Normen
ABGB §364a;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §127 Abs1;
WRG 1959 §127 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §5 Abs2;
ABGB §364a;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §127 Abs1;
WRG 1959 §127 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei "für die Durchführung vorgezogener Arbeiten" im Bahnhof Maxing im Rahmen des dritten Abschnittes - Verbindungstunnel der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel) die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung "gemäß §§ 33, 35 und 36 des Eisenbahngesetzes" sowie eine "abfallwirtschaftliche Bewilligung" gemäß § 9 Abs 2 und 3 AWG "unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen und der im Zuge des Verfahrens übermittelten erforderlichen Ergänzungsunterlagen" sowie unter Einhaltung bzw Erfüllung zahlreicher Auflagen.
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 Eisenbahngesetz (EisbG) bezieht sich insbesondere auf folgende "projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:
- Errichtung eines Ladegleises von Bestand-km 4,982 bis Bestand-km 5,154,
- Errichtung eines Ladebereiches mit beidseitigen Bedienungsrampen von Bestand-km 4,907 bis Bestand-km 5,157 l.d.B. sowie
- provisorische Verlegung der Kabeltrassen von Bestand-km 4,822 bis Bestand-km 5,177 l.d.B."
Die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß § 36 Abs 1 und 2 EisbG bezieht sich auf folgenden "projektsgegenständlichen Kunstbau:
- Bohrpfahlwände mit dem darüber liegenden Rost und dem obersten Ring des Spritzbetonschachtes für den Startschacht Klimtgasse (Start- und Förderschacht) km 4+882 Verbindungsbahn (LT/Gl 9 km 2+410,7)".
Die eisenbahnrechtliche Genehmigung gemäß § 36 Abs 1 und 3 EisbG bezieht sich "insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahme:
- Errichtung von Gleisübergängen bei Bestand-km 4,578 und Bestand-km 4,897".
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass sie mit Bescheid vom 24. Februar 2000 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sowie eine wasserrechtliche Bewilligung und eine Rodungsbewilligung für das Bauvorhaben "Lainzer Tunnel - Abschnitt III (Verbindungstunnel)" erteilt habe. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl 2000/03/0161, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Das fortgesetzte Verfahren zur Erlangung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für den dritten Abschnitt des Projektes Lainzer Tunnel sei (im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides) noch nicht abgeschlossen. Zur Beschleunigung der Baudurchführung habe die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 den gegenständlichen Antrag auf Genehmigung für "vorgezogene Arbeiten" im Bahnhof Maxing gestellt, wobei "Gegenstand der Einreichung" nur die vorgezogenen Bauarbeiten und "nicht die Herstellung des Tunnels" gewesen seien.
Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass im Rahmen des seinerzeitigen Trassenverordnungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, mit der den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG entsprochen wurde.
In Bezug auf die Parteistellung Dritter verwies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf, dass von den "vom bestehenden Bauverbot betroffenen Anrainern" seitens der mitbeteiligten Partei "entsprechende Zustimmungserklärungen eingeholt" worden seien, auch die Stadt Wien sowie die Österreichischen Bundesbahnen hätten hinsichtlich ihrer Liegenschaften dem Projekt zugestimmt.
Unter Berücksichtigung der zum Genehmigungsantrag eingeholten Gutachten der Sachverständigen aus den Fachgebieten der Eisenbahnbautechnik, der Elektrotechnik, des Eisenbahnbetriebes und der Geotechnik, der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sowie einer im Zuge des Verfahrens abgegebenen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, wonach die im ersten Verfahrensgang erteilten Auflagen in Bezug auf den Erschütterungsschutz im nunmehrigen Projekt berücksichtigt worden seien, habe die beantragte Genehmigung ohne Durchführung einer Bauverhandlung erteilt werden können. Die Erteilung der Betriebsbewilligung bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Das über die genehmigten "vorgezogenen Maßnahmen" hinausgehende Gesamtprojekt "Lainzer Tunnel - Abschnitt 3" sei in einem gesonderten Verfahren beurteilt worden.
Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt.
In der vorliegenden Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass Erst-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer am 18. April 2004, die übrigen Beschwerdeführer zwei Tage später Kenntnis vom angefochtenen Bescheid, der bereits mehreren Verfahrensparteien zugestellt worden war, erlangt hätten. Die belangte Behörde habe sie dem Verfahren zu Unrecht nicht beigezogen.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Parteistellung gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 34 Abs 4 EisbG", ihrem Recht, "nicht durch den Bau, Bestand oder Betrieb von Eisenbahnen in ihrem Besitz geschädigt und in ihrer Gesundheit gefährdet zu werden", sowie in ihrem Recht "auf ausschließliche Benutzung des Grundwassers in ihren Liegenschaften gemäß § 5 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 lit a und § 12 WRG" als verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift.
