VwGH 2002/12/0264

VwGH2002/12/026411.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Ing. H in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5,

1. gegen den im Juli 2002 zugestellten Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Juni 2002, Zl. 1388.080944/2-III/A/9a/01, (mit welchem u.a. die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Zeitraum vom 27. Mai 1967 bis 18. August 1967 verfügt wurde) und

2. gegen die am 1. August 2002 zugestellte Erledigung derselben Behörde mit dem selben Datum und der selben Geschäftszahl (mit welcher jedoch u.a. die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Zeitraum vom 27. Mai 1967 bis 19. August 1967 verfügt wurde),

jeweils betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236b BDG 1979,

Normen

ASVG §227a Abs1 idF 1994/020;
AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
BDG 1979 §236b Abs2 Z4 idF 2000/I/095;
BDG 1979 §236b Abs2 Z4 idF 2001/I/086;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwRallg;
ASVG §227a Abs1 idF 1994/020;
AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
BDG 1979 §236b Abs2 Z4 idF 2000/I/095;
BDG 1979 §236b Abs2 Z4 idF 2001/I/086;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen die zweitangefochtene Erledigung wird zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die zweitangefochtene Erledigung findet ein Kostenersatz nicht statt.

II. zu Recht erkannt:

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der Beschwerde, den vorgelegten Verwaltungsakten, der Gegenschrift, sowie einer ergänzenden telefonisch erteilten Auskunft der belangten Behörde vom 26. November 2002 ergibt sich folgendes Verwaltungsgeschehen:

Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom 14. April 1977 bis 31. März 1989 als Vertragslehrerin beschäftigt. Seit 1. April 1989 steht sie als Oberschulrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die HGBLA Mode und Bekleidung Linz. Die Beschwerdeführerin hatte am 12. März 1963, am 3. Jänner 1966, am 8. Juli 1967 und am 16. Juli 1983 jeweils ein Kind zur Welt gebracht.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 27. September 1989 wurde der Beschwerdeführerin der Zeitraum vom 8. September 1969 bis 31. März 1989 - unbedingt und zur Gänze - als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Gleichzeitig wurden mit diesem Bescheid die Zeiträume vom 8. September 1962 bis 31. Juli 1964 und vom 1. Juni 1965 bis 7. September 1969 bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.

Aus einer Darstellung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten betreffend den Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese im Zeitraum zwischen 1. Oktober 1983 und 31. Juli 1984 zehn Versicherungsmonate als "EZ

n. § 227/1/4" erworben hat. Demgegenüber sind zwischen 1. Oktober 1963 und 16. Juli 1964 keine so bezeichneten Zeiten ausgewiesen.

Mit Eingabe vom 10. September 2001 ersuchte die Beschwerdeführerin um Errechnung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 21. September 2001 wurde ausgesprochen, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin zum Stichtag 30. September 2001 36 Jahre und vier Monate betrage. Als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung gab die erstinstanzliche Behörde § 236b des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000, an.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die beitragsgedeckten Zeiten setzten sich wie folgt zusammen:

1. ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 236b Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 12 Jahre und sechs Monate,

2. bedingt oder unbedingt angerechnete

Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des ASVG in der Höhe von 7 % geleistet wurde, bzw. für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet hat, gemäß § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 23 Jahre,

3. Zeiten der Kinderziehung gemäß § 236b Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 10 Monate,

woraus sich eine Gesamtzeit von 36 Jahren und vier Monaten ergebe.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie sich gegen die Nichtanerkennung der Schutzfristen (Wochenhilfe bei der Geburt ihrer drei Kinder) von 12 Monaten aus ihrer Vordienstzeit, sowie gegen die Anrechnung von nur 10 Monaten Kindererziehungszeit für drei Kinder wendete. Weiters brachte sie vor, sie sei in der Zeit zwischen 14. April 1977 bis 30. September 1977 doppelversichert gewesen. Sie begehre daher eine entsprechende Rückerstattung.

