VwGH 2002/20/0090

VwGH2002/20/009026.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des R in W, geboren 1970, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in 1016 Wien, Volksgartenstraße 5, dieser vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Bräuhausgasse 63/7-8, gegen Spruchpunkt I. des insoweit am 9. März 2001 verkündeten, am 30. Oktober 2001 schriftlich ausgefertigten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 217.586/15- II/04/01, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus Kabul stammender Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung. Er reiste am 25. Oktober 1999 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. November 1999 und am 29. März 2000 gab er an, als Hazara und Mitglied der Wahdat-Partei sei er schon seit dem Einmarsch der Taliban in Kabul unter deren Beobachtung gestanden. Ende September 1999 - zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in Kabul als Antiquitätenhändler tätig gewesen - habe eine auf einer geschäftlichen Auseinandersetzung beruhende Anzeige eines tadschikischen Geschäftspartners des Beschwerdeführers den Taliban Anlass gegeben, gegen den Beschwerdeführer einzuschreiten. Der Geschäftspartner des Beschwerdeführers habe den Taliban erzählt, der Beschwerdeführer und seine Familie seien Mitglieder der Wahdat-Partei. Die Taliban seien in das Wohnhaus des Beschwerdeführers gekommen, um ihn mitzunehmen, hätten ihn nicht angetroffen und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei seien Unterlagen über den Bruder des Beschwerdeführers gefunden worden, der im Frühjahr 1995 als Wahdat-Kämpfer ums Leben gekommen sei. Die Taliban hätten darauf hin beim Haus des Beschwerdeführers auf diesen gewartet. Als er nach zwei Tagen gesehen habe, dass die Taliban noch immer im Haus, vor dem Haus und auch auf dem Dach seines Hauses gewesen seien, habe er die Situation als sehr gefährlich eingestuft und mit Hilfe eines Freundes das Land verlassen. Sein "Verbrechen" bestehe darin, Hazara zu sein.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30. Mai 2000 den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG für zulässig. Es schenkte seinen Angaben keinen Glauben.

Über die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene, mit Schriftsätzen vom 29. Juni und 4. Dezember 2000 ergänzte Berufung (und vier weitere Berufungen afghanischer Asylwerber) verhandelte die belangte Behörde zunächst am 5. Dezember 2000. Der Beschwerdeführer gab an, als Hazara und Schiite durch die Taliban gefährdet zu sein, wobei noch hinzukomme, dass sein Bruder militärisch für die Hezb-e Wahdat gekämpft und der Beschwerdeführer diese in der Zeit bis 1995 mit Waffen, Munition und Lebensmitteln versorgt habe. Danach sei er bis etwa August/September 1999 in Bamyan als eine Art Beamter der Hezb-e Wahdat in seinem erlernten Beruf als Antiquitätenhändler tätig gewesen. Bei der Hausdurchsuchung (zu ergänzen: in Kabul) seien den Taliban Fotos sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Bruders in die Hände gefallen, die deren beider (im Fall des Bruders: die militärische) Tätigkeit für die Hezb-e Wahdat bis zum März 1995 dokumentiert hätten.

Der beigezogene Sachverständige erstattete ein allgemein gehaltenes mündliches Gutachten u.a. zur politischen und militärischen Lage in Nordost-Afghanistan, zum zu erwartenden Umgang der Taliban mit Abgeschobenen und zur Lage der Hazara im Taliban-Gebiet. In den zuletzt erwähnten Ausführungen bezog er sich auf die Vorgänge in Mazar-e Sharif und Bamiyan 1998/99. Er wies darauf hin, dass sich Ethnien übergreifend bei allen Sunniten Afghanistans die Vorurteile gegenüber Hazara vermehrten. Diese Stimmung "legitimiere" die Taliban, ihre Gegner aus den Reihen der Hezb-e Wahdat ohne Bedenken "zu verfolgen und zu bestrafen". Bezogen auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers im "zivilen Staatsdienst" in Bamiyan (gemeint: nach dem Frühjahr 1995 und vor der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul) meinte der Sachverständige, dies werde von den Taliban nicht als Grund für eine politische Verfolgung angesehen. Der Beschwerdeführer habe ja seinen eigenen Angaben zufolge auch noch unter den Taliban seinen Beruf ausgeübt. Dass ein Geschäftspartner des Beschwerdeführers eine Anzeige erstattet habe, werte der Sachverständige "als eine normale zivile Auseinandersetzung, die auch unter den Taliban gerichtsförmig (vor einem Kadi, nach Scharia) erledigt" werde. Zu den behaupteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seines Bruders vor dem Frühjahr 1995 merkte der Sachverständige an, damals habe die Hezb-e Wahdat nicht gegen die Taliban gekämpft und Kämpfe unter den Mujaheddin, die sich nicht gegen die Taliban gerichtet hätten, lösten keine Verfolgung durch die Taliban aus.

