VwGH 2004/13/0164

VwGH2004/13/016419.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., in der Beschwerdesache der P Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Dietrich, Wirtschaftsprüfer in 1030 Wien, Guglgasse 7-9, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Oktober 2004, Zl. RV1877- W/02, betreffend Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1996 bis 1998, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §19 Abs1;
BAO §190 Abs1;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §93 Abs2;
GmbHG §96;
VwGG §34 Abs1;
BAO §19 Abs1;
BAO §190 Abs1;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §93 Abs2;
GmbHG §96;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Den durch einen Firmenbuchauszug belegten Beschwerdeausführungen zufolge ist die Beschwerdeführerin Rechtsnachfolgerin einer P 96 GesmbH, nachdem sie als übernehmende Gesellschaft auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24. September 2003 und des Generalversammlungsbeschlusses vom selben Tag mit der P 96 GesmbH als übertragender Gesellschaft verschmolzen worden war, was am 1. November 2003 ins Firmenbuch eingetragen wurde.

Die angefochtene Erledigung ist an die P 96 GesmbH und an in einer Beilage mit Name und Anschrift angeführte 72 Anleger gerichtet. Die belangte Behörde erkannte mit ihrer Entscheidung über eine Berufung der P 96 GesmbH das behauptete Bestehen einer zwischen der P 96 GesmbH und den 72 Anlegern gebildeten unechten stillen Gesellschaft nicht an und sprach daher im Instanzenzug aus, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1996 bis 1998 zu unterbleiben habe.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. November 2004, 2004/13/0138, mwN).

Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 leg. cit. gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

§ 190 Abs. 1 BAO bestimmt, dass die für die Feststellungen gemäß § 185 bis 189 geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden sind, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben. Auch ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 2. August 2000, 99/13/0014, VwSlg. 7.532/F).

Gemäß § 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde die angefochtene Erledigung zutreffend nicht an die von ihr nicht anerkannte unechte stille Gesellschaft (vgl. die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 2001, 96/13/0058 und vom 20. April 2004, 2003/13/0145), sondern an die einzelnen Personen richten wollen, welche im Verwaltungsverfahren offenbar als Mitglieder der behaupteten unechten stillen Gesellschaft aufgetreten sind. Allerdings hat die belangte Behörde übersehen, dass einer der Bescheidadressaten, nämlich die als Geschäftsherrin der behaupteten unechten stillen Gesellschaft bezeichnete P 96 GesmbH im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Erledigung bereits mit der Beschwerdeführerin als übernehmenden Gesellschaft verschmolzen worden war.

Mit der Eintragung der Verschmelzung geht die übertragende Gesellschaft unter. Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist somit u.a. an eine nicht mehr existente Person (die P 96 GesmbH), nicht jedoch an die Beschwerdeführerin gerichtet und vermochte daher der Beschwerdeführerin gegenüber keine Rechtswirkung zu entfalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2001/15/0073).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2005

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