VwGH 2003/02/0225

VwGH2003/02/022530.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des P H in T, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Joseph-Ring 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 13. August 2003, Zl. Senat-BN-03-1078, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2003 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO für schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, welche einen Wert von 0,81 mg/l sowie einen zweiten Messwert von 0,83 mg/l ergeben habe. Die belangte Behörde hielt es daher mit der für das Strafverfahren nötigen Sicherheit als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 26. Jänner 2003 gegen 06.00 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die belangte Behörde zu Unrecht nicht von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunk ausgegangen sei.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2003/02/0077) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.

Weiters hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und Beweise hiezu anzubieten.

Von daher gesehen ist die Annahme der belangten Behörde über die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht als rechtswidrig zu erkennen: Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer erstmals am 28. Jänner 2003 beim Gendarmerieposten Traiskirchen auf einen näher spezifizierten Nachtrunk im Umfang einer Flasche Wein und am 2. Februar 2003 erstmals bei der Bezirkshauptmannschaft Baden auf den zusätzlich getrunkenen Schnaps von sich aus hingewiesen.

Diesen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wird in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer geht vor dem Gerichtshof nämlich selbst davon aus, dass er (erst) in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis seine Trinkmengen und die Trinkzeit (vollständig) bekannt gegeben habe. Zusammengefasst kann daher keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe auf den Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter noch rügt, die belangte Behörde hätte sich unrichtig mit den Angaben der vernommenen Zeugen auseinander gesetzt, so ist dies von vornherein nicht entscheidungswesentlich; der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht, diese Zeugen hätten den von ihm behaupteten "Nachtrunk" aus eigenem wahrgenommen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers in Hinsicht auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen in Zusammenhang mit der Alkoholisierung des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2003

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