VwGH 2004/06/0210

VwGH2004/06/021030.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des GF in S, vertreten durch Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in 6500 Landeck, Herzog-Friedrich-Straße 4, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 28. September 2004, GZ. Ve1-8-1/159-1, und vom 29. September 2004, GZ. Ve1-8-1/159-2, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer baurechtlichen Angelegenheit und Beseitigungsauftrag gemäß TBO 2001 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 2001 §16 Abs1;
BauO Tir 2001 §2 Abs1;
BauO Tir 2001 §20 Abs1 lite;
BauO Tir 2001 §37 Abs1;
BauO Tir 2001 §37 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;
BauO Tir 2001 §16 Abs1;
BauO Tir 2001 §2 Abs1;
BauO Tir 2001 §20 Abs1 lite;
BauO Tir 2001 §37 Abs1;
BauO Tir 2001 §37 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Aus einem Aktenvermerk des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. August 2003 ergibt sich, dass er, da er der Bruder des Beschwerdeführers sei, die diesbezügliche Anzeige der Nachbarn der Familie A. betreffend vom Beschwerdeführer ohne Bewilligung im Abstandsbereich errichtete bauliche Anlagen wegen Befangenheit seinem Stellvertreter zur Bearbeitung übergeben hat.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde (vertreten durch seinen Stellvertreter Ing. H.P.) vom 4. September 2003 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für die ohne Baubewilligung errichteten bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, nämlich ein Schwimmbad und einen Holzschuppen "entlang der gesamten Grundgrenze", bis längstens 19. September 2003 nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung mit den dementsprechenden Planunterlagen anzusuchen. Verstreiche diese Frist ungenützt oder werde die Baubewilligung versagt, sei die Gemeinde gezwungen, die Beseitigung der baulichen Anlagen aufzutragen.

Mit Eingabe vom 18. September 2003 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 19. September 2003) suchte der Beschwerdeführer um die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für das errichtete Schwimmbecken und die vorgenommene teilweise Überdachung des Vorplatzes nach dem beiliegenden Einreichungsplan an. Die im Akt befindliche "Technische Beschreibung" vom 17. September 2003 stellt die verfahrensgegenständlichen Anlagen wie folgt dar:

"Der bereits bestehende mit teilweise asphaltiertem bzw. mit Kiesboden versehenen Vorplatz südlich des Wohnhauses wurde bis zur Einfriedungsmauer auf einer Länge von 13,80 m überdacht. Hierfür wurden auf der Einfriedungsmauer Stahlsäulen (80/60 mm) mit einer Querstange errichtet. Auf dieser Querstange und dem Winkeleisen, welches an der Hausmauer befestigt wurde, wurden die Dachsparren (teilweise aus Stahl und teilweise aus Holz) montiert. Als Abdeckung wurden 25 mm dicke Holzbretter verwendet und diese mit einer Folie abgedichtet. Das anfallende Regenwasser wird über eine Dachrinne gesammelt und auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht.

Die Überdachung wird zum Teil als Geräteschuppen (westlicher Teil) verwendet. Dieser Bereich ist nach Süden mit einer Holzverschalung zur Gänze geschlossen. Der restliche Teil der Überdachung wird zum Teil als Holzlagerplatz verwendet und ist nach Süden durch ein Gitter abgeschlossen.

Im westlichen Teil des Grundstückes GP 971/74 wurde ein Schwimmbecken aus Metall mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Höhe von 1,2 m aufgestellt. Das Schwimmbecken wurde nach Entfernung des Mutterbodens auf 5 cm dicken Schaumstoffplatten errichtet.

Es besitzt eine Umwälzpumpe und einen Ablauf, wobei im Falle einer Entleerung das Wasser im Sickerschacht auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht wird."

Die Planunterlagen zeigen eine Überdachung entlang der südlichen Gebäudefront des bestehenden Wohnhauses im Mindestabstandsbereich zum Grundstück der Nachbarn M.A. und J.A. in einer Länge von 13,80 m und einer Breite von 4 m. Am westlichen Ende der Überdachung weist der Plan einen Geräteschuppen aus, dessen genaue Größe aus dem mit Eingabe vom 18. September 2003 vorgelegten Plan nicht hervorgeht.

Mit Schreiben des Bürgermeister-Stellvertreters der mitbeteiligten Gemeinde (dem Beschwerdeführer zugestellt am 14. Oktober 2003) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Lageplan gemäß § 23 TBO 2001 vorzulegen, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Ausmaße des Neu- bzw. Zubaues und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaues, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt ersichtlich seien.

Mit Schreiben des Bürgermeister-Stellvertreters vom 11. November 2003 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 12. November 2003) wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, einen von einem befugten Unternehmen ausgestellten Lageplan gemäß § 23 TBO 2001 bis spätestens 28. November 2003 bei der mitbeteiligten Gemeinde nachzureichen.

Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2003 mit, dass er einen Lageplan vom gesamten Grundstück mit den verbauten Flächen im Mindestabstandsbereich samt einem Foto der Pergola vorlege. Er lege nicht mehr vor, da der Gemeindesekretär von vorneherein behauptet habe, dass er im Mindestabstandsbereich über 15 % verbaut hätte. Die Vorlage eines Planes gemäß TBO sei daher nicht sinnvoll. Sollte sein Lageplan nicht ausreichen, erwarte er den Abbruchbescheid der mitbeteiligten Gemeinde.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 wies der Bürgermeister (vertreten durch seinen Stellvertreter) das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 18. September 2003 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Der Beschwerdeführer sei nachweislich aufgefordert worden, einen, von einer dazu befugten Person oder Stelle verfassten Lageplan gemäß § 23 TBO nachzureichen. Bis heute sei kein entsprechender Lageplan nachgereicht worden und daher dem § 23 TBO 2001 nicht entsprochen worden. Es würden daher die eingereichten Planunterlagen zurückgestellt und die Bauanzeige sei zurückzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr nicht bis 8. Jänner 2004 u.a. ein von ihm und einer Planungsfirma unterzeichnetes Bauansuchen mit einem Lageplan gemäß § 23 TBO einreiche, habe die Behörde dem Beschwerdeführer die Beseitigung der nicht bewilligten Anlagen aufzutragen.

Mit Schreiben vom 12. Jänner 2004 bzw. 13. Jänner 2004 (beide eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 14. Jänner 2004) zeigte der Beschwerdeführer die Errichtung eines Schutzdaches über dem Vorplatz südlich des Wohnhauses und die Verwendung eines Teiles des Schutzdaches als Abstellschuppen (Nebengebäude Grundfläche unter 10 m2) an. In der Anzeige wird ausgeführt, dass das Schwimmbecken nicht mehr angezeigt werde und bei der Berechnung der verbauten Abstandsflächen unberücksichtigt bleibe. Das Aluminiumschwimmbecken sei eine mobile Einrichtung, die nach Entleerung jederzeit entfernt werden könne, die mit dem Erdboden nicht fest verbunden sei und für deren fachgemäße Errichtung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 90/06/0016). Diese Einrichtung habe derzeit nicht einmal mehr eine Abdeckung und unterliege - möglicherweise sogar als Spielplatzeinrichtung oder dergleichen - überhaupt nicht der Tiroler Bauordnung.

Mit Schreiben des Bürgermeister-Stellvertreters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer unter Zurückstellung der vorgelegten Einreichunterlagen neuerlich u.a. aufgefordert, die eingereichten Pläne von einer befugten Person oder Stelle verfassen und unterzeichnen zu lassen. Es ginge aus den eingereichten Planunterlagen weder die Größe noch die Kubatur des Geräteschuppens hervor und es sei ein Lageplan gemäß § 23 TBO 2001 nachzureichen. Seien diese Mängel nicht bis zum 5. März 2004 behoben bzw. würden die fehlenden Unterlagen bis zu diesem Termin nicht nachgereicht, sei die Bauanzeige vom 13. Jänner 2004 mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

Eine in der Folge begehrte Fristerstreckung bis 15. März 2004 wurde mit Schreiben des Bürgermeister-Stellvertreters vom 5. März 2004 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 8. März 2004 (unterzeichnet in Vertretung des Bürgermeisters vom Bürgermeister-Stellvertreter) wies der Bürgermeister die Bauanzeige gemäß § 22 Abs. 2 TBO 2001 i.V.m.

§ 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die fehlenden Unterlagen nachgereicht noch die Mängel der eingereichten Planunterlagen behoben worden seien. Es seien daher die restlichen Unterlagen zurückzustellen und die Bauanzeige zurückzuweisen gewesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Mit Schreiben vom 19. März 2004 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 22. März 2004) zeigte der Beschwerdeführer neuerlich die Errichtung eines Schutzdaches über dem Vorplatz südlich des Wohnhauses und die Verwendung eines Teiles des Schutzdaches als Abstellschuppen an und legte einen Lageplan vom 5. März 2004 mit einer Unterschrift für die Dipl. Ing. W.G. Bau- und Betonwaren GmbH vor.

Der dazu beigezogene Bausachverständige Baumeister Ing. A.M. stellte fest, dass der beigelegte Plan vom 5. März 2004 von der Dipl. Ing. W.G. Bau- und Betonwaren GmbH in Z. unterschrieben worden sei, aber nicht einem Lageplan gemäß TBO entspreche.

