VwGH 2001/07/0103

VwGH2001/07/010321.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Sportschützenclub L, Verein, vertreten durch den Obmann M in P, dieser vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juni 2001, Zl. UR- 180073/5-2001-Be/Za, betreffend Behandlungsaufträge gemäß § 32 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Johann Postlmayr, und des Vertreters der belangten Behörde, Dr. Wolfgang Seltner, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des in Bezug auf Spruchpunkt 2.d) und Spruchpunkt 3., soweit sich dieser auf den Schießstand 7 bezieht, jeweils des erstinstanzlichen Bescheides, getroffenen Ausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.294,78 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 1999 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (die Erstbehörde) der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr. 450, KG O, befindlichen Schießstätte folgende Aufträge:

"1. Der Schießbetrieb in der Schießstätte ist unverzüglich einzustellen.

2. Der Oberboden ist in folgenden Bereichen, welche in dem der Verhandlungsschrift vom 09.11.1998 beigefügten Plan dargestellt sind, zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen:

a) Stand 4: Das Areal in einer Ausdehnung von 2 x 7 m, ausgehend von den Kugelfängen, welche direkt am Hang stehen, bis 1 m vor den Zielen vom Abschussbereich gesehen, bis in eine Tiefe von 30 cm;

b) Stand 5: Das Areal in einer Ausdehnung von 6 x 11 m, ausgehend von den Kugelfängen, welche direkt am Hang stehen, bis 1 m vor den Zielen, vom Abschussbereich gesehen, bis in eine Tiefe von 10 cm;

c) Stand 6: Das Areal in einer Ausdehnung von 20 x 20 m, ausgehend vom Abschussbereich zu den Zielbereichen (= aufgestellte Kugelfänge direkt am Fuße des Hanges), bis in eine Tiefe von 30 cm;

d) Stand 7: Das Areal in einer Ausdehnung von 15 x 15 m, ausgehend von den Kugelfängen, welche direkt am Fuße des Hanges stehen, bis 1 m vor den aufgestellten Zielen vom Abschussbereich gesehen, sowie das Areal in einer Ausdehnung von 2 x 2 m im Bereich der Stahlplattenziele.

3. In jenen Bereichen der Schießstände, in denen Bodenkontaminationen bis 30 cm vorgefunden wurden (bei den Ständen 4, 6 und 7), ist das darunter liegende Material repräsentativ auf dem Parameter Blei (Eluat und Gesamtgehalt) zu beproben. Bei Überschreiten der Maßnahmenschwellenwerte gemäß ÖNORM S 2088-1 ist dieses Material ebenfalls bis in jene Tiefe zu entfernen, in welcher keine Kontamination (= Unterschreitung der Prüfwerte gemäß ÖNORM S 2088-1) mit Blei mehr vorliegt.

4. Die gesamten Sanierungsmaßnahmen haben unter der Leitung einer befugten und fachlich befähigten Person (zB. durch einen Zivilingenieur) zu erfolgen. Diese Person hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sanierung ordnungsgemäß und bescheidkonform erfolgt.

5. Über Änderungen oder Probleme bei den Sanierungsmaßnahmen ist die Behörde unverzüglich zu informieren.

6. Durch begleitende chemische Analysen ist zu gewährleisten, dass es zu keiner Vermischung von kontaminierten mit nicht kontaminierten Bodenmaterialien kommt. Ebenso nicht zulässig ist die Vermischung von stark kontaminierten mit gering kontaminierten Bodenmaterialien.

7. Von der befugten und fachlich befähigten Person ist ein Endbericht zu verfassen, welcher insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat: ...

8. Für Wiederverfüllungen ist nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial heranzuziehen. Andere Materialien dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde verwendet werden.

Die unter Punkt 2 - 8 vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis längstens 31.12.1999 durchzuführen und ist bis zu diesem Zeitpunkt der unter Auflage Punkt 7 vorgeschriebene Endbericht der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorzulegen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Zi. 3 und § 2 Abs. 1 Zi. 2 AWG

BGBl. Nr. 325/1990 idgF."

