VwGH 2003/07/0083

VwGH2003/07/00839.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Dr. HP als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P GmbH, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 5/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Jänner 2003, Zl. MA 22-1140/01, betreffend Aufträge nach § 32 AWG, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §32 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 20. Februar 1995 wurden der P.- GmbH. gemäß § 79 GewO 1994 verschiedene zusätzliche Auflagen zur Sanierung einer gewerblichen Betriebanlage an einem näher genannten Ort in Wien (Reduzierung von CKW im Boden) vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die P.-GmbH. Berufung.

Auf Grund dieser Berufung wurden die erteilten Auflagen mit Spruchteil B) des Bescheides des Landeshauptmanns von Wien (kurz: LH) vom 14. Dezember 1995 abgeändert.

Gegen Spruchteil B) dieses Bescheides erhob die P.-GmbH. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0151, den Spruchteil B) des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde u.a. ausgeführt, es gehe um die Sanierung der durch verschiedene Betriebsvorgänge bereits eingetretenen Bodenverunreinigungen in mehreren Bereichen der in Rede stehenden Liegenschaft. Zur Erreichung eines derartigen Zieles stehe aber das Rechtsinstitut der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 nicht zur Verfügung.

Mit Ersatzbescheid vom 18. Februar 1997 hob der LH den Bescheid des Magistrates vom 20. Februar 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG (ersatzlos) auf.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 14. November 1997 wurde gegenüber der P.-GmbH. als Alleineigentümerin einer näher genannten Liegenschaft in Wien gemäß § 32 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 und 3 AWG, BGBl. Nr. 325/1990, ein Bescheid mit folgenden Aufträgen erlassen:

"1. Die durch chlorierte Kohlenwasserstoffe kontaminierten Bodenbereiche beim Entfetter in der Werkstatt (einschließlich der zugehörigen CKW-Lagerbereiche bei der Rampe sowie neben dem Entfetter in der Werkstatt), im 'Hof 1' zur G.-Gasse und im 'Hof 2' zur P.-Gasse (Parkplatz und Manipulationsfläche) sind durch Bodenluftabsaugung oder technisch gleichwertige Verfahren so weit zu sanieren, bis der Wert von 10 mg CKW/m3 abgesaugerter Bodenluft in diesen Bodenbereichen nicht mehr überschritten wird.

2. Die Sanierung ist von einem befugten Fachmann bzw. - unternehmen, der Inhaber einer Erlaubnis nach § 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung ist, durchführen zu lassen. Der Name bzw. die Firma des beauftragten Rechtsträgers ist der zuständigen Behörde vor Beginn der Sanierungsarbeiten zur Kenntnis zu bringen. Ferner ist jeder Wechsel des mit der Sanierung beauftragten Rechtsträgers unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

3. Nach Abschluss der Sanierung ist der zuständigen Behörde durch Vorlage eines Attestes eines befugten Fachkundigen die Einhaltung des Grenzwertes von 10 mg CKW/m3 abgesaugter Bodenluft binnen vier Wochen nachzuweisen. Ferner ist der Behörde eine Dokumentation vorzulegen, die zumindest folgenden Inhalt aufweisen muss:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 77 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren u. a. gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen.

Das AWG 2002 ist auf Grund des § 91 Abs. 1 leg. cit. mit 2. November 2002 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch das Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. November 1997 bei der belangten Behörde anhängig, weshalb im Beschwerdefall weiterhin das AWG 1990 hinsichtlich des nach § 32 AWG 1990 anhängig gewesenen Verfahrens anzuwenden war.

Insoweit die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0151, sowie auf den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1995 vermeint, es liege entschiedene Sache vor, ist ihr entgegenzuhalten, dass der seinerzeit gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 in Form von Auflagen erteilte Auftrag zur Sanierung der gegenständlichen Liegenschaft auf der Grundlage eines anderen Gesetzes (nämlich der GewO 1994) erlassen und mit dem "Ersatzbescheid" der belangten Behörde vom 18. Februar 1997 ersatzlos aufgehoben wurde, sodass entschiedene Sache schon deshalb nicht vorliegt.

Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, die P.-GmbH. könne überhaupt nicht Verursacherin der im Bescheid genannten Verunreinigungen sein, zumal diese erst am 17. Dezember 1993 die Maschinen und maschinellen Einrichtungen von der F.-GmbH. gepachtet habe, wird übersehen, dass nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde bis Ende 1999 fortlaufend Einträge von CKW in den Boden stattfanden, weil bis zu diesem Zeitpunkt keine Änderung der Betriebsweise im gegenständlichen Betrieb stattfand. Dass es auch auf Grund der Weiterverwendung der alten CKW-Teilereinigungsanlage durch die P.-GmbH. zu einem weiteren Eintrag von CKW in den unter der Betriebsanlage befindlichen Boden bis zum Ende des Jahres 1999 kam, wurde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. Überdies konnte sich die belangte Behörde hinsichtlich der Verunreinigung des Bodens mit CKW nicht nur auf Untersuchungen, die noch aus der Zeit vor Übernahme der gegenständlichen Betriebsanlage durch die P.-GmbH. stammen, stützen, sondern auch auf eine Untersuchung aus dem Jahre 1997, aus der hervorging, dass es auch in weiterer Folge beim Betrieb durch die P.-GmbH zu weiteren Verunreinigungen mit CKWs kam. Es kann daher keine Rede sein, dass eine mangelnde (Mit-)Verursachung der festgestellten Verunreinigung des Bodens mit CKW durch die P.- GmbH. vorläge.

Die belangte Behörde legte auch dar, dass nicht mehr habe festgestellt werden können, in welchem Ausmaß von welchem der Unternehmen die Kontamination verursacht wurde, sodass - infolge des Nichtbestehens der früher auf dieser Betriebsanlage tätig gewesenen F.-GmbH. infolge Löschung im Jahre 1997 - die Sanierung nur noch der P.-GmbH. vorgeschrieben werden konnte.

In der Beschwerde wird ferner die Auffassung vertreten, dass chlorierte Kohlenwasserstoffe keine bewegliche Sache seien und damit die Anwendbarkeit des AWG bereits definitionsgemäß ausgeschlossen sei, weil diese vom Abfallbegriff des AWG nicht erfasst seien.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 1990 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nach § 2 Abs. 4 AWG 1990 gelten als Abfälle Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Behauptung in der Beschwerde, es handle sich bei dem mit CKWs verunreinigten Boden um keine Abfälle im Sinne des AWG, geht daher ins Leere.

Ferner wird in der Beschwerde eingewendet, der Sachverhalt sei nicht vom Geltungsbereich des AWG (1990) erfasst, weil chlorierte Kohlenwasserstoffe typischerweise und ausschließlich an die freie Luft abeggeben würden und dies in Entsprechung der maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen erfolge. Das AWG (1990) sei nach § 3 Abs. 3 Z. 2 AWG nicht anwendbar.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AWG 1990 gilt dieses Bundesgesetz nicht für Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden.

Die Beschwerde übersieht mit dieser Argumentation, dass es nicht um die Abgabe von CKWs "in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft", sondern um die - nach den Feststellungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen - weiterhin gegebene Kontamination des Bodens und des Grundwassers mit CKWs geht. Der vorliegende Sachverhalt ist daher nicht vom Geltungsbereich des AWG 1990 ausgenommen.

Die Beschwerde wendet weiters ein, es seien die alternativen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AWG 1990 für die Erlassung von Behandlungsaufträgen nicht gegeben.

§ 32 Abs. 1 AWG 1990 lautet:

"Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Arbeitsplatz des Zollamtes."

Angesichts der auf sachkundiger Ebene schlüssig dargelegten Gefahr einer von mit CKWs kontaminiertem Boden weiterhin ausgehenden Gefährdung des Grundwassers ist jedenfalls eine schadlose Behandlung des verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 1990 notwendig, zumal eine im öffentlichen Interesse erforderliche Sanierung der festgestellten Kontamination geradezu geboten war, um die Umwelt jedenfalls vor einer möglichen Verunreinigung "über das unvermeidliche Ausmaß hinaus" im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG zu schützen.

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ist es auch nicht erforderlich, dass es bereits tatsächlich zu einer Grundwasserverunreinigung gekommen ist, sondern genügt die Möglichkeit einer solchen Verunreinigung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, Zl. 2000/07/0217, m.w.N.). Die mögliche Verunreinigung des Grundwassers auf Grund der gegebenen Kontamination mit CKWs wurde jedoch in schlüssiger Weise von der belangten Behörde auf der Basis der im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten dargelegt.

Entgegen den Beschwerdebehauptungen liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung des AWG 1990 im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. vor, weil die in Rede stehenden CKWs nicht "auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung" nach dem WRG 1959 in das Grundwasser eingebracht werden.

