VwGH 2004/07/0070

VwGH2004/07/00707.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der MH in D, Deutschland, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Spruchpunkte 2a und 2b des Bescheides des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Juni 2003, Zl. 711.119/3-OAS/03, betreffend Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft A, vertreten durch den Obmann AB), zu Recht erkannt:

Normen

11992E003B EGV Art3b;
11997E012 EG Art12;
11997E033 EG Art33;
11997E056 EG Art56 Abs1;
11997E056 EG Art56;
11997E295 EG Art295;
61983CJ0182 Fearon VORAB;
61996CJ0309 Annibaldi VORAB;
61997CJ0009 Jokela und Pitkäranta VORAB;
61997CJ0302 Konle VORAB;
62001CJ0300 Salzmann VORAB;
62001CJ0452 Ospelt VORAB;
AgrVG §1 Abs1;
AgrVG §10 Abs2;
AgrVG §11 Abs1;
AgrVG §9 Abs1;
AVG §1;
AVG §17 Abs4;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art12 Abs2;
EURallg impl;
EURallg;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979;
EMRK Art6;
VwGG §39;
VwRallg;
11992E003B EGV Art3b;
11997E012 EG Art12;
11997E033 EG Art33;
11997E056 EG Art56 Abs1;
11997E056 EG Art56;
11997E295 EG Art295;
61983CJ0182 Fearon VORAB;
61996CJ0309 Annibaldi VORAB;
61997CJ0009 Jokela und Pitkäranta VORAB;
61997CJ0302 Konle VORAB;
62001CJ0300 Salzmann VORAB;
62001CJ0452 Ospelt VORAB;
AgrVG §1 Abs1;
AgrVG §10 Abs2;
AgrVG §11 Abs1;
AgrVG §9 Abs1;
AVG §1;
AVG §17 Abs4;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art12 Abs2;
EURallg impl;
EURallg;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979;
EMRK Art6;
VwGG §39;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Agrargemeinschaft A (die mitbeteiligte Partei, in weiterer Folge AG genannt) ist auf Grund des Regulierungsbescheides der Agrarbezirksbehörde B (im Folgenden: ABB) vom 19. September 1968 eine Agrargemeinschaft im Sinne des Gesetzes über die Regelung der Flurverfassung, Vorarlberger LGBl. Nr. 2/1979 i.d.g.F. (FIVG). Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke der KG Sch und hat 86 Weiderechte und 10 Hüttenrechte.

Der Vater der Beschwerdeführerin hat dieser u.a. 3 3/4 Weiderechte und ein Hüttenrecht an der AG letztwillig hinterlassen. Auf Grund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens hatte das Verlassenschaftsgericht gemäß § 33 Abs. 8 des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl Nr. 2/1979 (FIVG), die behördliche Bewilligung zur Übertragung dieser Anteilsrechte bei der ABB beantragt.

Mit Bescheid vom 14. April 1994 versagte die ABB der Übertragung dieser Anteilsrechte die behördliche Bewilligung. Begründend wurde auf die Bestimmungen der Satzung der AG verwiesen, wonach im Erbfalle der Erwerb von Weide- und Hüttenrechten durch die Kinder, Enkelkinder, Ehegatten und Geschwister unbeschränkt möglich sei, wenn diese in den im § 4 Abs. 1 erwähnten Gerichtsbezirken E, D oder B den ordentlichen Wohnsitz hätten (§ 4 Abs. 2 der Satzung).

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 29. September 1994 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zlen. 95/07/0092, 95/07/0093, als unbegründet abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die bestehende Bindung an genehmigte Satzungen, welche im konkreten Fall eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Bewilligungspflicht für den Erwerb agrargemeinschaftlicher Anteile unter den in diesen Satzungen näher umschriebenen Voraussetzungen statuiere. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Voraussetzungen zufolge Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes im Land Vorarlberg nicht entspreche, stehe nicht in Streit.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 1997 an die ABB beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides mit folgendem Spruch:

"1. Es wird festgestellt, dass der letzte Halbsatz des § 4 Ziffer 2 Satz 1 des Statuts der AG im Fall der Beschwerdeführerin unanwendbar, allenfalls nichtig, ist, sodass § 4 Abs. 2 der Satzung der AG im Fall der Beschwerdeführerin folgenden Wortlaut hat:

Im Erbfalle ist der Erwerb von Weiderechten durch die Kinder, Ehegatten und Geschwister unbeschränkt möglich.

2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Erwerb der 3 3/4 Weide- und des Hüttenrechts keiner agrarbehördlichen (konstitutiven) Bewilligung bedarf;

3. es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Erwerberin von 3 3/4 Weide- und einem Hüttenrecht in das Anteilsbuch der AG einzutragen ist.

In eventu wird beantragt, den Erwerb dieser 3 3/4 Weide- und des einen Hüttenrechts agrarbehördlich zu genehmigen."

Am 15. Dezember 1997 wies die ABB den Eventualantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück. Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LAS vom 30. Juni 1998 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/07/0170, den angefochtenen Bescheid des LAS vom 30. Juni 1998 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Frage, ob sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbes der betroffenen Anteilsrechte an der AG im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG ohne Rechtsirrtum zurückweisen lasse, werde sich nicht auf der Basis der österreichischen Rechtsvorschriften, sondern nur auf jener des Gemeinschaftsrechtes zuverlässig beurteilen lassen.

Für die Beurteilung des Vorliegens einer neuen, die Rechtskraftwirkung des im Vorerkenntnis geprüften Bescheides des LAS vom 29. September 1994 durchbrechenden Rechtslage werde es dabei entscheidend darauf ankommen, ob zum Einen die Gemeinschaftsrechtslage der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anteilserwerb überhaupt einräumen könnte, ob somit das Gemeinschaftsrecht die Rechtslage über den Erwerb agrarischer Anteilsrechte überhaupt gestalte, und zum Anderen, ob sich der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes auch auf Satzungen von Agrargemeinschaften erstrecke und sowohl die Rechtskraft des solche Satzungen genehmigenden Bescheides als auch die Rechtskraft des individuell konkreten Verwaltungsaktes des LAS vom 29. September 1994 durchbrechen könne.

Allerdings stehe - so der Verwaltungsgerichtshof - die Lösung dieser Rechtsfragen im (damaligen) Beschwerdefall noch nicht an. Die ABB hätte im Beschwerdefall zunächst die von der Beschwerdeführerin in ihrem Anbringen vom 10. Dezember 1997 als Primäranträge gestellten Feststellungsbegehren erledigen müssen. Erst nach einer allfällig negativen Erledigung der als Hauptanträge gestellten Feststellungsbegehren durch deren Zurückweisung oder Abweisung habe der ABB zu einem Abspruch über den als Eventualbegehren gestellten Genehmigungsantrag die funktionale Zuständigkeit zur Entscheidung erwachsen können.

In weiterer Folge wurde ein Ersatzbescheid des LAS vom 21. Juni 2000 auf Grund eines behördeninternen Versehens den Parteien des Verfahrens nicht zugestellt, somit nicht erlassen.

Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 7. März 2001 gab die belangte Behörde einem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Devolutionsantrag statt und behob unter Spruchpunkt 2 den Bescheid der ABB vom 15.12.1997 ersatzlos. Begründend wurde auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999 verwiesen und ausgeführt, dass die ABB nicht befugt sei, über den Eventualantrag vor den Hauptanträgen zu entscheiden.

Mit Eingabe vom 27. September 2001 begehrte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungszuständigkeit an den LAS.

In weiterer Folge erstattete die ABB im Verfahren vor dem LAS unter Hinweis auf § 4 Z 2 der Satzung der AG eine Stellungnahme vom 17. Jänner 2002 dazu, warum die Einschränkung auf den ordentlichen Wohnsitz notwendig und warum der Wohnsitz gerade in diesen Bezirken bzw. Gemeinden erforderlich sei.

Die Beschwerdeführerin bestritt durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 26. Februar 2002 den Inhalt dieser Stellungnahme.

In weiterer Folge holte der LAS bei der ABB eine Stellungnahme des alpwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 26. März 2002 zu ebendiesem Thema ein. Auch dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 2. Mai 2002 Stellung, bezweifelte die Gutachtensqualität dieser Stellungnahme und sprach sich auch gegen den Inhalt der Ausführungen aus.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit an die belangte Behörde.

