VwGH 2003/08/0154

VwGH2003/08/015422.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 11, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. Juni 2003, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2003-969, betreffend Abweisung eines Antrages auf Notstandshilfe mangels Notlage, und Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2003-999, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AVG §56;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AVG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 14. Juni 2002 einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe als Vorschuss auf die zu erwartende Pension und beantwortete dabei die Frage nach dem Vorliegen eines eigenen Einkommens (Frage 8 im bundeseinheitlichen Antragsformular) mit "Nein". Auf Grund dieser Angaben wurde der Beschwerdeführerin ab dem 28. Juni 2002 (dem Tag nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 7,97 täglich zuerkannt und bis 16. Februar 2003 auch ausbezahlt.

Mit Bescheid vom 29. April 2003 wies das Arbeitsmarktservice Esteplatz den Antrag auf Notstandshilfe mangels Notlage ab, da das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin aus einer Versehrtenrente verbunden mit den ihr zukommenden Unterhaltsleistungen ihres früheren Ehemannes die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe übersteige.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16. Juni 2003, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2003-969 (protokolliert zu Zl. 2003/08/0154) abgewiesen.

In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin beziehe nach ihrer Scheidung im Jahr 2001 von Seiten ihres geschiedenen Ehemannes Unterhalt im Ausmaß von EUR 430,-- (monatlich). Auf Grund ihrer Erkrankung beziehe sie von Seiten der AUVA eine Versehrtenrente von (monatlich) EUR 223,85 (ab 1.1.2003 von EUR 224,97). Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge EUR 7,97 täglich. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sei das Einkommen, das ein Arbeitsloser innerhalb eines Monats erziele, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebühre, anzurechnen. Versehrtenrenten seien dabei zur Hälfte anzurechnen. Nach Anrechnung dieses Einkommens könne in der Folge lediglich der danach gegebenenfalls verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen. Dies bedeute auch, dass bei Leistungswerbern mit einem niedrigen Notstandshilfeanspruch bereits ein niedriges anrechenbares Einkommen geeignet sei, den Notstandshilfeanspruch erlöschen zu lassen. Das anrechenbare Einkommen aus der Versehrtenrente sowie aus dem Unterhalt des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin übersteige die ihr an sich gebührende Notstandshilfe, sodass ihr Anspruch auf Notstandshilfe erloschen sei.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 widerrief das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz den Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 28. Juni 2002 bis 16. Februar 2003 und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 773,56. In der Begründung führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Leistung für den angegebenen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie im Antrag vom 14. Juni 2002 nicht angegeben habe, dass sie Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann erhalte.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem ebenfalls in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16. Juni 2003, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2003-999 (protokolliert zu Zl. 2003/08/0155), ab. In der Begründung hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice anlässlich ihres Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe am 14. Juni 2002 sowohl ihre Versehrtenrente als auch den Unterhalt, den sie von ihrem geschiedenen Ehemann bezog, verschwiegen habe. Die im Antragsformular aufscheinende Frage 8 nach dem Vorliegen eines eigenen Einkommens sei eindeutig gestellt. Klein gedruckt würden dabei u.a. sowohl Renten als auch Unterhaltsleistungen aufgezählt. Die Beschwerdeführerin habe diese Frage mit "Nein" beantwortet. Da bereits anlässlich eines vorangegangenen Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss am 9. April 2002 die Frage nach einem eigenen Einkommen Diskussionspunkt gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin notwendigerweise bekannt gewesen, dass Einkünfte aus dem Titel Unterhalt bzw. Renten leistungsrelevant sein könnten.

Durch die wahrheitswidrige Beantwortung der diesbezüglichen Frage am 14. Juni 2002 habe die Beschwerdeführerin daher zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte, auf welche sie keinen Anspruch hätte. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie leide unter medikamentenbedingten Konzentrationsstörungen, vermöge die belangte Behörde nicht zu überzeugen. Bei Unklarheiten hätte, wie anlässlich der vorangegangenen Antragstellung, die Möglichkeit bestanden, Auskunft von den Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice einzuholen. Die Frage 8 im Antrag sei darüber hinaus klar und eindeutig formuliert.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 3 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist demnach nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 3 lit. a AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2002 ist bei der nach § 36 Abs. 1 leg. cit. vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzunehmenden Erlassung von Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe (unter anderem) zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

Einkommen im Sinne des AlVG ist gemäß § 36a Abs. 2 und 3 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 47/2001 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß § 36a Abs. 3 AlVG und dem Pauschalierungsausgleich gemäß § 36a Abs. 4 AlVG. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Gemäß § 36a Abs. 3 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 unter anderem steuerfreie Bezüge gemäß § 29 Z. 1 zweiter Satz EStG (dazu zählen insbesondere "Bezüge, die an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden") hinzuzurechnen.

Gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. § 38 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung der Notstandshilfe nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes in der Höhe von EUR 430,-- monatlich sowie eine Versehrtenrente der AUVA in der Höhe von EUR 223,85 (ab 1. Jänner 2003 von EUR 224,97) monatlich.

2. In den Beschwerdeausführungen zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe (erstangefochtener Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2003) vermeint die Beschwerdeführerin, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen wäre, dass ihr die Notstandshilfe "mit Bescheid vom 19. Juni 2002" (gemeint ist die Mitteilung des Arbeitsmarktservice gemäß § 47 Abs. 1 AlVG) rechtskräftig zuerkannt worden sei. Zu diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass der bei Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auszustellenden Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorzugehen hat, kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0018) und sie daher auch nicht in Rechtskraft erwächst.