Ferner wird in der Beschwerde ausgeführt, Sanierungsaufträge seien jedenfalls dann rechtswidrig, wenn sie über das zur Gefahrenbeseitigung erforderliche Ausmaß hinausgingen, daher zur Gefahrenabwehr nicht notwendig bzw. nicht geeignet seien. Ebenso müssten die Kosten für die durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen in Relation zum angestrebten Erfolg stehen. Sämtliche dieser Erfordernisse seien durch die von der Behörde erster Instanz erteilten Aufträge nicht erfüllt und es sei zudem der Aufwand, der mit der Bodensanierung verbunden sei, jedenfalls außer Verhältnis zu der wirtschaftlichen Leistbarkeit der Gemeinschuldnerin (P.- GmbH.).

Mit den in § 32 Abs. 1 AWG 1990 genannten "entsprechenden Maßnahmen" werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 2001/07/0103, m.w.N.).

Bereits die Behörde erster Instanz stützte sich hinsichtlich der von der belangten Behörde bestätigten Aufträge nach § 32 Abs. 1 AWG 1990 auf entsprechende Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 10. Juli 1997. Mit den lediglich allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen, die in dieser allgemeinen Form auch im Berufungsschriftsatz enthalten sind, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal der vom Amtssachverständigen aufgezeigten Erforderlichkeit der genannten Sanierungsmaßnahmen seitens der P.-GmbH. im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

Überdies wies die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass sich der im gegenständlichen Auftrag als Sanierungsziel enthaltene Wert von 10 mg CKW/m3 u. a. im § 5 der CKW-Anlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 865/1994, wieder findet, wonach bei Überschreiten dieses Wertes die Behörde zu verständigen ist und die Behörde im Einzelfall erforderlichenfalls die zum Schutz des Bodens notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben hat. Wenngleich diese Verordnung nach § 82 Abs. 1 der GewO. 1994 erlassen wurde, wird auch durch diesen Hinweis - unbeschadet der im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene wiederlegten Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen aus dem Jahre 1997 zu den notwendigen Sanierungsmaßnahmen - die Erforderlichkeit der angeordneten Sanierungsmaßnahmen dargetan, zumal angesichts des auch in einer Verordnung festgelegten Wertes von maximal 10 mg CKW/m3 nicht zu erkennen ist, dass die angeordneten Sanierungsmaßnahmen über das erforderliche Ausmaß hinausgingen.

Insoweit in der Beschwerde auf die mangelnde "wirtschaftliche Leistbarkeit" verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0071, ausgesprochen, dass Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 32 AWG 1990 keinen Raum haben.

Auch mit der allgemeinen Rüge einer mangelnden Bestimmtheit der vorgeschriebenen Auflagen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal gerade durch die Festlegung des nicht mehr zu überschreitenden Wertes von 10 mg CKW/m3 und des dabei anzuwendenden Verfahrens ("durch Bodenluftabsaugung oder technisch gleichwertige Verfahren") mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt wurde, in welcher Form die Sanierung durchzuführen und welches Ziel dabei zu erreichen ist.

Angesichts der als Grundlage für die behördliche Anordnung herangezogenen Untersuchungen über die Kontamination des Bodens mit CKW ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass - wie in der Beschwerde behauptet wird - von der Behörde versucht werde, die von ihr amtswegig durchzuführenden Untersuchungen, auf Grund derer erst die Erforderlichkeit einer Auflage beurteilt werden könne, auf die Gemeinschuldnerin (P.- GmbH.) abzuwälzen. Es wurde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte Gutachten vom 10. Juli 1997 schlüssig dargelegt, dass die gegenständlichen Kontaminationen durch die Teilereinigungsmaschinen mit offener Tauchentfettung und unter Verwendung von Perchlorethen und nicht von einer näher genannten Liegenschaft in der P.-Gasse 34 stammen. Die im Jahre 1997 durchgeführten Bodenluftuntersuchungen ergaben, worauf die belangte Behörde auch in der Gegenschrift nochmals hinweist, eine Überschreitung des Grenzwertes von 10 mg CKW/m3 um das 7-fache.