Am 28. Juni 2002 approbierte Dr. H die erstangefochtene schriftliche Erledigung durch eigenhändige Unterfertigung.

Eine Ausfertigung dieser Erledigung wurde der Beschwerdeführerin im Juli 2002 zugestellt. Der Spruch dieses Bescheides lautete:

"In teilweiser Stattgebung Ihrer Berufung werden Ihnen folgende Zeiten gemäß § 236b Absatz 2 Ziffer 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als Kindererziehungszeiten im Ausmaß von 9 Monaten und 29 Tagen zusätzlich berücksichtigt.

Schutzfristen (Mutterschutzgesetz) ab Geburt des 1. Kindes

(12. März 1963)

12. März 1963 bis 23. April 1963

24. Dezember 1965 bis 26. Februar 1966

27. Mai 1967 bis 18. August 1967

10. Juni 1983 bis 30. September 1983."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des Wortlautes des § 236b Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung dieser Bestimmung vor Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86/2001, wie folgt:

"Grundlage für die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sind in erster Linie die rechtskräftigen Bescheide des Landesschulrates für Oberösterreich vom 27. September 1989, Zl. 3P-7663/77-88, betreffend Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten sowie vom 1. Februar 1990, Zl. 3P- 7663/90-1989, betreffend Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages.

In die Ihnen laut zit. Bescheid angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (8. September 1962 bis 31. Juli 1964, 1. Juni 1965 bis 7. September 1969, 8. September 1969 bis 13. April 1977 und 14. April 1977 bis 31. März 1989) fallen auch die Zeiten der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz anlässlich der Geburt Ihrer 4 Kinder. (Horst: geb. 12. März 1963, Peter-Gernot: geb. 3. Jänner 1966, Helga: geb. 8. Juli 1967, Michael:

16. Juli 1983). Für die Zeiten der Schutzfrist (Wochengeld) wurde vom zuständigen Sozialversicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) mit Bescheid vom 28. Dezember 1989, Zl. VA3/I/Urb/Smo (VSNR. 1388.080944) lediglich einen Überweisungsbetrag in Höhe von 1 % der Berechnungsgrundlage geleistet. Diese Zeiten sind unter § 236b Absatz 2 Ziffer 2 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen, können jedoch nach Ziffer 4 leg.cit. sehr wohl als Kindererziehungszeiten bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit berücksichtigt werden.

Wie bereits erwähnt, sind Zeiten der Kindererziehung, soweit sie sich nicht mit Zeiten gemäß § 236b Absatz 2 Ziffer 1-3 decken, im Höchstausmaß von 60 Monaten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen, wobei sich dieses Höchstausmaß um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienst zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Elternkarenzurlaubsgesetz verringert.

Das bedeutet im konkreten Fall, dass die Zeiten des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz vom 24. April 1963 bis 12. April 1964 (im Überweisungsverfahren gemäß § 308 ASVG als neutrale Zeit ausgewiesen) sowie vom 1. Oktober 1963 bis 16. Juli 1964 (im Überweisungsverfahren als Ersatzzeit § 227 Absatz 1 Ziffer 4 ASVG ausgewiesen) vom Höchstausmaß von 60 Monaten abzuziehen sind. Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit setzt sich daher wie folgt zusammen:

Jahre Monate Tage

1. Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit 1.4.1989 -

30.9.2001 12 6 -

2. bedingt oder unbedingt angerechnete

Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein 7 %-iger

Überweisungsbetrag geleistet wurde bzw. ein besonderer

Pensionsbeitrag entrichtet wurde

8.9.1962 - 22.1.1963 - 4 15

13.3.1964 - 31.5.1964 (bes. Pensionsbeitrag geleistet) -

2 18

1.6.1964 - 31.7.1964 - 2 -

1.6.1965 - 23.12.1965 - 6 23

27.2.1966 - 26.5.1967 - 3 -

20.8.1967 - 9.6.1983 15 9 20

1.8.1984 - 28.2.1987 (freiwillige Weiterversicherung) 2

7 -

2.3.1987 - 31.3.1989 2 - 29

3. Kindererziehungszeiten

a) Wochengeld ab Geburt des 1. Kindes (1 %-iger

Überweisungsbetrag)

