VwGH 2004/08/0219

VwGH2004/08/021917.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. der Schischule K Ges.b.R. und

2. des Sebastian Z, beide in K, beide vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 24. August 2004, Zl. BMSG-123046/0003- II/A/3/2004, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. C., Abgabestelle unbekannt; 2. A. in S; 3. F. in K; 4. N. in K; 5. C. in K; 6. A., Abgabestelle unbekannt; 7. G. in K; 8. Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck; 9. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien; 10. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1201 Wien;

11. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol, Andreas Hofer Straße 44, 6010 Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1175;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1175;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. März 2002 und sechs Bescheiden vom 27. März 2002 hat die mitbeteiligte Gebietkrankenkasse - jeweils in Bezug auf die Erst- bis Siebtmitbeteiligten - festgestellt, dass diese vom 1. Jänner 1999 bis 31. März 1999 auf Grund ihrer Tätigkeit als Schilehrer beim Zweitbeschwerdeführer vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Aus der festgestellten Versicherungspflicht resultiere eine Beitragsnachverrechnung in jeweils festgestellter Höhe.

Gegen alle sieben Bescheide erhob der Zweitbeschwerdeführer "als Geschäftsführer im Namen der Skischule K Ges.n.b.R."

Einspruch; mit Bescheid vom 9. April 2003 wies der Landeshauptmann von Tirol "die Einsprüche" als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung "(des/der) Berufungswerber" ("Skischule K Ges.b.R. (...), vertreten durch Geschäftsführer (der Zweitbeschwerdeführer)") wie folgt (Wiedergabe und Unterstreichung wie Original):

"1. Der Berufung des (Zweitbeschwerdeführers), Schischule K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9.04.2003, (...), betreffend die Versicherungspflicht von (Erst- bis Siebtmitbeteiligte/n) in ihrer Tätigkeit als Schilehrerinnen und Schilehrer bei(m) (Zweitbeschwerdeführer), jeweils in der Zeit vom 1.01.1999 bis 31.03.1999 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. (...)"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, die als "Beschwerdeführer" die "Schischule K Ges.b.R., Sebastian Z" bezeichnet und im weiteren namens "der Beschwerdeführerin" (gemeint ist damit offenbar die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ausführt. Die Beschwerde ist folgendermaßen gezeichnet:

"Schischule K

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

vertr. d. d. GF Sebastian Z"

Danach findet sich folgender Zusatz:

"Für den Fall, dass als Adressat des angefochtenen Bescheides nicht die Schischule K Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Z, zu betrachten sein sollte, sondern Sebastian Z persönlich, ist Herr Sebastian Z persönlich als Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren zu betrachten. Es ist auch seitens Herrn Sebastian Z an die ausgewiesenen Vertreter eine entsprechende Bevollmächtigung erfolgt und letztere berufen sich auf die mündliche Vollmachtserteilung.

Sebastian Z"

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die belangte Behörde stellt den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat mit insgesamt sieben Bescheiden festgestellt, dass die Erst- bis Siebtmitbeteiligten vom 1. Jänner 1999 bis 31. März 1999 beim Zweitbeschwerdeführer vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind. Ungeachtet dessen erhob der Zweitbeschwerdeführer nicht im eigenen Namen, sondern lediglich "als Geschäftsführer im Namen der Skischule K Ges.n.b.R." Einspruch. Die Einspruchsbehörde hat diesen Einspruch gleichwohl nicht zurück- sondern abgewiesen. Der Umstand, dass diese Behörde das Rechtsmittel einer anderen Partei (mag dieser auch keine Parteifähigkeit zukommen, vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0278) meritorisch behandelt hat, ändert nichts daran, dass die erstinstanzlichen Bescheide gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer mangels Erhebung eines Einspruchs durch diesen in Rechtskraft erwachsen sind.

Die belangte Behörde hat die (nur) namens der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobene Berufung - wie der Spruch des angefochtenen Bescheides zeigt - dem Zweitbeschwerdeführer zugerechnet und darüber in der Sache abweislich entschieden. Damit hat die belangte Behörde (wie schon vor ihr die Einspruchsbehörde) einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid gleichlautenden Bescheid erlassen und damit ausgesprochen, dass die genannten Schilehrer zum Zweitbeschwerdeführer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

War jedoch der Zweitbeschwerdeführer Bescheidadressat, ist die erstbeschwerdeführende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Beschwerdeerhebung mangels Parteistellung und mangels Parteifähigkeit nicht legitimiert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 97/08/0465). Beschwerdelegitimiert ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur dann, wenn sie als Dienstgeber Bescheidadressat des Bescheides ist, der zum Beispiel über die Versicherungspflicht abspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0206). Dies war hier aber nicht der Fall. Soweit die Beschwerde namens der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft erhoben wurde, war sie daher mangels Berechtigung zu deren Erhebung zurückzuweisen.

Soweit die Beschwerde namens des Zweitbeschwerdeführers erhoben worden ist, ist sie aber ebenfalls zurückzuweisen, weil sie bloß bedingt erhoben wurde, bedingte Prozesshandlungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch unzulässig sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 90/16/0162). Darüber hinaus hat der Zweitbeschwerdeführer dadurch, dass er es verabsäumt hat, gegen die erstinstanzlichen Bescheide ein Rechtsmittel zu ergreifen, den Instanzenzug nicht ausgeschöpft (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation den Beschluss vom 27. Februar 1991, Zl. 90/04/0270).

Die Beschwerde hinsichtlich beider beschwerdeführenden Parteien war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Einem nicht rechtsfähigen Gebilde können keine Kosten auferlegt werden. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft bürgerlichen Rechts konnte daher nicht zum Aufwandersatz verpflichtet werden; dieser war ausschließlich dem Zweitbeschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 94/05/0035).

Wien, am 17. Mai 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte