UFS ZRV/0071-Z2L/03

UFSZRV/0071-Z2L/031.6.2004

Vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für in einem Drittland zugelassenes Beförderungsmittel

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat am 26. Mai 2004 über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Wolf Widter Mayrhauser, Rechtsanwälte OEG, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Ernst Lettner, vom 2. April 2003, GZ. 100/49749/2002-10, betreffend Festsetzung der Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 204 Abs.1 Buchstabe a Zollkodex (ZK), iVm §§ 2, Abs.1, 108 Abs.1 Zollrechts-Durchfühungsgesetz (ZollR-DG), nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), wird mit einem Betrag von €: 132,13.-festgesetzt.

Im übrigen wird Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 23. September 2002,Zl: 100/49749/2002 schrieb das Hauptzollamt Wien der Bf. wegen Nichterfüllung der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden gewerblichen Verwendung ergeben, für die Beförderungsmittel:

die am 22.August 2002 entstandene Einfuhrzollschuld (Zoll €: 10.699,00.- Einfuhrumsatzsteuer €: 18.340,00.-) von €: 29.039,00.- gemäß Artikel 558 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), iVm 204 Abs.1 Buchstabe a ZK vor. Dies mit der Begründung, die im Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Straßenfahrzeugen zum gewerblichen Gebrauch in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten Beförderungsmittel seien wegen einer Beförderung von Waren im Binnenverkehr (Verladung in Österreich und Entladung in Portugal) vorschriftswidrig benutzt worden. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG die im Betrag von €: 264,25.-festgesetzt.

Dagegen erhob die Bf. durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen nachstehendes aus:

Im gegenständlichen Fall wäre, im Gegensatz zur Annahme des Hauptzollamtes Wien, keine Beförderungsroute geplant gewesen, welche von Österreich aus ausschließlich durch das Zollgebiet der Gemeinschaft zum Entladeort Portugal führen sollte. Die Waren hätten über das Grenzzollamt Kleinhaugsdorf, unter Ausstellung eines T2L - Vermerkes in den Versandpapieren, im Transit über Tschechien nach Portugal verbracht werden sollen.

Die erforderliche güterbeförderungsrechtlich Bewilligung wäre nur irrtümlich nicht mitgeführt worden.

Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu- unter Hinweis auf die in Artikel 558 ZK-DVO enthaltenen Gesetzesbestimmungen- im wesentlichen ausgeführt:

Selbst bei einem Transport des Ladegutes von Österreich über Tschechien nach Portugal wäre die Voraussetzung für die eingangsabgabenfreie vorübergehende Verwendung für gewerblich genutzte drittländische Straßenfahrzeuge im Zollgebiet der Gemeinschaft, nämlich deren Beginn oder Ende ausserhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, nicht erfüllt gewesen.

Die Benutzung solcher Fahrzeuge im Binnenverkehr, wäre nur dann zulässig, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen würden.

Die als Nachweis dafür geltende, güterbeförderungsrechtliche Genehmigung (CEMT-Genehmigung), wäre bis dato nicht vorgelegt worden.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der Zeugen K und P., und begründete diese Beschwerde sinngemäß wie folgt:

Die streitverfangenen Fahrzeuge würden nicht ihrem Eigentum stehen, sondern wären an sie von der, ebenfalls in Tschechien ansässigen, S. vermietet worden. Es würde daher für sie durch die Abgabenvorschreibung die "absurde" Rechtsfolge entstehen, dass sie für von ihr in Tschechien angemietete und benutze Fahrzeuge in Österreich eine Abgabenschuld zu entrichten hätte.

Sie könne, da sie regelmäßig Transporte durchführen würde, die dafür erforderlichen güterbeförderungsrechtlichen Bewilligungen jederzeit nachweisen. Selbst wenn im gegenständlichen Fall eine entsprechende Bewilligung nicht vorgelegen wäre, würde dieses nur auf einem Versehen beruhen.