Der Beschwerdeführer verwies darauf, "schon als Hazara" gefährdet zu sein. Dem hielt der Sachverständige entgegen, "dass sich nunmehr die Haltung der Taliban gegenüber den Hazara gegenüber früher (d.h. den Jahren 1997 bis 1999) soweit gemäßigt hat, dass nicht mehr zwangsläufig eine Grundhaltung, jeden Hazara vernichten zu wollen, gegeben ist."

In der fortgesetzten Verhandlung am 9. März 2001 brachte die belangte Behörde den Parteien ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen vom 8. März 2001 zur Situation der Hazara unter dem Taliban-Regime zur Kenntnis. Daran anschließend wurde Folgendes protokolliert:

"SV merkt hiezu ergänzend bzw. zusammenfassend an, dass er trotz der erhöhten Diskriminierung, der Hazaras gegenwärtig in Afghanistan unter den Taliban ausgesetzt sind, nicht von einer allgemeinen Verfolgung nur wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, ohne Hinzutreten sonstiger (vor allem politischer oder religiöser), in der individuellen Sphäre des Asylwerbers gelegener Gründe, ausgehe. Dies deshalb, da auch gegenwärtig noch in Afghanistan, vor allem in Kabul, Hazarajat, Mazar-i Sharif, Ghazni (vgl. die Angabe des BW VII (nicht der Beschwerdeführer), aus Jaguhri, das heißt der Provinz Ghazni, gekommen, das heißt bis vor kurzem noch dort gelebt zu haben), jedenfalls mehr als die Hälfte der ursprünglichen Hazara-Bevölkerung lebt (auch ohne Berücksichtigung jener Hazara, die sich wie die Gefolgsleute des Sayyed Akbari, den Taliban politisch angeschlossen haben); dies habe ich auch einer Vielzahl bislang vor dem UBAS geführter Verfahren entnommen, aus denen hervorgegangen ist, dass nach dem Vorbringen der dortigen BW zwar diese selbst, nicht aber andere in ihrer Nachbarschaft lebende Hazara, oder sogar andere Familienangehörige, gefährdet gewesen seien.

Vor dem Hintergrund dieser sachverständigen Einschätzung führt SV nunmehr zu BW III und BW IV (Beschwerdeführer) aus wie folgt:

...

Zu BW IV: Ich verweise auf mein am vorigen Termin abgegebenes

Gutachten."

Auf dieser Grundlage verkündete die belangte Behörde die Spruchpunkte I. und II. des nunmehr angefochtenen Bescheides. Sie wies die Berufung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entscheidung über die Asylgewährung gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gab ihr aber in Bezug auf den Ausspruch gemäß § 8 AsylG Folge und stellte die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan fest (Spruchpunkt II.).

In einem weiteren Verhandlungstermin am 7. September 2001 verkündete die belangte Behörde die in der schriftlichen Bescheidausfertigung vom 30. Oktober 2001 als Spruchpunkt III. bezeichnete Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde erwogen:

1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 1999, Zl. 98/01/0455, und vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0117). Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Zeitpunkt die Verkündung des angefochtenen Spruchpunktes am 9. März 2001.

