VwGH 2002/12/0263

VwGH2002/12/026318.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. K in W, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 10. Juli 2002, Zl. DS-193/2002, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses nach § 72 DO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs3 impl;
BDG 1979 §10 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §16 Abs1;
DO Wr 1994 §72 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs3 impl;
BDG 1979 §10 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §16 Abs1;
DO Wr 1994 §72 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1963 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. Dezember 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 wurde er in die Dienstklasse V befördert.

Seit 11. Oktober 1993 war der Beschwerdeführer der Magistratsabteilung 62 des Magistrates der Stadt Wien dienstzugeteilt und für Angelegenheiten des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

Mit - dem angefochtenen Bescheid zufolge in Rechtskraft erwachsener - Disziplinarverfügung der Magistratsabteilung 2 - Personalamt des Magistrates der Stadt Wien vom 22. April 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen,

1. am 17. Februar 1998 die festgesetzte Arbeitszeit nicht eingehalten zu haben, da er von 13.25 Uhr bis kurz vor 15.00 Uhr private Einkäufe erledigt habe,

2. am 17. Februar 1998 nach 16.00 Uhr im Dienst nicht alles vermieden zu haben, was die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beschwerdeführers entgegengebracht würden, untergraben könnte, da er gegenüber Organen der Magistratsdirektion-Verwaltungsrevision trotz Wahrheitserinnerung behauptet habe, er habe an diesem Tag um ca. 14.00 Uhr bei MR Mag. K. Nachschau in der Rechtsdatenbank gehalten, obwohl er tatsächlich private Einkäufe erledigt habe,

3. er habe am 20. April 1998 um ca. 11.40 Uhr in den Räumlichkeiten der Magistratsabteilung 2 nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht würden, untergraben könnte, da er den Eindruck einer Alkoholisierung erweckt habe;

4. er habe vom 19. April 1998 bis 20. April 1998 nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht würden, untergraben könnte, da er durch übermäßigen Alkoholkonsum - wenn auch nur fahrlässig, seine Dienstunfähigkeit (0,9 Promille) für den 20. April 1998 herbeigeführt habe,

und hiedurch schuldhaft seine Pflichten gemäß (ad 1) § 26 Abs. 1 der Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56 (DO 1994), und (ad 2 bis 4) gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 verletzt. Gemäß § 76 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 wurde hiefür über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von 50 % des Monatsbezuges (unter Ausschluss der Kinderzulage) verhängt.

Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 sprach der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 2-Personalamt) aus, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Wien gemäß § 72 Abs. 1 und 5 DO 1994 mit Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides gekündigt werde. Im Wesentlichen wurde dies mit dem Vorfall vom 17. Februar 1998 (Einkäufe in der Arbeitszeit), der Alkoholisierung des Beschwerdeführers am 20. April 1998 und mit den Beobachtungen der Mitarbeiter des Beschwerdeführers über Dienstverrichtungen in alkoholisiertem Zustand begründet, wobei ein Vorfall aus dem Jahr 1997 besonders hervorgehoben wurde, bei dem der Beschwerdeführer Probleme hatte, seine Zeiterfassungskarte in die Stechuhr einzuführen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Bescheid vom 4. Juni 1998 erkannte die nachgeordnete Dienstbehörde der Berufung gemäß § 12 Abs. 2 DVG aufschiebende Wirkung zu.

Mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 10. September 1998 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Mit hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0429, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; entscheidend dafür war der Umstand, dass der Berufungssenat der Stadt Wien den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze - also auch hinsichtlich der Festsetzung des Endtermines des Dienstverhältnisses - bestätigt hatte, obwohl der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt und der zweitinstanzliche Bescheid erst nach Ablauf der im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Kündigungsfrist erlassen worden war.

Zwischenzeitig war gemäß § 74a Abs. 1 Z. 2 in der Fassung der 7. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 34/1999, der Dienstrechtssenat der Stadt Wien, die nunmehr belangte Behörde, zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide zuständig geworden, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, erlassen worden waren (vgl. insbesondere auch den Entfall des § 115e Abs. 2 DO 1994 durch die Novelle LGBl. Nr. 122/2001).

