VwGH 2004/16/0136

VwGH2004/16/013628.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der T s.r.o. in T/CZ, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf, Rechtsanwälte OEG in 1220 Wien, Wagramer Straße 135, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 2 (L), vom 1. Juni 2004, Zl. ZRV/0071-Z2L/03, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Normen

31992R2913 ZK 1992 Art137;
31992R2913 ZK 1992 Art204;
31993R2454 ZKDV 1993 Art315;
31993R2454 ZKDV 1993 Art558 Abs1 litc;
31992R2913 ZK 1992 Art137;
31992R2913 ZK 1992 Art204;
31993R2454 ZKDV 1993 Art315;
31993R2454 ZKDV 1993 Art558 Abs1 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. September 2002 schrieb das Hauptzollamt Wien der Beschwerdeführerin als Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges (Zugmaschine samt Aufleger) zur gewerblichen Verwendung die am 22. August 2002 entstandene Eingangsabgabenschuld gemäß Artikel 204 Abs. 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in der Höhe von EUR 29.039,-- (Zoll EUR 10.699,-- und Einfuhrumsatzsteuer EUR 18.340,--) vor. Weiters wurde eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG von EUR 264,25 vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, das in Rede stehende Beförderungsmittel sei von der Beschwerdeführerin im Zuge der Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch Passieren der Einfuhrzollstelle vereinfacht angemeldet worden. Die Beschwerdeführerin sei dadurch Verfahrensinhaber des Zollverfahrens zur vorübergehenden Verwendung von nichtgemeinschaftlichen Straßenfahrzeugen zum gewerblichen Gebrauch, die zur Wiederausfuhr bestimmt seien, geworden. Die Verwendung im Binnenverkehr sei nur zulässig, wenn die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere über die für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, dies vorsähen. Im Beschwerdefall sei am 22. August 2002 mit dem Straßenfahrzeug eine Warenbeförderung von einer österreichischen Verladestelle in Wien zu Entladeorten in Portugal erfolgt. Für diesen Transport sei keine gültige güterbeförderungsrechtliche Bewilligung vorgelegt worden. Es sei damit eine der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ergebe, nicht erfüllt worden und dadurch sei am 22. August 2002 für die Beschwerdeführerin die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden. Entstehe eine Zollschuld nach Art. 204 ZK, dann sei gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei mit der Durchführung dieser Transporte beauftragt worden. Nach dem Aufladen der Ware in Wien wäre die weitere Fahrtroute über die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland nach Portugal einzuhalten gewesen. Eine Fahrt direkt von Österreich nach Portugal ausschließlich innerhalb der Binnengrenzen sei nie geplant und von der Behörde erster Instanz unrichtig angenommen worden. Aus der Tatsache, dass im Ladeauftrag als Entladestelle Portugal angeführt sei, könne nicht gleichzeitig auf die Fahrtroute geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Auftraggeber vereinbart, die Fahrt über den Grenzübergang Haugsdorf durchzuführen, wo in weiterer Folge ein "Transit-Zollbeleg T2L" für den Transit über die Tschechische Republik ausgestellt hätte werden sollen. Richtig sei, dass aus einem entschuldbaren Versehen des Lenkers irrtümlich nicht die gültige güterbeförderungsrechtliche Bewilligung mitgeführt worden sei.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 2. April 2003 wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde auf Grund der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG mit einem Betrag EUR 132,13 fest und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein in der Tschechischen Republik ansässiges Unternehmen, welches den Transport von Waren zum Gegenstand habe. Auf Grund eines Ladeauftrages habe sie die bei ihr angestellten Kraftfahrer beauftragt, das in Rede stehende nichtgemeinschaftliche Kraftfahrzeug leer in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzubringen, um in Wien bei den im Ladeauftrag genannten Firmen diverse Güter aufzuladen und am