In einem Aktenvermerk vom 24. März 2004 hielt der Gemeindesekretär F.T. eine telefonische Mitteilung dieses Bausachverständigen fest, nach der eine Anfrage bei der angeführten GmbH ergeben hätte, dass die Gesellschaft die eingetragenen Maße in den Plänen nicht nachkontrolliert habe und dafür keinerlei Haftung übernehme. Würden diese abgestempelten und unterzeichneten Pläne als Lagepläne gemäß § 23 TBO herangezogen, würde das Unternehmen die Unterzeichnung bzw. den Firmenstempel wieder zurückziehen.

Mit Schreiben des Bürgermeister-Stellvertreters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. März 2004 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers nach der Anrede "Sehr geehrte Frau Dr. M... ." zur beantragten Fristerstreckung mitgeteilt, dass sämtliche Unterlagen der weiteren Bauanzeige vom 19. März 2004 an den Bausachverständigen Baumeister Ing. M. zur Begutachtung weitergeleitet worden seien. Mit Schreiben vom 24. März 2004 habe dieser mitgeteilt, dass der geforderte Lageplan gemäß § 23 TBO 2001 nach wie vor fehle und daher keine Bauverhandlung abgehalten werden könne. Es würden daher sämtliche eingereichten und vergebührten Unterlagen wieder zurückgesandt, ein sich daraus ergebender Abbruchbescheid werde demnächst ergehen. Nach der abschließenden Floskel "Mit freundlichen Grüßen" folgt die Anführung des Namens des Bürgermeister-Stellvertreters.

Gegen die zuletzt angeführte Erledigung vom 25. März 2004 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2004 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 5. April 2004) Berufung.

Mit Bescheid vom 5. April 2004 trug der Bürgermeister (vertreten durch seinen Stellvertreter) dem Beschwerdeführer gemäß § 37 TBO 2001 auf, bis spätestens 7. Mai 2004 sämtliche auf dem Grundstück Nr. 971/74, KG S., errichteten und nicht genehmigten baulichen Anlagen - offenes Schwimmbad, Überdachung des Vorplatzes und Geräteschuppen - zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die angeführten, bereits errichteten baulichen Anlagen, nämlich ein frei aufgestelltes Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Tiefe von 1,20 m, die Überdachung des Vorplatzes und die Verwendung als überdachten Lagerplatz für diverse Materialien südlich des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines Geräteschuppens mit einem Ausmaß von 8,17 m2 und einer mittleren Höhe von 2,665 m noch keine baubehördliche Genehmigung erteilt worden sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde (vertreten durch seinen Stellvertreter) vom 11. Dezember 2003 sei das eingereichte Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen worden. Eine neuerliche Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 2004 sei mit Bescheid vom 8. März 2004 gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung gegen diesen Bescheid vom 5. April 2004.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2004 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erledigung vom 25. März 2004 als unzulässig zurück. Begründend führte der Gemeindevorstand aus, dass sich die Berufung gegen eine Erledigung richte, die kein Bescheid sei. Das bekämpfte Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde sei lediglich ein "Mitteilungsschreiben".

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem erstangefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Auch die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass die bekämpfte Erledigung vom 25. März 2004 keinen Bescheid darstelle, sondern ein reines Informationsschreiben darüber sei, dass die eingereichten Pläne weiterhin mangelhaft seien und eine abschließende Erledigung derzeit nicht möglich sei. Dieses Schreiben enthalte keinen normativen Inhalt. Ein "zur Entscheidung der Rechtssache regelnder Spruch" sei in dieser Erledigung nicht enthalten, es sei vielmehr angekündigt worden, dass in dieser Angelegenheit demnächst ein Abbruchbescheid ergehen werde.

Mit dem weiteren Bescheid vom 22. Juni 2004 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde im Verfahren betreffend den Beseitigungsauftrag dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist statt (Spruchpunkt A) und wies in Spruchpunkt B) die in diesem Verfahren erhobene Berufung ab. Zur Frage der Bewilligungspflicht des Schwimmbeckens wird in dieser Entscheidung insbesondere ausgeführt, dass das Schwimmbecken in Metall ausgeführt sei, einen Durchmesser von 4,50 m und eine Höhe von 1,20 m habe und es nach Entfernung des Mutterbodens auf 5 cm dicken Schaumstoffplatten errichtet worden sei. In der Baubeschreibung werde nicht angeführt, dass das Schwimmbecken ein fix aufgesetztes, verschraubtes Gestänge besitze, um jederzeit die am Schwimmbeckenrand befestigte Abdeckfolie hochziehen bzw. das Schwimmbad fix abdecken zu können. Das Schwimmbad habe im gefüllten Zustand (1,0 m hoch) ein Gewicht von mehr als 16 t und ein Leergewicht von sicherlich mehreren 100 kg. Es könne nicht die Rede davon sein, dass dieses Schwimmbecken eine mobile Einrichtung sei bzw. jederzeit entfernt werden könne. Es treffe auch nicht zu, dass für die Errichtung bzw. Aufstellung dieser baulichen Anlage keine bautechnischen Erfordernisse notwendig seien. Im aufgestellten Zustand - die Abdeckung erfolge laufend - könne man dieses Schwimmbecken sogar als Gebäude bewerten, denn es sei überdeckt, allseits umschlossen, könne von Menschen betreten werden und diene dem Schutz von Sachen (in diesem Fall dem Schutz des Wassers). Im Hinblick auf die Umschließungsmöglichkeit sei von einer überwiegend umschlossenen baulichen Anlage auszugehen, weshalb insgesamt die Qualifikation als Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 TBO 2001 anzunehmen sei. Der Umstand, dass die Alukonstruktion abnehmbar bzw. zeitweise nicht aufgesetzt sei, könne in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis führen.