Begründend führte die Erstbehörde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, die Beprobungen des Bodens der einzelnen Schießstände hätten ergeben, dass bei den Schießständen 4, 5, 6 und 7 die Gesamtgehalte der Parameter Blei massiv über dem Maßnahmenschwellenwert der ÖNORM S 2088-1 lägen. Auf Grund dieser massiven Überschreitungen seien laut gutachterlicher Stellungnahmen der abfalltechnischen Sachverständigen sowie des hydrogeologischen Sachverständigen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich, weil ansonsten eine Gefahr für das Grundwasser gegeben sei. Dies insbesondere dadurch, als der Schotter in der Schießstätte sehr gut durchlässig sei und daher die Schwermetalle, die sich bereits in Oberschichten angereichert hätten, leicht gelöst würden und in tiefere Bodenschichten absinken könnten. Hiezu sei festzuhalten, dass die Sohle lediglich 1,5 m über dem Grundwasserspiegel liege. Beim bleiverunreinigten Boden handle es sich um Abfall im objektiven Sinn. Weiters sei auch der subjektive Abfallbegriff erfüllt, weil sich die Schützen in der Schießstätte offensichtlich der Projektile hätten entledigen wollen bzw. sich derer entledigt hätten. Um zukünftig weitere Bleiverunreinigungen des Bodens bzw. eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu vermeiden, sei es notwendig gewesen, sowohl die Einstellung des Schießbetriebes zu verfügen als auch den Oberboden bei den einzelnen Schießständen bis in die jeweiligen Tiefen entfernen zu lassen. Da die beschwerdeführende Partei seit jeher der Betreiber des Schießplatzes sei und damit als Veranstalter der Schießbewerbe als Verursacher der Verunreinigungen anzusehen sei, seien ihr die vorgeschriebenen Maßnahmen aufzutragen gewesen. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vom 30. Dezember 1998, dass selbst die Veranstaltungsbehörde davon ausgegangen sei, dass die Vorschreibung von Auflagen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Bodens nicht notwendig wäre, sei anzuführen, dass nicht in allen Schießstätten mit Bleikugeln geschossen werde und die Veranstaltungsbehörde daher nicht von vornherein damit habe rechnen können, dass der Boden bzw. das Grundwasser durch den Schießbetrieb beeinträchtigt werde. Die Frage der Kosten der Entsorgung spiele keine Rolle, weil diesbezüglich im AWG keine Einschränkung von Maßnahmen vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung mit dem Vorbringen, dass im Bewilligungsverfahren nach dem Oö Veranstaltungsgesetz festgestanden sei, dass lediglich mit Bleiprojektilen geschossen werde. Ferner gebe es nach wie vor kein Schießstättengesetz und keine Schlüsselnummer betreffend Blei im Zusammenhang mit Schießsportstätten. Im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei bereits 1 1/2-Jahrzehnte lang auf dieser Fläche den Schießsport ausübe, es bisher zu keinerlei Grundwasserbeeinträchtigungen gekommen sei und die von den Gutachtern als mit Blei kontaminiert festgestellte Humusschicht über diesen langen Zeitraum keine Bleiauswaschungen ins Grundwasser durchgelassen, sondern diese gebunden habe, werde es auch in Zukunft zu keiner weiter gehenden Einwirkung von Blei in den Boden kommen. Diesbezüglich werde die Einholung eines ergänzenden Amtssachverständigengutachtens beantragt. Eine ungleich billigere Lösungsvariante bestünde in der Einsammlung der derzeit vorhandenen festen Bleirückstände und einer Vergrößerung der Mächtigkeit der vorhandenen Humusschicht. Da die vorhandenen Patronenhülsen, die kein Blei enthielten, unbedenklich seien, könnte etwa durch die Auflage, dass nach jeder Schießsportveranstaltung Bleirückstände umgehend eingesammelt werden müssten, Abhilfe geschaffen werden. Auch wissenschaftliche Untersuchungen ergäben, dass von Geschossen stammendes Blei keine Belastung des Grundwassers darstelle. Ferner erachte die Erstbehörde zwar den Abfallbegriff als erfüllt, sie behaupte jedoch nicht, dass es sich bei den festgestellten Bleikontaminationen bzw. dem Blei selbst um gefährlichen Abfall handle, was auch nicht der Fall sei. Auf nicht gefährlichen Abfall sei jedoch § 32 AWG nicht anwendbar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2001 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) der Berufung der beschwerdeführenden Partei insoweit Folge, als Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides ("Der Schießbetrieb in der Schießstätte ist unverzüglich einzustellen.") ersatzlos aufgehoben wurde. Im Übrigen wies sie die Berufung mit der Maßgabe ab, dass die Frist zur Durchführung der unter Punkt 2. bis 8. des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen mit 1. Juli 2002 neu festgesetzt wurde. Als Rechtsgrundlage wurden von der belangten Behörde § 66 Abs. 1 und Abs. 4 AVG sowie § 32 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Z. 3 und § 2 Abs. 1 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idF BGBl. Nr. 99/2000, zitiert.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Behandlungsauftrag gemäß § 32 AWG unabhängig von einer erhaltenen Veranstaltungsbewilligung zu erteilen sei. Im gegenständlichen Fall lägen zum Teil massive Überschreitungen der Maßnahmenschwellenwerte, vor allem bei Blei, vor (Probe S7c: Bleigesamtgehalt: Maßnahmenschwellenwert:

