VwGH 2004/12/0014

VwGH2004/12/001414.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Taborstraße 24a/3, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 9. Dezember 2003, Zl. PM/EM 357580/03-A02, betreffend Arbeitsplatzbewertung sowie dementsprechende Entlohnung ab 1. Mai 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §229 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z31.7 idF 1999/I/161;
BDG 1979 Anl1 Z31.8 idF 1999/I/161;
DVG 1984 §1 Abs1;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §229 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z31.7 idF 1999/I/161;
BDG 1979 Anl1 Z31.8 idF 1999/I/161;
DVG 1984 §1 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Post- und Fernmeldewesens in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine Überleitung in das neue Besoldungsgruppenschema der Beamten des Post- und Fernmeldewesens (PT-Schema) erfolgt ist. Der Beschwerdeführer ist derzeit mit einem Arbeitsplatz eines Referenten B 2 (Verwendungscode nach der P-ZV 2002 0032, Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe (im Folgenden DZ) 2b, in der Einheit "Juristischer Dienst Wien" (die organisatorische Zuordnung und die Einstufung dieses Arbeitsplatzes sind strittig) betraut.

Im Zuge der im August 2000 erfolgten Auflösung der bisherigen 6 Direktionen (Nachfolgeorganisationseinheiten der ehemaligen Post- und Telegraphendirektionen) kam es zu einer Neuordnung der Juristischen Dienste in den Bundesländern (die bisher jeweils unmittelbar dem Präsidenten der örtlichen Post- und Telegraphendirektion/Leiter der Direktion unterstellt waren) sowie der Abteilung Recht (GR) in der Unternehmenszentrale. Ausgang des vorliegenden dienst- und besoldungsrechtlichen Streits war (zunächst) die unterschiedliche Bewertung der Neuorganisation in Bezug auf die Stellung der regionalen juristischen Dienste zur Abteilung Recht (GR) in der Unternehmenszentrale und die daraus vom Beschwerdeführer abgeleiteten Folgen für die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes (Dienstzulagengruppe) und seines sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Anspruchs auf eine höhere Dienstzulagengruppe ab 1. Mai 2002.

Mit seiner an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 20. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes mit PT 2/1b festzustellen und ihn rückwirkend ab 1. Mai 2002 besoldungsrechtlich gemäß der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen P-ZV 2002 zu behandeln. Er führte dazu aus, gemäß Dienstanweisung vom 4. September 2000, GZ 128886- GR/00, sei seine Funktion sowohl im dienstrechtlichen als auch im organisatorischen Sinn der "Allgemeinen Rechtsabteilung (GR)" zugeordnet und in die Unternehmenszentrale verlagert.

Sein Arbeitsplatz sei folgendermaßen zu beschreiben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er verrichte nicht nur regionale, sondern auch überregionale Tätigkeiten sowie solche, die der Verwendungsgruppe PT 2/1b entsprächen. Er führt dazu beispielsweise jene an, die bereits in seinem ursprünglichen Antrag vom 20. August 2002 enthalten waren. Weiters sei nicht darauf eingegangen worden, dass ihm die Generaldirektion die Gattungs- (Prozess)-Vollmacht vom 3. Dezember 1998 ausgestellt habe, womit er ermächtigt worden sei, für die Post AG "in allen Prozesshandlungen" ohne Anwaltszwang einzuschreiten.

Es stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass DDr. S., der die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über den Beschwerdeführer inne gehabt habe, hinsichtlich der von ihm ab 17. April 2001 selbständig erbrachten Leistungen nicht kontaktiert worden sei. Wäre dies geschehen, hätte die Stellungnahme des DDr. S. ergeben, dass er sehrwohl Tätigkeiten verrichtet habe, die PT 2/1b entsprächen.

Dr. P. sei seit 15. Mai 2002 Leiterin der Abteilung Recht in der Unternehmenszentrale, sodass sich ihre Argumentationen bezüglich seines Aufgabenbereiches nur auf den Zeitraum ab 27. Juni 2002 bezögen. Darüber hinaus habe deren Stellungnahme nur allgemeinen Charakter und sich nicht wirklich mit seiner Person intensiv beschäftigt und beinhalte lediglich Schutzbehauptungen.

Wie dem Akteninhalt, insbesondere dem Schreiben vom 4. September 2001, zu entnehmen sei, seien die zentralen Bereiche, wie der Rechtsbereich, direkt der Unternehmenszentrale zugeordnet worden. Konkret bedeute dies, dass die Mitarbeiter der Juristischen Dienste in den Bundesländern nunmehr auch im organisatorischen und dienstrechtlichen Sinn Mitarbeiter der "Allgemeinen Rechtsabteilung" (GR) seien. Dass zum Zeitpunkt der verfügten Organisationsänderung im Bereich der Abteilung GR der Unternehmenszentrale keine PT 2/2b-Planstelle vorgesehen gewesen sei, sei ein nicht vom Beamten zu vertretender Umstand.