Zu dem Argument des Beschwerdeführers, das Vordach bestehe schon 15 Jahre und die gegenständlichen Objekte seien nach der Rechtslage der Tiroler Bauordnung aus dem Jahre 1984 nicht bewilligungspflichtig gewesen, stellte die Berufungsbehörde fest, dass nach dieser "alten" Rechtslage Gebäude (auch Schuppen unter 10 m2), sonstige bauliche Anlagen (wie das besagte Flugdach) und Schwimmbäder bewilligungspflichtig gewesen seien und nach der damals geltenden Bauordnung die Abstandsflächen nur im Ausmaß von höchstens 10 % der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen hätten verbaut werden dürfen.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Schreiben des Bürgermeister-Stellvertreters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. September 2003 der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, für die ohne Baubewilligung errichteten bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, nämlich ein Schwimmbad und einen Holzschuppen, nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Dezember 2003 sei das diesbezügliche Bauansuchen des Beschwerdeführers rechtskräftig zurückgewiesen worden. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters vom 8. März 2004 sei eine Bauanzeige des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung eines Schutzdaches sowie die Verwendung eines Teiles dieses Schutzdaches als Abstellschuppen rechtskräftig zurückgewiesen worden. Somit lägen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 zweiter Satz bzw. § 37 Abs. 2 zweiter Satz TBO 2001 vor, weshalb die Baubehörde erster Instanz zutreffend dem Beschwerdeführer die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlagen aufgetragen habe. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Lageplanes nach § 23 TBO 2001 gingen ins Leere, da die Frage der Notwendigkeit der Vorlage eines Lageplanes bereits rechtskräftig entschieden worden sei und diesbezüglich daher eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Im Ergebnis könne es dahingestellt bleiben, ob die gegenständlichen baulichen Anlagen bewilligungs- oder lediglich anzeigepflichtig seien, da dem Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. April 2004 bereits zwei rechtskräftige Bescheide betreffend die Versagung einer Baubewilligung (gemeint wohl: die Zurückweisung eines Bauansuchens) bzw. die Zurückweisung einer Bauanzeige zu Grunde lägen.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Aufstellbecken handle es sich um eine bauliche Anlage. Bauliche Anlagen seien mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung (und nicht nur Aufstellung) bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Wesentliches Merkmal von baulichen Anlagen sei die von der Art der Baulichkeit vorgegebene Notwendigkeit einer stabilen, kippsicheren Verbindung mit dem Boden und der Umstand, dass bei fachgerechter Ausführung einschlägige bautechnische Kenntnisse aufgewendet werden müssten. In Bezug auf die Herstellung eines Aufstellbeckens seien jedenfalls bautechnische Kenntnisse, vor allem der Statik, erforderlich. Dies gelte auch für die Fundamentierung des Schwimmbeckens. Bei gefülltem Aufstellbecken sei von einer Belastung des Untergrundes von mehreren Tonnen auszugehen, weshalb der Fundamentierung in Bezug auf die Stand-, Kipp- und Nutzungssicherheit besondere Bedeutung zukomme. Auch wenn das Aufstellbecken vom Beschwerdeführer selbst aufgestellt werden könne, ändere sich nichts am Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen zur fachgerechten Her- bzw. Aufstellung des Schwimmbeckens. Die Baubehörde erster Instanz habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei einem Aufstellbecken um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle.

Wenn die Baubehörde zweiter Instanz nunmehr im Berufungsbescheid feststelle, dass es sich bei einem überdachten Schwimmbecken um eine Gebäude handeln würde, das im Mindestabstandsbereich unzulässig sei, so sei dieser Ansicht beizupflichten. Aus den im Akt einliegenden Fotos sei ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Schwimmbecken mit einem Gestänge samt Folie, vergleichbar einer zeltartigen Konstruktion, versehen sei. Die gegenständliche Überdachung des offenen Schwimmbeckens habe einen raumbildenden Charakter. Die Schwimmbadüberdachung ermögliche einen Aufenthalt von Menschen darunter. Das überdachte Schwimmbad könne von Menschen betreten werden.