Die Beschwerde ist wegen fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zurückzuweisen.
1. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern nach dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen nicht vor dem 18. April 2004 bekannt. Ausgehend davon wurde die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben.
2. Gemäß § 34 Abs 4 EisbG sind in eisenbahnrechtlichen Bauverfahren Parteien im Sinne des § 8 AVG insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer betroffener Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind nach § 34 Abs 4, zweiter Satz EisbG "außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen".
Eine Partei im Sinne des § 34 Abs 4 EisbG kann Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (u.a. im Hinblick auf das im § 35 Abs 3 EisbG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisbG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein. Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen - so auch Einwendungen wegen Erschütterungen - betreffen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, zum Gegenstand haben (vgl zum Ganzen zuletzt das den vierten Abschnitt des Lainzer Tunnels betreffende Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, mit weiteren Hinweisen).
Gemäß § 35 Abs 3 EisbG sind Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
3. Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, dass die Liegenschaften, an denen sie Alleineigentümer (Erstbeschwerdeführer) bzw Miteigentümer (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) sind, innerhalb einer bestimmten Entfernung zum bewilligten Eisenbahnbauprojekt lägen, wobei die Entfernung der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers vom Startschacht mit 120 m, jene der Liegenschaft der übrigen Beschwerdeführer zum Startschacht mit 39 m, zu den Bohrpfählen mit 35 m angegeben wurde. Die Beschwerdeführer haben aber nicht geltend gemacht, dass ihre Liegenschaften von den genehmigten Baumaßnahmen in Anspruch genommen würden oder innerhalb der im § 34 Abs 4, zweiter Satz EisbG genannten Bereiche gelegen seien. Eine Parteistellung als Eigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des § 34 Abs 4, zweiter Satz EisbG kam ihnen im Verfahren über die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen daher nicht zu (vgl zur fehlenden Parteistellung derartiger, von § 34 Abs 4 EisbG nicht erfasster Nachbarn auch den Beschluss vom 30. Juni 2006, 2003/03/0209, der ebenfalls Baumaßnahmen im Zuge des Lainzer Tunnels betrifft).
4. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, sie seien durch das genehmigte Vorhaben als Wasserberechtigte betroffen und aus diesem Grund Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren. Dazu machen sie geltend:
"Es ist nicht auszuschließen, dass die planmäßige Ausführung der Vorarbeiten möglicherweise schwerwiegende Auswirkungen auf das Grundwasser der Liegenschaften der (Beschwerdeführer) hätte, sodass diese nicht mehr auf die ursprüngliche Art benutzbar sein würden. Hinzu kommt, dass durch das vorliegende Projekt mit großer Wahrscheinlichkeit auch die Bodenbeschaffenheit der Liegenschaften und damit das ebenfalls durch § 12 Abs 2 WRG geschützte Grundeigentum beeinträchtigt werden würde.
Dass zumindest das Risiko besteht, dass die dargestellten subjektiv-öffentlichen Rechte der (Beschwerdeführer) durch die Arbeiten im 3. Abschnitt beeinträchtigt werden, ergibt sich bereits aus dem aufgehobenen Bescheid vom 24.2.2000."
Im aufgehobenen Genehmigungsbescheid für den dritten Abschnitt vom 24. Februar 2000 sei ausgeführt worden, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bzw eine Verletzung rechtmäßig bestehender Wasserbenutzungsrechte zwar nach fachlicher Voraussicht nicht zu erwarten, "jedoch als denkmöglich zu bewerten" sei. Daher seien "die im Einflussbereich der Grundwasserabsenkung befindlichen rechtmäßig bestehenden Grundwassernutzungen (...) regelmäßig, einmal wöchentlich, hinsichtlich deren Ergiebigkeit zu beobachten". Die Vegetation sei "im Einflussbereich der Absenkungsmaßnahmen" laufend "fachkundig zu beobachten", bei Auftreten von Vegetationshemmungen im Bereich von ca 200 m links und rechts der Trasse, "die auf die Wasserhaltungsmaßnahmen zurückzuführen" seien, sei für eine entsprechende Ersatzbewässerung zu sorgen.
Die Beschwerdeführer seien durch die vorgezogenen Arbeiten des dritten Abschnittes "mit großer Wahrscheinlichkeit in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 12 Abs 2 WRG dadurch verletzt, dass bei projektsgemäßer Ausführung eine Beeinträchtigung des Grundwassers auftreten könnte". Dadurch würden die Beschwerdeführer "in ihren Rechten auf Grundwasserbenutzung und Eigentum verletzt". Im Zusammenhang mit der Errichtung der Bohrpfahlwände für den "Startschacht Klimtgasse" machen sie auch geltend, dass dadurch erhebliche Setzungen auf ihren Liegenschaften eintreten würden.
