VwGH 2004/03/0102

VwGH2004/03/010219.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden des F M jun. in F, Deutschland, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Mai 2004, Zl. VwSen-110517/17/Kl/Pe (protokolliert zur Zl. 2004/03/0102), Zl. VwSen-110513/20/Kl/Pe (protokolliert zur Zl. 2004/03/0103), Zl. VwSen-110515/17/Kl/Pe (protokolliert zur Zl. 2004/03/0104), Zl. VwSen-110516/17/Kl/Pe (protokolliert zur Zl. 2004/03/0105) und Zl. VwSen-110518/17/Kl/Pe (protokolliert zur Zl. 2004/03/0106), betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ZustG §13;
ZustG §7;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ZustG §13;
ZustG §7;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 381,90, insgesamt EUR 1.909,50, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M GmbH Int. Transporte mit dem Sitz in F in Deutschland gewerbsmäßige Beförderungen mit Gütern mit einem Zielort in Deutschland ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt. Im Einzelnen wurden in den angefochtenen Bescheiden diese Beförderungen unter Angabe der nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuge, der beförderten Güter, sowie des Datums, Zeitpunkts und Ortes der Betretung konkretisiert. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden demnach am 6. Februar 2003 (Zl. VwSen-110517/17/Kl/Pe, hg. Zl. 2004/03/0102), am 11. Februar 2003 (Zl. VwSen- 110513/20/Kl/Pe, hg. Zl. 2004/03/0103), am 3. Februar 2003 (Zl. VwSen-110515/17/Kl/Pe, hg. Zl. 2004/03/0104), am 6. Februar 2003 (Zl. VwSen-110516/17/Kl/Pe, hg. Zl. 2004/03/0105) und am 10. Februar 2003 (Zl. VwSen-110518/17/Kl/Pe, hg. Zl. 2004/03/0106) begangen.

Für die Übertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 und § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz wurde über den Beschwerdeführer mit den angefochtenen Bescheiden jeweils eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 67 Stunden) verhängt.

Die angefochtenen Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass bei den gegenständlichen gewerbsmäßigen Beförderungen lediglich eine Abschrift einer nicht mehr gültigen Gemeinschaftslizenz mitgeführt und vorgewiesen worden sei. Die Gemeinschaftslizenz sei mit 5. Jänner 2003 abgelaufen. Die Wiedererteilung der Gemeinschaftslizenz sei erst am 16. Jänner 2003 beantragt worden; diese sei tatsächlich am 13. Februar 2003 ausgestellt worden. Für den Zeitraum zwischen dem 5. Jänner 2003 und dem 13. Februar 2003 sei daher keine Gemeinschaftslizenz vorgelegen. Vom Beschwerdeführer seien daher Güterbeförderungen ohne Gemeinschaftslizenz im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 Güterbeförderungsgesetz vorgenommen worden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz sei für jede gewerbsmäßige Beförderung von Gütern eine Berechtigung erforderlich. Es sei daher "für jede gewerbsmäßige Beförderung (also individualisiert durch Tatzeit, Tatort, Lenker und Fahrtauftrag) ein eigenes Delikt gegeben und daher eine Strafe zu verhängen."

In der Verteidigung des Beschuldigten während der öffentlichen mündlichen Verhandlung habe dieser darauf hingewiesen, dass er seine Unterlagen weitergegeben und sich darauf verlassen habe, dass der andere Geschäftsführer die behördliche Antragstellung vornehme. Er habe sich dadurch entlastet gefühlt und sich nicht mehr darum gekümmert. Dies sei aber eine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne einer Fahrlässigkeit und kein Vorsatz. Ein Vorsatz könne allenfalls dem weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer angelastet werden, der konkret die Anweisungen an die Disponenten gegeben habe, nach Ablauf der Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz weiterhin Fahrten im gewerblichen Güterverkehr vorzunehmen.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG sei vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und auch nicht unter Beweis gestellt worden. Es sei daher gemäß § 9 Abs. 1 vorzugehen, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich sei, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Zur Vertretung nach außen berufen sei nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie auch A M, ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer. Es könnten demnach beide handelsrechtlichen Geschäftsführer für die Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen werden.