Am 24. März 2003 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Akteneinsicht in die verfahrensgegenständlichen Akten und ersuchte in diesem Zusammenhang um Übermittlung von Kopien einiger Aktenbestandteile. Diesem Ersuchen wurde entsprochen, mit Ausnahme jedoch hinsichtlich eines sich in den Akten der Unterinstanzen befindlichen, im Rahmen des Verfahrens "Staatshaftungssache Beschwerdeführerin" von der Finanzprokuratur erstellten und mit Schreiben vom 18. Februar 1998 an das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelten "Rechtsgutachtens". Ebenso wenig wurde dem Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin um Übermittlung einer Kopie des Berichtes des Berichterstatters des LAS vom 2. Dezember 2002 entsprochen. Der zuletzt genannte Bericht hatte der Vorbereitung der Sitzung des LAS gedient. Auf Grund eines in weiterer Folge seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Devolutionsantrages war jedoch die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde übergegangen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2003 traf die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid folgenden Abspruch:

"1. Dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit wird gemäß § 1 AgrVG 1950; § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist auf den Obersten Agrarsenat übergegangen.

2. a) Die drei als Hauptbegehren genannten Feststellungsanträge werden gemäß § 56 AVG i.V.m. § 84 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979, i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.

2. b) Der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbs der 3 3/4 Weide- und des einen Hüttenrechts wird gemäß § 56 AVG i. V.m. § 84 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979, i.d.g.F., i.V.m. § 4 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft A abgewiesen.

3. Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung der genannten Unterlagen im Postwege wird gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 17 Abs. 3 AVG abgewiesen."

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen sowie nach Ausführungen zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages und zum Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde begründete diese die Zurückweisung der Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt 2.a. näher.

Nach einer Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden meinte die belangte Behörde, der erste Feststellungsantrag sei unzulässig, weil die Frage, welchen Inhalt die Satzung der AG im konkreten Fall der Beschwerdeführerin habe, eine Vorfrage der Beurteilung des genannten Eventualbegehrens darstelle und insofern im Falle einer allenfalls negativen Entscheidung über dieses Eventualbegehren bekämpfbar wäre..

Der zweite Feststellungsantrag, dass die Beschwerdeführerin für den Erwerb der 3 3/4 Weide- und des Hüttenrechts keiner agrarbehördlichen Bewilligung bedürfe, sei deshalb unzulässig, weil die Frage, ob der Erwerb eines Anteilsrechtes im Erbwege einer agrarbehördlichen Bewilligung unterliege, im Rahmen eines Verfahrens nach § 84 Abs. 1 FlVG zu beantworten sei.

Auch der (dritte) Primärantrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in das Anteilbuch der AG einzutragen sei, erweise sich als unzulässig, als er letztlich als Antrag auf Feststellung der Mitgliedschaft zu qualifizieren sei (bzw. von diesem nicht zu trennen sei) und damit die Frage betreffe, ob der Beschwerdeführerin ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zustehe oder nicht. Die Eintragung in das Anteilbuch stelle lediglich die Konsequenz aus der Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten im Sinne des § 84 Abs. 1 FLVG dar. Ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Agrarbehörde einen Antrag auf Genehmigung des Erwerbs von Anteilsrechten deswegen zurückweisen sollte, weil dafür keine Bewilligung erforderlich wäre, in weiterer Folge - sofern erforderlich - immer noch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Anteilbuch hätte.

In der Begründung zu Spruchpunkt 2b befasste sich die belangte Behörde mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbs der 3 3/4 Weide- und des einen Hüttenrechts. Die Übertragung der gegenständlichen Anteilsrechte sei bereits mit Bescheid der ABB vom 14. April 1994, bestätigt durch den Bescheid des LAS vom 29. September 1994, nicht bewilligt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996 als unbegründet abgewiesen worden. Die belangte Behörde befasste sich in weiterer Folge - vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999 - mit der Frage, ob res iudicata vorliege.

Im gegenständlichen Fall wäre im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 29. September 1994 durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich dann von einer geänderten Rechtslage i.S.d. § 68 AVG auszugehen, wenn bei der Beurteilung des Eventualantrages Gemeinschaftsrecht im Sinne des Anwendungsvorranges zu berücksichtigen sei. Diese Voraussetzung sei gegeben. Die Frage hingegen, ob der Einfluss des Gemeinschaftsrechts letztlich zu einer im Vergleich zu 1994 anderen Beurteilung des zu prüfenden Antrages führte, sei inhaltlicher Natur, ändere aber nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit des Eventualantrages.

Die belangte Behörde legte ausführlich unter Berufung auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dar, dass die Rechtswirkungen des die Satzung bewilligenden individuell-konkreten Verwaltungsaktes aus 1968 bzw. der beiden späteren abändernden Bescheide (somit auch die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 der Satzung betreffend) allenfalls unberücksichtigt bleiben müssten, wenn sie Gemeinschaftsrecht widersprächen.

Gemäß dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999 komme es bei der Beurteilung der Frage, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege, entscheidend u.a. auch darauf an, ob die Gemeinschaftsrechtslage der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anteilserwerb überhaupt einräumen könnte.

Auch wenn die Regelung des Grundeigentums nach den Bestimmungen des Art. 295 EG (Art. 222 EGV) weiterhin in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten fielen, sei eine solche Regelung nicht den Grundprinzipien des EG-Vertrages entzogen; dies bedeute aber im Ergebnis, dass unter diesem Gesichtspunkt durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft eine im Hinblick auf § 68 AVG zu beachtende Änderung der Rechtslage gegenüber jener im Zeitpunkt der Entscheidung 1994 vorliege. Der gegenständliche Eventualantrag sei somit trotz der seinerzeit erfolgten rechtskräftigen Entscheidung nach der aktuellen Rechtslage zu beurteilen.

In weitere Folge befasste sich die belangte Behörde mit den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit der Einschränkung der Grundfreiheiten, hier der Kapitalverkehrsfreiheit. Sie legte - jeweils unter ausführlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung - dar, dass weder das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels 12 EG verletzt sei, noch dass in der Regelung des § 4 Abs. 2 der Satzung der AG eine mittelbare Diskriminierung liege.

Die belangte Behörde ging weiters näher auf das Kriterium der "zwingenden Gründe des allgemeinen Interesses" ein und meinte - auch unter Darlegung von Literatur zum Zweck und zur Bedeutung der Agrargemeinschaften - zusammengefasst, dass die jeweilige Ausgestaltung der Einrichtung bzw. Organisation von Agrargemeinschaften, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Gegebenheiten zweifellos einen großen Einfluss auf die Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur habe und im allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes gelegen sei.

Als entscheidend erweise sich dabei nicht die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst trotz ihres ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland in der Lage wäre, sich an der Gemeinschaft aktiv zu beteiligen, sondern vielmehr jene, ob die im § 4 Abs. 2 der Satzung normierte und auf den ordentlichen Wohnsitz abstellende Bestimmung deswegen als im Allgemeininteresse stehend gerechtfertigt angesehen werden könne, weil die Verwaltung und Bewirtschaftung dann erschwert und längerfristig gefährdet wäre, wenn - grundsätzlich betrachtet - der Anteil der Berechtigten mit großen Entfernungen ihres Wohnsitzes zunehmen würde. Die ABB habe in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf verwiesen, dass die räumlichen Einschränkungen der Satzung der Aufrechterhaltung einer ordentlichen und gemeinschaftlichen Bewirtschaftung des Vorsäßes K-Berg-Hinterstück im Rahmen der AG dienten. Nach weiteren Hinweisen auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes meint die belangte Behörde, die Bestimmung des § 4 Abs. 2 der in Rede stehenden Satzung der AG erwiese sich auch unter dem Gesichtspunkt der zwingenden Gründe des allgemeinen Interesses im Sinne der Judikatur des EuGH als gerechtfertigt.

Schließlich prüfte die belangte Behörde, ob die in Rede stehenden Regelungen geeignet seien, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, bzw. ob sie über jene Schwelle hinaus gingen, die zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei. Sie vertrat den Standpunkt, dass mit dem Wohnsitzerfordernis der verfolgte Zweck erreicht werden könne und sich als geeignet erweise, den notwendigen räumlichen Zusammenhang zwischen der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen und der Heimanwesen, bzw. die näher dargestellte Funktion der Agrargemeinschaft sicherzustellen.

