VwGH 95/20/0019

VwGH95/20/00196.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1994, Zl. 4.307.321/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs2 idF 1990/357;
AVG §18 Abs4 idF 1990/357;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
VwRallg;
AVG §18 Abs2 idF 1990/357;
AVG §18 Abs4 idF 1990/357;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Libanon, der am 27. Dezember 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 3. Jänner 1991 den Antrag auf Asylgewährung gestellt hat, gegen den "Bescheid" der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 13. Februar 1991, mit welchem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.

Der Beschwerdeführer gab anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 10. Jänner 1991 an, er sei in Kuwait geboren worden, habe dort Schulen besucht, als Eisenbieger bis 1983 gearbeitet und sei sodann zusammen mit seiner Familie im Jahr 1983 in den Libanon zurückgekehrt, nachdem sich dort die politische Lage beruhigt hatte. Aufgrund der nunmehr wieder unsicheren Lage hätten seine Eltern Angst um sein Leben, weil er der einzige Sohn sei. Die Eltern hätten darauf bestanden, daß er den Libanon verlasse und sich in Sicherheit bringe. Ihm selbst gefalle die derzeitige politische und wirtschaftliche Lage im Libanon nicht und er lehne auch ab, daß der Libanon noch immer von ausländischen Truppen besetzt sei. Er sei in den letzten sechs Monaten vor der Ausreise siebenmal von den "Amalmilizen und der Hessbollah" verhaftet worden, weil er "eine andere politische Einstellung" vertrete als diese Gruppen. Er sei jeweils zwei bis drei Tage eingesperrt und dabei mißhandelt und geschlagen worden, habe jedoch keine sichtbaren Verletzungen erlitten. Er habe sich nie aktiv politisch betätigt, doch beim Anstellen um Brot habe er "öffentlich die schlechte politische und wirtschaftliche Lage kritisiert", weshalb er verhaftet worden sei.

In der gegen den "Bescheid" der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß er 1976 mit seiner Familie von Westbeirut in den Südlibanon geflohen sei, weil christliche Truppen Beirut eingenommen hätten. Er habe 1990 in Beirut gearbeitet und habe seine Familie (drei Schwestern und seine Mutter) alleine erhalten müssen. In Beirut habe es eine Ausgangssperre gegeben, es habe keine Lebensmittel gegeben und er habe hungern müssen. Er sei ständig von Leuten der Hessbollah bedrängt worden und habe Angst gehabt, daß sie ihn umbringen würden, nachdem er sich geweigert habe, dieser Gruppe beizutreten. Da die Situation immer unerträglicher geworden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und begründete einerseits, daß dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus den im § 1 Z. 1 des Asylgesetzes 1991 genannten Gründen drohe, andererseits, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in der ehemaligen SFRJ aufgehalten habe und dort Sicherheit vor Verfolgung erlangt habe.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß die Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides in Handschrift mit dem Namenszug "G" signiert sei, welcher eindeutig nicht von dem in der Fertigungsklausel genannten Organwalter "Oberkommissär Dr. W" stamme. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides zurückweisen müssen. Weiters sei gemäß "§ 9 Abs. 3 Asylgesetz" die Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen unterblieben.

Zu § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß hiemit kein Neuerungsverbot normiert sei, weshalb auf das Berufungsvorbringen jedenfalls einzugehen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer rügt auch Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens. Es sei seinen Angaben betreffend die mehrfachen Inhaftierungen ohne weitere Überprüfung die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Ein Asylwerber sei jedoch oft nicht in der Lage, für die von ihm geschilderten Ereignisse Zeugen zu nennen. Die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen (Verhaftungen und Mißhandlungen) wären allenfalls durch Recherchen der Behörden zu verifizieren gewesen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes führt der Beschwerdeführer aus, daß die Verhaftungen samt der hiebei erfolgten Behandlung des Beschwerdeführers asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner geäußerten politischen Gesinnung begründeten. Wenn die Behörde diesen Verhaftungen die Glaubwürdigkeit abspreche und hiebei auf die "äußerst allgemein gehaltenen Schilderungen" hinweist, sei dies deshalb nicht überzeugend, weil es in der Lage eines Asylwerbers "naturgemäß" nicht möglich sei, ein Ereignis bzw. eine Verfolgungshandlung konkreter darzustellen, als dies ohnehin im konkreten Fall erfolgt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer verkennt zwar, daß gemäß § 18 Abs. 4 AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei bei der Ausfertigung einer Erledigung treten darf. Die Rüge des Beschwerdeführers, daß die Ausfertigung des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vom 13. Februar 1991 durch eine andere Person als von dem in der Fertigungsklausel genannten Organwalter unterschrieben sei, geht ins Leere, denn die Unterschrift "G" findet sich über dem maschingeschriebenen Schriftzug "F.d.R.d.A.", was eine allgemein verständliche Abkürzung für die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" darstellt. Dennoch ist die Beschwerde wegen Verletzung des § 18 AVG berechtigt.