Der Beseitigungsauftrag beziehe sich auf ein offenes Becken. Wenn die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid feststelle, dass das Schwimmbecken überdacht worden sei und daher im Mindestabstandsbereich ohnehin nicht zulässig sei, so könne darin noch keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers erblickt werden.

Auch das Vordach bzw. offene Schutzdach sei eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage. Auch diese Konstruktion erfordere entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wesentliche bautechnische Kenntnisse. Vor allem im Hinblick auf die mechanische Festigkeit, Standsicherheit und Nutzungssicherheit sei bei einer derartigen baulichen Anlage mit einer Länge von 13,80 m und einer Breite von 4 m von einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 auszugehen. Dem Argument des Beschwerdeführers, es handle sich dabei um einen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 20 Abs. 2 lit. a TBO 2001 und sie sei lediglich anzeigepflichtig, sei entgegenzuhalten, dass das Kriterium der Untergeordnetheit dann nicht mehr vorliegen könne, wenn das Schutzdach, wie im vorliegenden Fall, über die gesamte Breite des gegenständlichen Wohnhauses rage.

Nach § 20 Abs. 2 lit. c TBO 2001 sei die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen udgl. bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m anzeigepflichtig. Den eingereichten Planunterlagen sei zu entnehmen, dass dieser Geräteschuppen in das genannte Schutzdach integriert worden sei. Es handle sich hiebei um einen Teil einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage, der keinem eigenen Anzeigeverfahren zu unterziehen sei, sondern ebenso wie das Schutzdach der Bewilligungspflicht unterliege.

Wenn der Beschwerdeführer meine, dass die Zulässigkeit der Anlage nach alter Rechtslage zu beurteilen gewesen wäre, so werde auf § 37 Abs. 3 TBO 2001 verwiesen. Die Errichtung und Änderung sonstiger baulicher Anlagen, wenn durch diese Anlagen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachen entstehen könnten, sei auch nach der damals in Geltung gestandenen Bestimmung des § 25 lit. e Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, bewilligungspflichtig gewesen. Da auch die Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung 2001 vorliege, sei der Auftrag gemäß § 37 TBO 2001 zu Recht ergangen.

Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof gegen beide Vorstellungsbescheide erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1387, 1388/04-4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum erstangefochtenen Bescheid:

Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle das Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. März 2004 einen Bescheid dar, wie er dies in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bereits ausgeführt habe, worauf er verweise. Nach diesen Ausführungen sei der Bescheidwille der Behörde diesem Schreiben klar zu entnehmen, es sei vom zuständigen Organwalter unterzeichnet worden und sei von einer Zurücksendung der Urkunden, also von einer faktischen Amtshandlung, begleitet gewesen. Auch die Ankündigung der Rechtsfolge, die sich aus dem Zurücksenden der Urkunden ergebe, nämlich der Abbruch der Gebäude, deute darauf hin, dass dieses Schreiben ein Bescheid gewesen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten Erledigungen in der Form einer Mitteilung oder einer Verständigung auch einen Bescheid darstellen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1984, Zl. 84/06/00067).

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Nach der hg. Judikatur (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 9458/A) kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist nach diesem hg. Beschluss vom 15. Dezember 1977 die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.

Wendet man diese Grundsätze auf das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 25. März 2004 an, so ist das Vorliegen eines Bescheides zu verneinen. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer insbesondere mitgeteilt, dass seine neuerliche Bauanzeige vom 19. März 2004 an den Bausachverständigen weitergeleitet worden sei, der mit Schreiben vom 24. März 2004 mitgeteilt habe, dass der geforderte Lageplan gemäß § 23 TBO 2001 nach wie vor fehle und daher keine Bauverhandlung abgehalten werden könne. Auch der abschließende Satz: "Wir senden daher sämtliche eingereichten und vergebührten Unterlagen wieder zurück, ein daraus sich ergebender Abbruchbescheid wird demnächst ergehen." enthält keinen normativen Inhalt.

Wenn die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Schreiben des Bürgermeister-Stellvertreters vom 25. März 2004 zurückgewiesen wurde und in der Folge mit dem erstangefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurden Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Im vorliegenden Fall kommt die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 i.d.F. LGBl. Nr. 89/2003 (TBO 2001), zur Anwendung.

Gemäß § 2 Abs. 1 TBO 2001 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Gemäß § 6 Abs. 3 lit. b TBO 2001 dürfen folgende bauliche Anlagen oder Bauteile in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

"b) oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen, Pergolen udgl., wenn sie überwiegend offen sind, sowie offene Schwimmbecken."

