Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 12. April 2004 richtete er ein Schreiben an die Finanzlandesdirektion für Tirol, seine damalige Dienstbehörde. In dem genannten Schreiben verlangte er die Erteilung von Auskünften gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz über sechs (näher ausgeführte) Fragen. Er erwarte unter Hinweis auf das "allgemein propagierte kundenorientierte Verhalten" die Beantwortung dieser Fragen bis 16. April 2004. Für den Fall, dass diese Auskünfte ganz oder teilweise verweigert werden sollten, verlange er insoweit eine bescheidmäßige Absprache. Weiters beantrage er Akteneinsicht, am besten im Wege des Finanzamtes Schwaz. Flexibilität und guten Willen vorausgesetzt, sollte auch das bis 16. April 2004 möglich sein.
Durch das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003, wurden die Finanzlandesdirektionen mit Ablauf des 30. April 2004 aufgelöst. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. April 2004, BGBl. II Nr. 168, wurde auf Grund des § 2 iVm § 17a AVOG eine Steuer- und Zollkoordination mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2004 eingerichtet. Seither gehört der Beschwerdeführer der Steuer- und Zollkoordination Region West an. Seine Dienstbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.
Am 1. September 2004 verfasste die belangte Behörde nach Einschreiten der Volksanwaltschaft ein Antwortschreiben zu den vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 12. April 2004 begehrten Auskünften.
Mit der am 5. November 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, über seinen am 13. April 2004 eingebrachten Antrag auf Akteneinsicht sei bis heute nicht entschieden worden.
Am 23. November 2005 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, da eine Entscheidungspflicht nicht vorgelegen bzw. nicht verletzt worden sei.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde führt aus, die belangte Behörde habe über den Antrag auf Akteneinsicht vom 12. April 2004 nicht entschieden, obwohl sie dazu gemäß § 73 Abs. 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG innerhalb von sechs Monaten verpflichtet gewesen wäre. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der begehrten Auskünfte wird nicht geltend gemacht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft oder die Gewährung von Akteneinsicht gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten - nämlich z.B. die Gewährung von Akteneinsicht - könnte vom Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht an Stelle der belangten Behörde gesetzt werden. Das Verlangen nach der Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus, eine solche tritt vielmehr erst dann ein, wenn die Behörde durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0010, und das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 97/05/0334, jeweils mwN).
Der Beschwerdeführer hat hier lediglich in Ansehung der Auskünfte, nicht aber hinsichtlich seines Begehrens auf Akteneinsicht die Erlassung eines Bescheides beantragt. Die Dienstbehörde verweigerte auch niemals die Akteneinsicht, vielmehr hat der Beschwerdeführer seit der Verfassung seines Antrages am 12. April 2004 ohnehin Akteneinsicht genommen. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass nach § 17 Abs. 1 AVG keine Verpflichtung besteht, den Akt entsprechend dem Ersuchen des Beschwerdeführers an eine andere Behörde zu übermitteln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/18/0031).
Die belangte Behörde hat daher keine Pflicht zur Entscheidung getroffen, sodass eine solche auch nicht verletzt werden konnte. Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2006
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