1.000 mg/kg - Probe: 77.000 mg/kg; Blei-Eluat:

Maßnahmenschwellenwert: 0,1 mg/l - Probe: 4,0 mg/l). Daraus sei ersichtlich, dass die Bleikontamination des Bodens um ein Vielfaches über dem Maßnahmenschwellenwert liege und daher die angeordneten Maßnahmen als gerechtfertigt anzusehen seien. Der Umstand, dass seit 1 1/2 Jahrzehnten auf dieser Fläche der Schießsport ausgeübt werde und es bisher noch zu keiner Grundwasserbeeinträchtigung gekommen sei, lasse keineswegs darauf schließen, dass es zu einer solchen nicht mehr kommen könne. Im abfalltechnischen Gutachten sei festgestellt worden, dass bei Überschreitung von Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-1 in der Regel Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen notwendig seien, weil ansonsten eine Gefährdung des Grundwassers zu befürchten sei. Da zum Teil massive Überschreitungen von Maßnahmenschwellenwerten, vor allem beim Parameter Blei (Eluate und Gesamtgehalte), vorlägen und in einer Probe zusätzlich die Grenzwerte für Arsen und Kupfer (Gesamtgehalte) überschritten worden seien, seien Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen im vorgeschriebenen Ausmaß durchzuführen. Da der Schießbetrieb in einer aufgelassenen Kiesgrube stattfinde, in der die Sohle ca. 1,5 m über dem Grundwasserspiegel liege, und die Schotter sehr gut durchlässig seien und in größerem Umfang Grundwasser führten, habe der hydrogeologische Sachverständige festgestellt, dass die in einer Tiefe von 30 cm festgestellten Belastungswerte zeigten, dass die Schwermetalle nicht nur in partikulärer Form an der Oberfläche lägen, sondern auch gelöst würden und in tiefere Bodenschichten absinken könnten. Insbesondere auf Grund der geologischen Situation (gut durchlässige Bodenschichten, geringer Flurabstand) sei daher neben der Bodenverunreinigung auch eine Belastung des Grundwassers zu befürchten. Da diese Gutachten schlüssig und nachvollziehbar seien, sei dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einholung eines ergänzenden Amtssachverständigengutachtens nicht zu entsprechen gewesen.

Bei der von ihr vorgeschlagenen Lösungsvariante (Einsammeln der derzeit vorhandenen Bleirückstände und Vergrößerung der Humusschicht) sei keinesfalls gewährleistet, dass das im Erdreich vorhandene Blei nicht weiter ausgewaschen werde, und es würde der Abstand zwischen der Bleiverunreinigung und dem Grundwasserspiegel nicht relevant vergrößert werden. Die bestmögliche Sanierung sei nur durch Abtragung des Erdreiches zu erreichen.

