Normen
BAO §167 Abs2;
BAO §92;
FamLAG 1967 §13;
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
FamLAG 1967 §6 Abs5;
FamLAG 1967 §8 Abs6;
VwRallg;
BAO §167 Abs2;
BAO §92;
FamLAG 1967 §13;
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
FamLAG 1967 §6 Abs5;
FamLAG 1967 §8 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 991,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 22. Dezember 1997 beantragte der am 4. Juni 1974 geborene Beschwerdeführer durch seine Sachwalterin, dass ihm Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag (wegen Behinderung) gewährt werde (auch rückwirkend für drei Jahre).
In der Folge wurde eine Bescheinigung des Amtsarztes vom 11. August 1998 vorgelegt, in welcher angegeben ist, dass der Beschwerdeführer seit seinem 6. Lebensjahr an "organische(r) Persönlichkeitsstörung nach Polytrauma" leide und daher voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Finanzamt zahlte sodann am 8. Oktober 1998 Familienbeihilfe in Höhe von 103.950 S direkt an den Beschwerdeführer aus.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 1998 teilte die Sachwalterin des Beschwerdeführers dem Finanzamt mit, sie habe erfahren, dass das Finanzamt Familienbeihilfe von ca 103.000 S per Post direkt an den Beschwerdeführer gezahlt habe. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Verwaltung seines Vermögens nicht geschäftsfähig. Die Sachwalterbestellung sei dem Finanzamt bekannt gewesen. Die Auszahlung des Geldbetrages wäre nur an die Sachwalterin zulässig gewesen. Diese habe das Geld vom Beschwerdeführer eingefordert, er habe ihr aber mitgeteilt, es bereits verbraucht zu haben. Da die Sachwalterin über keine weitere Zugriffsmöglichkeit verfüge, fordere sie die neuerliche Auszahlung des Betrages durch das Finanzamt. Zudem werde ersucht, der Sachwalterin den Bescheid über die Gewährung der Familienbeihilfe zu senden.
Mit dem an den Sachwalter ergangenen Bescheid vom 17. Februar 1999 wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung (Anweisung) der Familienbeihilfe ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, ein in Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl 313/1992 (BEinstG), ergangener Bescheid des Landesinvalidenamtes für Salzburg vom 21. November 1994 über die Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten einerseits und die amtsärztliche Bescheinigung anderseits stellten unterschiedliche Behinderungsgrade fest. Das Landesinvalidenamt habe eine Behinderung von 60% attestiert, die amtsärztliche Bescheinigung besage, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Gewichtung des Finanzamtes müsse sich an folgendem Umstand orientieren: Der Beschwerdeführer sei vom Mai 1994 bis über sein
21. Lebensjahr hinaus beim Magistrat der Stadt S beschäftigt und damit fähig gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Daher komme dem "Gutachten" des Landesinvalidenamtes die größere Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer bei Vollendung des 21. Lebensjahres fähig gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Von einer Rückforderung der bereits ausbezahlten Familienbeihilfe werde gemäß § 26 Abs 4 FLAG "wegen Unbilligkeit abgesehen".
In der Berufung gegen diesen Bescheid wird vorgebracht, das Finanzamt habe, wenn es auch keinen Bescheid erlassen habe, mit der Auszahlung der Familienbeihilfe am 8. Oktober 1998 dem Familienbeihilfenantrag vom 22. Dezember 1997 voll entsprochen. Die Zahlung sei aber unzulässigerweise nicht an die Sachwalterin erfolgt. Der Antrag vom 21. Oktober 1998 sei auf Zahlung der Familienbeihilfe an die richtige Zahlstelle, nämlich das Mündelkonto der Sachwalterin, gerichtet gewesen. Mit dem bekämpften Bescheid des Finanzamtes werde der Anspruch auf Familienbeihilfe abgelehnt, und zwar im Widerspruch zu der vom Finanzamt noch im Oktober 1998 vertretenen Auffassung. Das Finanzamt habe unzulässigerweise über die Bewilligung der (erhöhten) Familienbeihilfe abgesprochen, weil darüber aber bereits mit der Zahlungsanweisung vom 8. Oktober 1998 entschieden worden sei. Der Bescheid des Finanzamtes sei auch der Sache nach rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe seien gegeben, da auch das Landesinvalidenamt eine Behinderung von mehr als 50% attestiere. Zudem habe der Amtsarzt in seiner Bescheinigung vom 11. August 1998 festgestellt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auch der gerichtlich beeidete medizinische Sachverständige Univ.