Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie auf Erstreckung der Verleihung auf die Ehegattin und fünf minderjährige eheliche Kinder "gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz idgF (StbG) iVm §§ 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 5, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 18 leg. cit." ab.
Die belangte Behörde begründete dies in Bezug auf den Beschwerdeführer damit, dass er erst seit dem 8. März 1999 seinen Hauptwohnsitz im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2006) ohne Unterbrechung in Österreich habe und daher die Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft - mangels eines zumindest sechsjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich auch gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 (zweiter Fall) i.V.m. Abs. 5 Z 3 StbG - nicht erfülle. Unter diesen Umständen sei auf weitere Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht einzugehen und eine Erstreckung der Verleihung auf Familienangehörige ebenfalls nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der vorliegende Fall betrifft die im hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266, behandelte Frage der Schädlichkeit saisonal bedingter Abwesenheiten für die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung eines ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Gesichtspunkte kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen werden.
Die belangte Behörde hat festgestellt, der Beschwerdeführer sei "seit 9.6.1992 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet". Er sei jedoch während näher festgestellter Zeiten jeweils im Winter nicht in Österreich sozialversichert gewesen und habe sich während dieser Zeiten "immer in der Türkei bei seiner Familie aufgehalten". Die Familie habe er erst 1998 für einige Monate nach Österreich gebracht und erst seit 1999 sei er "mit seiner Familie ... durchgehend in Österreich wohnhaft".
Von den im Zeitraum von zehn Jahren vor der Bescheiderlassung liegenden Lücken im Versicherungsverlauf ist freilich die bei Weitem größte auch zugleich die erste (Winter 1993/1994), sodass sie für die Verneinung auch eines sechsjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht herangezogen werden konnte. Aus dem Akt geht darüber hinaus hervor, dass hier und in Bezug auf weitere Unterbrechungen der Beschäftigungsverhältnisse die im Versicherungsdatenauszug aufscheinenden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, von denen es in der Gegenschrift heißt, der Beschwerdeführer sei zu diesen Zeiten im Inland gewesen, den Unterbrechungszeiträumen, in denen er sich "immer" in der Türkei aufgehalten habe, zugerechnet wurden. Nähere Feststellungen darüber, wann der Beschwerdeführer jeweils aus- und wieder eingereist sei, hat die belangte Behörde nicht getroffen.
Für die Verneinung auch eines sechsjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich - auf die sich der angefochtene Bescheid angesichts der dem Akt und auch den Ausführungen der belangten Behörde entnehmbaren Anzeichen für eine stark ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers u.a. tragend stützt -
kommen der Aktenlage nach überhaupt nur zwei der festgestellten Lücken im Versicherungsverlauf (6. Jänner bis 23. Februar 1998 und 18. Jänner bis 8. März 1999) in Betracht (wobei etwa die Frau des Beschwerdeführers nach dem Akteninhalt schon am 20. Februar 1998 in Hintersee zur Anmeldung gelangte). Zumindest in Bezug auf diese Zeiträume hätte die belangte Behörde selbst unter der Voraussetzung, dass der Auslandsaufenthalt im Winter 1993/1994 der Annahme eines ununterbrochenen zehnjährigen Hauptwohnsitzes in Österreich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung entgegenstand, ins Einzelne gehende Feststellungen treffen und sich bei der Prüfung der Lebensumstände des Beschwerdeführers während dieser Zeiten auch damit auseinandersetzen müssen, dass er seine Familie jeweils im Anschluss daran erstmals bzw. endgültig nach Österreich brachte. Dass der Lebensmittelpunkt des durchgehend in Österreich gemeldeten Beschwerdeführers während der beiden erwähnten, nicht allzu langen Lücken im Versicherungsverlauf (bzw. der mit ihnen zusammenhängenden, nicht genau festgestellten Auslandsaufenthalte) in Österreich lag, ist nicht von vornherein auszuschließen.
Davon abgesehen hätte der vorliegende Fall nach dem Maßstäben des zitierten Erkenntnisses vom 21. März 2006 auch Anlass gegeben, darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer trotz seiner regelmäßigen "Winterarbeitslosigkeit" - etwa auf Grund von Einstellungs- oder Wiedereinstellungszusagen seiner österreichischen Arbeitgeber - über eine beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet verfügte (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/01/0252).
Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der von der belangten Behörde zutreffend in Betracht gezogenen Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 zweiter Fall iVm Abs. 5 Z 3 StbG (in der hier noch maßgeblichen Fassung) reichen die insgesamt zu oberflächlichen Feststellungen der belangten Behörde somit nicht aus, um das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen (und damit auch der Voraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu beurteilen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Ausmaß des Begehrens gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 9. Mai 2006
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