1. Horst, geb. 12.3.1963

12.3.1963 - 23.4.1963 - 1 12

2. Peter-Gernot, geb. 3.1.1966

24.12.1965 - 26.2.1966 - 2 3

3. Helga, geb. 8.7.1967

27.5.1967 - 19.8.1967 - 2 23

4. Michael, geb. 16.7.1983

10.6.1983 - 30.9.1983 - 3 21

b) sonstige Kindererziehungszeit

1.8.1964 - 31.5.1965 - 10 -

37 4 29

Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit beträgt somit insgesamt:

37 Jahre 4 Monate und 29 Tage.

Hinsichtlich Ihrers weiteren Begehrens auf Rückerstattung der Versicherungsbeiträge für Zeiten der Doppelversicherung (14. April 1977 bis 30. September 1977) wird festgestellt, dass diese Frage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens zur Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit ist und überdies nicht in die Kompetenz der Dienstbehörde fällt. Dieses Begehren hätten Sie vielmehr in einer allfälligen Berufung gegen den seinerzeitigen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 28. Dezember 1989, Zl. VA3/I/Urb/Smo, betreffend Überweisungsverfahren gemäß § 308 ASVG stellen müssen."

Nachdem ihr eine Ausfertigung dieses Bescheides zugestellt worden war, wies die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf Unstimmigkeiten und Fehler im Bescheid vom 28. Juni 2002 hin.

Daraufhin korrigierte der Sachbearbeiter in der Urschrift der Erledigung im Spruch das Datum "18. August 1967" auf "19. August 1967", in der Tabelle auf Seite 4 der Bescheidausfertigung die Berechnung des Zeitraumes vom 27. Februar 1966 bis 26. Mai 1967 von drei Monaten auf ein Jahr und drei Monate, die Summe der angerechneten Zeiten von 37 Jahren, vier Monaten und 29 Tagen auf 37 Jahre, zwei Monate und 14 Tage, und veranlasste die Zustellung einer solcherart korrigierten Ausfertigung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin.

Die in der Urschrift vorgenommenen diesbezüglichen Korrekturen weisen weder eine Unterfertigung durch den Sachbearbeiter noch eine solche durch den Approbanten Dr. H auf.

Die unter Berücksichtigung dieser Korrekturen erstellte Ausfertigung wurde der Beschwerdeführerin sodann am 1. August 2002 zugestellt. Sie trägt den Beglaubigungsvermerk "F.d.R.d.A." sowie die leserliche Unterschrift des Beglaubigenden.

Sowohl gegen den im Juli 2001 zugestellten Bescheid als auch gegen die am 1. August 2002 zugestellte Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236b BDG 1979 verletzt, durch die zweitangefochtene Erledigung darüber hinaus in ihrem Recht darauf, dass in ein und derselben Sache kein zweites Mal entschieden werden dürfe.

Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Erledigungen aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde gegen beide Bescheide als unbegründet, hilfsweise im Falle der Annahme einer Bescheidderogation die Zurückweisung der Beschwerde gegen die im Juli 2001 zugestellte Erledigung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die zweitangefochtene Erledigung:

§ 18 Abs. 2 AVG in der Fassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

"§ 18. ...

(2) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann."

Vorliegendenfalls erfolgte die Genehmigung des Bescheides durch den Approbanten durch Unterfertigung am 28. Juni 2002. In diesem Zeitpunkt wies die Urschrift jenen Inhalt auf, wie er aus der der Beschwerdeführerin im Juli 2002 zugestellten Ausfertigung hervorging.