Zur Entscheidung über die nach Aufhebung der Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wieder offene Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Mai 1998 war daher die nunmehr belangte Behörde zuständig.

In der Berufung hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, nicht jedes pflichtwidrige Verhalten berechtige zur Kündigung. So ändere das Ereignis vom 17. Februar 1998 (Nichteinhaltung der Arbeitszeit) an der positiven Beurteilung des Gesamtbildes nichts, weil es sich dabei nur um eine kleine Verfehlung handle. Im Übrigen sei diese Dienstpflichtverletzung durch eine Disziplinarverfügung geahndet worden; die an und für sich geringfügige Dienstpflichtverletzung könne nicht maßgebliche Grundlage für die Kündigung seines Dienstverhältnisses sein, da dies auf eine unzulässige doppelte dienstrechtliche Sanktionierung ein und derselben Tat hinausliefe. Bezüglich der Beeinträchtigung seines Zustandes durch den Alkoholgehalt von 0,9 %o am 20. April 1998 müsse berücksichtigt werden, dass er sich damals in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, weil er im Unklaren gewesen sei, ob bzw. welche dienstrechtlichen Schritte gegen ihn eingeleitet würden. Er habe gerüchteweise erfahren, dass gegen ihn ein Kündigungsverfahren eingeleitet werden solle, sei von dieser Nachricht schwer betroffen gewesen und sei in dieser Stimmung am Abend des 19. April 1998 längere Zeit mit Freunden unterwegs gewesen. Dabei habe er Alkohol konsumiert. In weiterer Folge habe er am Morgen des 20. April 1998 einen leichten "Kater" gehabt und daher zwei kleine Gläser Bier getrunken. Es habe sich jedenfalls dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt.

Die Aussagen, wonach er nach Alkohol röche, hätten keinerlei Aussagekraft und seien kein Indiz für eine Dienstpflichtverletzung. Der beste Beweis dafür sei, dass die Beamtin Frau Mag. H. anlässlich der mit ihm aufgenommenen Niederschrift am 27. April 1998 Alkoholgeruch aus seiner Atemluft habe wahrnehmen wollen und deshalb eine mögliche Alkoholisierung bei ihm angenommen habe. Eine sofortige Untersuchung bei der amtsärztlichen Untersuchungsstelle habe bei zweimaligem Alkoholtest jedoch 0,0 %o ergeben. Er sei Träger von Kontaktlinsen, daher seien seine Augenbindehäute regelmäßig gerötet.

Dies relativiere auch den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage von Frau L., wonach er ihr gegenüber den Eindruck einer Alkoholisierung gemacht hätte. Zu Frau L. habe er seit einer Auseinandersetzung vor einigen Jahren ein sehr schlechtes Verhältnis. Frau L. sei Amtsgehilfin im Buchstabenreferat 5 gewesen, er hätte auf Grund von Anlaufschwierigkeiten bei der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes mit diesem Referat öfter zu tun gehabt und dabei bemerkt, dass sich Frau L. ständig in die inhaltliche Bearbeitung von Aufenthaltsakten eingemischt, ungebetene Ratschläge erteilt und auch Vorgaben inhaltlicher Art gegeben habe. Dies sei ihm eines Tages zu viel geworden und er habe sie diesbezüglich zur Rede gestellt und gebeten, sich nicht dauernd in die inhaltliche Bearbeitung der Akten einzumischen. Daraufhin sei zwischen ihnen beiden ein sehr gespanntes Verhältnis entstanden. Seit etwa 3 Jahren habe der Beschwerdeführer praktisch keinen Kontakt mehr zu Frau L. Diese habe ihm in den letzten 2 bis 3 Jahren höchstens zweimal einen Akt gebracht.

