VwGH 2004/01/0266

VwGH2004/01/026621.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des M C in S, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in 5280 Braunau, Stadtplatz 50/2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. April 2004, Zl. 0/912- 14767/16-2004, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art6 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4;
B-VG Art6 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (StbG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 1, Abs. 4 und 5" ab.

Diese Entscheidung begründete sie - zusammengefasst - damit, das Arbeitsmarktservice Salzburg habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 1991 in Österreich lebe, im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen sei und mit zahlreichen Unterbrechungen (auch durch Auslandsaufenthalte) in der "Hilfsbranche" gearbeitet habe. Einem Versicherungsdatenauszug der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27. September 2002 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 17. November 1993 bis 17. Jänner 1994, vom 15. Februar 1995 bis 22. März 1995, vom 13. Dezember 1998 bis 22. Februar 1999, vom 23. Dezember 1999 bis 10. April 2000, vom 22. Februar 2001 bis 7. Mai 2001 und vom 10. Dezember 2001 bis 5. Februar 2002 nicht bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Über Anfrage durch die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer überdies angegeben, dass er sich von Februar 2003 bis "ca. 17.4.2003" in Pakistan bei seiner Familie (seiner Frau und seinen sechs Kinder) aufgehalten habe, die er immer dann besuche, wenn er "in Österreich nicht bezahlt werde." Aus diesem Grund sei er auch im Winter jedes Jahr "normal drei bis vier Monate" in Pakistan gewesen. Im Jahr 2000 habe er sich in Oberndorf einer Knieoperation unterzogen und sich anschließend drei bis vier Monate im Krankenstand befunden. Im Dezember dieses Jahres sei er - nach Besprechung mit dem behandelnden Arzt - für zwei bis drei Monate nach Pakistan geflogen, da seine Frau ihm dort Massagen gemacht habe. In Österreich wohne er allein, und zwar (seit zwei Jahren) in einer Einzimmerwohnung von 50 m2, in Pakistan habe seine Familie ein Haus.

Im Anschluss daran führte die belangte Behörde - unter Bezugnahme auf den gemäß § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 StbG als Verleihungsvoraussetzung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer geforderten "ununterbrochenen Hauptwohnsitz" - u.a. Folgendes aus:

"Die Judikatur stellt vorwiegend auf den 'animus domiciliandi' ab. Ein Wohnsitz im Inland geht durch die Niederlassung im Ausland dann verloren, wenn der Wille darauf gerichtet ist, nunmehr im Ausland den Wohnsitz zu begründen ...

Zum 'animus domiciliandi', dem Willen, den ständigen Wohnsitz im Inland zu begründen, ist festzuhalten, dass der Antragsteller in Pakistan seine Frau und seine sechs Kinder hat und immer, wenn er in Österreich nicht bezahlt wird, in seine Heimat fliegt. Er verbringt dort jedes Jahr normal drei bis vier Monate. In Pakistan besitzt er auch ein Haus. In Österreich wohnt er in einer 1-Zimmer-Wohnung. Er hat seinen Krankenstand im Winter 2000/2001 in der Dauer von zwei bis drei Monaten in Pakistan verbracht, wo ihn seine Frau mit Massagen behandelt hat. Es lag somit keine ständige Wohnungsnahme im Inland vor. Der Wille des Antragstellers war offensichtlich nicht darauf gerichtet seinen ständigen Wohnsitz in Österreich zu haben, da er jahrelang und regelmäßig nach Pakistan zurückkehrte, um dort mit seiner Frau und seinen sechs Kindern jeweils mehrere Monate zu leben. Zuletzt war er von Februar bis Mitte April 2003 bei seiner Familie in Pakistan.

Ein auf den dauernden Aufenthalt in Österreich gerichteter Wille war somit offensichtlich nicht vorhanden.