2. Die schriftliche Bescheidausfertigung umfasst 36 Seiten, die im Begründungsteil jedoch vorwiegend aus der Wiedergabe von Niederschriften bestehen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass zwar die "ergänzende bzw. zusammenfassende" Anmerkung des Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten vom 8. März 2001 wiedergegeben wird, die Inhalte des Gutachtens selbst über die Wiedergabe dieser Anmerkung hinaus aber weder im darstellenden Teil der Bescheidbegründung noch in den Erwägungen der belangten Behörde vorkommen.

Die Erwägungen der belangten Behörde lauten in Bezug auf den angefochtenen Spruchpunkt im Wesentlichen wie folgt:

"Auch das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren hat nun keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Berufungswerber im Fall seiner freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan dort zielgerichtet aus politischen bzw. religiösen Gründen verfolgt würde, zumal der Berufungswerber bereits, wie auch der Sachverständige in seinem - konkret zum Berufungswerber dieses Verfahrens am ersten Verhandlungstermin erstatteten - Gutachten hervorgehoben hat, 'unter der Herrschaft der Taliban offen gelebt, d.h. eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Außenkontakten ausgeübt hat', er selbst auch früher nur eine - von den Taliban 'nicht als Grund für eine politische Verfolgung angesehen(e)' 'politikferne Tätigkeit' im Umfeld der Hezb-e Wahdat ('nicht für die Partei ..., sondern für den ... Staat') ausgeübt hat und auch das frühere militärische Engagement des Bruders des Berufungswerbers sich nicht gegen die Taliban selbst gerichtet hatte, sodass hieraus zwar, unter den vom Sachverständigen näher erläuterten Bedingungen, 'grundsätzlich' eine politische Verfolgung des Berufungswerbers resultieren könnte, diese jedoch - mangels konkreter Indizien, auch im Vorbringen des Berufungswerbers selbst, dass der Bruder des Berufungswerbers tatsächlich 'Handlungen begangen hätte, die ('in den Augen <der> Anhänger <Sayyafs>') mit dessen (d.h. des Bruders) Tod nicht ausreichend gesühnt wären' - schon für sich allein betrachtet jedenfalls nicht naheliegt.

Eine Gruppenverfolgung ausschließlich der ethnischen Zugehörigkeit wegen besteht aber - wie der Sachverständige überzeugend am zweiten Verhandlungstermin (in seiner zusammenfassenden Anmerkung zum schriftlichen Gutachten vom 8.3.2001) ausgeführt hat - derzeit auch in Afghanistan gegenüber Hazara nicht."

3. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, inwieweit die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist und - soweit der Beschwerdeführer, etwa über seinen Aufenthalt in Bamiyan, unterschiedliche Angaben gemacht hatte - welche Version dabei jeweils zu Grunde gelegt wurde. Es muss daher angenommen werden, dass die Begründung des angefochtenen Spruchteiles diesen auch bei Wahrunterstellung sämtlicher Varianten des Vorbringens über die behaupteten Erlebnisse des Beschwerdeführers tragen soll.

Davon ausgehend entsteht zunächst das Problem, dass die (im Rahmen der jeweils mehrere Fälle betreffenden Verhandlungen eher kurz ausgefallenen) Anmerkungen des Sachverständigen zum Fall des Beschwerdeführers nur zum Teil von dessen Vorbringen ausgehen. So ist etwa nicht erkennbar, wie die Verneinung einer Verfolgungsgefahr durch den Sachverständigen mit den vom Beschwerdeführer - seinen Behauptungen zufolge - wahrgenommenen Vorgängen um sein Haus und der Behauptung, der Verbleib der Taliban auf der Liegenschaft sei durch den Fund der Fotos ausgelöst worden, vereinbar sein soll. Sollte der Sachverständige die Vorbringensteile über Taliban auf dem Hausdach usw. in seinen Ausführungen berücksichtigt haben, so müsste sich seine Deutung der Anzeige und ihrer Folgen als "normale zivile Auseinandersetzung, die auch unter den Taliban gerichtsförmig ... erledigt wird", auch darauf bezogen haben. Dies stünde im Widerspruch zum Vorbringen, wonach die Taliban das Haus wegen der Ergebnisse der Durchsuchung nicht mehr verlassen hätten. Die Deutung widerspricht den Behauptungen des Beschwerdeführers aber auch schon deshalb, weil dieser nicht eine Anzeige in Bezug auf den Gegenstand der geschäftlichen Auseinandersetzung, sondern eine durch Letztere motivierte rein politische Anzeige behauptet hatte (vgl. zur unschlüssigen Kombination von Wahrunterstellungen in Bezug auf das Vorbringen einerseits und Annahmen eines Sachverständigen andererseits auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0663, und die dort erwähnte Vorjudikatur).