Zum Vorfall bei der Handhabung der Zeiterfassungskarte an der Stechuhr brachte der Beschwerdeführer in der Berufung vor, Frau L. habe keine nähere Zeitangabe machen können. Es komme bei den Zeiterfassungskarten insbesondere am Ende des Monats, wenn diese verbogen oder leicht zerknittert seien, des Öfteren vor, dass die Bediensteten Schwierigkeiten hätten, die Zeiterfassungskarte in die Stechuhr einzuführen. Die Stechuhr sei auch des Öfteren defekt oder es sei der Einfuhrschlitz etwas verklebt.

Der Beschwerdeführer beantragte weiters in seiner Berufung, es mögen auch andere Zeugen befragt werden, die Aussagen über das Nichtvorliegen regelmäßiger Alkoholisierung machen könnten.

Zur Zeugenaussage von Frau F. gab der Beschwerdeführer an, er kenne diese Kollegin nicht und habe auch nicht mit ihr gesprochen. Auch diese habe keinen ungefähren Zeitpunkt für den Vorfall bei der Stechuhr nennen können. Der von dieser Zeugin festgestellte "stiere Blick" stelle noch weniger ein Indiz für eine Alkoholisierung dar, als der Umstand, dass die Zeiterfassungskarte nicht immer sofort in die Stechuhr eingeführt bzw. abgestempelt werden könne.

Unrichtig sei schließlich auch das Beweisergebnis, wonach sich aus der Vernehmung von Herrn Mag. K. ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Dienst öfters alkoholische Getränke konsumiert habe, zumal er zu diesem Kollegen ein extrem schlechtes Verhältnis habe.

Die belangte Behörde führte über diese Berufung am 12. Juni 2002 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen neben dem Beschwerdeführer auch Frau L. und Frau F. als Zeugen einvernommen wurden.

Der Beschwerdeführer beantragte am Beginn dieser Verhandlung im Hinblick auf ein im Akt befindliches Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom 13. Mai 1998, wonach "weitere Befragungen keine Hinweise" ergeben hätten, die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau Mag. H. und von Herrn Mag. Sch. zum Beweis dafür, dass neben den Zeuginnen L. und F. noch weitere Personen zu seinem angeblichen Alkoholproblem befragt worden seien, ihn diese Aussagen aber entlastet hätten, weshalb sie dem Akt nicht angeschlossen worden seien.

Die als Zeugin einvernommene Frau L. sagte bei ihrer Einvernahme zunächst aus, dass sie sich infolge der verstrichenen Zeit an ihre Angaben in der Niederschrift vom 23. April 1998 nicht mehr im Einzelnen erinnern könne. Nach Verlesung dieser Niederschrift konnte die Zeugin deren Richtigkeit jedoch bestätigen. Konkret könne sie sich noch an den Vorfall mit der Stechuhr erinnern, bei dem es dem Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche nicht gelungen sei, seine Zeiterfassungskarte in die Stechuhr einzuführen. Dabei habe er an der Wand gelehnt und es sei ihm die Karte einige Male auf den Boden gefallen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer betrunken gewesen sei. Sie habe auch wiederholt bemerkt, dass der Beschwerdeführer im Dienst nach Alkohol gerochen habe.

Auf die Frage, in welchem Zusammenhang sie die Wahrnehmung gemacht habe, dass der Beschwerdeführer beim Aufstehen "gewackelt" habe, gab Frau L. an, dass sie diese Wahrnehmung beim Bringen von Akten in sein Zimmer gemacht habe. Diese Wahrnehmung habe sie ein paar Mal gemacht, wobei für sie klar erkennbar gewesen sei, dass das "Wackeln" des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Alkoholisierung gestanden sei und sie eindeutig zwischen einem "Stolpern" und einem "Wackeln" unterscheiden könne.

Mit dem Beschwerdeführer habe sie nur dann dienstlich Kontakt gehabt, wenn sie ihm über sein Ersuchen einen Akt gebracht habe, wobei sie ihm manchmal im Monat zwei- bis dreimal Akten, manchmal aber auch gar keinen Akt gebracht habe. Konflikte mit dem Beschwerdeführer habe sie nicht gehabt.

