bezieht sich die Abweichung) durch eine Umplanung hätte verkürzt werden sollen, ohne dass sich gleichzeitig die Fläche der Diele entsprechend vergrößert hätte.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin der auch dem Berufungsbescheid zu Grunde gelegten Annahme, dieses Zimmer weise eine Fläche von 23,52 m2 auf, in der Vorstellung nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegen getreten.
Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Vorstellungsbehörde Rechte der Beschwerdeführerin dadurch verletzt hätte, dass sie die der Ermittlung der Berechnungsfläche zu Grunde gelegte Annahme der Abgabenbehörden, dieses Zimmer weise eine Fläche von 23,52 m2 auf, unbeanstandet gelassen hat.
Angesichts des oben dargelegten eigenständigen Begriffsverständnisses, welches dem § 5 Abs. 2 Z 2 Bgld KAbgG zu Grunde liegt, erscheint es entbehrlich, sich im vorliegenden Kontext mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Verkehrssteuern und der Wohnbauförderung auseinander zu setzen. Ebenso wenig kann vor diesem Hintergrund ein relevanter Verfahrensmangel darin liegen, dass sich die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Gemeinde bei ihrer (im Ergebnis zutreffenden) Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen auch auf eine Auskunft der Wohnbauförderungsabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung gestützt hat.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 5. Juli 2004
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