VwGH 2004/11/0129

VwGH2004/11/012921.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Februar 2004, Zl. VwSen-520451/2/Kei/Da, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z12;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs4 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z12;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs4 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 24 Monaten ab der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Mai 2001 am 29. Mai 2001 unter Nichteinrechnung von Haftzeiten entzogen sowie für dieselbe Dauer gemäß § 30 Abs. 1 und § 32 FSG das Recht aberkannt, von seinem ungarischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4; darunter insbesondere die Verkehrszuverlässigkeit) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Besitzern einer ausländischen Lenkberechtigung kann gemäß § 30 Abs. 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 FSG gilt unter anderem als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie sich wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Auf Grund der in § 7 Abs. 3 FSG angeführten Fälle hat insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 auch zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG begangen hat. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Anlass für die Setzung der bekämpften Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Oktober 2001 folgender Delikte - worauf er selbst zutreffend hinweist - für schuldig erkannt und bestraft worden war:

§ 28 Abs. 2 2., 3. und 4. Fall, Abs. 3 1. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG, teilweise in Versuchsform gemäß § 15 StGB, teilweise als Beteiligter gemäß § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs. 1 1. und

  1. 2. Fall SMG, § 277 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG, §§ 12
  2. 2. Alternative, 302 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. Er wurde deshalb vom Landesgericht Linz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. Oktober 2002 wurde die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf 4 Jahre herabgesetzt.

Die belangte Behörde ging in ihrer Entscheidung von folgendem

Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer habe

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