Bei der GR handle es sich um eine überregional zuständige Abteilung, weshalb die einzelnen Mitglieder überregionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen hätten. Die im Erstbescheid angeführte regionale Einschränkung möge daher in der veralteten Arbeitsplatzbeschreibung noch zutreffend sein, spiegle aber nicht den durch die Organisationsänderung bedingten tatsächlich angeordneten Aufgabenbereich wider. Beispielhaft sei erwähnt, dass es zu seinen Aufgaben gehört habe, überregional an der Erstellung von Mustererledigungen (unter anderem Gerichtsanträgen) mitzuwirken oder in schwierigen Fällen aus anderen Regionen beratend zur Seite zu stehen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass er zum einen Tätigkeiten verrichte, die seine Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe PT 2/1b rechtfertigten und dass sich zum anderen bereits aus der Anordnung vom 4. August (gemeint wohl: September) 2000 ergebe, dass durch die Umstrukturierung automatisch seine bisherige Tätigkeit zu einer Tätigkeit der Verwendungsgruppe PT 2/1b geworden sei.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043, verwiesen. Z. 31. der Anlage 1 zum BDG 1979 idF der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 regelt die Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse der Verwendungsgruppen PT 2 und PF 2 und lautet auszugsweise folgendermaßen:

"31. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 2 UND PF 2 Ernennungserfordernisse:

31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.

31.2. Verwendung

...

31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen insbesondere:

...

31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b

a) im Verwaltungsdienst:

Referent B in der Generaldirektion der PTA,

Referent B 1 in einer Direktion der PTA,

b) im Dienst bei der Mobilkom:

Referent B 1 in der Geschäftsleitung,

c) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,

...

31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:

a) im Verwaltungsdienst:

Referent B 2 in einer Direktion der PTA,

b) im Telekomdienst:

Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal,

c) im Dienst bei der Mobilkom:

Referent B 2 in der Geschäftsleitung,

d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,

...

31.7. Die in Z 31.5.3 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA, Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA, Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.

31.8. Die in

a) Z 31.5.3 lit. a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB Postinspektionsbeamter, Fernmeldeinspektionsbeamter,

b) Z 31.5.5 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

..."

Die auf Grund des § 229 Abs. 3 BDG 1979 idF der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 und des § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung derselben Novelle vom Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post AG erlassene Post-Zuordnungsverordnung 2002 (P-ZV 2002) nennt unter ihrer laufenden Nummer 21., Code 0026, Verwendungsgruppe PT 2, DZ 1b, die Verwendung "Referent B in der Unternehmenszentrale," sowie unter der laufenden Nummer 37., Code 0032, Verwendungsgruppe PT 2, DZ 2b, die Verwendung "Referent B 2".

Folgendes ist auszuführen:

Einleitend ist anzumerken, dass die verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang dahin auszulegen sind, dass er eine Arbeitsplatzbewertung ab dem 1. Mai 2002 und die daraus folgende besoldungsrechtliche Konsequenz begehrt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Verwendung des Beschwerdeführers "bis dato" auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b als Referent B2 festgestellt. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil damit keine Aussage zum Beginn des Zeitraums der von der belangten Behörde vorgenommenen Arbeitsplatzbewertung getroffen wurde; er ist deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043, wurde ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage der Einstufung eines Arbeitsplatzes im PT-Schema zwei Schritte voraussetzt:

a) Als erster Schritt sind die mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitraum verbundenen Aufgaben festzustellen. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass zunächst - unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers - die von ihm tatsächlich zu verrichtenden Arbeiten festzustellen sind, wobei der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, wenn der über den Beschwerdeführer die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht ausübende DDr. S. hiezu nicht vernommen wurde.

b) Als zweiter Schritt ist die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe (hier: unstrittig PT 2) und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen. Für die umfassende Beurteilung aller in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 aufgezählten Kriterien anhand der fraglichen Richtverwendungen wird sich gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 52 Abs. 1 AVG regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen als notwendig erweisen.

Im Beschwerdefall wird der Sachverständige einen konkreten Arbeitsplatz der Richtverwendung eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA (Referent für Kassenwesen) sowie der Richtverwendung eines Referenten B2 in einer Direktion der PTA (z.B. Referent für Postbetriebsorganisation) anhand der Bewertungskriterien des § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm den in der Anlage 1 Z. 31 Punkt 7 bzw. 31 Punkt 8 enthaltenen Umschreibungen zu analysieren haben. Dabei werden insbesondere die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben zum Zeitpunkt, in dem diese Richtverwendungen in das Gesetz aufgenommen wurden, festzustellen sein. Danach wird der Sachverständige zu beurteilen haben, welcher der analysierten Richtverwendungen der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entspricht.

Weiters ist festzuhalten, dass die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nur ein Kriterium von mehreren für dessen Bewertung bildet (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004).

Hinsichtlich der Frage, ob im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahren ein einstufiger bzw. zweistufiger Instanzenzug einzuhalten ist, wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/12/0008, verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das durch die genannte Verordnung nicht gedeckte Mehrbegehren (darüber hinausgehende Umsatzsteuer) war abzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2006

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