Eine weniger strenge Voraussetzung als das Wohnsitzkriterium sei bei der AG darüber hinaus nicht denkbar. Dass es grundsätzlich sogar im Sinn und Zweck der gegenständlichen AG läge, dass die Weide- und Hüttenrechte nur von jenen Personen erworben werden könnten, die in den Gerichtsbezirken E, D oder B eine Landwirtschaft betreiben, zeige die auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden abstellende strengere Bestimmung des § 4 Abs. 1 der Satzung. Mit der ohnehin etwas weniger strengen Regelung des § 4 Abs. 2 der Satzung werde die Position des Erben im Hinblick auf das notwendige Funktionieren der Agrargemeinschaft bereits größtmöglich berücksichtigt.

Zur Frage, ob die in der Satzung der AG festgelegte Genehmigungspflicht durch die Agrarbehörde vor Erwerb eines walzenden Anteilsrechtes aus Sicht des Gemeinschaftsrechtes bedenklich erscheine, legte die belangte Behörde die einschlägige Judikatur des EuGH dar und meinte mit näherer Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass im gegenständlichen Fall ein weniger einschneidendes Mittel als die vorherige Genehmigung des Rechtserwerbs zur Verwirklichung der oben genannten Ziele zur Verfügung stünde.

Zusammenfassend hielt die belangte Behörde fest, dass agrargemeinschaftliche Anteilsrechte nach den Bestimmungen des FIVG dem rechtsgeschäftlichen Verkehr nur eingeschränkt zugänglich seien, weiters, dass die auf den ordentlichen Wohnsitz abstellenden, zu beurteilenden Beschränkungen als Bestandteil der österreichischen Eigentumsordnung zu qualifizieren seien, die gemäß Artikel 295 EGV von diesem Vertrag grundsätzlich unberührt bleibe. Darüber hinaus stelle sich die genannte Beschränkung des Erwerbs von Anteilsrechten an der AG auch nicht als Beschränkung einer garantierten Grundfreiheit, insbesondere der Kapitalsverkehrsfreiheit, dar, da die in der Judikatur des EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine Behinderung dieser Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen als erfüllt anzusehen seien.

Im Ergebnis sei daher der gegenständliche Eventualantrag der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts nicht anders zu beurteilen als im Bescheid des LAS vom 29. September 1994. Der Eventualantrag sei daher abzuweisen gewesen.

Schließlich begründete die belangte Behörde auch die mit Spruchpunkt 3 erfolgte Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht in zwei konkrete Aktenstücke näher.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 1012/03-15, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verfassungsgerichtshof meinte, die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 MRK wäre zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der (näher zitierten) einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe:

Es sei nicht unsachlich mit der Folge der Nichtigkeit der Satzung im Sinne des § 879 ABGB, wenn die Mitglieder einer Agrargemeinschaft (zu denen auch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gehörte) in der von ihnen selbst beschlossenen Satzung die Nähe des Wohnsitzes eines Mitgliedes für die gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Alm für erforderlich erachteten. An der Tribunalqualität des Obersten Agrarsenates seien beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Verfahrens keine Bedenken entstanden.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage der Satzung, Grundrechtsverletzungen wegen fehlenden gesetzlichen Eingrifftatbestands geltend, rügt eine flagrant rechtswidrige Zurückweisung eines Feststellungsantrages und regt die Anfechtung des § 32 FlVG wegen Verfassungswidrigkeit an. Sie moniert weiters eine willkürliche Verweigerung der Akteneinsicht, beantragt die Gewährung der Akteneinsicht durch den Verwaltungsgerichtshof sowie die Feststellung, dass sie die Verweigerung der Akteneinsicht in ihren Verfahrensrechten nach Art. 6 MRK verletzt habe. Die Beschwerdeführerin rügt eine menschenrechtswidrige Zusammensetzung der belangten Behörde, regt auch die Anfechtung deren Rechtsgrundlagen beim Verfassungsgerichtshof an, beantragt die Anhörung von Prof. F in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung als Rechtssachverständigen und regt schließlich die Vorlage näher dargestellter Fragen zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof an.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des FlVG lauten:

"Agrargemeinschaften

§ 31

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke

a) bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Nutzungsrechte bestehen oder

b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Ortschaften, Nachbarschaften, Interessentschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden.

....

§ 32

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

(2) Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, müssen von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 73) haben. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten von der Stammsitzliegenschaft, Veräußerung von persönlichen (walzenden) Anteilen

§ 33

(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind (§§ 31 und 84) und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentum oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.

(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde im Grundbuch als solche zu bezeichnen.

(4) Das mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

...

(6) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen,

a) wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde oder

b) wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird oder

c) wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche.

...

(8) Die persönlichen (walzenden) Anteile dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden. Die Bestimmungen des Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Überwachung der Agrargemeinschaften,

Entscheidung von Streitigkeiten,

Überprüfung der Satzungen und der Wirtschaftspläne

§ 35

(1) Die Agrarbehörden haben die Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Gemeinschaft und auf die Einhaltung der Satzungen. Auf Grund des Überwachungsrechtes hat die Behörde nötigenfalls nach § 80 vorzugehen.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.

(3) Die Satzungen sind zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erheischen.

Satzungen

§ 73

(1) Die körperschaftliche Verfassung der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften ist in ihren Satzungen festgelegt. Die Satzungen der Agrargemeinschaften und die Abänderung solcher Satzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

(2) Bestehende Satzungen sind von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des nachfolgenden Abs. 3 entsprechen, andernfalls durch neue zu ersetzen.

(3) Alle Satzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. a) den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft,
  2. b) die Rechte der Mitglieder, namentlich das Stimmrecht,

    ...

    g) die Absonderung von Anteilsrechten, welche an die Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Veräußerung persönlicher (walzender) Anteile und die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Falle der Teilung der Stammsitzliegenschaft, an welche das Anteilsrecht gebunden ist (§ 33 Abs. 4 bis 8),

    h) die Führung eines Anteilbuches (Alp- oder Weidebuch), aus dem die Namen der Anteilsbesitzer, der Wohnort, die Zahl der Anteilsrechte und der Erwerbstitel ersichtlich sein muss,

    i) das Recht der Gemeinschaftsmitglieder, die Entscheidung der Behörde gemäß § 35 Abs. 2 anzurufen,

    ....

C. Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens

§ 84

(1) Den Agrarbehörden steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 83 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt."

1.2. Die für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Bestimmungen der Satzung der AG in der mit den Bescheiden der ABB vom 19. September 1968 genehmigten und mit den Bescheiden vom 24. Juli 1986 und 9. Juni 1992 abgeänderten Fassung lauten:

"Name, Sitz und Zweck

§1

1. Die Agrargemeinschaft "A" ist eine Körperschaft mit Rechtsfähigkeit im Sinne des Flurverfassungsgesetzes, LGBI. Nr. 4/1951. Sie besteht aus der Gesamtheit der Personen, denen Weiderechte (Anteils-, Nutzungsrechte) am gemeinschaftlichen Eigentum zustehen. Sitz der Alpgemeinschaft ist Sch.

2. Zweck der A ist die gemeinsame Verwaltung und nach Besetzergruppen getrennte Nutzung und Bewirtschaftung der Alpen K-Berg-Hinterstück, R und H samt der Besorgung aller hiezu nötigen Geschäfte.

Vermögen

§ 2

1. Als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Flurverfassungsgesetzes stehen derzeit im Eigentum der A nachfolgende Grundstücke:

E.Zl. 274. K.G. Sch (Alpe K-Berg-Hinterstück)

...

E.ZI. 242. KG. Sch (Alpe R)

...

EZ. 440. KG. Sch (Vorsäß H)

...

Diese Liegenschaften können nur mit agrarbehördlicher

Genehmigung belastet oder veräußert werden.

2. Im Eigentum der A und der einzelnen Besetzergruppen stehen ferner die zum Alpbetrieb und zur Alpverwaltung erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften.

Mitgliedschaft

§ 3

1. Die A umfasst 86 Weiderechte und 10 Hüttenrechte auf der Alpe K-Berg. Die Personen, denen Weiderechte zustehen (Mitglieder), sind mit Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Anzahl ihrer Weiderechte und deren Erwerbstitel in dem vom Alpausschuss zu führenden Anteilbuch verzeichnet.

