Normen
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1;
BDG 1979 §137;
B-VG Art7 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1;
BDG 1979 §137;
B-VG Art7 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. April 2002 als Hofrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wo er beim Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland, Leiter der Gebietsbauleitung Wien und nördliches Niederösterreich war. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 wurde er auf Grund seiner Erklärung von der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung, Dienstklasse VIII, in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Dieser Arbeitsplatz war (nach dem angefochtenen Bescheid) der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers entsprach die Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes jedoch der Funktionsgruppe 4 dieser Verwendungsgruppe. Mit Antrag vom 7. August 2002 begehrte er eine Zuordnung seines Arbeitsplatzes "jedenfalls" zu dieser Funktionsgruppe und die Anweisung des ihm gebührenden Differenzbetrages (ab 7. August 1999).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2003 wies die belangte Behörde diesen Antrag "mangels Bestehens eines rechtlichen Interesses an der Feststellung" zurück. In der Begründung führte sie aus, der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers betreffe dessen aktives Dienstverhältnis. Im Hinblick auf seine Ruhestandsversetzung, die bereits fünf Monate vor der erstmaligen Stellung seines Antrages wirksam geworden sei, könne dem begehrten Feststellungsbescheid nicht die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Unabhängig von der ursprünglichen Zulässigkeit eines derartigen Antrages - allerdings lediglich während des kurzen Zeitraums der Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 1. Jänner bis 31. März 2002 - sei der Antrag "nunmehr als gegenstandslos zu betrachten".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, sein ursprünglich zulässiger Feststellungsantrag sei durch die Ruhestandsversetzung gegenstandslos geworden. Richtigerweise wäre auf Grund seines Antrages die bescheidmäßige Bewertung seines Arbeitsplatzes im Sinne der Zuordnung zur Funktionsgruppe 4 vorzunehmen gewesen.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Versetzung in den Ruhestand nicht zur Gegenstandslosigkeit eines zulässigen Antrages auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes führt.
Im Bericht des Verfassungsausschusses zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1707 BlgNR 18. GP, 3, heißt es zu § 254 BDG 1979:
"Der Verfassungsausschuss stellt fest, dass der Mitteilung der Dienstbehörde an den Beamten des Dienststandes über die Zuordnung seines Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe im Falle seiner Überleitung in das neue Funktionensystem kein Bescheidcharakter zukommt. Um in jenen Fällen, in denen der Beamte meint, nicht gesetzeskonform im neuen Schema eingestuft zu sein, den Rechtsschutz zu garantieren, wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beamte einen Feststellungsbescheid über seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung begehren kann. Damit steht ihm eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein sich aus dem Dienstrecht ergebendes, von der Einstufung des Arbeitsplatzes im Stellenplan unabhängiges subjektives Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung aus Anlass seiner Option, wobei dieses Recht auf Feststellung nicht bloß in einem Recht auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Einstufung gesehen werden darf (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Verwaltungsgerichtshof ist darüber hinaus in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/12/0157, davon ausgegangen, dass dieses Recht nicht nur einem Beamten zusteht, dessen Überleitung in das "Funktionszulagenschema" durch eine Optionserklärung bewirkt wurde, sondern auch einem solchen, dessen Eintritt in dieses System auf einem nach Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 erfolgten Ernennungsakt (des Bundespräsidenten) beruhte. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt, dass dem Spruch eines solchen Ernennungsbescheides keine Bindungswirkung in der Frage der Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes zukommt. Auf die näheren Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
In seinem Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113, legte der Verwaltungsgerichtshof schließlich mit ausführlicher Begründung, auf die gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dar, dass die vom Verfassungsausschuss in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 angestellten Erwägungen zur Garantie eines effizienten Rechtsschutzes auch für solche Beamte zutreffen, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis erst nach Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof schon aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen davon aus, dass das Recht auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch einem bereits in Ruhestand befindlichen Beamten eingeräumt ist, der - wie im Beschwerdefall - während des Dienststandes in das Funktionszulagenschema optiert hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0198, allerdings ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Dem Beamten kommt nämlich (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Der vom Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten auf Zuordnung "jedenfalls zur Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1" gerichtete Antrag wäre in dieser Form daher nicht zulässig gewesen und hätte die belangte Behörde zu seiner Zurückweisung berechtigt, dies allerdings nur nach erfolgloser Durchführung eines erforderlichen Verbesserungsverfahrens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281).
Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Dezember 2003
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