Auf die Frage der Gefährlichkeit der festgestellten Bleikontamination sei nicht näher einzugehen, weil § 32 AWG sowohl für gefährliche als auch für ungefährliche Abfälle gelte. Zufolge des § 3 Abs. 2 leg. cit. sei § 32 leg. cit. auch auf ungefährliche Abfälle anzuwenden. Diese Gesetzesbestimmung nehme Bezug auf das "Lagern" von Abfällen, das bereits mit dem Auftreffen der Projektile auf dem Boden erfüllt sei. Mit dem bleiverunreinigten Boden sei der objektive Abfallbegriff erfüllt, weil die Erfassung und Behandlung als Abfall im Hinblick darauf, dass das bleikontaminierte Erdreich eine Verunreinigung des Grundwassers über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu befürchten sei, im öffentlichen Interesse geboten sei. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei könne nur sie selbst als Verursacher der Bleiverunreinigung herangezogen werden, weil die Veranstaltungen auf dem von ihr gepachteten Areal durchgeführt und somit offenkundig von ihr geduldet worden seien. Da das AWG hinsichtlich der Höhe der Entsorgungskosten keine Einschränkung vorsehe, könne keine Rücksicht auf die wirtschaftlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei genommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht, dass der gegenständliche Beseitigungsauftrag nicht erteilt werde, als verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt (u. a.) vor, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass es sich bei der Bleikontamination im Boden um gefährlichen Abfall handeln würde, und es liege ein solcher auch nicht vor. Da überdies die Bleirückstände weder als Problemstoff noch als "andere Abfälle" unter § 32 Abs. 1 AWG subsumiert werden könnten - dies schon deshalb, weil es für derartige Abfälle keine Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung oder Transport in diesem Bundesgesetz gebe -, hätte der behördliche Auftrag nach dieser Gesetzesbestimmung nicht erteilt werden dürfen.

Die belangte Behörde hält dem in ihrer Gegenschrift entgegen, dass aus § 17 iVm § 1 Abs. 3 AWG durchaus Grundsätze für Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, und zwar unabhängig von ihrer Qualifikation als gefährlich oder nicht gefährlich, abzuleiten seien.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Sachverhalt nach den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG zu beurteilen ist und es - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht darauf ankommt, ob die vorliegende Kontamination in der Zeit vor dem Inkrafttreten der AWG-Novelle BGBl. I Nr. 151/1998 stattgefunden hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 93/05/0137).

Gemäß § 3 Abs. 1 AWG gilt dieses Bundesgesetz für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21). Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 90/2000 gilt es für nicht gefährliche Abfälle nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 bis 6, §§ 29 bis 29d, 30a bis 30f, 32 bis 40a, § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17 und §§ 45a bis 45c.

Die mit "Behandlungsaufträge" überschriebene Bestimmung des § 32 Abs. 1 AWG idF BGBl. I Nr. 151/1998 hat folgenden Wortlaut:

"§ 32. (1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes."

§ 32 Abs. 1 leg. cit. unterscheidet somit zwischen Problemstoffen und Altölen einerseits sowie "anderen Abfällen" andererseits, wobei der letztgenannte Begriff auch nicht gefährliche Abfälle umfasst. Für die zur Kategorie der "anderen Abfälle" gehörigen nicht gefährlichen Abfälle ermächtigt § 32 Abs. 1 AWG die Behörde nur insoweit zur Erteilung eines Behandlungsauftrages, als für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport im AWG vorgesehen sind. Dieser Verweis führt zurück zu § 3 Abs. 2 leg. cit. und den dort auf nicht gefährliche Abfälle für anwendbar erklärten Bestimmungen des AWG.

Nach der im IV. Abschnitt des AWG (Überschrift:

"Verpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung") enthaltenen Bestimmung des § 17 Abs. 1a Z. 3 (Fassung BGBl. I Nr. 151/1998) ist unbeschadet des V. Abschnittes ("Besondere Bestimmungen für Altöl") das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altöl unzulässig, wenn dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sind Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) geboten ist (objektiver Abfallbegriff).

