Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
StGB §33 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
StGB §33 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Ausspruch über die verhängte Strafe samt Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens im Instanzenzug bestätigt worden ist und die Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben worden sind, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund eines über Amtshilfeersuchen des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 7. September 1989 ergangenen Ladungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 23. November 1989, wonach der Beschwerdeführer am 10. und 11. August 1989 den straßenseitigen Trakt des Hauses X-Gasse mit Ausnahme der Außenmauer bis zur Erdgeschoßdecke ohne baubehördliche Bewilligung abgetragen habe, gab der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. November 1989 an, der Beschwerdeführer könne zu den vermeintlichen Bauarbeiten im genannten Hause keine Stellungnahme abgeben, da er keine diesbezüglichen Arbeiten in Auftrag gegeben habe und überdies die gegenständliche Liegenschaft, für welche der Beschwerdeführer bücherlicher Hälfte-Eigentümer sei, mit 1. September 1989 verschenkt und übergeben worden sei. Herr Bernhard L möge als Auskunftsperson vernommen werden. Mit Schreiben vom 11. April 1990 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, verantwortlich für die Baumaßnahmen sei Bernhard L gewesen, der gemäß § 9 VStG vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beauftragt worden sei und diese Beauftragung zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 1. Februar 1991 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, wie von einem Organ der städtischen Baupolizei auf Grund örtlicher Erhebungen am 10. und 11. August 1989 festgestellt worden sei, den straßenseitigen Trakt des Hauses X-Gasse in G mit Ausnahme der Außenmauern bis zur Erdgeschoßdecke ohne baubehördliche Bewilligung abgetragen. Er habe dadurch § 73 i.V.m. § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,-- (Ersatzarrest von 15 Tagen) verhängt.
In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bereits mit Schreiben vom 11. April 1990 darauf verwiesen, daß mit diesen Arbeiten Frau Anneliese T und Frau Renate P beauftragt worden seien und ihm versichert hätten, daß sie die einschlägigen Gesetze beachtet hätten. Aus dem Schenkungsvertrag gehe eindeutig und zweifelsfrei diese Beauftragung hervor (siehe Beweis: offenes Grundbuch, BG Graz).
Mit Rechtsmittelbescheid vom 25. April 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, schon mangels Vorlage einer Bestellungsurkunde und Zustimmungserklärung habe eine allfällige Bestellung von verantwortlichen Beauftragten (hier die Töchter) im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Wirkung entfalten können. Das Eigentumsrecht sei erst am 24. April 1990 auf die Töchter des Beschwerdeführers übergegangen.
Wenn der Beschwerdeführer auch keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht habe, so werde bemerkt, daß die verhängte Geldstrafe angesichts der gesetzlich vorgesehenen Strafobergrenze (S 200.000,--) als sehr adäquat zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal wegen Begehung von Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, bestraft worden. Im weiteren habe sich die Behörde bei der Bestätigung der Strafhöhe von der Überlegung leiten lassen,daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begehung der Tat Eigentümer einer Liegenschaft in der Kernzone I, die einen sehr hohen Vermögenswert darstelle, gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie schon aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, hat der Beschwerdeführer seine Verantwortung während des Verwaltungsstrafverfahrens geändert. So hat er vor der Behörde erster Instanz behauptet, den verantwortlichen Beauftragten Bernhard L bestellt zu haben, während er in der Berufung darauf hinwies, daß seine Töchter zu verantwortlichen Beauftragten bestellt worden seien. Aufgrund des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde keine Veranlassung mehr, Bernhard L als Zeugen zu vernehmen. Ein Zustimmungsnachweis der Töchter ist bei der Behörde während des Verwaltungsverfahrens nicht eingelangt. Abgesehen davon erfolgte der Eigentumsübergang an die Töchter durch Schenkung erst nach dem Tatzeitraum.
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vorlag.
Da das Vorliegen des strafbaren Tatbestandes nicht bestritten wurden, ergibt sich somit, daß der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides nicht rechtswidrig ist.
Hingegen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Strafbemessung im Ergebnis berechtigt.
Grundlage für die Bemessung der Höhe der Strafe ist nach § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 14. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.516/A, ausgesprochen, daß bei Anwendung des § 33 Z. 2 StGB im Verwaltungssstrafverfahren mangels einer durch die Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes diesbezüglich bedingten Abweichung das Erfordernis, daß eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat - zum Zeitpunkt der Begehung der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat - bereits erfolgt ist, in gleicher Weise maßgebend ist, wie im gerichtlichen Strafverfahren. Im vorliegenden Fall liegt ein Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG i.V.m. § 33 Z. 2 StGB nicht vor, weil der Beschwerdeführer an den Tagen der ihm zur Last gelegten Tat, nämlich am 10. und 11. August 1980 noch nicht rechtskräftig wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft worden war.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sind bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides zu berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1986, Zl. 85/03/0164). Da die belangte Behörde die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tatbegehung (Miteigentum an einem Haus in der Kernzone I in Graz) ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, gerade dieses Haus während des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund einer Schenkung in das Eigentum der Töchter des Beschwerdeführers übergegangen ist, konnte das gegenständliche Gebäude zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde nicht mehr dem Vermögen des Beschwerdeführers zugerechnet werden.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid insoweit, als der Ausspruch über die verhängte Strafe samt Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens im Instanzenzug bestätigt worden ist und Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben worden sind, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Im übrigen war jedoch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)