Auch das Vorbringen, dass sich der Tatort im Ausland befinde, weil sich der Firmensitz in Deutschland befinde und daher Handlungen von dort aus gesetzt hätten werden müssen, führe nicht zum Erfolg, weil § 23 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz als lex specialis zu § 2 VStG regle, dass ein Unternehmer auch dann strafbar nach § 23 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz sei, wenn er die in § 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzte. Örtlich zuständig sei diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten werde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung zähle zu den Ungehorsamsdelikten und es werde daher fahrlässige Tatbegehung vermutet, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer habe sich darauf berufen, dass er mit dem weiteren Geschäftsführer eine Vereinbarung getroffen habe, dass um die Verlängerung der bis 5. Jänner 2003 gültigen Gemeinschaftslizenz angesucht werden sollte und sich der andere Geschäftsführer darum kümmern sollte. Es habe daher der Beschwerdeführer im Jänner 2003 auf Urlaub gehen können und es treffe ihn kein Verschulden, wenn er während des Urlaubs nicht noch einmal überprüft habe, ob der andere zuständige Geschäftsführer die Arbeiten tatsächlich abgewickelt habe.

Die belangte Behörde schenke zwar den Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorgetragene Vereinbarung Glauben, allerdings sei eine "offizielle förmliche Arbeitsteilung" nicht nachgewiesen.

Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis könne nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedürfe vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Einen Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage sei, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, treffe dann kein Verschulden, wenn er beweise, dass er es bei der Auswahl der von ihm beauftragten Person und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen.

Der Berufungswerber habe nichts zu seiner Entlastung vorgetragen. Insbesondere habe er selbst in der Berufung ausgeführt, dass er nicht verpflichtet sei, während des Urlaubs noch zu prüfen, ob der zuständige Geschäftsführer die Arbeiten tatsächlich abwickeln würde. Eine solche Vorgangsweise widerspreche klar der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der eine Kontrolle der Anordnungen und Vereinbarungen fordere. Eine solche Kontrolle und Maßnahmen, die die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten sollten, seien vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und daher auch im Beweisverfahren nicht erwiesen worden. Es sei daher auch vom Verschulden, nämlich fahrlässiger Begehung, auszugehen.

Mit den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in den zu den Zlen. 2004/03/0103 und 2004/03/0206 protokollierten Beschwerden zudem Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend und stellt den Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 , begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält. Nach § 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG ist ein Unternehmer nach § 23 Abs. 1 Z. 3 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

Unstrittig ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Beförderungen keine Berechtigung im Sinne des § 7 GütbefG vorlag.

2. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH Int. Transporte; für diese Gesellschaft war neben ihm ein weiterer, ebenfalls selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer bestellt.

In seinen Ausführungen betreffend die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG meint der Beschwerdeführer, "dass dann, wenn von zwei Geschäftsführern, die jeweils selbständig vertretungsbefugt sind, einer die Aufgabe übernimmt, solche Bewilligungen (gemeint: die Gemeinschaftslizenz) verlängern zu lassen, dieser ausschließlich verantwortlich ist."

Die belangte Behörde habe ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer "für den Bereich Fahrzeuge, Kundenbetreuung und dergleichen" und der andere Geschäftsführer für die übrigen Belange, so auch für behördliche Verfahren, zuständig gewesen sei. Ausdrücklich sei festgestellt worden, dass der weitere Geschäftsführer ab etwa August 2002 sich "um diese Sache" (Verlängerung der Gemeinschaftslizenz) angenommen habe, in dem er erklärt habe, dass er das Ganze machen werde und dann auch die Antragsunterlagen und alle Unterlagen zu sich genommen habe. Laut Feststellung der belangten Behörde sei daher für alle klar gewesen, dass der weitere Geschäftsführer um die Gemeinschaftslizenz ansuchen werde. Auch sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Jänner 2003 bis zum 7. Februar 2003 auf Urlaub gewesen sei und sich in dieser Zeit nicht um die Verlängerung gekümmert habe, weil auf Grund des Umstandes, dass der weitere Geschäftsführer schon im Jahre 2002 die Unterlagen an sich genommen habe, klar gewesen sei, dass sich dieser um die Sache kümmern werde.