Auch wenn auf Grund der Ausführungen der belangten Behörde nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei dem mit Schwermetallen belasteten Bodenmaterial um gefährlichen Abfall im Sinn des § 2 Abs. 5 AWG iVm der Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl. II Nr. 227/1997 idF BGBl. II Nr. 178/2000, handelt, ist dennoch auf dem Boden des im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes die Erfassung und Behandlung dieses Materials im öffentlichen Interesse geboten und der objektive Abfallbegriff des AWG erfüllt. So besteht auf Grund der zum Teil massiven Schwermetallbelastungen eine Gefahr für das Grundwasser, insbesondere dadurch, dass die unter den Schießständen gelegene Schotterschicht in großem Umfang Grundwasser führt und sehr gut durchlässig ist, die Sohle lediglich ca. 1,5 m über dem Grundwasserspiegel liegt und die Schwermetalle nicht nur in partikulärer Form an der Oberfläche liegen, sondern auch gelöst werden und in tiefere Schichten absinken können, wobei bereits in einer Tiefe von 30 cm überhöhte Belastungswerte (zum Teil massive Überschreitungen der Maßnahmenschwellenwerte der ÖNORM S 2088-1, vor allem beim Parameter Blei) festgestellt wurden. Im Hinblick darauf besteht die konkrete Gefahr, dass ohne eine Behandlung des kontaminierten Bodenmaterials die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG erfüllt sind. Hiebei ist es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht erforderlich, dass es bereits tatsächlich zu einer Grundwasserverunreinigung gekommen ist, sondern genügt die Möglichkeit einer solchen Verunreinigung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, Zl. 2000/07/0217, mwN). Wenn die Beschwerde vorbringt, es handle sich beim kontaminierten Boden um keine bewegliche Sache und daher nicht um Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 leg. cit., ist ihr zu entgegnen, dass gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. idF BGBl. Nr. 151/1998 Sachen, deren gesonderte Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) geboten ist, auch dann als Abfälle gelten, wenn sie - wie hier - eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Da somit die Voraussetzungen des Abfallbegriffs in objektiver Hinsicht erfüllt sind, braucht auf das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Frage, ob vorliegend (auch) jene in subjektiver Hinsicht erfüllt seien, nicht näher eingegangen zu werden.

Ebenso zeigt die Beschwerde mit dem weiteren Vorbringen, die belangte Behörde hätte auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung gestellten Antrages eine Berufungsverhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen zum Beweis dafür, dass in der Schottergrube schon seit 15 Jahren hindurch der Schießsport ausgeübt werde und es bis heute zu keiner Grundwasserbeeinträchtigung gekommen sei und auch nicht kommen könne, weil die Humusschicht über diesen langen Zeitraum hindurch keine Auswaschungen ins Grundwasser durchgelassen habe, keinen relevanten Verfahrensmangel auf. So ist die beschwerdeführende Partei den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen (vgl. die Gutachten vom 25. August 1998 und 19. November 1998), insbesondere dass auf Grund der Schürfproben bereits in einer Tiefe von 30 cm zum Teil massive Schwermetallbelastungen, vor allem beim Parameter Blei, zusätzlich aber auch an Arsen und Kupfer, festgestellt worden seien und zu vermuten sei, dass solche Kontaminationen noch tiefer gingen, sowie die Sohle der aufgelassenen Schottergrube (lediglich) ca. 1,5 m über dem Grundwasserspiegel liege, die sehr gut durchlässigen Schotter in großem Umfang Grundwasser führten und die Schwermetalle nicht nur in partikulärer Form an der Oberfläche lägen, ebenso wie den weiteren gutachterlichen Ausführungen, dass die genannten Schwermetalle gelöst würden und in tiefere Bodenschichten absinken könnten, sodass auf Grund der geologischen Situation (gut durchlässige Bodenschicht, geringer Flurabstand) neben der Bodenverunreinigung auch eine Belastung des Grundwassers zu befürchten sei, im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene (z. B. durch Vorlage eines schlüssigen Privatsachverständigengutachtens) entgegengetreten. Im Hinblick darauf war es nicht erforderlich, ein ergänzendes Amtssachverständigengutachten einzuholen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 52 AVG E 241 ff zitierte hg. Judikatur) und war die belangte Behörde auch nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung über die Berufung durchzuführen (vgl. dazu die in Walter/Thienel, aaO, zu § 39 AVG E 64 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Erteilung eines Auftrages gemäß § 32 Abs. 1 AWG bereits die Möglichkeit der Verunreinigung des Grundwassers genügt und es nicht darauf ankommt, ob sich diese Gefahr bereits verwirklicht habe (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2000/07/0217).