Eine Unterbrechung der jeweils erforderlichen Wohnsitzfrist kann dadurch erfolgen, dass der inländische Wohnsitz, wenn auch nur vorübergehend, verloren wird. Die Gründe für einen solchen Verlust ergeben sich aus dem Begriff des Wohnsitzes. Dieser geht verloren, wenn keine Hauptwohnsitzmeldung vorliegt, der auf den dauernden Aufenthalt gerichtete Wille oder der faktische Aufenthalt wegfallen. Dazu ist festzuhalten, dass der Antragsteller immer in Pakistan bei seiner Frau und seinen sechs Kindern war, wenn er in Österreich kein Gehalt erhalten hat und nicht sozialversichert war. Auch eine Behandlung nach einer Knieoperation hat er in Pakistan durchführen lassen. Er war in den Zeiten, in denen er nicht sozialversichert war, nicht in Österreich aufhältig. Auch der Arbeitsmarktservice Salzburg hat in seiner Stellungnahme die zahlreichen Unterbrechungen auch durch Auslandsaufenthalte bestätigt. Durchgehend sozialversichert in Österreich ist er seit 14.4.2003.

Die entscheidende Behörde ist zu dem Schluss gekommen, dass der Antragsteller weder den ununterbrochenen zehnjährigen Hauptwohnsitz noch den sechsjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich erfüllt, da er nach eigenen Angaben jährlich drei bis vier Monate nach Pakistan fährt und sich dort aufhält, wo seine Frau und seine sechs Kinder leben. Sein Familienleben findet ausschließlich in Pakistan statt, da er seit 10.1.1975 dort verheiratet ist und seine sechs dort lebenden Kinder zwischen 12 und 28 Jahr alt sind.

Es wird somit festgehalten, dass zwar der meldemäßige ununterbrochene Hauptwohnsitz in der Dauer von zehn Jahren gegeben ist, jedoch der faktische Aufenthalt des Antragsteller weder für das Erfordernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 noch für § 10 Abs. 4 Z. 1 iVm Abs. 5 leg. cit. gegeben ist, da sich der Antragsteller jährlich mehrere Monate bei seiner Frau und seinen sechs Kindern in Pakistan aufhält.

..."

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, die im Wesentlichen geltend macht, der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit 1991 in Österreich, wo er "mit kleineren Unterbrechungen", die vor allem auf die Winterarbeitslosigkeit am Bau zurückzuführen gewesen seien, auch gearbeitet und seinen ständigen Wohnsitz genommen habe. Er habe lediglich Urlaubsfahrten in sein Heimatland "- entsprechend den gängigen Urlaubszeiten - rund sechs Wochen, manchmal mehr, manchmal weniger" durchgeführt, um seine Familie zu besuchen. Mit Rücksicht auf Wiedereinstellungsgarantien seiner Arbeitgeber und die Umstände der Winterarbeitslosigkeit habe es dagegen keine Bedenken von Seiten des Arbeitsmarktservice gegeben. Ausgenommen davon sei lediglich ein zehnwöchiger Aufenthalt in Pakistan im Jahr 2001, als er sich nach einer schweren Knieverletzung auf Grund eines Arbeitsunfalles in Salzburg und der anschließenden Operation über Empfehlung des Arztes nach Pakistan zu seinen nahen Angehörigen begeben habe, um sich dort im warmen Klima durch Massagen und therapeutische Übungen behandeln zu lassen. Dieser Aufenthalt könne ähnlich einem Kuraufenthalt im Ausland gewertet werden. In keinem Fall führe dieser Sachverhalt aber dazu, dass der Beschwerdeführer seinen "animus domiciliandi" verloren habe. Vielmehr sei von einem ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich während der letzten 13 Jahre auszugehen.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden setzt u. a. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG voraus, dass dieser seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat. Von dieser Voraussetzung kann nach § 10 Abs. 4 Z 1 StbG schon nach einem sechsjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund (im Sinne des Abs. 5 leg. cit.) abgesehen werden.

Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen ( zur Maßgeblichkeit dieser Hauptwohnsitzdefinition für das Staatsbürgerschaftsrecht vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0081, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Die belangte Behörde verneinte im vorliegenden Fall das Vorliegen eines "Hauptwohnsitzes" im Sinne der obgenannten Gesetzesstellen, weil ihrer Ansicht nach der Wille des Beschwerdeführers "offensichtlich" nicht darauf gerichtet gewesen sei, seinen ständigen Wohnsitz in Österreich zu haben, da er jahrelang und regelmäßig nach Pakistan zurückgekehrt sei, um dort mit seiner Frau und seinen sechs Kindern jeweils mehrere Monate zu leben. Diese Sichtweise der Behörde lässt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer - unbestritten - seit dem Jahr 1991 die weitaus überwiegende Zeit in Österreich gelebt, gearbeitet und diese Lebensgestaltung jeweils auch nach den Aufenthalten bei seiner Familie in Pakistan beibehalten hat. Ausgehend davon lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Zeiten seiner (seinen Behauptungen zufolge branchenbedingten) Winterarbeitslosigkeit (bzw. während eines länger dauernden Krankenstandes) seine Frau und seine Kinder in Pakistan besuchte, entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht ableiten, der Beschwerdeführer habe nicht einmal in jenen Zeiten, in denen er sich in Österreich aufhielt, die Absicht gehabt, hier einen Hauptwohnsitz zu begründen.

Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings noch nichts gewonnen, setzt § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 StbG doch voraus, dass der Hauptwohnsitz im Inland während der gesetzlich erforderlichen Zeiträume "ununterbrochen" gewesen ist. Auf eine solche Unterbrechung des Hauptwohnsitzes durch die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides hilfsweise auch gestützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben zitierten Erkenntnis vom 24. Juni 2003 bereits ausgesprochen, dass der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren geht, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 2003, Zl. 2001/01/0504, vom 25. Mai 2004, 2002/01/0064 und 2002/01/0496, sowie vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169). Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR 18. GP 11(: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen").

In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2004/01/0503).

In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich.

Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes. Hingegen kommt der Hauptwohnsitzmeldung eines Einbürgerungswerbers zwar Indizwirkung zu, eine Bindung der Staatsbürgerschaftsbehörde an eine solche besteht jedoch in keine Richtung, also weder in dem Sinne, dass das Fehlen einer polizeilichen Meldung die Existenz eines Hauptwohnsitzes ausschließt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2004, Zlen. 2002/01/0064 und 2002/01/0496, jeweils mwN), noch dass aufgrund einer aufrechten Hauptwohnsitzmeldung in jedem Fall von einer tatsächlichen Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes durch den Verleihungswerber auszugehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169).

Wenn die belangte Behörde daher in der Begründung des bekämpften Bescheides ausführte, der Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehe dann "verloren, wenn keine Hauptwohnsitzmeldung vorliegt, der auf den dauernden Aufenthalt gerichtete Wille oder der faktische Aufenthalt wegfallen", entspricht eine solche Betrachtungsweise den obigen Rechtsgrundsätzen schon deshalb nicht, weil weder die Abmeldung eines Einbürgerungswerbers (die im vorliegenden Fall auch nicht erwiesen ist) noch die faktische Abwesenheit aus dem Bundesgebiet - bei Aufrechterhaltung des animus domiciliandi - zwangsläufig dazu führen, dass der Lebensmittelpunkt im Inland verloren geht. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben - wie die belangte Behörde sowohl im bekämpften Bescheid als auch in der Gegenschrift besonders hervorhebt - nur in Pakistan lebt, stellt lediglich ein Kriterium bei der Beurteilung des Lebensmittelpunktes eines Verleihungswerbers dar und reicht für sich betrachtet nicht aus, einen Verlust desselben im Zusammenhang mit den Auslandsaufenthalten des Beschwerdeführers zu unterstellen.

Die - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte - Rechtsauffassung der belangten Behörde führte dazu, dass sie Umstände, die für die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Inland sprechen könnten, keiner genauen Prüfung unterzogen hat. So lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer während seiner Auslandsaufenthalte seine Wohnung in Österreich aufrechterhalten hat, ob er trotz seiner "Winterarbeitslosigkeit" - etwa aufgrund von Wiedereinstellungszusagen der österreichischen Arbeitgeber - über eine beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet verfügte, und unter welchen Umständen er seinen Krankenstand nach einem Arbeitsunfall in Pakistan verbrachte.

Abschließend sei bemerkt, dass die belangte Behörde auch zur Dauer der Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers keine eindeutigen Feststellungen getroffen hat. So lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, ob die belangte Behörde insoweit die - in der Beschwerde allerdings relativierten - Angaben des Beschwerdeführers oder aber jene (im Vergleich dazu kürzeren) Zeiträume zugrunde gelegt hat, die sich durch Umkehrschluss aus den urkundlich dokumentierten Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben.

Da die belangte Behörde solcherart in ihre Erwägungen nicht alle wesentlichen für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in Österreich maßgeblichen Kriterien einbezogen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Ein gesonderter Zuspruch der (über den Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden) verzeichneten Umsatzsteuer findet darin keine Deckung.

Wien, am 21. März 2006

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