§ 16 TBO 2001 betrifft "Allgemeine bautechnische Erfordernisse" und sieht insbesondere in Abs. 1 dazu Folgendes vor:

"(1) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Insbesondere müssen sie den für bauliche Anlagen der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes entsprechen."

Gemäß § 20 Abs. 1 lit. a, b und e TBO 2001 bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, einer Baubewilligung:

  1. "a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c) ...;
  4. d) ...;
  5. e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden."

    Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

    "a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

  1. b) ...;
  2. c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen udgl. sowie von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m;

    d) ... ."

    § 37 Abs. 1 bis 3 TBO 2001 sieht betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Folgendes vor:

"(1) Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine solche bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre. Dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Beseitigung der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(2) Wurde eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Bauanzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) das Bauvorhaben nach § 22 Abs. 3 dritter Satz untersagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine solche bauliche Anlage erheblich abweichend von der Bauanzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Beseitigung der baulichen Anlage die Herstellung des der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(3) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach Abs. 1 bzw. 2 vorzugehen."

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich der angefochtene Bescheid darüber hinwegsetze, dass ein drittes Verfahren betreffend eine Bauanzeige eingeleitet worden sei, das von der allfälligen Rechtskraft der Zurückweisungsbescheide nicht erfasst würde. Die Behörde habe in diesem Verfahren auch nach Übermittlung des vom Beschwerdeführer als Bescheid gewerteten Schreibens der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. März 2004 weitere Verfahrensschritte gesetzt. Die Gemeinde sei selbst nicht von der Rechtskraft der Zurückweisungsbescheide ausgegangen, sondern habe einen neuen Antrag zugelassen. Sie habe daher den Abbruchbescheid ohne Durchführung eines Verfahrens und vor Erlassung eines Bescheides über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen und daher rechtsgrundlos erlassen. Über das Vorgehen der Gemeinde im unstreitig behängenden dritten Bauverfahren setze sich die Behörde zweiter Instanz mit Stillschweigen hinweg.

Dem ist entgegenzuhalten, dass für den verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrag maßgeblich ist, ob die gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 TBO 2001 erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen sind. In diesem Zusammenhang muss zunächst geklärt werden, ob die verfahrensgegenständlichen Objekte baubewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig sind. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte diese Frage nicht dahingestellt bleiben, weil § 37 Abs. 1 TBO 2001 als eine Voraussetzung für einen allfälligen baupolizeilichen Auftrag die Aufforderung zur Einbringung eines Bauansuchen innerhalb einer gesetzten Frist, während § 37 Abs. 2 TBO 2001 als eine Voraussetzung die Aufforderung zur Einreichung einer Bauanzeige gleichfalls innerhalb einer gesetzten Frist erfordert. So wäre nach einer Aufforderung gemäß § 37 Abs. 1 TBO 2001 ein Vorgehen nach § 37 Abs. 2 TBO 2001 und nach einer Aufforderung nach § 37 Abs. 2 TBO 2001 ein Vorgehen nach § 37 Abs. 1 TBO 2001 nicht gesetzmäßig.

Zur Anzeigepflicht der Überdachung und des ingrierten Geräteschuppens trägt die Beschwerde Folgendes vor:

Nach Ansicht des Beschwerdeführers diene die angezeigte Überdachung ausschließlich zum Schutz von Sachen, sei großteils offen, unterschreite die Höhe von 2,80 m an der dem benachbarten Grundstück zugewendeten Seite. Sie umfasse einen Abstellschuppen mit unter 10 m2 Grundfläche. Die Überdachung sei direkt an das Wohnhaus angebaut und sei bis zu einer Tiefe von 1,50 m als untergeordneter Bauteil in die anteilige Berechnung der in den Abstandsflächen errichteten Gebäude nicht einzubeziehen. Auch für die Überdachung hätten die vorgelegten Pläne, die von einer fachlichen befugten Person zumindest überprüft worden wären, ausgereicht, um die Zulässigkeit des Bauvorhabens zu überprüfen. Das Verlangen, einen Lageplan vorzulegen, sei auch hinsichtlich dieser nur anzeigepflichtigen Bauteile nicht gesetzmäßig gewesen. Die Behörde habe es verabsäumt, hinsichtlich dieser Bauvorhaben einen Feststellungsbescheid zu erlassen, der über die Bewilligungspflichtigkeit des Vorhabens entschieden hätte.