Soweit der Beschwerdeführer damit darzulegen versucht, dass der weitere Geschäftsführer als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG gemäß § 9 Abs. 4 VStG unter anderem erforderlich ist, dass diese Person ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat; eine "stillschweigende" Übernahme dieser Funktion kommt daher nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0237); auch beinhaltet eine einseitige Erklärung eines der Geschäftsführer, die Verantwortung für ein bestimmtes Sachgebiet zu übernehmen, keinen Bestellungsakt im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1986, Zl. 85/01/0270).

Im vorliegenden Fall hat der zweite Geschäftsführer lediglich erklärt, sich einer bestimmten behördlichen Angelegenheit, nämlich der Verlängerung der für die verfahrensgegenständlichen Fahrten erforderlichen Gemeinschaftslizenz, anzunehmen und auch gegenüber einem Mitarbeiter des Unternehmens zum Ausdruck gebracht, dass "bereits alles im Laufen" sei. Diese faktische Übernahme einzelner Agenden kann keinesfalls als Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten angesehen werden. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt einiger der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen auf Urlaub war, ist nicht abzuleiten, dass dem anderen, sich nicht auf Urlaub befindlichen Geschäftsführer damit ohne weiteren - hier nicht nachgewiesenen - Bestellungsakt für die Dauer des Urlaubs die Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zukäme.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die M GmbH Int. Transporte verantwortlich war.

3. Bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person haben diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen; eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0235). Eine Unzuständigkeit des Beschwerdeführers auf Grund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer -

die im vorliegenden Fall zudem gar nicht ausdrücklich behauptet wurde, sondern sich auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bloß daraus ergeben haben soll, dass ein anderer Geschäftsführer bestimmte Aufgaben faktisch übernommen habe - kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Beschwerdeführers von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken; auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (vgl. - im Hinblick auf Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft - das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 99/13/0035).

4. Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es oblag also dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer bringt hiezu im Wesentlichen vor, dass der andere Geschäftsführer mit ihm gleichberechtigt und allein vertretungsbefugt und demgemäß während der Urlaubszeit des Beschwerdeführers allein für die Geschicke des Unternehmens verantwortlich gewesen sei. Es wäre eine Überziehung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn der Geschäftsführer, der sich auf Urlaub befinde, auch noch jenen Geschäftsführer, der während dessen die Geschäfte allein führe, überwachen müsse. Eine Überprüfung "eines Beauftragten" sei nur dann möglich, wenn es sich um einen untergeordneten Beauftragten handle, bei gleichrangigen Geschäftsführern würde eine ständige Überwachung geradezu als absolutes Misstrauen unter den Geschäftsführern anzusehen sein. Die Behörde habe auch in keiner Weise dargelegt, dass etwa Anhaltspunkte für ein besonderes Misstrauen dem anderen Geschäftsführer gegenüber schon gegeben gewesen wären. Die Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nichts zu seiner Entlastung vorgetragen, sei verfehlt, da drei von ihm angebotene Zeugen bestätigt hätten, dass "schon Monate vorher mit den Maßnahmen zur Verlängerung (der Gemeinschaftslizenz) begonnen" worden sei und der zuständige Geschäftsführer die Arbeit übernommen habe.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis nicht zielführend. Wie unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung bereits ausgeführt, entlastet eine bloß interne Aufgabenverteilung den Beschwerdeführer nicht. Im vorliegenden Fall wurde eine ausdrückliche Geschäftsverteilung unter den Beschwerdeführern gar nicht getroffen, sodass der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund ohne weitere Kontrollen nicht darauf vertrauen konnte, dass der andere Geschäftsführer bestimmte Aufgaben wahrnehmen werde, auch wenn er diese faktisch an sich gezogen hatte. Dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem anderen Geschäftsführer Vereinbarungen oder zumindest Gespräche über die hier wesentliche Frage, auf welche Weise das Vorliegen der für Fahrten in Österreich nach § 7 GütbefG erforderlichen Bewilligungen sichergestellt wird, gegeben hätte, wurde im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht und ist auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der zweite Geschäftsführer die Versicherung, dass "alles im Laufen" sei, zudem nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber einem Disponenten abgegeben.