Der in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegende "Bescheid" der in erster Instanz eingeschrittenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg trägt nur die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden (ohne dessen Unterschrift) sowie den zitierten Vermerk f.d.R.d.A. samt Unterschrift "G". Eine "Urschrift" samt Unterschrift des Genehmigenden findet sich im vorgelegten Akt nicht.

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. G 110, 111/87, ua. ausgeführt hat, bedarf es in Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff grundsätzlich nicht der Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat. Ebenso sind Varianten denkbar, die eine "Urschrift" entbehrlich machen und deren Ausfertigungen, VERVIELFÄLTIGUNGEN etc. ebenfalls keiner Unterschrift oder Beglaubigung bedürfen, ohne daß der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff dadurch verletzt würde (z.B. im Falle automationsunterstützter Herstellung).

Der Verfassungsgerichtshof führte hiezu aus:

"Weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines den Bescheid genehmigenden Organwalters, ja nicht einmal die tatsächliche Rückführbarkeit des als individuelle Norm zu betrachtenden Bescheides auf die faktisch im psychischen Bereich sich abspielende Willensbildung einer bestimmten Person (die zurecht für das Vorliegen und den Inhalt eines Bescheides als irrelevante "anthropomorphe Vorstellung" von der Lehre kritisiert wurde, vgl. Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1927, S. 198 f., 290; Winkler, Der Bescheid, 1956, S. 45 ff., 60 f.) sind verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides. Sie bilden lediglich einfachgesetzlich in unterschiedlichen Ausformungen verankerte Voraussetzungen oder Kriterien eines Bescheides.

Daß die Person des den Bescheid genehmigenden Organwalters, geschweige denn dessen Unterschrift, verfassungsrechtlich betrachtet für die Qualität eines Bescheides unerheblich ist (mag auch das Vorliegen eines Bescheides nach Maßgabe der einfachen Gesetze davon abhängen), zeigt der Umstand, daß ein Bescheid rechtlich ausschließlich einer Behörde und nicht der Person des den Bescheid für die Behörde genehmigenden Organwalters zugerechnet wird, zumal die Genehmigungsbefugnis nach der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwSlg. 3050 A/1953; VfSlg. 6717/1972) für das Vorliegen eines Bescheides irrelevant ist, mag sie auch behördenintern von Bedeutung sein."

Der Gesetzgeber ist befugt, Bestimmungen im obigen Sinn zu normieren.

Nach § 18 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 (bzw. der Wiederverlautbarung, BGBl. Nr. 51/1991) erfolgt die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.

§ 18 Abs. 4 AVG (in der oben zitierten Fassung) lautet:

"(4) Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlichen Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei Mitteilungen gemäß Abs. 3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen."

Gemäß Art. IV Abs. 2 der Novelle zum AVG, BGBl. Nr. 357/1990, bzw. der Anlage 2 zur Wiederverlautbarung, BGBl. Nr. 51/1991, ist die oben zitierte Fassung auf Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 1991 eingeleitet werden.

Das gegenständliche Verfahren wurde durch den Asylantrag vom 3. Jänner 1991 eingeleitet.

Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 AVG bezieht sich auf die (behördeninterne) Genehmigung von Erledigungen (also auf die "Urschrift"), die bis zur zitierten Novelle nicht ausdrücklich geregelt war (in diesem Sinn auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 1089 Blg, 17. GP, Seite 10 zu Art. I Z. 2); damit sollte eine zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Judikaturdivergenz für zukünftige Fälle beseitigt werden (vgl. einerseits das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110, 111/87, u. a. und andererseits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1988, Zl. 87/18/0124, mit dem an der bisherigen, im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stehenden Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten wurde; siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/09/0169).

Hingegen regelt § 18 Abs. 4 AVG die Form der Ausfertigung behördlicher Erledigungen.

Beide Bestimmungen beziehen sich auf Grund ihres klaren Wortlautes auf unterschiedliche Regelungsgegenstände.

Bei dem im vorgelegten Akt befindlichen "Bescheid" handelt es sich aufgrund seines eindeutigen Erscheinungsbildes ("f.d.R.d.A.") nicht um eine "Urschrift", sondern entweder um eine im ersten Satz des § 18 Abs. 4 AVG genannte "schriftliche Ausfertigung" oder um den im letzten Satz des § 18 Abs. 4 AVG geregelten Fall einer "vervielfältigten Ausfertigung". Da die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 ausdrücklich die Rechtslage zwecks Einsatzes neuer Technologien im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, Zl. G 110, 111/87, regeln wollte (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 192, Anm. 1a und 5), ist § 18 Abs. 2 AVG zweiter Satz iS des Einsatzes dieser neuen technischen Möglichkeiten, wie zB.

automationsunterstützte Datenverarbeitung, zu verstehen. "Sichergestellt ist" bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Genehmigung der Genehmigende eigenhändig einen Vorgang setzt, welcher einerseits die genehmigte Erledigung in der Zukunft jederzeit dem Genehmigenden zurechenbar und andererseits die genehmigte Erledigung faktisch unabänderlich macht. Sichergestellt bedeutet aber auch, daß im nachhinein keine Zweifel über den Genehmigungsvorgang aus dem zu beurteilenden Schriftstück entstehen dürfen.

Der im vorgelegten Akt befindliche "Bescheid" vom 13. Februar 1991 läßt aber Zweifel entstehen. Denn er enthält keinen Hinweis, daß der in der Klausel - "Der Sicherheitsdirektor, i.A. Dr.W, OKmsr" - Genannte einen von seiner Unterschrift unterschiedlichen Genehmigungsvorgang getätigt hat, sondern läßt durch die Nennung des Sachbearbeiters "ORev H" die Möglichkeit einer Genehmigung durch letzteren offen. Handelte es sich beim "Bescheid" vom 13. Februar 1991 somit um eine "Urschrift", so wäre diese nicht rechtsgültig iSd § 18 Abs. 2 AVG zustandegekommen. Damit kommt der Erledigung der Behörde erster Instanz vom 13. Februar 1991 wegen Fehlens eines Mindesterfordernisses nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz AVG kein Bescheidcharakter zu. Daran kann nichts ändern, daß der "Bescheid" keine "Urschrift" darstellt und "vervielfältigte Ausfertigungen" auch ohne "Urschrift" rechtsgültig einen Bescheid zustandekommen lassen können. Denn bei den in § 18 Abs. 4 AVG erster und letzter Satz genannten Möglichkeiten bedarf es - anstelle der Unterschrift des Genehmigenden - jedenfalls der Beglaubigung, daß das Geschäftsstück ua. die "eigenhändig" beigesetzte GENEHMIGUNG (und zwar zumindest eine Genehmigung iS des § 18 Abs. 2 zweiter Satz AVG) aufweist. Mangelt es bereits der Genehmigung, so ist diese auch in den genannten Fällen durch die Beglaubigung nicht sanierbar.

Wegen des fehlenden Bescheidcharakters der im Beschwerdefall vorliegenden erstinstanzlichen Erledigung hätte die belangte Behörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides mit Zurückweisung der Berufung vorzugehen gehabt. Die Sacherledigung der Berufung durch die belangte Behörde ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grund aufzuheben.

Auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die dagegen erstatteten Beschwerdeausführungen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzler BGBl. Nr. 416/1994.

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