2. Weide- und Hüttenrechte dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert und erworben werden.

§ 4

1. Weide- und Hüttenrechte können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur solche Personen erwerben, die in den Gerichtsbezirken E, D und B eine Landwirtschaft betreiben.

2. Im Erbfalle ist der Erwerb von Weide- und Hüttenrechten durch die Kinder, Enkelkinder, Ehegatten und Geschwister unbeschränkt möglich, wenn diese in den im Absatz 1 erwähnten Gerichtsbezirken den ordentlichen Wohnsitz haben. Beim Fehlen des angeführten Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser gelten die Bestimmungen wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden. Sind Erben nicht zum Erwerb von Weide- und Hüttenrechten berechtigt, so haben sie diese innerhalb von 2 Jahren an zum Erwerb berechtigte Personen zum ortsüblichen Schätzwert abzugeben. Bis zur Übernahme der Weide- und Hüttenrechte durch erwerbsberechtigte Personen werden diese vom Ausschuss verwaltet. In dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft (Nutzung) wie Punkt 5. Ruht die Mitgliedschaft länger als 5 Jahre, so kann die Agrargemeinschaft die Versteigerung der Weide- und Hüttenrechte bei Gericht beantragen.

4. Ein Weide- und Hüttenrecht kann nur eine Einzelperson erwerben. Noch bestehende Personenmehrheiten oder mehrere Erben vor der Einantwortung können ihre Mitgliedschaftsrechte nur gemeinschaftlich gleich einer Person ausüben; besteht zwischen ihnen hierüber keine Einigung, so kann die Nutzung vom Alpausschuss verpachtet werden. Die Berechtigten . erhalten bei Verpachtung das Weidegeld abzüglich aller Unkosten und Leistungen. Die übrigen Mitgliedschaftsrechte ruhen.

§ 5

1. Zur Übertragung von Weide- und Hüttenrechten ist die Agrarbezirksbehörde B bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ein schriftlicher Vertrag mit beglaubigter Unterschrift des Veräußerers, im Erbfalle das Abhandlungsprotokoll vorzulegen.

...

3. Die Agrarbezirksbehörde entscheidet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung über die beantragte Übertragung des Weide- oder Hüttenrechtes. Gegen die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde ist das Rechtsmittel der Berufung an den Landesagrarsenat für Vorarlberg zulässig.

4. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Behörde wird das Original der Vertragsurkunde bzw. des Abhandlungsprotokolles zurückgegeben und die Bewilligung im Anteilbuch durchgeführt. Dem Ausschuss wird die Bewilligung mitgeteilt, damit dieser die Änderung in der bei ihm erliegenden Zweitschrift des Anteilbuches ebenfalls durchführt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6

1. Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen dieser Satzung an der Nutzung des gemeinschaftlichen Vermögens, an der Verwaltung und an allen Vorteilen der Alpgemeinschaft teilzunehmen. Sie können Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen nehmen und Beschwerden vorbringen.

...

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, in allen Belangen das Wohl der Alpgemeinschaft zu wahren, die Satzung zu beachten, den Beschlüssen der Organe nachzukommen, die gemeinschaftlichen Lasten zu tragen und an der Verwaltung mitzuwirken. Diese Verpflichtungen treffen in gleicher Weise Familienangehörige, die Mitgliedschaftsrechte ausüben.

...

§ 13

1. Dem Alpausschuss obliegt die unmittelbare Verwaltung der Agrargemeinschaft und die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, so insbesondere:

...

c) Die Führung des Anteilbuches,

Anteilbuch

§ 17

Das Anteilbuch (Zweitschrift) wird vom Alpausschuss geführt. Eintragungen dürfen nur vom Alpobmann oder über dessen Weisung vom Schriftführer auf Grund von rechtskräftigen Bewilligungen der Agrarbezirksbehörde vorgenommen werden. Jede Eintragung hat die Bewilligung der Agrarbezirksbehörde und Name, Geburtsdatum und Wohnort des Mitgliedes sowie den Erwerbstitel zu enthalten und ist vom Altobmann zu fertigen. Jedes Weide- und Hüttenrecht wird gesondert geführt.

Überholte Eintragungen sind mit roter Tinte so durchzustreichen, dass sie voll lesbar bleiben. Das Anteilbuch ist vom Alpobmann oder vom Schriftführer sorgfältig zu verwahren. Neben dem Anteilbuch wird ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder geführt, das den Wohnort, die Anzahl und die Nummern ihrer Weiderechte ausweist.

Wirksamkeit der Satzung

Auflösung der A

§ 27

1. Diese Satzung ist für alle Mitglieder, deren Vertreter und Nachfolger, sowie für alle an der Nutzung teilnehmenden Personen rechtsverbindlich. Sie wird wirksam mit der rechtskräftigen Genehmigung der Agrarbezirksbehörde. Mit dem Tage der Wirksamkeit treten alle bisherigen Verwaltungsbestimmungen außer Kraft."

2. Voraussetzung für die Zuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung über den Eventualantrag der Beschwerdeführerin war die Abweisung oder Zurückweisung der drei primären Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt 2a über diese Primäranträge in Form einer Zurückweisung entschieden.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin und meint, es liege eine flagrant rechtswidrige Zurückweisung eines Feststellungsantrages vor. Eintragungen im Anteilsbuch könnten nur auf gesicherter Rechtsgrundlage erfolgen; wo keine Bewilligungspflicht im Sinne des § 33 Abs. 8 FlVG bestehe, müsse die Prüfung des Anspruchs auf Eintragung in anderer Form sichergestellt werden. Dafür dränge sich ein Feststellungsbescheid der Sache nach geradezu auf. Sie habe aus Vorsichtsgründen drei Feststellungsanträge gestellt, wobei der zweite (gemeint wohl: der dritte) Feststellungsantrag exakt dies zum Gegenstand gehabt habe, nämlich die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin eine Eintragung ins Anteilsbuch zustehe, weil ihr Rechtserwerb im Erbwege nach ihrem Vater keiner behördlichen Bewilligung bedürfe. Die Zurückweisung dieses Antrages begründe daher glatte Willkür, wobei auf die beiden anderen Feststellungsanträge und ihre Eventual"berechtigung" nicht näher einzugehen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezüglich ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein rechtliches Interesse einer Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. Walter-Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 211 ff zu § 56 AVG).

Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, ist dem FlVG keine Bestimmung zu entnehmen, auf die sich die von der Beschwerdeführerin begehrte dritte Feststellung ("darauf, dass sie ins Anteilsbuch einzutragen ist") stützen ließe. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das Grundverkehrsrecht und die dort ausdrücklich vorgesehene "Negativbescheinigung" verweist und meint, die von ihr begehrte Feststellung stelle eine solche Bescheinigung dar, so übersieht sie, dass eine solche Möglichkeit im FlVG nicht vorgesehen ist.

Die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrages wegen eines rechtlichen Interesses einer Partei ist aber deshalb nicht gegeben, weil es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, entweder einen Antrag auf Eintragung in das Anteilsbuch der AG zu stellen oder die Entscheidung der Agrarbehörde im Sinne des § 84 Abs. 1 FlVG über den Bestand oder Nichtbestand eines Anteilsrechtes zu begehren. Im Rahmen beider Verfahren wäre die Frage zu prüfen gewesen, auf die die Beschwerdeführerin auch mit ihren übrigen Feststellungsanträgen hinzielt, nämlich ob ihr - ohne erlangte agrarbehördliche Genehmigung - ein Anteilsrecht zusteht und sie als Mitglied der Agrargemeinschaft zu qualifizieren ist. Der auf "Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ins Anteilsbuch einzutragen" sei, gerichtete (dritte) Primärantrag erweist sich daher als unzulässig.

Zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Zurückweisung der übrigen Feststellungsanträge, gegen die beim Verwaltungsgerichtshof ebenfalls keine Bedenken entstand, finden sich keine Beschwerdeausführungen.

Spruchpunkt 2a des angefochtenen Bescheides steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage; insofern sich die Beschwerde dagegen richtet, erweist sie sich als unbegründet.

3. Die inhaltliche Behandlung und Entscheidung des Eventualantrages, gerichtet auf die agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbes von 3 3/4 Weide- und einem Hüttenrecht durch die Beschwerdeführerin, war daher zulässig.