Der Beschwerdeführer hat somit keinerlei Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen, und er hat sich insbesondere nicht darum gekümmert, dass nach dem Auslaufen der bestehenden Gemeinschaftslizenz am 5. Jänner 2003 entweder die für Fahrten in Österreich erforderliche Berechtigung weiter vorliegt oder aber weitere bewilligungspflichtige Beförderungen im Sinne des § 7 GütbefG unterbleiben. Dass er sich zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretungen in Urlaub befand, entlastet ihn nicht, zumal er auch nicht dargelegt hat, auf welche Weise er als Geschäftsführer Vorsorge getroffen hat, dass während seines Urlaubs die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Gerade angesichts des wenige Tage nach dem Urlaubsantritt bevorstehenden Auslaufens der Gemeinschaftslizenz wäre es daher zumindest erforderlich gewesen, vor Urlaubsantritt mit dem zweiten Geschäftsführer abzuklären, welche Schritte diesbezüglich noch zu unternehmen wären bzw. in welcher Weise zu reagieren wäre, falls keine rechtzeitige Verlängerung der Gemeinschaftslizenz erfolgt.

5. In den zu den Zlen. 2004/03/0103 und 2004/03/0106 protokollierten Beschwerden führt der Beschwerdeführer unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, dass "gegebenenfalls subsidiär" von der belangten Behörde noch hätte festgestellt werden müssen, dass bezüglich dieser - nach dem Ende des Urlaubs des Beschwerdeführers begangenen - Verwaltungsübertretungen die Disponierung der Fahrten noch während seines Urlaubs erfolgt sei. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ändert jedoch auch der Umstand, dass die Disponierung der Fahrten während des Urlaubs des Beschwerdeführers erfolgt war, nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers, der keinerlei Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.

6. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass es sich bei den ihm vorgeworfenen Übertretungen um ein fortgesetztes Delikt handle und die belangte Behörde daher zu Unrecht das Kumulationsprinzip angewandt habe.

Unter einem fortgesetzten Delikt ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten; der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Delikts aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz), ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 99/09/0219, m.w.H.). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall fahrlässige Begehung vorgeworfen, sodass das diesbezügliche Vorbringen schon aus diesem Grunde nicht zielführend ist.

7. Der Beschwerdeführer wendet schließlich Verjährung ein, da die Behörde erster Instanz auf Grund einer Auskunft des Bundesamts für Güterverkehr in München, wonach "Herr F M, geb. 13.9.1939" Geschäftsführer sei, die Aufforderung zur Rechtfertigung an F M adressiert und damit den Vater des Beschwerdeführers gemeint habe. Dass der Beschwerdeführer die Zustellung bekommen habe und er auch geantwortet habe, ändere nichts daran, dass der Verdacht der Behörde erster Instanz sich auf seinen Vater bezogen habe.

Ergibt sich auf Grund von Namensgleichheit und identer Abgabestelle mehrerer Personen der Empfänger weder aus der Bezeichnung der Sendung noch aus deren Inhalt, und wird die Sendung von einer Person, auf die die angeführten Merkmale (auch) zutreffen, übernommen, so ist diese Person als Empfänger anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1987, 87/02/0038). Der Beschwerdeführer hat die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist an "F M" adressierte Aufforderung zur Rechtfertigung übernommen und in seiner Rechtfertigung nicht vorgebracht, dass es sich bei der Person, auf die sich der Tatvorwurf bezog, nicht um ihn, sondern um eine andere Person handeln würde und er hat auch seine Vertretungsbefugnis für die Firma M GmbH Int. Transporte nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist Verfolgungsverjährung gegenüber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht eingetreten.