Ferner ist es hier nicht von Relevanz, dass - wie die beschwerdeführende Partei vorbringt - ihr in keinem der Bewilligungsbescheide nach dem Oö Veranstaltungsgesetz Auflagen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen erteilt wurden und der Schießbetrieb nicht rechtswidrig war. Da die Sicherung dieser Abfälle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG geboten war, hatte die belangte Behörde gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz leg. cit. die entsprechenden Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei aufzutragen. Diese hat als Bestandnehmerin der gegenständlichen Schottergrube im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit den Schießbetrieb veranlasst und ermöglicht sowie auch die von ihr ins Treffen geführten Schießsportveranstaltungen durchgeführt, weshalb sie als Verursacherin und Verpflichtete im Sinn der vorzitierten Gesetzesbestimmung zu behandeln ist.

Ob, wie die Beschwerde weiter vorbringt, die der beschwerdeführenden Partei aufgetragenen Maßnahmen zu deren wirtschaftlichen Ruin führen würden, kann dahingestellt bleiben, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 32 Abs. 1 AWG keinen Raum haben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0071, mwN). Wenn die beschwerdeführende Partei dagegen das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0112, ins Treffen führt und meint, dass vom Gerichtshof darin eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten worden sei, verkennt sie, dass es in diesem Erkenntnis - anders als im vorliegenden Beschwerdefall - (u. a.) um die in § 32 Abs. 2 AWG normierten Voraussetzungen der subsidiären Haftung eines Liegenschaftseigentümers - so die Frage, was unter "sonstigen Gründen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung zu verstehen sei - gegangen ist.

Mit den in § 32 Abs. 1 leg. cit. genannten "entsprechenden Maßnahmen" werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind. Hiebei muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0175, mwN).

Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen (Spruchpunkte 2. bis 8. des erstinstanzlichen Bescheides) bringt die Beschwerde vor, dass diese in § 32 Abs. 1 AWG keine Deckung fänden. So seien die Aufträge laut den Punkten 2.a) bis 2.d) und 4., wie bereits in der Berufung geltend gemacht, überzogen und gehe die belangte Behörde auf diesen Einwand nicht ein.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass - wie oben bereits dargelegt wurde - nach den Feststellungen der belangten Behörde, die sich dabei auf die nicht widerlegten Amtssachverständigengutachten gestützt hat, massive Belastungswerte an Schwermetallen (bereits) in einer Tiefe von 30 cm festgestellt wurden und dies zeigt, dass die Schwermetalle auch gelöst würden und in tiefere Bodenschichten absinken könnten. In diesem Zusammenhang führte die abfalltechnische Amtssachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten vom 25. August 1998 aus, dass im Bereich der Schießstände Nr. 4, 5, 6 und 7 massive Grenzwertüberschreitungen festgestellt worden seien. Ferner führte sie aus, dass vermutlich einige Bereiche bereits eine noch tiefer gehende Kontamination als die untersuchten 30 cm aufwiesen. Vor diesem Hintergrund finden nicht nur die in den obgenannten Spruchpunkten 2.a) bis 2.c) erteilten Aufträge, sondern auch der im Spruchpunkt 3. (jeweils des erstinstanzlichen Bescheides) erteilte Auftrag, soweit er sich auf die Schießstände Nr. 4 bis 6 bezieht, in § 32 Abs. 1 AWG Deckung. Durch die Verweisung auf den der Verhandlungsschrift vom 9. November 1998 beigefügten Plan ist auch die erforderliche Bestimmtheit dieser Aufträge gegeben. Was allerdings die in den Spruchpunkten 2.d) und 3. in Bezug auf den Schießstand Nr. 7 aufgetragenen Maßnahmen anlangt, so enthält der angefochtene Bescheid keine Angaben darüber, bis zu welcher Tiefe im Bereich dieses Schießstandes der Boden zu entfernen sei. Zwar könnte im Hinblick darauf, dass Spruchpunkt 3. auf Bodenkontaminationen bis 30 cm Bezug nimmt, die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Oberboden auch im Bereich des Standes 7 bis in eine Tiefe von 30 cm zu entfernen und zu entsorgen sei, ein solcher Auftrag geht jedoch in Bezug auf diesen Stand nicht mit der für eine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung erforderlichen Deutlichkeit aus den genannten Spruchpunkten hervor. Der in Bezug auf diesen Schießstand erteilte Auftrag erweist sich daher vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur als zu unbestimmt, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang inhaltlich rechtswidrig ist.