Die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung wurde am 26. Mai 2004 durchgeführt und dabei die beantragten Zeugen einvernommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können gemäß Artikel 137 ZK Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung, auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Gemäß Artikel 858 ZK wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer ausserhalb dieses Zollgebietes ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer ausserhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559,560,und 561 von einer ausserhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden

c) bei gewerblicher Verwendung mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmittel, nur für Beförderungen verwendet werden, die ausserhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehres geltende Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.

Gemäß Artikel 555 Abs.1 Buchstabe a ZK ist unter gewerblicher Verwendung eines Beförderungsmittels die Verwendung im Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens zu verstehen.

Artikel 555 Abs.1 Buchstabe c ZK ist unter dem Begriff Binnenverkehr die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden.

Gemäß Artikel 4 Nummer 21 ZK wird grundsätzlich die Person Inhaber des Zollverfahren, für deren Rechnung die Zollanmeldung auf Überführung einer Ware in das betreffende Zollverfahren abgegeben worden ist.

Gemäß Artikel 204 Abs.1 Buchstabe a entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als in den in Artikel 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahren, in das sie übergeführt worden ist, ergeben.

Im Sinne des Abs.2 leg.cit entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen nicht erfüllt war.

Im Sinne des Abs.3 leg.cit .ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahren ergeben.

Gemäß Artikel 215 ZK Abs.1 erster Anstrich entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt.

Aufgrund zollamtlicher Ermittlungen, sowie der Zeugenaussagen des P. und K. in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004, wird dem gegenständlichen Verfahren nachstehender, verfahrensrelevante Sachverhalt zugrunde gelegt:

Bei der Bf. handelt es sich um ein in Tschechien ansässiges Unternehmen, welches den Transport von Waren zum Gegenstand hat. Auf Grund des Ladeauftrages der Sw. vom 20. August 2002 beauftragte sie die bei ihr als Kraftfahrer Angestellten K. und P. die von der S. angemieteten, vorstehend genannten Beförderungsmittel, leer in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzubringen um in Wien bei den im Ladeauftrag genannten Firmen diverse Güter aufzuladen (Ladetermin: 22. August 2002), und diese am 27. bzw.28. August 2002 in Portugal zu entladen.

Anlässlich des Grenzübertrittes beim Zollamt Gmünd Neunaglberg am 22.August 2002 wurde die Fahrtengenehmigung der Bf. für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Tschechien, Nr: 011004, für das Jahr 2002 vorgezeigt, welche von Organen des Grenzzollamtes mit einer Eintrittsbestätigung versehen wurde.

Es lag zu diesem Zeitpunkt für die in Rede stehenden Beförderungsmittel keine Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Binnenverkehr Österreich-Portugal vor, da die dafür erforderliche Anzahl solcher Fahrten von der Bf. nicht durchgeführt wurde. So stellt dieser Auftrag auch für P. und K. eine Ausnahme dar. Wobei es sich bei K. überhaupt um seine erste derartige Fahrt handelte.

Nachdem in Wien bei der ersten Ladestelle, der T., die Güter bereits aufgeladen und zur zweiten Ladestelle, der R. befördert worden waren, erfolgte dort durch Organe des Hauptzollamtes Wien eine Zollkontrolle.

Da K. erklärte, gleich nach der Aufnahme des Ladegutes bei der im Ladeauftrag als letzte angeführten D. nach Portugal zur Entladung weiterfahren zu wollen, und eine für den grenzüberschreitenden Binnenverkehr Österreich-Portugal gültige Fahrtengenehmigung nicht vorgelegt werden konnte, wurden die Beförderungsmittel gemäß § 26 Abs.3 ZollR-DG beschlagnahmt, und die Fahrer an der Durchführung ihres Auftrages gehindert.

Die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für in einem Drittland zugelassene Straßenfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung unterliegt der unabdingbaren Voraussetzung, dass diese Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt. Das bedeutet, dass Beförderungen im Rahmen der gewerblichen Verwendung, zu deren Durchführung in einem Drittland zugelassene Straßenfahrzeuge verwendet werden, ausserhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden müssen. Es darf keine gewerbliche Verwendung durchgeführt werden, welche im Zollgebiet der Gemeinschaft beginnt und auch endet.