Die Zeugin L. gab, vom Vertreter des Beschwerdeführers auf den in der Berufung geschilderten Vorfall aus dem Jahr 1994 angesprochen (angebliche Zurechtweisung der Zeugin durch den Beschwerdeführer), an, sie sei damals zusammen mit einem Referenten des Sonderreferates mit der Verfassung von Niederschriften betraut gewesen. Einmal sei der Beschwerdeführer mit der Abfassung einer Niederschrift nicht einverstanden gewesen, wobei sie eine andere Auffassung vertreten habe. Da diese Niederschriften nach einer Fragenliste aufgenommen worden seien, sei ihre Vorgangsweise jedoch auch vom Abteilungsleiter gut geheißen worden. Sie habe diese Angelegenheit nicht als "Vorfall" angesehen. Sie sei daher dem Beschwerdeführer gegenüber auch nicht feindselig eingestellt, so habe sie ihn sogar, als sie Probleme mit dem Leiter des Erstantragsreferates hatte, um Rat gefragt.

Frau F. sagte, als Zeugin einvernommen, aus, dass sie sich noch konkret an den Vorfall bei der Stechuhr erinnern könne. Sie selbst habe den Beschwerdeführer zwar im Amtshaus öfters gesehen, habe aber keinen dienstlichen Kontakt mit ihm gehabt. Sie habe zwar von den "Alkoholgerüchten" über den Beschwerdeführer gehört, darauf aber nichts gegeben. Sie habe ihn aber selbst einmal in einem derartigen Zustand bei der Stechuhr gesehen. Ihrer Meinung nach sei der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall, der sich ihrer Erinnerung nach gegen 15.30 Uhr zugetragen habe, stark alkoholisiert gewesen. Dabei habe sie - wie in ihrer Niederschrift angegeben - den stieren Blick des Beschwerdeführers bemerkt, den sie nicht vergessen könne. Sie habe mit dem Beschwerdeführer keine Auseinandersetzungen gehabt und habe den Vorfall bei der Stechuhr auch nicht gemeldet, sei jedoch der Magistratsabteilung 2 als Zeugin namhaft gemacht worden.

Der Beschwerdeführer sagte, als Partei vernommen, aus, er könne sich nicht erklären, weshalb Frau L. und Frau F. im Zuge des Kündigungsverfahrens einvernommen worden seien, weshalb er vermute, dass es weitere Unterlagen geben müsse, welche bewusst nicht zum Akt genommen worden seien.

Zur Aussage der Zeugin L. erklärte der Beschwerdeführer, dass diese seiner Erinnerung nach nur ein einziges Mal in seinem Zimmer gewesen sei. Es habe dazu auch keine Notwendigkeit bestanden, da er nie irgendwelche Akten angefordert habe und die Zeugin zudem auch gar nicht dafür zuständig gewesen wäre, ihm Akten zu bringen.

Zum Vorfall mit der Stechuhr befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es öfters vorgekommen sei, dass er die Stechuhr nicht habe bedienen können, weil die Zeiterfassungskarte zerknittert gewesen sei. An den von den beiden Zeuginnen geschilderten Vorfall könne er sich nicht erinnern, weil er diesen zeitlich nicht einordnen könne. Befragt zu allfälligen Alkoholproblemen erklärte der Beschwerdeführer, dass er kein solches Problem habe. Er habe höchstens gelegentlich zu Mittag ein Bier getrunken. Auch bei einer Feier könnte er Alkohol zu sich genommen haben, wobei er jedoch nie den Eindruck gehabt habe, betrunken bzw. alkoholisiert gewesen zu sein.