Erst im Anschluss an diese Genehmigung vom 28. Juni 2002 nahm der Referent handschriftlich jene Verbesserungen in der Urschrift des angefochtenen Bescheides vor, welche der (abweichenden) Ausfertigung zu Grunde lagen, die der Beschwerdeführerin am 1. August 2002 zugestellt wurde. Die solcherart geänderte Urschrift wurde jedoch nicht entsprechend dem § 18 Abs. 2 AVG genehmigt. Zunächst bestehen keine Hinweise darauf, dass diese Änderungen überhaupt durch ein approbationsbefugtes Organ genehmigt worden wären, jedenfalls ergibt sich aber aus der Aktenlage, dass eine Genehmigung dieser Änderungen durch die Unterschrift des Genehmigenden im Verständnis des § 18 Abs. 2 erster Satz AVG nicht erfolgt ist. Diese Voraussetzung hätte nur dann zu entfallen, wenn - im gedachten Falle der Approbation dieser Änderungen durch ein approbationsbefugtes Organ - sichergestellt gewesen wäre, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, im Verständnis des § 18 Abs. 2 zweiter Satz AVG festgestellt werden könnte. Die letztgenannte Bestimmung ist im Sinne des Einsatzes neuer technischer Möglichkeiten, wie z. B. automationsunterstützter Datenverarbeitung, zu verstehen. "Sichergestellt ist" bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung der Genehmigende eigenhändig einen Vorgang setzt, welcher einerseits die genehmigte Erledigung in der Zukunft jederzeit dem Genehmigenden zurechenbar und andererseits die genehmigte Erledigung faktisch unabänderlich macht. Sichergestellt bedeutet aber auch, dass im Nachhinein keine Zweifel über den Genehmigungsvorgang aus dem zu beurteilenden Schriftstück entstehen dürfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1996, Zl. 95/20/0019). Im Hinblick darauf, dass auch die Abänderungen in der Urschrift des Bescheides handschriftlich vorgenommen wurden, sodass ein Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung bei der Herstellung dieser abgeänderten Urschrift nicht erkennbar ist, liegt auch die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 zweiter Satz AVG nicht vor.

Damit liegt aber der auf Grund dieser nicht genehmigten Abänderungen in der Urschrift erstellten Ausfertigung (der zweitangefochtenen Erledigung) keine gehörig genehmigte Erledigung zu Grunde, weshalb die Zustellung dieser (von der im Juli 2002 zugestellten Ausfertigung abweichenden) Ausfertigung keine Erlassung eines neuerlichen Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin bewirkte. Daran ändert auch die gehörige Beglaubigung dieser Ausfertigung gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG nichts (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1996).

Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof setzt aus dem Grunde des Art. 131 Abs. 1 B-VG jedoch das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde voraus. Da der zweitangefochtenen Erledigung ein solcher Bescheidcharakter aber nach dem Vorgesagten nicht zukam, war die Beschwerde, insoweit sie sich gegen diese Erledigung richtete, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall eines infolge Mangels (gehöriger) Genehmigung "nichtigen" Bescheides ist § 51 VwGG nicht anzuwenden. Im Beschwerdefall hat sich der Fehler (die Ausfertigung einer nicht genehmigten Urschrift der zweitangefochtenen Erledigung) weder in der Sphäre der Beschwerdeführerin ereignet noch kann dieser das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Auffassung, dass in einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (mangels Genehmigung) qualifiziert mangelhaften Erledigung die in der Form einer "Zurückweisung" der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden kann. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Z. 2 sowie 48 Abs. 2 VwGG verstanden werden. Da es freilich auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, zum Fall eines infolge Unleserlichkeit der auf der Bescheidausfertigung aufscheinenden Unterschrift nichtigen Bescheides).

Es war daher auszusprechen, dass im Verfahren über die Beschwerde gegen die zweitangefochtene Erledigung ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat.