Gewerblich verwendete, in einem Drittland zugelassene, Fahrzeuge können nur im Rahmen von EMCT/CEMT-Genehmigungen Beförderungen im Binnenverkehr (Kabotageverkehr) durchführen.

Durch das EMCT/CEMT Übereinkommen der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vom 11. März 1974 sind Binnenverkehre der in den Vertragstaaten zugelassenen gewerblichen Beförderungsmittel auf der Grundlage eines Systems von Einzel- oder Globalgenehmigungen möglich. Derartige Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Güterstraßenverkehr durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be-und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liegenden europäischen Staaten liegt (Kabotageverkehr).

In Österreich werden diese Genehmigungen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in einem auf der Grundlage der §§ 7-9 Güterbeförderungsgesetz basierenden Verfahren ausgegeben. Diese Genehmigungen sind immer mitzuführen und auf Verlangen der Behörden vorzuweisen. Eine nachträgliche Ausstellung derartiger Genehmigungen ist nicht möglich.

Auf Grund der in Artikel 555 Abs.1 Buchstabe c ZK-DVO enthaltene Definition des Begriffes Binnenverkehr entsteht die Zollschuld durch unzulässigen Kabotageverkehr bereits dann, wenn mit der Beförderung von Waren im Binnenverkehr begonnen worden ist.

Im gegenständlichen Fall steht für den verfahrensrelevanten Zeitpunkt (22. August 2002) fest, dass, auf Grund der vorgelegten Fahrtengenehmigung, nur die Beförderung von Waren im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, innerhalb der in der Genehmigung angeführten, in Österreich und Tschechien gelegenen Be- und Entladeorte, zulässig gewesen wäre.

Eine Fahrtengenehmigung zur Durchführung einer Warenbeförderung im Binnenverkehr Österreich-Portugal (CEMT-Genehmigung), lag nicht vor.

Dessen ungeachtet wurde in Österreich mit einem gewerblich verwendeten Drittlandsfahrzeug eine Beförderung von Waren im Binnenverkehr Österreich-Portugal begonnen.

Im Licht der vorstehenden Gesetzesbestimmungen ist daher für die Bf. als Verfahrensinhaberin, zum Zeitpunkt des Beginnes der Beförderung der Waren, in Österreich, die Zollschuld infolge der Nichterfüllung der Pflichten, die sich für das Beförderungsmittel aus dessen vorübergehenden Verwendung nach Artikel 558 ZK-DVO ergeben haben, nämlich die Beförderung von Waren in einem Drittland zu beginnen oder zu beenden, die Zollschuld gemäß Artikel 204 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 ZK entstanden.

Zu den im Berufungsverfahren ins Treffen geführten Einwendungen der Bf. wird festgestellt:

Für die Entstehung der Zollschuld ist die vom Beladeort innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum Entladeort innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewählte Beförderungsroute nicht relevant. Es ist daher nicht von Bedeutung, ob die Route von Österreich ausschließlich über das Zollgebiet der Gemeinschaft, oder, wie von beiden Zeugen übereinstimmend angegeben, von Österreich über Tschechien nach Portugal erfolgen hätte sollen. Da in jedem Fall die Warenbeförderung im Zollgebiet der Gemeinschaft begann und dort auch beendet worden wäre.

Die Ausstellung eines Versandpapiers T2L (Artikel 315 ZK-DVO), ist für den Nachweis des Gemeinschaftscharakters der beförderten Waren unerlässlich. Liegt ein solches vor, so sind die über ein Drittland beförderten Waren bei ihrem Wiedereintritt in das Zollgebiet eingangsabgabenfrei zu belassen.

Dieses Papier kann jedoch eine CEMT-Genehmigung, aufgrund welcher, von in einem Drittland zugelassenem Beförderungsmittel, Transporte von Waren im Binnenverkehr zwischen den in der Genehmigung enthaltenen Staaten durchgeführt werden dürfen, nicht ersetzen.