3.1. Um eine meritorische Entscheidung über den Eventualantrag treffen zu können, musste geklärt werden, ob in Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid des LAS vom 29. September 1994 res iudicata vorlag oder nicht.

Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999 aus, es sei bei der Beurteilung der Frage, ob res iudicata vorliege, zum Einen entscheidend, ob die Gemeinschaftsrechtslage der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anteilserwerb überhaupt einräumen könne, zum Anderen, ob sich der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes auch auf Satzungen von Agrargemeinschaften erstrecke und sowohl die Rechtskraft der solche Satzungen genehmigenden Bescheide als auch die Rechtskraft des individuell konkreten Verwaltungsaktes der belangten Behörde vom 29. September 1994 durchbrechen könne.

3.1.1. Zutreffend ging die belangten Behörde zum zweitgenannten Aspekt davon aus, dass bei Annahme eines Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht (vgl. zum Anwendungsvorrang das Urteil des EuGH vom 9. März 1978, Simmenthal II, Rs 106/77), diesem widersprechende Bestimmungen der Satzung einer Agrargemeinschaft nicht anwendbar wären bzw. dass - unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, Ciola, Rs C- 224/97 - die Rechtswirkungen der eine solche Satzung genehmigenden Bescheide, somit auch die Norm des § 4 Abs. 2 der hier anzuwendenden Satzung, diesfalls unberücksichtigt bleiben müsste.

3.1.2. Zur anderen Frage, ob die Gemeinschaftsrechtslage der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anteilserwerb überhaupt einräumen könne, ob also das Gemeinschaftsrecht die Rechtslage über den Erwerb agrarischer Anteilsrechte überhaupt gestalte, erwies sich eine Prüfung als notwendig, ob ein solcher Anspruch auf einen durch die Satzungsbestimmungen uneingeschränkten Erwerb eines Anteilsrechtes aus unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ableitbar sein könnte.

In der Notwendigkeit, zusätzliche Kriterien und Maßstäbe, wie das Diskriminierungsverbot und die Kapitalverkehrsfreiheit, inhaltlich zu prüfen, erblickte die belangte Behörde eine - gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 29. September 1994 - maßgebliche Änderung der Rechtslage. Ihre daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, es liege deshalb gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung des LAS vom 29. September 1994 keine res iudicata vor, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Es kann dahin stehen, ob diese Ansicht zutrifft, oder ob nicht vielmehr der Beurteilung des Vorliegens einer neuen Rechtslage erst das Ergebnis der Prüfung, ob Gemeinschaftsrecht unmittelbar anwendbar ist und entgegenstehendes nationales Recht verdrängt, zu Grunde zu legen wäre. Folgte man der zuletzt genannten Ansicht und berücksichtigte man die im angefochtenen Bescheid in der Sache geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die zu prüfende Satzungsbestimmung unverändert Gültigkeit hat, hätte die belangte Behörde den Antrag aber nicht ab- sondern wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen.

Es ist aber in der vorliegenden Fallkonstellation nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin dadurch in Rechten verletzt würde, dass ihr Eventualantrag abgewiesen und nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Ein näheres Eingehen auf diese Frage erübrigte sich daher.

4. Die Entscheidung des Eventualantrags (auf agrarbehördliche Genehmigung) läuft auf die Prüfung der Frage hinaus, ob unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Bestimmung des § 4 Z 2 der Satzung entgegensteht; ob also die dort getroffene Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Wäre dies der Fall, wäre es nicht anwendbar und dem Eventualantrag wäre Folge zu geben.

4.1. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 295 EG, insbesondere der Urteile Annibaldi (vom 18. Dezember 1997, Rs C- 309/96 ), Fearon (vom 6. November 1984, Rs 182/83) und Konle (vom 1. Juni 1999 Rs C-302/97 ), dürfen die Mitgliedsstaaten zwar zulässigerweise Regelungen betreffend das Eigentum, insbesondere auch Regelungen für den Erwerb von Grundeigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken, treffen. Der Schutz der Eigentumsordnung der Mitgliedsstaaten schließt aber die Anwendung der bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht aus. Auch für diese Regelungen gelten die grundlegenden Normen des Gemeinschaftsrechtes und namentlich die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass die Tragweite nationaler Maßnahmen, die den Erwerb von Grundeigentum regeln, im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages über den Kapitalverkehr zu beurteilen ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 23. September 2003, C-452/01 , Ospelt).

4.2. Im vorliegenden Fall geht es nicht um Eigentum an (landwirtschaftlichen) Grundstücken - Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist die Agrargemeinschaft - sondern um Nutzungsrechte, die sich auf eine im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundfläche beziehen. Diese Nutzungsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind im vorliegenden Fall so genannte "walzende" Rechte, dh. Nutzungsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die nicht -

wie in den anderen Bundesländern sonst meist üblich - mit einer Stammsitzliegenschaft sondern mit einer konkreten Person verbunden sind.

Es erscheint fraglich, ob der Erwerb (bloß) solcher Nutzungsrechte überhaupt an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist.

Auch die Lösung dieser Frage kann aber - unter dem Gesichtspunkt der hier zu prüfenden Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin - dahin stehen. Wäre die Regelung eines solchen Erwerbsvorgangs nämlich nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen, entfiele die Notwendigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Prüfung einer Rechtfertigung der Einschränkung dieser Grundfreiheit. Für die Beschwerdeführerin wäre damit aber nichts gewonnen.

4.3. Unter der - dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden - Annahme, die Kapitalverkehrsfreiheit sei hier zu prüfen, gilt Folgendes:

Unstrittig ist, dass die in Rede stehende Satzungsbestimmung eine Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Maßnahmen, die wie die in der Satzung vorgesehene Beschränkung des Erwerbs eines Anteilsrechtes im Erbfall eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zum Gegenstand haben, können gleichwohl zulässig sein, wenn mit ihnen in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen, d.h. geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was hiezu erforderlich ist (in diesem Sinn das Urteil Konle, Randnr. 40 und das Urteil des EuGH vom 15. Mai 2003, C-300/01 , Salzmann, Randnr. 42). Da es sich um die Erteilung einer Genehmigung handelt, müssen sich diese Maßnahmen zudem auf objektive und im Voraus bekannte Kriterien stützen, und jedem, der von einer solchen einschränkenden Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (vgl. das Urteil Ospelt, Randnr. 34).

4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, es sei eine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbotes bzw. des Verbotes der Inländerdiskriminierung gegeben. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass sich Wohnsitzvoraussetzungen (Wohnsitzklauseln) regelmäßig nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren ließen, da sie typischerweise leichter von Inländern erfüllt werden könnten als von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates. Sie bildeten die klassische Einbruchsstelle für versteckte Diskriminierungen. Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin weiter, die belangte Behörde habe übersehen, dass es im EG-Vertrag zweierlei Diskriminierungsverbote gebe.

Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin aber über die Begründung des angefochtenen Bescheides hinweg. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid sowohl mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG als auch mit dem Thema der mittelbaren Diskriminierung beschäftigt.

Der Ansicht der belangten Behörde, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn des Art. 12 EG liege schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin sei und die in Rede stehenden Satzungsbestimmungen der AG nicht auf die Staatsangehörigkeit abstellten, kann nicht entgegen getreten werden.

Zur mittelbaren Diskriminierung ist zu bemerken, dass sich nach § 4 der Satzung der AG, der auf einen ordentlichen Wohnsitz in den Gerichtsbezirken E, D oder B abstellt, ergibt, dass sich jede Person, die außerhalb der genannten Gerichtsbezirke lebt, in der selben Lage befindet, wie eine Person, die in einem anderen österreichischen Bundesland, in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (vgl. die Urteile Fearon, Rs 182/83, Jokela und Pitkäranta vom 22. Oktober 1998, Rs C-9/97 und C-118/97 , und zuletzt Ospelt, Rs C-452/01 ) besteht gegen die Festlegung von Wohnsitzvoraussetzungen als Anknüpfungspunkt für gesetzliche Normen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - kein grundsätzlicher Einwand. Das Wohnsitzerfordernis wurde im Rahmen einer Regelung über den Erwerb von Nutzungsrechten an landwirtschaftlichen Grundstücken aufgestellt, mit der spezifische Ziele der Erhaltung einer funktionstüchtigen Landwirtschaft verfolgt werden. Der Wohnsitz ist zwar für die Erlangung des Vorteils (Übertragung der Anteilsrechte) maßgeblich, diese Regelung führt darüber hinaus aber nicht implizit zu einer Bevorzugung der Einwohner eines bestimmten Mitgliedstaates, weshalb auch im gegenständlichen Fall nicht von einer (mittelbaren) Diskriminierung durch die genannte Bestimmung der Satzung auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin argumentiert weiters, dass das von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zitierte Urteil Fearon des EuGH "obsolet" sei, weil es vor der zweiten Kapitalverkehrsrichtlinie (Abl. 1988 L 178/5 vom 8. Juli 1988) ergangen sei. Die Kapitalverkehrsfreiheit sei erst viel später im Vertrag von Maastricht zu einer vollen Grundfreiheit mit unmittelbarer Anwendbarkeit umgebaut worden und stelle dieses Urteil wegen gänzlicher Änderung der Rechtslage einen "klassischen Ladenhüter" dar.