-Prof. Dr. L habe in seinem Gutachten vom 18. April 1998 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert zu erbringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gemäß § 13 FLAG habe das Finanzamt über Anträge auf Gewährung von Familienbeihilfe mit Bescheid zu entscheiden, insoweit dem Antrag nicht oder nicht vollständig entsprochen werde. Im Falle einer stattgebenden Erledigung sei daher keine Bescheiderlassung vorgesehen. Das Finanzamt habe aufgrund der amtsärztlichen Bescheinigung, ohne auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers (von Mai 1994 bis Mai 1996) einzugehen, die Familienbeihilfe für März 1996 bis Mai 1998 ausbezahlt. Dabei habe das Finanzamt nicht beachtet, dass die Auszahlung ausschließlich an die Sachwalterin hätte erfolgen dürfen. Es treffe zu, dass das Finanzamt den Familienbeihilfenantrag mit der Auszahlung positiv erledigt habe und dass die Auszahlung nur an die Sachwalterin hätte erfolgen dürfen. Eine neuerliche Auszahlung wäre aber nur dann möglich, wenn ein Familienbeihilfenanspruch bestünde. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht. Das Finanzamt habe - nach der erwähnten Auszahlung - festgestellt, dass ein Bescheid des Landesinvalidenamtes Salzburg über die Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten iSd BEinstG existiere. Gemäß § 2 Abs 2 lit d BEinstG gehöre nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten, wer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit - zumindest auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einer geschützten Werkstätte - nicht geeignet sei. Gemäß § 6 Abs 2 lit d FLAG hätten volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande seien, sich den Unterhalt zu verschaffen. Der Bescheid des Landesinvalidenamtes sei für das Finanzamt von wesentlicher Bedeutung, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Feststellung des Grades seiner Behinderung (mit 60%) 20 Jahre alt gewesen sei und sich in einem geschützten Beschäftigungsverhältnis befunden habe. Daraus habe sich für das Finanzamt ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Vollendung des 21. Lebensjahres fähig gewesen sei, sich den Unterhalt zu verschaffen. Die belangte Behörde habe das Bundessozialamt Salzburg mit Schreiben vom 5. Mai 1999 zur Erstellung eines Gutachtens aufgefordert (§ 8 Abs 6 FLAG). Daraufhin sei das Gutachten vom 18. Juli 1999 erstattet worden, aus dem sich ergebe, dass die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers 50% betrage; er sei derzeit nicht erwerbstätig und wohl nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, könnte aber auf dem geschützten Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. In einer Ergänzung des Gutachtens vom 13. September 1999 werde ausgeführt, derzeit verfüge der Beschwerdeführer über keine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sehr wohl aber über eine wirtschaftlich verwertbare Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einer geschützten Werkstätte, sodass die Frage, ob er voraussichtlich außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, verneint werde. Dem Beschwerdeführer seien diese Ausführungen des Bundessozialamtes Salzburg vorgehalten worden. Er habe mit Schreiben vom 4. November 1999 vorgebracht, der Begriff der "wirtschaftlich verwertbaren Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz" sei in § 8 FLAG nicht vorgesehen und sei für den Beihilfenanspruch nicht relevant. Nach Ansicht der belangten Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe nicht, weil er zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres nicht nur vorübergehend in Beschäftigung gestanden sei und weil er fähig gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 13 FLAG hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Finanzamt habe seinem Familienbeihilfenanspruch durch die Auszahlung der Familienbeihilfe am 8. Oktober 1998 entsprochen, den Anspruch also rechtswirksam anerkannt, wenn auch die Auszahlung nur an die Sachwalterin hätte erfolgen dürfen. Da sich seit dem 8. Oktober 1998 keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben habe, und dem angefochtenen Bescheid auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens vorausgegangen sei, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, zumal er nicht nur über die neuerliche Auszahlung des bereits einmal ausgezahlten Betrages abspreche.
Ein Bescheid ist ein förmlicher, hoheitlicher Akt einer Verwaltungsbehörde, mit dem gegenüber Parteien in rechtskraftfähiger Weise normativ abgesprochen wird und der grundsätzlich individuell bekannt gegeben wird (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 234). Zu den Bescheidwirkungen gehört die Unwiderruflichkeit.