27. bzw. 28. August 2002 in Portugal zu entladen. Anlässlich des Grenzübertrittes beim Zollamt Gmünd-Neunaglberg am 22. August 2002 sei die Fahrtengenehmigung der Beschwerdeführerin für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Tschechien für das Jahr 2002 vorgezeigt worden, welche von Organen des Grenzzollamtes mit einer Eintrittsbestätigung versehen worden sei. Es sei keine Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Binnenverkehr Österreich-Portugal vorgelegen. Nachdem in Wien bei der ersten Ladestelle die Güter bereits aufgeladen und zur zweiten Ladestelle befördert worden seien, sei durch Organe des Hauptzollamtes Wien eine Zollkontrolle erfolgt. Für die Beschwerdeführerin sei als Verfahrensinhaberin zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung der Waren in Österreich die Zollschuld infolge Nichterfüllung von Pflichten, die sich für das Beförderungsmittel aus dessen vorübergehender Verwendung ergeben hätten, die Zollschuld gemäß Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK entstanden. Für die Entstehung der Zollschuld sei die von der Beladestelle innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum Entladeort innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewählte Beförderungsroute nicht relevant. Es sei daher nicht von Bedeutung, ob die Fahrt von Österreich ausschließlich über das Zollgebiet der Gemeinschaft oder über die Tschechische Republik nach Portugal erfolgen hätte sollen. In beiden Fällen sei die Warenbeförderung im Zollgebiet der Gemeinschaft begonnen worden und hätte auch dort geendet. Die Ausstellung eines Versandpapiers T2L sei für den Nachweis des Gemeinschaftscharakters der beförderten Waren unerlässlich. Dieses Papier könne jedoch eine Güterbeförderungsbewilligung nicht ersetzen. Weiters begründete die belangte Behörde die Vorschreibung der Abgabenerhöhung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht "auf Warenbeförderung im gewerblichen Güterstraßenverkehr gemäß §§ 7 u. 9 GüterbeförderungsG" und damit im Recht, diesen Güterverkehr ohne Belastung der auf dem Beförderungsmittel lastenden Eingangsabgaben durchführen zu können, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung der Abgaben für das Beförderungsmittel strittig.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde entstand die Zollschuld am 22. August 2002. Es sind daher die in diesem Zeitpunkt maßgebenden Zollbestimmungen anzuwenden.

Im Verfahren zur vorübergehenden Verwendung können gemäß

Artikel 137 ZK Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gemäß Artikel 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmittel nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.

Gemäß Artikel 555 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO ist gewerbliche Verwendung die Verwendung eines Beförderungsmittels im Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren oder im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens.

Nach Artikel 555 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO ist Binnenverkehr die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden.

Gemäß Artikel 4 Z 21 ZK ist Inhaber des Zollverfahrens die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Gemäß Abs. 2 des Artikels 204 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder in dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Zollverfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

Gemäß Abs. 3 des Artikels 204 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.

Gemäß Artikel 215 Abs. 1 erster Anstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat die in der Tschechischen Republik ansässige Beschwerdeführerin (Frachtführer) auf Grund von Frachtaufträgen mit einem nichtgemeinschaftlichen Kraftfahrzeug in Österreich Ladegut aufgenommen, um es nach Portugal zu transportieren. Bei einem solchen Transport handelt es sich um einen so genannten "Binnenverkehr" (Kabotage). Die zollrechtliche Zulässigkeit der vorübergehenden Verwendung eines Beförderungsmittels zu einer solchen gewerbsmäßigen Beförderung ist nach Artikel 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO von der Berechtigung solcher Beförderungen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften abhängig. Liegt eine für den grenzüberschreitenden Binnenverkehr Österreich-Portugal gültige verkehrsrechtliche Genehmigung nicht vor, dann hat der Pflichteninhaber (Frachtführer) eine der Pflichten nicht erfüllt, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergibt. Damit entsteht bereits mit dem Beginn des Transports die Zollschuld gemäß Artikel 204 ZK, weil die Waren geladen wurden, um sie in Portugal zu entladen.