4.1. Wer als Wasserberechtigter im Sinne des § 34 Abs 4 EisbG anzusehen ist, wird im EisbG nicht näher ausgeführt. Mit dieser Frage sowie dem Verhältnis des WRG zum Eisenbahnrecht hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in dem (schon genannten) Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, auseinander gesetzt. Demnach ist eine allfällige mit der Errichtung und dem Betrieb eines Eisenbahntunnels verbundene Änderung des Grundwassers, wenn es an einer Absicht auf Benutzung oder Erschließung des Grundwassers fehlt, grundsätzlich (vom Fall des § 32 WRG abgesehen) wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig, weil weder eine Bewilligungspflicht nach § 127 Abs 2 noch nach § 10 Abs 1 oder 2 WRG gegeben ist. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach dem erwähnten § 32 WRG besteht, sofern es projektsgemäß zu (nicht bloß geringfügigen) Einwirkungen auf das Grundwasser kommt, die unmittelbar oder mittelbar dessen Beschaffenheit beeinträchtigen können. Nicht bewilligungspflichtig nach dieser Gesetzesstelle sind "bloß geringfügige" Einwirkungen im Sinne des § 32 Abs 1 WRG, wie etwa gelegentliche Verunreinigungen durch Bauarbeiten (vgl näher den zitierten Beschluss vom 30. Juni 2006 mit weiteren Hinweisen).
Eine auf Nutzungsbefugnisse am Grundwasser gemäß § 5 Abs 2 WRG gestützte Parteistellung könnte den Beschwerdeführern, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss unter Verweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, zukommen, wenn eine Berührung ihrer Nutzungsbefugnisse am Grundwasser - unter denen auch die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung des Grundwassers zu verstehen ist, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht - durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Fehlt es an einer projektsgemäßen Einwirkung auf Gewässer (Veränderung oder Beschränkung), weil das Bauvorhaben unter den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht regelmäßig und typisch zu einer solchen Einwirkung führt, so fehlt es an einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht und es kann in einem solchen Fall auch nicht gestützt auf eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren beansprucht werden.
4.2. Eine konkrete Begründung für die geltend gemachte Beeinträchtigung des Grundwassers wird in der Beschwerde ausschließlich mit dem Hinweis auf eine Grundwasserabsenkung gegeben, welche im aufgehobenen Bescheid über die Genehmigung des dritten Abschnittes des Lainzer Tunnels behandelt wurde. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Bohrpfahlwände für den "Startschacht Klimtgasse" wird auch ausgeführt, dass "im Zuge der Wasserhaltung nicht auszuschließende Grundwasserabsenkungen" eine Setzungsgefahr darstellten und erhebliche Setzungen auf den Liegenschaften eintreten würden.
Aus dem angefochtenen Bescheid und den diesem zugrunde liegenden Projektunterlagen ergibt sich jedoch, dass im Bereich der genehmigten Baumaßnahmen weder Grundwasserabsenkungs- noch Grundwasserhaltungsmaßnahmen vorgesehen sind. Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Betroffenheit ins Treffen geführten Ausführungen in dem im ersten Verfahrensgang erlassenen Bescheid (Vorschreibung einer regelmäßigen Beobachtung der im Einflussbereich der Grundwasserabsenkung befindlichen Grundwassernutzungen und der Vegetation) beziehen sich nur auf den "Einflussbereich der Grundwasserabsenkung". Dafür, dass eine solche im Zuge der mit dem hier angefochtenen Bescheid genehmigten Arbeiten vorgenommen würde, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Mangels einer projektsgemäß vorgesehenen Grundwasserabsenkung oder Grundwasserhaltung ist es somit von vornherein ausgeschlossen, dass es durch die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Arbeiten zu einer Beeinträchtigung jener Rechte kommt, die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer aus dem Wasserrechtsgesetz abzuleitenden Parteistellung geltend gemacht wurden.
4.3. Vor diesem Hintergrund wurde den Beschwerdeführern zurecht keine Parteistellung in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren eingeräumt. Damit aber kann sie der angefochtene Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzen.
5. Da der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer - mangels Parteistellung - nicht in ihren Rechten verletzen kann, ist die vorliegende Beschwerde unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch einen gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Beschwerdepunkte einzugehen war.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz konnte im Hinblick darauf, dass diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, gemäß § 49 Abs 1 iVm § 48 Abs 2 Z 3 VwGG nicht stattgegeben werden (vgl den hg Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209).
Wien, am 28. Februar 2007
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