Auch darin ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Heranziehung des Wohnsitzes als Anknüpfungspunkt von Normen ergibt sich nämlich auch aus dem Urteil Jokela und Pitkäranta vom 22. Oktober 1998, Rs C-9/97 und C- 118/97 , und zuletzt aus dem Urteil Ospelt vom 23. September 2003, Rs C-452/01 , welches wiederum ausdrücklich auf die Ausführungen im Urteil Fearon, dortige Randnr. 10, verweist (vgl. Ospelt, Randnr. 37). Von der mangelnden Aktualität der dort getroffenen Ausführungen kann daher keine Rede sein.

4.3.2. Was die Voraussetzung hinsichtlich der Ziele der fraglichen nationalen Maßnahme anbelangt, so steht auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes außer Zweifel, dass die Satzung der AG im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt, mit denen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs gerechtfertigt werden können.

Nach Art. 33 Abs. 1 lit. b EG ist es ein Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

Nach Art. 33 Abs. 2 lit. a EG ist bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hiefür anzuwendenden besonderen Methoden u.a. die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, zu berücksichtigen.

Weiters stellt die Erhaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Wahrung einer die Entwicklung lebensfähiger Betriebe sowie die harmonische Pflege des Raumes und der Landschaft ermöglichenden Aufteilung des Grundeigentums und die Förderung einer vernünftigen Nutzung der verfügbaren Flächen unter Vorbeugung gegen natürliche Gefahren im gesellschaftlichen Interesse liegende Ziele dar (vgl. Urteil Ospelt, Randnr. 39).

Diesen Vorgaben dient die Agrargemeinschaft und die durch sie geschaffene Bewirtschaftungsstruktur, mit deren Hilfe landwirtschaftliche Betriebe ihren Bewirtschaftungserfolg absichern können und eine zielgerichtete und vernünftige Nutzung verfügbarer Flächen erreicht wird. Die aktive gemeinsame Nutzung einer Mehrzahl von Berechtigten bildet ein Wesensmerkmal agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Der Zweck der Nutzung dieser Grundflächen lag und liegt in der Erleichterung der Wirtschaftsführung von berechtigten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) oder von Betrieben berechtigter Personen.

Ein Blick auf die geschichtliche Entwicklung, die Struktur und die Aufgaben einer Agrargemeinschaft zeigt nun, dass ihr primärer Zweck einst und jetzt in der Verwaltung, pfleglichen Bewirtschaftung und Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gemäß den Anteilsrechten und den Vorschriften in Regulierungsplänen und Satzungen ist. Die Agrargemeinschaften hatten und haben zweifelsfrei einen großen Einfluss auf die Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur und ihre Tätigkeit liegt schon daher im allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes.

Agrargemeinschaften können nur bei einer aktiven Beteiligung aller Anteilsberechtigten klaglos und im Sinne ihrer Zielbestimmung funktionieren. Eine aktive Beteiligung der Anteilsberechtigten wird nun umso schwieriger, je größer die räumliche Entfernung zwischen Gemeinschaftssitz und dem Ort der agrargemeinschaftlichen Grundstücke einerseits und dem Wohnort des Berechtigten andererseits ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die Einschätzung, dass bei größerer Entfernung von Wohnort zu den agrargemeinschaftlichen Flächen naturgemäß auch der Bezug zum Gemeinschaftsbesitz und das Verständnis für notwendige Investitionen langfristig verloren gehen kann; je größer die räumliche Entfernung umso leichter fließen andere Interessen der einzelnen Berechtigten als die an der Erhaltung des Gemeinschaftsbesitzes ein.

Die rechtliche Eigenart agrargemeinschaftlicher Grundstücke geht grundsätzlich auf die frühere, rein agrarwirtschaftlich orientierte Wirtschaftsordnung zurück, insbesondere auf die mittelalterliche Allmende-Nutzung. Schon vom historischen Verständnis her handelt es sich bei diesen Nutzungsrechten daher um Rechte einer örtlich abgrenzbaren Gemeinschaft (vgl. dazu § 31 Abs. 1 FlVG, wo von "Ortschaften, Nachbarschaften, Interessentschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften" die Rede ist), die regelmäßig von den Einkünften land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ihren Lebensunterhalt bestritten.

In Vorarlberg ist - im Gegensatz zu den Agrargemeinschaften anderer Bundesländer - das Phänomen walzender Anteilsrechte weit verbreitet. Dieser Umstand hat seine Wurzeln im alemannischen Rechtsbrauch, der die Teilhabe am Gemeinschaftsgut an die Mitgliedschaft an einer "Bürgergemeinde" bindet. Regeln, die auf Zugehörigkeitselemente zu jener Ortsgemeinde abstellen, deren seinerzeitiges Gemeinschaftsgut ihrer Bürger von der später gebildeten Agrargemeinschaft verwaltet wird, werden auch den historischen Wurzeln dieser Gemeinschaften durchaus gerecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/07/0206).

Bei typisierender Betrachtung ist festzuhalten, dass eine Agrargemeinschaft regelmäßig auch ein, manchmal sogar ein besonders bedeutsamer Teil einer solchen örtlichen Gemeinschaft ist. Eine Agrargemeinschaft schafft Strukturen in einem örtlich abgrenzbaren Bereich. Sie bildet den Kreis der Personen ab, durch deren Zusammenarbeit ihre wirtschaftliche Funktion bewirkt wird, wobei diese Personen umgekehrt von den ihnen als Mitglieder der Agrargemeinschaft zustehenden Rechten wirtschaftlich profitieren. Hinsichtlich dieses Personenkreises bedeutet ein Abstellen auf die Nähe des Wohnsitzes daher nicht nur eine rein räumliche Komponente, die - wie dargestellt - bei Entscheidungsprozessen aber auch bei der faktischen Bewirtschaftung eine Rolle spielen kann; damit wird eine Abgrenzung dahin vorgenommen, dass nur jene Personen umfasst werden, die in diese örtliche Gemeinschaft integriert sind und die sich in den sozial gewachsenen Strukturen im Umfeld einer Agrargemeinschaft bewegen.

Das - in der vorliegenden Satzung vorgenommene - Abstellen auf den Wohnsitz in drei Gerichtsbezirken hängt daher zum Einen mit der Entfernung von der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zusammen, zum Anderen aber auch damit, dass auf die durch die Agrargemeinschaft innerhalb dieses örtlich abgeschlossenen Bereichs entwickelten sozialen Strukturen, auf das Verständnis als "örtliche Gemeinschaft", Rücksicht genommen wird.

Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang geltend, Höhepunkt der Willkür des angefochtenen Bescheides bilde die Behauptung, es komme nicht auf ihre ordnungsgemäße Beteiligung an der Agrargemeinschaft an und auch nicht auf ihr Interesse an der örtlichen Gemeinschaft. Dies sei aber im Gegenteil der Hauptgrund für die Wahrnehmung ihres Hüttenrechtes, handle es sich doch dabei um den massivsten Bezugspunkt zu ihrer Heimat, zum Ort ihrer Vorfahren; die belangte Behörde versteige sich zur Behauptung, dies müsse typisierend bewertet werden. So setze sich die belangte Behörde in willkürlicher Weise nicht mit dem Argument auseinander, dass die Zufahrt von M mit etwa der Hälfte der Zufahrtszeit keinen qualitativen Unterschied zum Wohnort der Beschwerdeführerin aufweise. Stattdessen zitiere die belangte Behörde archaische Publikationen, bei deren Lektüre man meinen könnte, vom Wirtschaften von Agrargemeinschaften hänge die Zukunft der österreichischen Volkswirtschaft ab.