Im Beschwerdefall hat der Frachtführer sein Beförderungsmittel unbeladen nach Österreich ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und anlässlich der Verbringung des Beförderungsmittels der Grenzzollstelle eine Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Tschechien vorgelegt. Diese Fahrtengenehmigung galt nur für den Grenzzonenverkehr (ein Entlade- und Beladeort Wien scheint in dieser Bewilligung im Übrigen gar nicht auf). Die Beschwerdeführerin behauptet gar nicht, für den gewerbsmäßigen Warentransport von Österreich nach Portugal berechtigt gewesen zu sein.

Nach dem Ladeauftrag sollten an drei Orten in Wien Waren aufgenommen werden. Die Beanstandung durch die Zollorgane erfolgte nach der Beladung der Waren bei der ersten Ladestelle und dem Weitertransport am zweiten Ladeort. Die bei der ersten Ladestelle aufgeladenen Waren sollten nach den Angaben des die Ladung begleitenden internationalen Frachtbriefes von der Beschwerdeführerin nach Portugal transportiert werden. Anlässlich einer am 22. August 2002 aufgenommenen Niederschrift bestätigte der zweite Lenker des Beförderungsmittels, dass die Waren über das Zollamt Suben nach Portugal direkt transportiert werden sollten.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Waren nach Portugal befördert werden sollten. Sie bringt aber vor, der Transport hätte nicht über das Zollamt Suben direkt nach Portugal, sondern als Sammelgut über die Tschechische Republik und von dort über Deutschland nach Portugal gebracht werden sollen. Damit kann sie jedoch, ungeachtet des Umstandes, ob diese Behauptung überhaupt zutrifft, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil auch dann ein Binnenverkehr vorgelegen wäre. Die Waren wurden nämlich auch in diesem Fall im Zollgebiet der Gemeinschaft (nämlich in Österreich) geladen, um im Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeladen zu werden (nämlich in Portugal). Selbst dann, wenn die Beförderung teilweise über Drittstaaten durchgeführt worden wäre, lag ein Binnenverkehr vor, weil es nicht auf die Fahrtroute des Kraftfahrzeuges, sondern auf den Belade- und Entladeort der beförderten Waren ankommt.

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, der angefochtene Bescheid beinhalte keine "vollständige Sachverhaltsdarstellung", keine "vollständige Beweiswürdigung", es liege eine "Scheinbegründung" vor, die nicht überprüfbar sei.

Diese Vorbringen sind nicht begründet. Die belangte Behörde hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt dargestellt und die vorgenommene Beweiswürdigung ist schlüssig und nachvollziehbar.

Mit der Abweisung der Administrativbeschwerde hat die belangte Behörde den Spruch der Berufungsvorentscheidung und durch die vorangegangene Abweisung der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung den Spruch der Behörde erster Instanz übernommen. Dieser Spruch ist entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht der Beschwerdeführerin nicht unvollständig und auch vollstreckbar.

Wenn die Beschwerdeführerin ferner vorbringt, die Einfuhrabgabenschuld sei zu Unrecht eingehoben worden, weil mit dem Versandpapier T2L die über ein Drittland (Tschechische Republik im Jahre 2002) beförderten Waren bei ihrem Wiedereintritt in das Zollgebiet eingangsabgabenfrei zu belassen seien, dann übersieht sie, dass das Versandpapier T2L sich auf den Nachweis des Gemeinschaftscharakters der beförderten Waren bezieht (Artikel 315 ZK-DVO) und nicht auf das im Beschwerdefall verwendete Beförderungsmittel. Damit kann dieses Zollpapier schon deswegen die verkehrsrechtliche Genehmigung nicht ersetzen. Auch dieses Vorbringen in der Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Aus den vorgenannten Erwägungen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. April 2005

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