Den Umstand, dass Mag. H. mehrmals bei ihm gerötete Augen und Geruch nach Alkohol bemerkt habe, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass seine geröteten Augen auf das Tragen von harten Kontaktlinsen zurückzuführen sei. Der Geruch nach Alkohol hätte vielleicht durch Medikamente hervorgerufen werden können, die er gegen seinen allergischen Schnupfen, der von seiner Hausstaubmilbenallergie herrühre, einnehme.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer wiederholt befragt, welche Medikamente er gegen seine Allergie einnehme bzw. bei welchem Arzt er deswegen in Behandlung stehe. Der Beschwerdeführer nannte kein Medikament und führte begründend aus, dass er immer verschiedene Medikamente eingenommen habe, die er teilweise vom Arzt verschrieben erhalten und teilweise direkt von der Apotheke bezogen habe. Er sei in den Jahren 1997 und 1998 in der Behandlung von Dr. H., der seine Ordination im 17. Bezirk habe, gestanden. Er habe aber meistens rezeptfreie Medikamente in der Apotheke gekauft. Diese Medikamente habe er laut Beipackzettel eingenommen, seiner Erinnerung nach im Akutfall drei bis viermal am Tag.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Mai 1998 mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Wien mit Zustellung dieses Berufungsbescheides gekündigt werde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens befasste sich die belangte Behörde vorerst mit der Frage, ob sie im gegenständlichen Berufungsverfahren an die rechtskräftige Disziplinarverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 22. April 1998 gebunden sei. Die belangte Behörde bejahte diese Frage grundsätzlich und führte aus, eine Prüfung sei aber dahingehend vorzunehmen, ob der in der Disziplinarverfügung festgestellte Sachverhalt auch kündigungsrelevant sei. Dies treffe im vorliegenden Fall nur auf die Anschuldigungspunkte 1 und 4 zu. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber Organen der Magistratsdirektion - Verwaltungsrevision behauptet habe, am 17. Februar 1998 bei Mag. K. Nachschau in der Rechtsdatenbank gehalten zu haben, obwohl er tatsächlich private Einkäufe erledigt habe, erfülle insofern keinen kündigungsrelevanten Tatbestand, weil niemand zu belastenden Angaben gegen sich selbst gezwungen werden könne. Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 20. April 1998 den "Eindruck der Alkoholisierung erweckt" erscheine als nicht ausreichend, weil eine Person entweder alkoholisiert sei - was der Beschwerdeführer auch tatsächlich gewesen und was unter Punkt 4 geahndet worden sei - oder nicht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, beim Ereignis vom 17. Februar 1998 handle es sich um eine kleine Verfehlung, für welche er sich schuldeinsichtig gezeigt und bereits mehrmals entschuldigt habe, im Übrigen habe er die Fehlzeit in den darauf folgenden Tagen eingearbeitet, sei festzustellen, dass die Erledigung privater Einkäufe während der Dienstzeit an sich nicht bloß eine geringfügige Dienstpflichtverletzung sei, weil gerade die Einhaltung der Arbeitszeit und die Verwendung der Arbeitszeit zur Erbringung der Dienstleistung zu den sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden grundlegenden Verpflichtungen des Dienstnehmers gehöre. Die Verletzung dieser Verpflichtungen zeige fehlendes Pflichtbewusstsein und gebe einen zusätzlichen Hinweis auf die mangelnde charakterliche Eignung des Beschwerdeführers für die Beamtenlaufbahn. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Fehlzeit in den darauf folgenden Tagen eingearbeitet habe, zumal er nach Kenntnis des Dienstgebers von dieser Dienstpflichtverletzung keine andere Wahl gehabt habe.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass über ihn wegen dieser Dienstpflichtverletzung bereits die Disziplinarstrafe der Geldbuße verhängt worden sei und eine Berücksichtigung im Kündigungsverfahren eine unzulässige doppelte dienstrechtliche Sanktionierung ein und derselben Tat darstelle, sei zu entgegnen, dass eine Dienstpflichtverletzung zulässigerweise im Rahmen eines Disziplinarverfahren geahndet und gleichzeitig als Kündigungsgrund herangezogen werden könne, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Kündigung eines provisorischen Beamten wegen pflichtwidrigen Verhaltens losgelöst von einem allfälligen Disziplinarverfahren zu beurteilen sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Alkoholisierung am 20. April 1998 (psychischer Ausnahmezustand) sei entgegen zu halten, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die vom Beschwerdeführer am 17. April 1998 erhaltene Nachricht nicht sofort, sondern erst zwei Tage später zu einem derart exzessiven Alkoholkonsum geführt habe, dass der Beschwerdeführer auf Grund der am 20. April 1998 festgestellten Alkoholisierung für dienstunfähig habe erklärt werden müssen. Dem amtsärztlichen Gutachten vom 20. April 1998 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anamnestisch den Alkoholkonsum mehrerer Krügel Bier und zwei Tequila am 20. April 1998 bis 2.30 Uhr und den Genuss von eineinhalb Flaschen Bier am 20. April 1998 gegen