Hingegen zeigt die Beschwerde mit dem weiteren Einwand, dass die Leitung der Sanierungsmaßnahmen durch eine befugte und fachlich befähigte Person nur unnotwendige Zusatzkosten verursachen würde und die begleitenden chemischen Analysen nicht erforderlich seien, sodass die diesbezüglichen Aufträge (Spruchpunkte 4. und 6. des erstinstanzlichen Bescheides) nicht gerechtfertigt seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So erscheint die Verhinderung der Vermischung von kontaminiertem mit nicht kontaminiertem Bodenmaterial, somit zur Vermeidung von (weiteren) Beeinträchtigungen des Bodens und in der Folge von Beeinträchtigungen des Grundwassers, im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG geboten, was bei der gegebenen Sachlage durch chemische Analysen sichergestellt wird. Da im Hinblick auf Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides nur solche chemischen Analysen gemeint sein können, mit denen ein Nachweis in Bezug auf eine Bleikontamination (Überschreiten der Prüfwerte gemäß ÖNORM S 2088- 1) möglich ist, ist entgegen der Beschwerdeansicht Spruchpunkt 6. einem Vollzug zugänglich. Im Hinblick darauf, dass nur eine fachlich befähigte Person die ordnungsgemäße Sicherung des gesamten kontaminierten Bodenmaterials gewährleisten kann, begegnen auch die in den Spruchpunkten 4. und 7.

(Endberichtsverfassung) erteilten Aufträge keinen Bedenken. Schließlich ist auch das gegen Spruchpunkt 8. gerichtete Beschwerdevorbringen, eine "Wiederbefüllung" könne nicht Inhalt eines Entfernungsauftrages sein, nicht zielführend, wird doch mit diesem Spruchpunkt der beschwerdeführenden Partei nicht aufgetragen, dass sie den Boden wieder zu verfüllen habe, sondern von der belangten Behörde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Fall einer Wiederverfüllung - entsprechend der Zielsetzung des AWG - nicht kontaminiertes Material zu verwenden sei bzw. andere Materialien nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde verwendet werden dürften. Angesichts dieser Zielsetzung begegnet auch der in Spruchpunkt 5. enthaltene Auftrag (Informationspflicht in Bezug auf Änderungen und Probleme bei den Sanierungsmaßnahmen) - diesbezüglich enthält die Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen - keinem Einwand.

Nach dem Gesagten war somit der angefochtene Bescheid im Umfang des in Bezug auf Spruchpunkt 2.d) und Spruchpunkt 3., soweit sich dieser auf den Schießstand 7 bezieht, getroffenen Ausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde hingegen als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die beschwerdeführende Partei hat für die Teilnahme ihres Obmannes und ihres Rechtsvertreters an der Verhandlung Fahrtkosten ("Reisekosten zweifach ÖBB") von zusammen EUR 100,20 verzeichnet. Da ihr Obmann nicht zur Verhandlung geladen worden war, sind ihr gemäß § 49 Abs. 5 zweiter Satz VwGG nur die Fahrtkosten ihres Rechtsvertreters von EUR 50,10 zu ersetzen, sodass das diesbezügliche Mehrbegehren von weiteren EUR 50,10 abzuweisen war.

Wien, am 21. Februar 2002

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