3. In den gegen den Widerruf und die Rückforderung der bereits bezogenen Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28. Juni 2002 bis 16. Februar 2003 (angefochtener Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2003, Zl. LGSW/Abt. 10- AlV/1218/56/2003-999) gerichteten Beschwerdeausführungen stützt sich die Beschwerdeführerin zunächst auf die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Im Wesentlichen führt die Beschwerdeführerin dabei aus, dass dem Arbeitsmarktservice bereits aus einem am 9. April 2002 eingeleiteten Verfahren über die Zuerkennung von Arbeitslosengeld der Bezug einer Versehrtenrente und des monatlichen Unterhaltes von ihrem geschiedenen Ehemann bekannt gewesen sein musste. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Erstbehörde ihrer Aufklärungs- und Anleitungspflicht im Sinne des § 13a AVG nachkommen und bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung von ihrer Aktenkenntnis Gebrauch machen müssen; die Erstbehörde hätte der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Befragung im Verfahren über Zuerkennung von Arbeitslosengeld vorhalten und ihr eine entsprechende Rechtsbelehrung erteilen müssen. Ausschließlich durch diese Verletzung der Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung und der Pflicht zur Anleitung und Belehrung sei es zur Rückforderung gekommen.

Die Berufungsentscheidung zitiere weiters zwar den Inhalt der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, in welcher vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt täglich 12 bis 14 Medikamente einnehmen müsse, wobei es als Folge dieser zahlreichen Medikamenteneinnahmen zu Müdigkeit und Schwindel, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen komme und die Beschwerdeführerin daher die als fehlend monierten Angaben mit Sicherheit nicht "wissentlich verschwiegen" habe. In der Folge habe aber die belangte Behörde ihre abweisliche Entscheidung damit begründet, dass diese Verantwortung die Behörde nicht zu überzeugen vermocht habe, ohne durch eine medizinische Überprüfung feststellen zu lassen, ob der Beschwerdeführerin die Verschweigung der maßgeblichen Tatsachen überhaupt bewusst war.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0208 m.w.H.) soll die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (i.V.m. § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgeblicher Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist. Entscheidend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 14. Juni 2002 die Frage nach dem Vorliegen eines eigenen Einkommens - die durch die beispielsweise Aufzählung verschiedener Einkommensarten ("z.B. Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, ...") noch erläutert wird - verneint. Die belangte Behörde war im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet, angesichts der eindeutigen Antwort frühere Anträge der Beschwerdeführerin zu prüfen und ihr die darin gemachten Angaben vorzuhalten; auch kann der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden, dass der Bezug der Unterhaltsleistungen und der Versehrtenrente - im für die Entscheidung über den Notstandshilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt -

"aktenkundig" war, zumal sich zwischen der Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld und der beschwerdegegenständlichen Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe diesbezüglich auch Veränderungen hätten ergeben können.

Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass ihr das Verschweigen des Einkommens auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Medikamenteneinnahme nicht "bewusst" gewesen wäre, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass auch in der Beschwerde nicht behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht geschäftsfähig gewesen wäre oder die Bedeutung der Antragstellung sonst nicht erkennen und ihr gemäß handeln hätte können. Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden, von der Beschwerdeführerin selbst handschriftlich ausgefüllten Formular ergibt, war sie bei der Antragstellung durchaus in der Lage, unter anderem Antragszeitpunkt und Art eines von ihr gestellten Antrages auf Gewährung einer Invaliditätspension einschließlich der Anschrift der dafür zuständigen Behörde sowie das Geldinstitut der Beschwerdeführerin samt Bankleitzahl und Kontonummer anzugeben. Zudem hatte die Beschwerdeführerin rund zwei Monate vor der hier verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe anlässlich eines von ihr gestellten Antrages auf Gewährung von Arbeitslosengeld die Frage nach dem Vorliegen eines Einkommens mit dem Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice erörtert und sodann zutreffend die Unterhaltsleistung und die Versehrtenrente angegeben. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin mit der wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage nach dem Einkommen zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte, auf die sie keinen Anspruch hat.

Zur Frage des gutgläubigen Verbrauches ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG - anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht sonst der Fall ist - nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern (nur) danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde, wobei sich aus der Regelung weiters ergibt, dass der gutgläubige Empfang stets anzunehmen ist, wenn nicht entweder einer der ersten beiden im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal war (arg.: "herbeigeführt hat") oder der Empfänger der Leistung erkennen musste, dass diese nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183).

4. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verweist die Beschwerde ausschließlich wiederum darauf, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Versehrtenrente und des monatlichen Unterhaltes in dem am 9. April 2002 eingeleiteten Verfahren betreffend Arbeitslosengeld aktenkundig gemacht habe und das Verfahren auf Grund des Unterbleibens einer Feststellung in dieser Richtung seitens der belangten Behörde an einem sekundären Verfahrensmangel leide. Hiezu genügt es, auf die obigen Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensmängeln zu verweisen; da demnach die Frage, ob der Erstbehörde bereits aus früheren Anträgen der Beschwerdeführerin Informationen über ihr Einkommen bekannt waren, im hier festgestellten Falle des Verschweigens maßgeblicher Umstände bei der Antragstellung nicht relevant ist, bedurfte es auch nicht der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich begehrten Feststellungen.

5. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. September 2004

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