7.15 Uhr angegeben habe. Dazu sei festzustellen, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass eine Person, welche nur selten Alkohol zu sich nehme, die durch massiven Alkoholkonsum hervorgerufenen Beschwerden durch den Genuss weiteren Alkohols bereits gegen 7.15 Uhr früh zu behandeln und zu beseitigen suche. Vielmehr lasse das Vorliegen eines solchen Umstandes auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung darauf schließen, dass der Beschwerdeführer häufigem Alkoholkonsum nicht abgeneigt sei. Auch dieser Vorfall lasse das mangelnde Pflichtbewusstsein des Beschwerdeführers erkennen, zumal die Tatsache, dass er am 20. April 1998 Dienst versehen musste, keinesfalls überraschend und unvorhersehbar gewesen, sondern im Rahmen der üblichen Amtsarbeitszeit des Beschwerdeführers gelegen sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich bei seiner Alkoholisierung am 20. April 1998 um einen einmaligen Vorfall gehandelt, wie die amtsärztlichen Untersuchungen am 21. und 27. April 1998, welche jeweils ein negatives Messergebnis (0,0 %o) erbrachten, gezeigt hätten, werde durch die Ergebnisse des erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens widerlegt. So hätten die beiden Zeuginnen L. und F. bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen am 23. und 24. April 1998 übereinstimmend angegeben, den Beschwerdeführer im Jahr 1997 in einem derart alkoholisierten Zustand bei der Stechuhr angetroffen zu haben, dass es diesem nicht gelungen sei, seine Zeiterfassungskarte in die Stechuhr einzuführen, ihm die Karte zu Boden gefallen sei und er Schwierigkeiten gehabt habe, diese wieder aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2002 hätten die beiden Zeuginnen glaubwürdig die Richtigkeit ihrer damaligen Angaben bestätigt. Beide Zeuginnen könnten sich noch sehr genau an den Vorfall bei der Stechuhr erinnern, der Zeugin F. sei der stiere Blick des Beschwerdeführers noch sehr gut in Erinnerung. Die Zeugin L. habe weiters angegeben, den Beschwerdeführer auch sonst während des Dienstes, als sie ihm gelegentlich Akten gebracht habe, alkoholisiert angetroffen zu haben, was sie durch den Alkoholgeruch und den Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Aufstehen "gewackelt" sei, erkannt habe. Zur diesbezüglichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers (verbogene Zeiterfassungskarten, defekte Stechuhr) sei zu bemerken, dass es der belangten Behörde aus der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass es Probleme mit der Stechuhr geben könne. Allerdings bestünden diese nicht darin, die Karte in den Schlitz der Stechuhr einzuführen, sondern darin, dass zerknitterte oder verbogene Karten oft nicht mehr abgestempelt würden. Zudem hätten die Zeuginnen L. und F. glaubwürdig und überzeugend geschildert, dass der alkoholisierte Zustand des Beschwerdeführers und nicht eine allfällig verbogene Zeiterfassungskarte die Ursache dafür gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer das ordnungsgemäße Einführen der Zeiterfassungskarte in den dafür vorgesehenen Schlitz der Stechuhr nicht möglich gewesen sei.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die subjektive Wahrnehmung von Alkoholgeruch sei kein Beweis für eine Alkoholisierung (Untersuchung am 27. April 1998) sei festzuhalten, dass sich aus den Aussagen L. und F. ergebe, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall mit der Stechuhr nicht nur wahrnehmbar nach Alkohol gerochen, sondern auch einen schwankenden Gang und einen stieren Blick aufgewiesen habe und unfähig gewesen sei, die Zeiterfassungskarte in den dafür vorgesehenen Schlitz der Stechuhr einzuführen. Daraus den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei damals alkoholisiert gewesen, sei mehr als nahe liegend.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe seit einer Auseinandersetzung vor ca. 4 Jahren zur Zeugin L. ein sehr schlechtes Verhältnis, sei zu entgegnen, dass die Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme am 12. Juni 2002 dazu angegeben haben, dass sie als Amtsgehilfin in der MA 62 tätig gewesen und im Auftrag des Abteilungsleiters einem Referenten des Sonderreferates bei der Verfassung von Niederschriften behilflich gewesen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer einmal die Auffassung vertreten, dass die Niederschrift anders abzufassen gewesen wäre, als sie dies gemacht habe. Da diese Niederschrift aber nach einer Fragenliste verfasst worden sei, sei der Abteilungsleiter mit dieser Niederschrift einverstanden gewesen.