8. Im Hinblick auf die Strafbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde den Rechtsanspruch auf außerordentliche Milderung der Strafe hätte beachten müssen, da die Milderungsgründe beträchtlich überwogen hätten. Dem Beschwerdeführer würde nur zur Last fallen, dass er den gleichberechtigten Geschäftsführer nicht auch noch während eines Urlaubes überwacht hätte. Im Grunde genommen sei ein Verschulden des Beschwerdeführers zu verneinen, auf alle Fälle müsste dieses als äußerst geringfügig qualifiziert werden. Da der Normverstoß gegen das Güterbeförderungsgesetz "nur ein formelles Versehen" gewesen sei, nicht aber ein Hinwegsetzen über materiellrechtliche Ansprüche, seien die Folgen der Übertretung unbedeutend, sodass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs. 1 VStG auch von der Strafe hätte abgesehen werden müssen.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Mindeststrafe verhängt hat; sie hat in ihrer Abwägung als Milderungsgrund die Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt gewertet und ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Vorliegen dieses Milderungsgrundes alleine noch nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen ist. Auch die in der Beschwerde behaupteten weiteren Milderungsgründe vermögen daran nichts zu ändern: so trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer es - in einem Fall, in dem die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht ist - lediglich unterlassen habe, den Erfolg abzuwenden, da zum Tatbild der Übertretung des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG der Eintritt eines Erfolges nicht gehört; auch kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass der Beschwerdeführer - der als selbständig zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Berufener für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist - an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen wäre. Schließlich ist die Tat auch nicht unter Umständen begangen worden, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen würden: Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Maßnahmen gesetzt hat, um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten und sich ohne weitere Sicherstellungen darauf verlassen hat, dass der zweite Geschäftsführer für deren Einhaltung sorgen werde, kann auch nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Es liegen daher weder die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG noch für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG vor.

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung das von ihm zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bezogene Einkommen berücksichtigt hat, während er zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz arbeitslos gewesen sei, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu berücksichtigen sind (vgl das Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 91/06/0106).

9. Zur Anregung des Beschwerdeführers, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG zu stellen, ist festzuhalten, dass § 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG, wonach bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3, 6 und Z. 8 bis 10 GütbefG sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen hat, im vorliegenden Fall insoweit relevant ist, als er sich auf § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG bezieht. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2001, VfSlg. 16.407, hat dieser seinen Ausspruch, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war, im Wesentlichen damit begründet, dass sich diese Strafdrohung gegen einen Personenkreis gerichtet hat, der an der Begehung der Straftat in der Regel kein eigenes wirtschaftliches Interesse hat, vielmehr diesbezüglich nicht selten unter dem Druck eines Arbeitgebers stehen dürfte, im Hinblick auf die Komplexität der maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens meist nur in eingeschränktem Maße erkennen bzw. die für die Einhaltung dieser Vorschriften erforderlichen Vorkehrungen oft gar nicht im eigenen Verantwortungsbereich treffen kann.

Im Hinblick darauf, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 die hier gegenständliche Strafbestimmung modifiziert wurde und sich nunmehr ausdrücklich an Unternehmer richtet, in deren wirtschaftlichem Interesse die Verwaltungsübertretung in der Regel liegt, teilt der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken nicht, zumal sich auch im konkreten Fall erweist, dass die Tatbestandsmäßigkeit einer ohne erforderliche Bewilligung durchgeführten Beförderung für den Unternehmer leicht erkennbar ist und er auch im eigenen Verantwortungsbereich die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um das Vorliegen der erforderlichen Bewilligung sicherzustellen.

10. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2004

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