Insoweit die Beschwerde unter Hinweis auf die auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage im Jahre 2000 angeführten Messungen, welche an zwei näher genannten Stellen keine Kontamination des Bodens ergaben, die von der belangten Behörde angenommene Bodenkontamination durch die P.-GmbH. in Frage stellt und darüber hinaus unzureichende Ermittlungen in Bezug auf die Erforderlichkeit der angeordneten Sanierungsmaßnahmen rügt, wird damit nicht in schlüssiger Weise das Ergebnis der Bodenuntersuchung anlässlich der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 30. September 1997 widerlegt, wobei der damals anwesende Amtssachverständige auf Grund der gemessenen erhöhten CKW-Werte ausdrücklich auf die Erforderlichkeit der bereits im Gutachten vom 10. Juli 1997 festgehaltenen Sanierungsmaßnahmen verwies. In diesem Zusammenhang wurde auch nach Rücksprache mit dem seinerzeitigen Gutachter des TGM festgehalten, dass die Messungen des TGM vom September 1997 nicht "als quantitative Messungen" zu verstehen seien, die CKW-Anlagen-Verordnung hingegen eine quantitative Feststellung der Konzentration der chlorierten Kohlenwasserstoffe in der Bodenluft erfordere. Darüber hinaus wurde die Weiterverwendung der in Rede stehenden Anlage, bei der CKWs zur Entfettung verwendet wurden, bis zum Ende des Jahres 1999 festgestellt, sodass auch die Annahme eines fortlaufenden Eintrags von CKWs in den Boden bis zu diesem Zeitpunkt keinen Bedenken begegnet.

Da sich die belangte Behörde ausdrücklich auch auf die im Jahre 1997 vorgenommenen Messungen der CKW-Kontamination im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage stützte, kann entgegen den Beschwerdeausführungen auch keine Rede davon sein, dass sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das noch von der F.-GmbH. in Auftrag gegebene Gutachten des DI Dr. E aus dem Jahre 1992 stützt. Angesichts der auf fachkundiger Ebene festgestellten Unmöglichkeit der genauen Zuordnung, von welchem Unternehmen in welchem Ausmaß der Boden auf Grund der Verwendung der gegenständlichen CKW-Teilereinigungsanlage bis Ende 1999 mit CKWs verunreinigt wurde, geht auch die Rüge ins Leere, die belangte Behörde habe zu keiner Zeit erhoben, welche Bodenverunreinigungen von der Gemeinschuldnerin (P.-GmbH.) verursacht worden seien. Es ist daher auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen, dass es angesichts der Weiterverwendung dieser Anlage durch die P.-GmbH. bis Ende des Jahres 1999 zu einer weiteren Kontamination des Bodens mit CKWs gekommen ist, zumal es auch nach den - von der P.-GmbH. nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegten - sachkundigen Ausführungen im Gutachten vom 10. Juli 1997 "erfahrungsgemäß ... bei Verwendung von CKWs in solchen offenen Reinigungsanlagen und bei CKW-Manipulationen und - lagerungen zu Kontaminationen des Bodens und in weiterer Folge des Grundwassers" kommt. Es bedurfte daher entgegen den Beschwerdebehauptungen auch keiner weiteren Ermittlungstätigkeiten durch die belangte Behörde hinsichtlich der auch der P.-GmbH. zur Last gelegten Bodenkontamination.

Dass die vom TGM vorgenommene Messung nicht der CKW-Anlagen-Verordnung entspricht, wurde bereits im Zuge der gewerberechtlichen Überprüfung am 30. September 1997 vom damaligen Amtssachverständigen ermittelt und näher dargelegt. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die diesbezüglichen Untersuchungen als "nicht dem Stand der Technik und den Bestimmungen der CKW-Anlagenverordnung" entsprechend in der Begründung des angefochtenen Bescheides qualifizierte und dieses Untersuchungsergebnis daher auch nicht als geeignet ansah, die von der Amtsabordnung im September 1997 selbst durchgeführten quantitativen Bodenluftuntersuchungen zu entkräften. Weshalb es in diesem Zusammenhang notwendig gewesen wäre, dass die Behörde es zum Anlass hätte nehmen müssen, den vom TGM "festgestellten Grenzwert zu untersuchen", vermag die Beschwerde nicht einsichtig darzulegen. Angesichts der festgestellten fehlenden fachlichen Eignung der Untersuchung des TGM war die belangte Behörde auch nicht gehalten, ergänzende Untersuchungen (Ermittlungen) auf Grund der an zwei näher genannten Orten keine Kontamination aufweisenden Untersuchung im Jahre 2000 durchzuführen, zumal bereits im - bereits zitierten - Gutachten vom 10. Juli 1997 u.a. festgestellt wurde, dass CKWs im Boden einem nur "sehr langsamen Abbau" unterliegen. Es liegen daher auch die gerügten Verfahrensmängel nicht vor.

Da sich die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet erweist, war diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47ff VwGG i.V.m. BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 9. November 2006

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