Im gegenständlichen Fall ist vor dem Ergehen des Bescheides vom 17. Februar 1999 weder dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Familienbeihilfe entsprochen noch bescheidmäßig über diesen Antrag abgesprochen worden. Der faktische Vorgang der Beihilfenauszahlung an eine nicht empfangsberechtigte Person ist der bescheidmäßigen Erledigung des somit noch unerledigten Antrages nicht entgegen gestanden. Solcherart zeigt das Beschwerdevorbringen auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung gegen den Bescheid vom 17. Februar 1999 abgewiesen worden ist, auf.
Gemäß § 6 Abs 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise - nach § 6 Abs 1 und 3 FLAG - Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie u.a. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
§ 8 FLAG idF BGBl 531/1993 (in Verbindung mit Art 33 §§ 1 und 10 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl 314/1994) lautet auszugsweise:
"(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes ... nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen. Benötigt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hiefür ein weiteres Sachverständigengutachten, sind die diesbezüglichen Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen."
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Tatbestandsvoraussetzungen für seinen Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe seien erfüllt, weil der Grad seiner Behinderung unbestritten mehr als 50% betrage, ist ihm entgegen zu halten, dass im Beschwerdefall ausschließlich der Beihilfentatbestand des § 6 Abs 5 iVm § 6 Abs 2 lit d FLAG in Betracht kommt, dieser Tatbestand aber nicht auf eine konkrete Höhe des Grades der Behinderung, sondern auf das Fehlen der Fähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, abstellt.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus einer mehrjährigen Beschäftigung einer Person als Dienstnehmer auf deren Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden. Die belangte Behörde habe aber die Dauer seiner Beschäftigung nicht festgestellt. Hätte sie entsprechende Erhebungen durchgeführt, hätte sich ergeben, dass er beim Magistrat der Stadt S lediglich vorübergehend beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich auf die "Scheinbegründung" gestützt, dass der Beschwerdeführer irgendwann einmal in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei und sich daraus seine Selbsterhaltungsfähigkeit ergebe. Im angefochtenen Bescheid fehlten auch Feststellungen über die Höhe des Einkommens. Der gerichtlich beeidete medizinische Sachverständige Univ.- Prof. Dr. L habe in seinem Gutachten vom 18. April 1998 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert zu bieten. Die belangte Behörde hätte - unter Beachtung der medizinischen Gutachten - die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließen müssen.
Die belangte Behörde hat gemäß § 8 Abs 6 FLAG als Berufungsbehörde ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholt, aus dem sich - insbesondere unter Beachtung der Ergänzung vom 13. September 1999 - ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalles im sechsten Lebensjahr eine "mittelgradige geistige Beeinträchtigung und Herabsetzung" und sohin eine Funktionsbeeinträchtigung von 50% aufweise. Es bestehe "eine wirtschaftliche verwertbare Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte, sodass die Frage, ob (der Beschwerdeführer) voraussichtlich außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, derzeit mit nein zu beantworten ist".
§ 8 Abs 6 FLAG enthält keine feste Beweisregel, sodass die Behörde gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Beschwerdefall ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Beschwerdeführer einerseits in seiner Berufung vorgebracht hat, der gerichtlich beeidete medizinische Sachverständige Univ.- Prof. Dr. L habe in seinem Gutachten vom 18. April 1998 festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert zu erbringen, und anderseits in seiner Stellungnahme vom 4. November 1999 zum Gutachten des Bundessozialamtes auf dieses Gutachten des Univ.- Prof. Dr. L verwiesen und ausgeführt hat, es liege im Verwaltungsakt. Die dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten enthalten dieses Gutachten (bzw eine Ablichtung davon) nicht. Hat die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof nur teilweise vorgelegt, dann kann gemäß § 38 Abs 2 VwGG, insoweit die Akten fehlen, auf Grund der Beschwerdebehauptungen entschieden werden, wenn die Behörde vorher - was im gegenständlichen Fall im Zuge der Aufforderung zur Aktenvorlage mit Schreiben vom 30. Juli 2002 erfolgt ist - auf diese Säumnisfolgen hingewiesen worden ist (vgl die hg Erkenntnisse vom 19. Mai 1994, 92/17/0235, und vom 17. Februar 2004, 2002/06/0151). Wird nun - dem Beschwerdevorbringen entsprechend - davon ausgegangen, aus dem Gutachten des Univ.-Prof. Dr. L ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert in der Lage sei, so erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde schon deshalb als unschlüssig, weil sie sich jeglicher Auseinandersetzung mit diesem Gutachten enthält.
Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 333/2003.
Wien, am 23. November 2004
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