VwGH 2004/12/0006

VwGH2004/12/00069.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. R in G, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. eines Antrages auf Überweisung eines Geldbetrages für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §73;
B-VG Art132;
B-VG Art137;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §73;
B-VG Art132;
B-VG Art137;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, welcher im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG rechtskundig ist, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Am 12. März 2003 richtete der Beschwerdeführer eine Eingabe an die belangte Behörde, welche wie folgt lautet:

"Betr.: Kostenersatz für Bildschirmarbeitsbrille Sehr geehrte Frau S !

Wie telefonisch vereinbart übersende ich Ihnen in der Beilage einen Befund über die am 24.1.2003 durchgeführte arbeitsmedizinische Augenuntersuchung, die die Notwendigkeit der Verwendung einer Bildschirmarbeitsbrille feststellt, die diesbezügliche Verschreibung des Augenarztes Dr. W vom 10.2.2003, sowie die Rechnung des Optikfachgeschäftes P vom 24.2.2003, Nr. 015704, mit dem Ersuchen um Überweisung des von mir für die Bildschirmarbeitsbrille vorgestreckten Betrages von 161,60 EUR, da der Dienstgeber zur Gänze für diese Kosten aufzukommen hat. Ich habe die Kosten durch Beibringung einer eigenen Fassung und durch Verhandlungsgeschick ohnedies um fast 30% senken können.

Ich ersuche Sie den Betrag von 161,60 EUR auf mein Giro-Konto

... , ehestmöglich zu überweisen.

Für Ihre Bemühungen und die rasche Erledigung danke ich Ihnen im Voraus recht herzlich."

Mit seiner am 9. Jänner 2004 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung seiner Eingabe vom 12. März 2003 geltend.

Nach Einleitung des Vorverfahrens mit Verfügung vom 22. Jänner 2004 teilte die belangte Behörde am 26. April 2004 mit, dass sie den vom Beschwerdeführer angesprochenen Betrag von EUR 161,60 in zwei Teilbeträgen, nämlich am 12. Jänner 2004 und am 5. März 2004 zur Anweisung gebracht habe.

Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 18. Mai 2004, dass er durch das Einlangen der zweiten Teilzahlung auf seinem Konto am 24. März 2004 klaglos gestellt sei, beantragte jedoch Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühr.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2003 war auf Überweisung eines Betrages von EUR 161,60 auf sein Girokonto gerichtet. Sie stellt sich daher als Liquidierungsbegehren in Ansehung des dem Beschwerdeführer seines Erachtens zustehenden Ersatzes der Kosten für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille dar.

Die Erledigung eines Liquidierungsbegehrens fällt gemäß Art. 137 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, auch wenn dieses Liquidierungsbegehren zulässigerweise erst geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zu Grunde liegenden Anspruches mit Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde abgesprochen wurde. Über einen bloß auf Liquidierung gerichteten Antrag des Beamten selbst hat die Dienstbehörde grundsätzlich nicht bescheidförmig abzusprechen, es sei denn, der Beamte behauptet ausdrücklich die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur bescheidförmigen Erledigung eines solchen Ansuchens. In diesem Fall ist das Liquidierungsbegehren des Beamten mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0233).

Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer nach seinem Beschwerdevorbringen weder die Feststellung der Gebührlichkeit des begehrten Kostenersatzes für die von ihm angeschaffene Bildschirmarbeitsbrille begehrt, noch legt er dar, er habe ausdrücklich die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur bescheidförmigen Erledigung seines mit Eingabe vom 12. März 2003 gestellten Auszahlungsbegehrens behauptet.

Eine Säumigkeit der belangten Behörde mit der Erlassung eines Bescheides liegt daher nicht vor.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden derjenige erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Das Begehren nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein begründet keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung. Ein solches Verlangen löst daher auch keine Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Sinne des Art. 132 B-VG aus. Eine Säumnisbeschwerde mit der Behauptung, die belangte Behörde sei einem Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges nicht fristgerecht nachgekommen, erweist sich daher nicht als zulässig (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 98 zu § 73 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung, welche auch auf das hier in Rede stehende Verlangen nach tatsächlicher Überweisung eines Kostenersatzbetrages zu übertragen ist).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 9. Juni 2004

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