Hier missversteht die Beschwerdeführerin den Zusammenhang, in dem die belangte Behörde die von ihr kritisierten Ausführungen getroffen hat. Die an dieser Stelle des angefochtenen Bescheides allein maßgebliche Frage war jene, ob die im § 4 Abs. 2 der Satzung normierte und auf den ordentlichen Wohnsitz abstellende Bestimmung deswegen als "im Allgemeininteresse stehend" gerechtfertigt angesehen werden könne, weil die Verwaltung und Bewirtschaftung dann erschwert und längerfristig gefährdet wäre, wenn - grundsätzlich betrachtet - der Anteil der Berechtigten mit großen Wohnsitzentfernungen zunehmen würde.

Mit einem bloßen Vergleich von Distanzen (zum Ort M bzw. zum Wohnort der Beschwerdeführerin) allein hätte diese grundsätzlich zu beantwortende Frage aber nicht zufrieden stellend gelöst werden können, zumal - wie dargestellt - der Aspekt der Entfernung nicht der einzige ist, der hinter dem Abstellen auf den Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet steht. Die belangte Behörde stellte in diesem Zusammenhang in zulässiger Weise die typischerweise ablaufende Gegebenheiten und Vorgänge bei Bewirtschaftung aus größerer Entfernung und abseits der gewachsenen örtlichen Strukturen dar. Darin liegt aber weder eine Geringschätzung der Beschwerdeführerin noch ein rechtlicher Irrtum der belangten Behörde.

Auch die in diesem Zusammenhang geäußerte Kritik der Beschwerdeführerin an der Bezugnahme der belangten Behörde auf "archaische Publikationen" und an deren Inhalt ist schon deshalb nicht begründet, weil sich die Rolle und die Funktion der Agrargemeinschaften von ihrer Grundstruktur her über die Jahrzehnte nicht verändert hat. Abgesehen davon berief sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf ein rezentes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2002. Der Vorwurf, sie stütze sich nur auf veraltete Literatur, ist daher unzutreffend.

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach räumliche Einschränkungen der Satzung der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Bewirtschaftung der gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke dient und dass damit zusätzlich die Sicherung der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben durch die Agrargemeinschaft gewährleistet wird, kann daher nicht entgegen getreten werden.

4.3.3. Was die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit betrifft, so kann ein System von vorherigen Genehmigungen in bestimmten Fällen erforderlich sein und in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, wenn dieses Ziel nicht durch weniger restriktive Maßnahmen erreicht werden kann.

Unstrittig ist, dass mit dem Wohnsitzerfordernis der verfolgte Zweck erreicht werden kann. Damit wird der - aus den dargelegten Gründen - notwendige räumliche Zusammenhang zwischen der Agrargemeinschaft und dem neuen Mitglied sichergestellt.

Eine weniger strenge Voraussetzung zur Erreichung dieses Zieles als das Abstellen auf eine räumliche Nahebeziehung bei der Hereinnahme von neuen Mitgliedern ist nicht denkbar. Nur die Mitglieder sind zu Entscheidungen innerhalb der Gremien der Agrargemeinschaft berechtigt, sie haben die Umstände der aktuellen Bewirtschaftung und die wirtschaftliche Zukunft der Agrargemeinschaft in der Hand. Damit scheidet aber die (gelindere) Möglichkeit einer (Zwangs)Verpachtung des Nutzungsrechtes als Alternative aus, weil der Pächter an den Entscheidungsprozessen innerhalb der Agrargemeinschaft nicht teilnehmen kann.

Bedenken dagegen, dass vorherige Genehmigungsverfahren an sich kein geeignetes Instrument wären, die durch das Gesetz erfolgte Zielsetzung zu verwirklichen, und dass kein weniger einschneidendes Mittel als die Genehmigung zur Verwirklichung der Ziele zu Verfügung stünde, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die Maßnahme erweist sich daher auch als verhältnismäßig.

Dazu kommt, dass der Erwerber, dem im Erbfall die agrarbehördliche Bewilligung versagt wird, sein Anteilsrecht nach dem ortsüblichen Schätzwert an zum Erwerb berechtigte Personen abzugeben hat. Einem solchen Erwerber wird der materielle Wert seines Anteilsrechtes also ersetzt und gleichzeitig dafür Sorge getragen, dass das Nutzungsrecht innerhalb der Agrargemeinschaft zu Gunsten eines (anderen) landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt werden kann.

4.3.4. Auch die Voraussetzung, dass sich die Maßnahme auf objektive und im Voraus bekannte Kriterien stützt, und dass jedem der Rechtsweg offen steht, ist gegeben. Im Gegensatz zum Urteil Konle und zum Urteil Salzmann steht den Agrarbehörden nämlich bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Nach § 5 Abs. 3 der Satzung (und nach den Bestimmungen des FlVG) ist zudem der Rechtszug gegen Bescheide der ABB an den LAS eingeräumt.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Ansicht vertrat, die Beschränkung des Erwerbs von Anteilsrechten an der AG stelle keine Beschränkung einer garantierten Grundfreiheit, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, dar, weil die in der Rechtsprechung des EuGH dargelegten Voraussetzungen für eine zulässige Behinderung dieser Grundfreiheit durch nationale Maßnahmen erfüllt waren.

5. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:

5.1. Die Beschwerdeführerin zitierte im Zusammenhang mit der Verletzung von Grundrechten Urteile des EGMR (Marckx, Vermeire und Inze) und meint, der EGMR habe dort dezidiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten festgelegt, das Erbrecht als Teil des Menschenrechtes auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK zu respektieren. Zwar bestehe die Möglichkeit differenzierter Regelungen, diese Regelungen dürften aber nicht nach diskriminierenden Kriterien erfolgen, sonst liege ein Eingriff nach Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK vor.

Soweit die Beschwerdeführerin damit verfassungsrechtliche Bedenken geltend zu machen scheint, ist sie auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2004 zu verweisen. Dazu kommt, dass in den von der Beschwerdeführerin zitierten Urteilen jeweils über Fälle abgesprochen wurde, in denen die Benachteiligung von unehelichen gegenüber ehelichen Kindern im Mittelpunkt stand. Es bleibt unklar, die Verletzung welcher konkreter Rechte die Beschwerdeführerin daraus für den vorliegenden Fall ableiten möchte.

5.2. Weiters verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass eine bereits angefallene Erbschaft dem Eigentumsrecht unterstellt sei und Eingriffstatbestände zumindest ihrer Art nach auf gesetzlichen Vorgaben beruhen müssten. Ein Bescheid (der einen solchen Eingriff bewirkt) dürfe nicht weiter gehen als die gesetzliche Grundlage, damit nicht weiter als der Umfang der Bewilligungstatbestände nach § 33 Abs. 8 FlVG. Nach Zitierung des Falles Riesch (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994, VfSlg 13.975), wo die Nichtigkeit von gegen § 879 ABGB verstoßenden Satzungsbestimmungen ausgesprochen wurde, gibt die Beschwerdeführerin die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Grundverkehrsrecht und Erbrecht wieder.

Sollte mit dem ersten Teil der (zusammengefasst wiedergegebenen) Beschwerdeausführungen gemeint sein, dass die Regelung des § 4 Abs. 2 der Satzung nichtig im Verständnis des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994, VfSlg 13.975, und daher der durch diese Bestimmung bewirkte Eigentumseingriff gesetzlich nicht gedeckt sei, so genügt auch hier der Hinweis auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2004, wo diese Satzungsbestimmung ausdrücklich als "nicht unsachlich mit der Folge der Nichtigkeit der Satzung im Sinne des § 879 ABGB" qualifiziert wurde.

Die allenfalls damit vertretene Ansicht, die Satzungsbestimmung sei deshalb nicht anwendbar, weil sie über § 33 Abs. 8 FlVG und die dortigen Bewilligungspflichten hinausgehe, negiert die Bindungswirkung des hg. Erkenntnisses vom 13. Mai 1996. Im Übrigen ging auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2004 von der Verbindlichkeit und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Satzungsbestimmungen aus.