Mit diesem Vorbringen wird die Anzeigepflicht der Überdachung samt Geräteschuppen lediglich behauptet, aber nicht begründet. Wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2001 betreffend die Zulässigkeit bestimmter oberirdischer baulicher Anlagen in den Mindestabstandsflächen von 3 m bzw. 4 m ins Treffen führt, wird damit nicht ihre allfällige Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 2 TBO 2001 dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die Errichtung eines Schutzdaches in der vorgesehenen Länge von 13,80 m und einer Breite von 4,00 m in Verbindung mit den auf der Einfriedungsmauer vorgesehenen Stahlsäulen mit Querstangen und einem an der Gebäudefront befestigten Winkeleisen samt Regenrinne allgemeine bautechnische Erfordernisse im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 (i.V.m. § 16 Abs. 1 TBO 2001 betreffend allgemeine bautechnische Erfordernisse) wesentlich berührt. Da der Geräteschuppen im Rahmen des Schutzdaches errichtet werden soll, in dessen Bereich entlang der Grundgrenze eine Holzverschalung erfolgt, hat die belangte Behörde zutreffend die Ansicht vertreten, dass ein untrennbarer Zusammenhang mit der Überdachung vorliegt und dieses Bauvorhaben insgesamt bewilligungspflichtig ist. Die Behörden haben sich auch jeweils mit der Frage der Bewilligungspflicht der Überdachung und des Geräteschuppens als Vorfrage auseinander gesetzt. Ein Feststellungsbescheid - wie der Beschwerdeführer meint - war rechtens darüber nicht zu erlassen.

In Bezug auf das Schwimmbecken meint der Beschwerdeführer, dass es als Spielplatzeinrichtung den Bestimmungen der TBO 2001 nicht unterliege. Gemäß der Wiener Bauordnung (er verweist auf § 61b) bestehe für Schwimmbecken mit einem Rauminhalt unter 50 m3 keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht. Das vorliegende Schwimmbecken sei erheblich kleiner, es gehe von ihm weder eine Gefahr für die Öffentlichkeit noch für die Benützer aus. Die Bestimmung der Wiener Bauordnung habe für Tirol keine normative Kraft, zeige aber, dass das Ausmaß eines Schwimmbeckens für die Frage der Anzeige- oder Bewilligungspflicht eines Schwimmbeckens auch das "Ermessen im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung leiten" müsste. Dies zeige auch ein Vergleich mit § 20 Abs. 2 lit. c TBO 2001 betreffend Geräteschuppen, die anzeigepflichtig seien, wenn sie 10 m2 überschritten (gemeint wohl: nicht überschritten). Es sei weiters nach den verwiesenen Ausführungen in der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass Teiche in jeder Größe gemäß § 1 Abs. 1 lit. m TBO 2001 diesem Gesetz nicht unterlägen, obwohl es sehr große Teiche gebe, die auch zum Baden verwendet würden und für deren Errichtung erhebliche Erdbewegungen nötig seien, während ein zur Selbstmontage geeignetes Kunststoffbecken aber wegen einer Plastikabdeckung ein Bauwerk sein solle. Ebenso wenig sei für ihn nachvollziehbar, dass ein Schwimmbecken, in dem ein Erwachsener kaum ein Schwimmtempo vollführen könne, keine Spielplatzeinrichtung sein solle, da dieses Becken doch hauptsächlich für Kinder zum Herumplantschen geeignet sei und dazu, erste Schwimmversuche zu unternehmen. Sein Schwimmbecken sei ein offenes, da es bloß eine jederzeit entfernbare Plastikabdeckung besitze.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Vorbringen zu der Frage der Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Schwimmbeckens dessen Qualifikation als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 TBO 2001 selbst nicht in Frage stellt. Das Schwimmbecken besteht nach der technischen Beschreibung vom 17. September 2003 aus Metall mit einem Durchmesser von 4,5 m und einer Höhe von 1,2 m. Es wurde nach Entfernung des Mutterbodens auf 5 cm dicken Schaumstoffplatten errichtet. Es hat eine Umwälzpumpe und einen Ablauf, wobei im Falle einer Entleerung das Wasser im Sickerschacht auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht werde. Das Schwimmbecken hat nach den nicht bestrittenen Ausführungen im Berufungsbescheid vom 22. Juni 2004 und den im Akt einliegenden Fotos weiters ein aufgesetztes, verschraubtes Gestänge aus Aluminiumstangen, um jederzeit die am Schwimmbeckenrand befestigte Abdeckfolie hochziehen bzw. das Schwimmbad fix abdecken zu können. Nach den Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird das Becken im Winter mit dieser Plastikabdeckung geschützt. Die Gesamthöhe der Stangen beträgt im Zenit 1,70 m. Das Schwimmbad hat im gefüllten Zustand (1,0 m hoch) ein Gewicht von mehr als 16 t und ein Leergewicht von mehreren 100 kg.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch dazu die Auffassung der belangten Behörde, dass die Herstellung eines Aufstellschwimmbeckens, wie das verfahrensgegenständliche, jedenfalls bautechnische Kenntnisse der Statik und auch in Bezug auf die Fundamentierung dieses Beckens erfordert. Der Fundamentierung kommt in Bezug auf die erforderliche Stand- und Nutzungssicherheit eines solchen Schwimmbeckens, das im angefülltem Zustand auf den Untergrund eine Belastung von etlichen Tonnen ausübt, - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - besondere Bedeutung zu. Damit ist aber zu bejahen, dass die im § 16 Abs. 1 TBO 2001 angeführten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit, der Standsicherheit und der Nutzungssicherheit wesentlich berührt sind. Schon das offene Schwimmbecken muss - wie dies die belangte Behörde zu Recht vertreten hat - als eine sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse im Sinne des § 16 Abs. 1 TBO 2001 wesentlich berührt werden, qualifiziert werden.