II. Zur Berechtigung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:

Eingangs ist festzuhalten, dass infolge mangelnden Bescheidcharakters der zweitangefochtenen Erledigung letztere keine derogatorische Wirkung auf den erstangefochtenen Bescheid entfaltet hat. Aus ebendiesen Gründen kann die zweitangefochtene Erledigung auch nicht als Berichtigung des erstangefochtenen Bescheides angesehen werden, weil eine solche Berichtigung nur bescheidförmig hätte ergehen können. Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof war der erstangefochtene Bescheid daher in jener (approbierten) Fassung zu Grunde zu legen, die sich aus der der Beschwerdeführerin im Juli 2002 zugestellten Ausfertigung ergibt.

Zum Stichtag, für den die erstinstanzliche Behörde die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit ermittelt hatte, das war der 30. September 2001, standen § 15 Abs. 1 BDG 1979, der erste, zweite und sechste Absatz des § 236b BDG 1979 sowie § 284 Abs. 42 BDG 1979 in der Fassung des am 31. Juli 2001 ausgegebenen Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, in Kraft. Sie lauteten in dieser Fassung:

"§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

...

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des

Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei

Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt angerechnete

Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

...

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

...

...

(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

...

§ 284. ...

...

(42) § 15, § 15a samt Überschrift, ... und die §§ 236b und 236c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft."

Am 30. September 2001 stand § 6 Abs. 1 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 (im Folgenden: PG), in der Stammfassung dieses Gesetzes in Kraft und lautete:

"§ 6. (1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich

zusammen aus

a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder

auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten."

§ 6 Abs. 2 PG stand am 30. September 2001 in der Fassung des BGBl. I Nr. 61/1997, § 6 Abs. 2b leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 in Kraft.

Diese Bestimmungen lauteten:

"(2) Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die

der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen

Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des

Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme

der Zeit

1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens

vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht

anderes bestimmt ist.

...

(2b) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit."

An der oben wiedergegebenen Rechtslage trat bis zur Erlassung des erstangefochtenen Bescheides insofern eine Änderung ein, als durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 in § 236b Abs. 2 Z. 4 das Zitat "eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG" durch das Zitat "einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG" ersetzt wurde.

§ 6 Abs. 2b erhielt durch dieses Bundesgesetz folgende Fassung:

"(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit."

§ 227a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden: ASVG), in der am 30. September 2001 in Kraft gestandenen Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1994, lautet:

"§ 227a. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes."

§ 228a Abs. 1 ASVG betrifft Ersatzzeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956.

Zur Beurteilung der Frage, welche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit ein Beamter des Dienststandes zu dem in § 236b Abs. 6 BDG 1979 bezeichneten Stichtag (hier zum 30. September 2001) aufweist, ist die an diesem Stichtag geltende Rechtslage maßgebend.

Daraus folgt, dass die belangte Behörde § 236b BDG 1979 in seiner gemäß § 284 Abs. 42 BDG 1979 am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Fassung nach dem Pensionsreformgesetz 2001 (modifiziert durch die Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 106/2000) anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 236b Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 in dieser Fassung verkürzt sich das Höchstausmaß der Anrechenbarkeit von Zeiten der Kindererziehung von 60 Monaten um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den dort näher angeführten Bestimmungen. Demgegenüber ordnete § 236 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 in der offenbar von der belangten Behörde angewendeten Fassung nach dem Pensionsreformgesetz 2000 die Verkürzung des genannten Höchstausmaßes von 60 Monaten um näher genannte beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach näher genannten Gesetzesbestimmungen an.