5.3. Die Beschwerdeführerin zitiert im Rahmen ihrer Beschwerde in diesem Zusammenhang weiters eine im Beisein von Univ.Prof. Dr. F durchgeführte Diskussion in der Rundfunksendung "Ein Fall für den Volksanwalt" vom 28. Juni 2003. Daraus ist inhaltlich aber nur zu gewinnen, dass die Nichtübereinstimmung der Satzungsbestimmung (betreffend das Wohnsitzerfordernis im Falle des Übergangs im Erbwege) mit der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 8 FlVG problematisiert wurde, jedoch auch dort offenbar eine Lösung im Sinne der Beschwerdeführerin nur bei erfolgter Änderung dieser Satzungsbestimmungen als möglich erachtet wurde. Eine solche war jedoch nicht Gegenstand des vor der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens.

5.7. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Regeln des landwirtschaftlichen Grundverkehrs erweist sich im vorliegenden Zusammenhang nicht als hilfreich. Wie der EuGH in dem in der Zwischenzeit ergangenen Urteil vom 23. September 2003, Rs- 452/01 (Ospelt) bestätigt hat, ist es auch im Bereich des landwirtschaftlichen Grundverkehrs zulässig, den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen.

6. Die Beschwerdeführerin regt weiters an, die Wortfolge "öffentlichen Rechts", in eventu den ganzen zweiten Satz des § 32 Abs. 2 FlVG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten. Die Beschwerdeführerin hat eine gleich lautende Anregung in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Dieser hat in seinem zitierten Beschluss vom 23. Februar 2004 dem Beschwerdevorbringen insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beschieden, als es sich auf die Anwendung einer behaupteten rechtswidrigen generellen Norm bezogen hat.

Der Verfassungsgerichtshof hatte also offensichtlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 32 Abs. 2 FlVG; der Verwaltungsgerichtshof hat sie auch nicht.

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass das FlVG den Agrargemeinschaften die Besorgung eines Ausschnittes aus der öffentlichen Verwaltung überträgt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handeln Agrargemeinschaften nicht im privatautonomen Bereich, sondern besorgen die ihnen durch Gesetz übertragenen öffentlichen Aufgaben (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994, VfSlg. 13.975). Dass die Agrargemeinschaften bei Vorliegen der im § 32 Abs. 2 FlVG genannten Voraussetzungen Körperschaften öffentlichen Rechts bilden, ist zudem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbestritten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1997, 97/10/0226, und vom 27. Juni 1997, 94/10/0051).

7. Die Beschwerdeführerin behauptet weiters eine willkürliche Verweigerung der Akteneinsicht, beantragt eine solche bzw. die Feststellung, dass sie die Verweigerung der Akteneinsicht in ihren Verfahrensrechten nach Art. 6 EMRK verletzt habe. Sie meint, die Belassung der beiden Urkunden im Akt stelle eine Beeinflussung der belangten Behörde (im Sinne des Inhaltes dieser Schriftstücke) dar.

Eingangs der vorliegenden Beschwerdeergänzung wird zum Anfechtungsumfang ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nur hinsichtlich der Spruchpunkt 2a und 2b angefochten werde. Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung der genannten Unterlagen im Postweg abgewiesen wurde, wurde hingegen nicht in Beschwerde gezogen.

Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens ist eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag sie auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2004, 2003/12/0173, und vom 18. September 2000, 2000/17/0052). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Umstand, dass Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides nicht bekämpft wurde, einer Prüfung der Zulässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht durch die belangte Behörde entgegen steht. Vielmehr war bei der Prüfung, ob das Verfahren vor den Agrarbehörden mängelfrei durchgeführt wurde, auch auf die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht näher einzugehen.

Dabei zeigt sich aber - aus den nachstehenden Gründen - einerseits, dass die Verweigerung der Akteneinsicht durch die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzte und dass ihr andererseits auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Einsicht in diese Aktenbestandteile nicht zustand.

Gemäß § 17 Abs. 3 AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

Die erste Urkunde, in die die Beschwerdeführerin Einsicht begehrte, nämlich das "Rechtsgutachten" der Finanzprokuratur, ist die Kopie eines Schreibens an das Bundeskanzleramt (Verfassungsdienst) im Zuge eines von der Beschwerdeführerin gegen den Bund angestrengten Amtshaftungsverfahrens wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechtes durch das Verhalten der Agrarbehörden. Es handelt sich dabei um die Rechtsberatung des Bundes als der gegnerischen Prozesspartei im Amtshaftungsverfahren, vergleichbar der Konsultation eines Rechtsanwaltes.

Der Bericht des Berichterstatters des LAS ist ein in Berichtsform gehaltener Entscheidungsvorschlag, der wegen Devolution der Sache an die belangte Behörde nicht zur Behandlung kam. Als Teilschritt einer beabsichtigten behördlichen Willensbildung unterliegt er dem für die Unabhängigkeit des Kollegialorgans wesentlichen Beratungsgeheimnis (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2003, B 1012/03-12).

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einsicht in diese Aktenbestandteile zum Einen die Schädigung berechtigter Interessen der Republik Österreich als Partei in einem Amtshaftungsverfahren nach sich ziehen und zum Anderen die Aufgabe der Behörde gefährdet würde, kann nicht beanstandet werden.

Für das Zutreffen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Belassung der Urkunden im Akt des LAS bei der Vorlage an die belangte Behörde habe dem Zweck der Beeinflussung der belangten Behörde gedient, fehlt jeder nachvollziehbare Hinweis; sie ist zudem schon deshalb von der Hand zu weisen, weil die Rechtsausführungen der belangten Behörde sich nicht auf diese beiden Urkunden beziehen und auch inhaltlich weit über den Inhalt der genannten Urkunden hinausgehen. Für die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung, dass sie die Verweigerung der Akteneinsicht in ihren Verfahrensrechten nach Art. 6 EMRK verletzt habe, bleibt daher kein Raum.

8. Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin eine menschenrechtswidrige Zusammensetzung der belangten Behörde und verweist diesbezüglich auf ein zur Gerichtsqualität der Berufungssenate nach der BAO ergangenes Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, Rs C-516/99 (Schmid).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 23. Februar 2004 ausdrücklich festgehalten, dass auch aus Anlass des gegenständlichen Verfahrens an der Tribunalqualität der belangten Behörde keine Bedenken entstanden seien. Solche Bedenken hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin keines der in dem zitierten Urteil des EuGH angesprochenen Probleme in vergleichbarer Weise auf die belangte Behörde zutrifft. Die belangte Behörde überprüft nicht Bescheide des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern Bescheide der Landesagrarsenate bzw. der in der Bodenreform eingerichteten erstinstanzlichen Behörden. Zu diesen besteht seitens der belangten Behörde bzw. ihrer Mitglieder weder eine institutionelle noch eine funktionale Verbindung.

Nach Art. 12 Abs. 2 B-VG ist der in den Angelegenheiten der Bodenreform in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat beim zuständigen Bundesministerium einzusetzen; daran scheitert das Argument der Beschwerdeführerin, dass sich Geschäftsstelle und Administration des Verfahrens jeweils in Räumlichkeiten der Verwaltung und nicht in einem Gericht befinden. Darüber hinaus wird auf die ständige Judikatur zur Tribunalqualität der belangten Behörde verwiesen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0027, m.w.N.).

9. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich angesichts der dargestellten Rechtsprechung des EuGH und der Klarheit über den Inhalt der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen auch nicht veranlasst, eine Vorabentscheidung im Zusammenhang mit der hier zu prüfenden Angelegenheit in Erwägung zu ziehen.

10. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in deren Rahmen die Anhörung von Univ.Prof. Dr. F vor dem Verwaltungsgerichtshof als "Rechtssachverständigen".

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war aber entbehrlich, weil die angefochtene Entscheidung vom Obersten Agrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK stammt (vgl. unter vielen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1987, G 145/87, VfSlg. 11.569, und die dort angeführte Judikatur des EGMR), dessen Verhandlungen nach § 9 Abs. 1 AgrVG öffentlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, 97/07/0219). Abgesehen davon sieht das VwGG in seinen §§ 39 und 40 bzw. die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrem Art 13 die beantragte Beiziehung eines "Rechtssachverständigen" im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht vor.

10. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Sie erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Juli 2005

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