Gemäß § 37 Abs. 1 TBO 2001 (der die Errichtung baubewilligungspflichtiger Anlagen ohne entsprechende Baubewilligung betrifft) hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um Erteilung der Baubewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen.

Mit dem Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde (vertreten durch den Bürgermeister-Stellvertreter) vom 4. September 2003 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Hinblick auf das im Mindestabstandsbereich errichtete Schwimmbad und den entlang der Grundgrenze errichteten "Holzschuppen" bis 19. September 2003 nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung mit den entsprechenden Planunterlagen anzusuchen. Mit Schreiben vom 18. September 2003 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 19. September 2003) ersuchte der Beschwerdeführer um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das Schwimmbecken und die teilweise Überdachung des Vorplatzes gemäß dem beigelegten Einreichungsplan an (dieser weist die Überdachung entlang der südlichen Gebäudefront in der Breite des Abstandes zur Grundgrenze von 4 m und einer Länge von 13,80 m aus, wobei im Bereich des südwestlichen Endes dieser Überdachung ein Geräteschuppen integriert vorgesehen ist). Da der Beschwerdeführer dem ihm in diesem Bauverfahren am 14. Oktober 2003 zugestellten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dem weiteren Verbesserungsauftrag vom 11. November 2003 nicht nachkam, wies der Bürgermeister (vertreten durch den Bürgermeister-Stellvertreter) mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 dieses Ansuchen als unzulässig zurück. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar ein Bauansuchen innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Frist eingebracht, jedoch in der Folge dem in diesem Verfahren ergangenen Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Der im vorliegenden Fall erfolgten Zurückweisung des Bauansuchens kommt im Rahmen der Kriterien des § 37 Abs. 1 TBO 2001 die Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer letztlich die gesetzte Frist zur Einbringung eines Bauansuchens ungenützt verstreichen hat lassen. Es war somit auch diese Voraussetzung des § 37 Abs. 1 TBO 2001 erfüllt. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführer in der Folge in Bezug auf einen Teil der baulichen Anlagen (Überdachung und Geräteschuppen) eine Bauanzeige eingebracht hat, stand dies einem Beseitigungsauftrag gemäß § 37 Abs. 1 TBO 2001 nicht im Wege.

Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die Behörden im Verfahren betreffend das Bauansuchen die Vorlage eines Lageplanes gemäß § 23 TBO 2001 verlangt hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen Verbesserungsauftrages nicht Gegenstand des vorliegenden Beseitigungsverfahrens ist. Die Behörden konnten aber, nachdem dem Verbesserungsauftrag keine Rechnung getragen wurde und das Bauansuchen mangels Verbesserung als unzulässig zurückgewiesen wurde, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 37 Abs. 1 TBO 2001 die ihm gestellte Frist zur Einreichung eines Bauansuchens nicht genützt hatte.

Wenn der Beschwerdeführer weiters geltend macht, das nicht angezeigte Schwimmbecken sei ohne Durchführung eines Verfahrens in den Beseitigungsauftrag einbezogen worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Schwimmbecken - wie dargelegt - eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 darstellt und sich der mit dem Schreiben vom 4. September 2003 ergangene Auftrag im Sinne des § 37 Abs. 1 TBO 2001 an den Beschwerdeführer, ein Bauansuchen einzureichen, u.a. auf das Schwimmbecken bezogen hat. Das verfahrensgegenständliche Schwimmbecken war somit zu Recht Gegenstand des vorliegenden baupolizeilichen Auftragsverfahrens.

Der Verfahrensrüge, der Bruder des Beschwerdeführers sei an der Entscheidung der Berufungsbehörde, dem Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde, beteiligt und auf Grund seines Naheverhältnisses zu einer besonders rigiden Anwendung des Gesetzes veranlasst gewesen, ist zu entgegnen, dass gegen beide Entscheidungen des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde keine sachlichen Bedenken bestehen, weshalb schon aus diesem Grund das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers wegen allfälliger Befangenheit eines Mitgliedes der kollegialen Berufungsbehörde jedenfalls zu verneinen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2002/05/1025).

Auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Mai 2006

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