4. Der angefochtene Spruchteil kann aber auch aus einem anderen Grund nicht Bestand haben:

Als sich der Sachverständige in der Verhandlung am 5. Dezember 2000 zum Fall des Beschwerdeführers äußerte, führte er - in Erwiderung auf die volksgruppenbezogene Gefährdungsbehauptung des Beschwerdeführers - ins Treffen, "dass sich nunmehr die Haltung der Taliban gegenüber den Hazara gegenüber früher (d.h. den Jahren 1997 bis 1999) soweit gemäßigt hat, dass nicht mehr zwangsläufig eine Grundhaltung, jeden Hazara vernichten zu wollen, gegeben ist" (vgl. zum Argument eines "Haltungswandels" der Taliban schon die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171, und vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0162 und Zl. 2001/20/0177). Von neueren Massakern der Taliban an Hazara-Zivilisten (etwa im Mai 2000 am Robatak-Pass) war in dieser Verhandlung auch in den allgemein gehaltenen Ausführungen des Sachverständigen zur Situation der Hazara nicht die Rede.

Am Tag vor der fortgesetzten Berufungsverhandlung am 9. März 2001 erstellte der Sachverständige ein schriftliches Gutachten, das u.a. "die Massaker an Hazaras im Mai 2000 und im Jänner 2001", im Besonderen also auch die - im angefochtenen Bescheid allerdings nicht erwähnten - Vorfälle in Yakawlang im Jänner 2001 behandelte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0457 und Zl. 2001/20/0659). Das Gutachten enthielt keinerlei Ausführungen darüber, dass mit der Wiederholung derartiger Vorfälle in von den Taliban neu (oder wieder) eroberten Hazara-Gebieten und insbesondere - für den vorliegenden Fall - mit einer gleichartigen Vorgangsweise gegenüber der betroffenen Volksgruppe in Großstädten wie Kabul auch beim Anhalten der kriegerischen Auseinandersetzungen nicht zu rechnen sei. Die auf die Verfolgungsgefahr für Hazara bezogenen Ausführungen schlossen - insoweit in Übernahme eines Textteiles aus älteren, dem Verwaltungsgerichtshof aus anderen Fällen bekannten Fassungen des Gutachtens - im Gegenteil mit dem Hinweis, dass Hazara "in Krisenzeiten" nicht sicher seien, weil man sie an ihren Gesichtszügen erkennen könne.

Die von der belangten Behörde am Tag darauf protokollierten, in der Bescheidausfertigung als "überzeugend" (bzw. in der Gegenschrift als "näher begründet") bezeichneten "ergänzenden bzw. zusammenfassenden" Anmerkungen des Sachverständigen nahmen auf die erwähnten Vorfälle und die daraus zu ziehenden Schlüsse nicht Bezug und stützten sich bloß auf das - als Begründung für das Fehlen einer Verfolgungsgefahr - nicht nachvollziehbare Argument, ein Großteil der betroffenen Bevölkerungsgruppe lebe "auch gegenwärtig" in Afghanistan, und auf zeitlich nicht zugeordnete Einschätzungen früherer Berufungswerber. Mit dem anschließenden Verweis auf die Beurteilung des Falles des Beschwerdeführers in der früheren Berufungsverhandlung und damit u.a. auf die Ausführungen über den "Haltungswandel" wurde die im schriftlichen Gutachten vom 8. März 2001 dokumentierte Eskalation im Vorgehen der Taliban gegenüber der Volksgruppe des Beschwerdeführers vollends aus den Beurteilungsgrundlagen eliminiert.

Die zuvor wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde sind auch unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft.

5. Der angefochtene Spruchteil war aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das auf zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am 26. November 2003

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