Indem die belangte Behörde solcherart eine unrichtige Rechtslage anwandte, belastete sie den erstangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletzte die Beschwerdeführerin aus nachstehenden Erwägungen in ihrem als Beschwerdepunkt formulierten subjektiven Recht:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Kindererziehungszeiten in einem weit unter dem in § 236b Abs. 2 Z. 4 erster Halbsatz BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 umschriebenen Höchstmaß von 60 Monaten angerechnet. Sie hat insbesondere die von der Beschwerdeführerin als strittig bezeichneten Zeiträume vom 24. April 1963 bis 12. März 1964 sowie vom 1. Oktober 1983 bis 31. Juli 1984 nicht angerechnet. Diese Zeiten fielen auch nicht in Zeiträume, die von der belangten Behörde etwa aus dem Grunde des § 236b Abs. 2 Z. 1 bis 3 BDG 1979 angerechnet worden wären. Dass es sich bei diesen Zeiten nicht um Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG gehandelt hätte, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt, vielmehr geht sie in Ansehung des erstgenannten strittigen Zeitraumes selbst davon aus, dass es sich um die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz gehandelt habe. Zum zweitgenannten Zeitraum wurden keine Feststellungen getroffen. Aus dem im Akt enthaltenen von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten dargestellten Versicherungsverlauf ergibt sich jedoch der Hinweis, dass es sich bei diesen letztgenannten Zeiten um Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z. 4 ASVG gehandelt hat.

Als einzige Begründung für die Nichtanrechnung weiterer Kindererziehungszeiten führte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid aus, dass das Höchstausmaß von 60 Monaten gemäß § 236b Abs. 2 Z. 4 erster Halbsatz BDG 1979 aus dem Grunde des zweiten Halbsatzes leg. cit. um Zeiten des Karenzurlaubes vom 24. April 1963 bis 12. April 1964 und (teilweise überschneidend) vom 1. Oktober 1963 bis 16. Juli 1964 zu kürzen gewesen wäre.

Auf Basis der Rechtslage gemäß § 236b Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 erweist sich diese Begründung aber schon deshalb als unzutreffend, weil es sich bei diesen vor Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin gelegenen Zeiträumen nicht um solche gehandelt haben konnte, die - was nach dieser Fassung maßgebend wäre - beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählten (vgl. hiezu auch § 6 Abs. 2 und 2b PG). Diese Beurteilung würde im Übrigen auch zutreffen, wenn die belangte Behörde - wie die Beschwerdeführerin meint - in Wahrheit nicht um den Zeitraum vom 1. Oktober 1963 bis 16. Juli 1964, sondern um den - allein als Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z. 4 ASVG ausgewiesenen - Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis 31. Juli 1984 hätte kürzen wollen.

Schon auf Grund der Verkennung der Voraussetzungen für die Kürzung des Höchstausmaßes von 60 Monaten für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung war der erstangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

In diesem Zusammenhang brauchte nicht mehr auf die weiteren Ungereimtheiten und Unrichtigkeiten im angefochtenen Bescheid (Widersprüchlichkeit des Spruches in sich; Fehler in der Tabelle zur Errechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit; mangelnde Übereinstimmung des nach Auffassung der belangten Behörde insgesamt anzurechnenden Zeitraumes mit der Summe der nach dem Spruch des erst- und des zweitinstanzlichen Bescheides jeweils angerechneten Zeiten; Unklarheit, inwieweit der Zeitraum vom 1. Oktober 1963 bis 16. Juli 1964 als Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z. 4 ASVG angesehen werden soll; Unbegründetheit der Nichtanrechnung der "strittigen" Zeiten selbst unter der von der belangten Behörde angenommenen Voraussetzung, das Höchstmaß von 60 Monaten sei um die von ihr angenommenen Zeiten zu kürzen) eingegangen zu werden.

Unzutreffend ist freilich die Auffassung der Beschwerdeführerin, als Kindererziehungszeiten seien auch Zeiten vor der Geburt des Kindes anzurechnen (vgl. hiezu die in § 236b Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 verwiesene Definition der Kinderziehungszeit in § 227a Abs. 1 ASVG, insbesondere dessen letzter Halbsatz).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Dezember 2002

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