Gemäß der vorgenannten Gesetzesbestimmung des Artikel 558 Abs.1 Buchstabe a, wonach lediglich von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer ausserhalb dieses Zollgebietes ansässigen Person amtlich zugelassen Beförderungsmitteln, bzw. von Beförderungsmitteln, welche einer ausserhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, die Rede ist, ist für die Entstehung der Zollschuld wegen unzulässigem Kabotageverkehr, die Tatsache, dass das, in einem Drittland zugelassene, Beförderungsmittel vom Verfahrensinhaber von einer in einem Drittland ansässigen Firma geleast wurde, nicht schädlich.

Dem in der Berufungsverhandlung von der Bf., im Falle der Nichtstattgabe, aufgezeigten Umstand, dass von der Bf. erstmalig ein die Zollschuld begründendes Fehlverhalten gesetzt wurde, wodurch dem Staat allerdings kein Schaden entstanden wäre, kann im Rahmen des Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden, da die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dafür keinen Raum bieten. Die Berücksichtung solcher Umstände ist allenfalls dem Erstattungs /Erlassverfahren vorbehalten.

Zu der herabgesetzten Abgabenerhöhung wird nachstehendes ausgeführt.

Entsteht ausser in den Fällen des § 108 Absatz 2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 und 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.

Nach Artikel 232 Abs.1 Buchstabe b zweiter Satz ZK kann der Säumniszinssatz höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.

Gemäß § 80 Abs.2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzins nach § 87 Abs.2 liegender Zinnssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der 12. Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.

Entsteht die Zollschuld unter anderen, als den in Artikel 218 Abs.1ZK vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,

a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen

b) den Zollschuldner zu bestimmen (Artikel 218 Abs.3 ZK).

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 16. Oktober 2003,Rs.C-91/02 erkannt, dass die Bestimmung des § 108 Abs.1 ZollR-DG den Regelungen des ZK sowie der ZK-DVO dann nicht entgegenstehen, sofern der Zinssatz unter den Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art uns Schwere gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.März 2004,Zl: 2003/16/0479 festgestellt, dass eine Abgabenerhöhung dann dem Verhältnismäßigkeitgrundsatz widerspricht, wenn die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist.

Im gegenständlichen Fall entstand die Zollschuld am 22. August 2002. Die buchmäßig Erfassung dieser Zollschuld erfolgte mit Fertigstellung des Bescheides am 23. September 2002. Die Abgabenerhöhung erfolgte für zwei Säumniszeiträume (15. August bis 14 September 2002,15. September bis 14. Oktober 2002).

Bereits am Tag der Zollschuldentstehung war der Abgabenbehörde die Zollschuldnerin und, aufgrund der Mitteilung der Fachabteilung, die Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung bekannt.

Nach Sachlage stand der Abgabenbehörde für die buchmäßigen Erfassung innerhalb der in Artikel 218 Abs.3 genannten zwei Tagesfrist kein durch die Bf. verursachtes Hindernis im Wege.

Die verspätete Erhebung der Zollschuld ist daher ausschließlich der Zollbehörde zuzurechnen.

Im Lichte der vorstehenden Gesetzesbestimmungen war für den zweiten Säumniszeitraum keine Abgabenerhöhung zu erheben.

Die Abgabenerhöhung für einen Säumniszeitraum wird wie folgt berechnet:

Säumniszeitraum gemäß § 80 Abs.2 ZollR-DG

15. 08.2002 bis 14. 09.2002

Geltender Jahreszinnssatz:

5,46%

Datum der Zollschuldentstehung:

22. August 2002

Datum der Bescheiderstellung:

23. September 2002

Bemessungsgrundlage:

€:29039,00.-

Abgabenerhöhung für einen Säumniszeitraum (1/12 des geltenden Jahreszinssatzes):

5,46% von €:29039 =€:1585,529 davon1/12 =€:132,127.-gerundet: €:132,13.-

Darüber hinaus war aus den vorstehenden Gründen der Beschwere der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 1. Juni 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 558 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 555 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 555 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 204 Abs. 2 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 204 Abs. 3 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 215 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1

Schlagworte:

vorübergehende Verwendung, gewerbliche Verwendung, ausländisches Beförderungsmittel, Beförderungsbeginn, Beförderungsende, Binnenverkehr, CEMT-Genehmigung, Kabotageverkehr, Verfahrensinhaber, Nichterfüllung von Pflichten

Stichworte