Diese Aussage, der der Beschwerdeführer bei seiner erst im Anschluss an die Zeugenaussagen erfolgten Einvernahme nicht widersprochen habe, erscheine der belangten Behörde durchaus schlüssig. Auf Grund des Eindrucks, den die Zeugin L. bei ihrer Einvernahme vermittelt habe, sei diese sicher in der Lage, über die Tätigkeit einer Amtsgehilfin hinausgehende Arbeiten zu verrichten, weshalb ihre Betrauung mit der Verfassung von Niederschriften nachvollziehbar sei. Da die Zeugin bei dem von ihr geschilderten Vorfall, der von ihr selbst "nicht als solcher" gewertet worden sei, vom Abteilungsleiter Recht bekommen habe, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie deswegen dem Beschwerdeführer gegenüber feindselig eingestellt sein sollte. Der Lebenserfahrung würde es viel eher entsprechen, dass der Beschwerdeführer, der als Jurist bei diesem Vorfall der Amtsgehilfin "unterlegen" sei, dieser gegenüber negative Gefühle hegte.

Dass die Zeugin L. dem Beschwerdeführer gegenüber nicht feindselig eingestellt gewesen sei, zeige auch der glaubwürdig dargelegte Umstand, dass sie dem Beschwerdeführer nach diesem Vorfall, als sie Probleme mit dem Leiter des Erstantragsreferates gehabt habe, um Rat gefragt habe. Dass der geschilderte Vorfall bei der Zeugin L. zu einer derartigen Animosität geführt habe, dass sie trotz Wahrheitspflicht den Beschwerdeführer eines Verhaltens bezichtige, dass dieser gar nicht gesetzt habe, sei - abgesehen davon, dass für den Stechuhr-Vorfall eine weitere (bestätigende) Zeugenaussage vorliege - auszuschließen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit der Zeugin L. praktisch keinen Kontakt mehr gehabt habe und ihm diese in den letzten 2 bis 3 Jahren höchstens zweimal einen Akt gebracht habe, sei die Aussage der Zeugin selbst entgegen zu halten, wonach sie dem Beschwerdeführer gelegentlich Akten, in manchen Monaten zwei- bis dreimal, in anderen Monaten hingegen gar keinen, gebracht habe. Dabei habe sie den Beschwerdeführer mehrmals alkoholisiert angetroffen, was sie durch Alkoholgeruch und das "Wackeln" beim Aufstehen feststellen habe können. Grund für dieses "Wackeln" sei eindeutig die Alkoholisierung des Beschwerdeführers gewesen und nicht etwa, dass er beim Aufstehen gestolpert sei. Sie könne sehr wohl zwischen einem "Wackeln" infolge Alkoholisierung und einem Stolpern unterscheiden.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Zeugin F. nicht zu kennen und auch nicht mit ihr gesprochen zu haben, sei auszuführen, dass dies nichts an der Tatsache ändere, dass der Beschwerdeführer dieser Zeugin sehr wohl persönlich bekannt sei. Die Zeugin habe zwar mit dem Beschwerdeführer keinen dienstlichen Kontakt, diesen aber des Öfteren im Amtshaus gesehen und es entspreche durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem hierarchisch gegliederten Unternehmen die vorgesetzten Mitarbeiter den nachgeordneten Mitarbeitern eher persönlich und namentlich bekannt seien, als dies umgekehrt der Fall sei. Die belangte Behörde vermöge auch keinen Mangel darin zu erkennen, dass die beiden Zeuginnen keine näheren Zeitangaben als das Jahr 1997 hätten machen können, zumal allfällige Fristen im Rahmen des Kündigungsverfahrens nicht zu beachten seien. Vielmehr könne auch eine einmalige Tat eines Beamten - ungeachtet eines späteren dienstlichen und außerdienstlichen Wohlverhaltens - derart schwer wiegend sein, dass ein Kündigungsgrund vorliege, möge die Tat auch schon länger zurückliegen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Alkoholgeruch bzw. auch sein Schwanken könnte von Medikamenten herrühren, die er gegen seinen aus einer Hausstaubmilbenallergie herrührenden allergischen Schnupfen einnehme, erscheine der belangten Behörde aus nachfolgenden Gründen nicht glaubwürdig:

Zum einen sei dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer weder im Rahmen seines Parteiengehörs zum Kündigungsverfahren noch in seiner Berufungsschrift vom 29. Mai 1998 geltend gemacht worden, sondern erstmals in seiner Einvernahme am 12. Juni 2002. Zum anderen habe der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Medikamente er gegen seinen allergischen Schnupfen einnehme, kein Medikament nennen können und er habe diese Frage nach mehrmaligem Nachfragen ausweichend damit beantwortet, dass er immer verschiedene Medikamente einnehme. Auch auf die Frage, welcher Arzt ihm diese Medikamente verschrieben habe bzw. bei welchem er wegen seines allergischen Schnupfens in Behandlung stehe, habe er zunächst keine Antwort geben können, sondern erst nach mehrmaligem Befragen erklärt, dass er damals bei seinem Hausarzt Dr. H. in Behandlung gestanden sei. Auf die Frage, ob dieser seine Angaben bestätigten könne, habe der Beschwerdeführer hinzugefügt, dass er die Medikamente meistens rezeptfrei in der Apotheke besorge. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen keines der von ihm gegen seinen allergischen Schnupfen eingenommenen Medikamente habe angeben können und dieses Vorbringen überdies erstmals nach vier Jahren geltend gemacht habe, erscheine nach Ansicht der belangten Behörde als wenig glaubwürdig. Zudem erweckten die zögernden und ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde den Eindruck, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handle. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen amtsärztlichen Untersuchungen am 21. und 27. April 1998 die Frage nach Medikamenten verneint bzw. am 20. April 1998 lediglich die Einnahme von Aspirin angegeben habe.

Da die beiden Zeuginnen L. und F. bei ihren Einvernahmen am 12. Juni 2002 - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - einen sehr glaubwürdigen Eindruck vermittelt und ihre Aussagen ohne das beim Beschwerdeführer festgestellte Zögern rasch, widerspruchsfrei und in schlüssiger Weise gemacht hätten, sehe es die belangte Behörde als erwiesen an, dass es sich bei der Alkoholisierung des Beschwerdeführers am 20. April 1998 um keinen einmaligen Vorfall gehandelt habe, sondern dass der Beschwerdeführer beim Vorfall mit der Stechuhr im Jahr 1997 ein weiteres Mal stark alkoholisiert gewesen sei.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von Frau Mag. H. und Herrn Mag. Sch. zum Beweis für eine Befragung anderer Mitarbeiter und Kollegen zu seinem Alkoholkonsum, wobei ihn deren Aussagen entlastet hätten, sei nicht zu entsprechen gewesen, weil diese Aussagen zu keinem anderen Verfahrensergebnis hätten führen können. Selbst wenn weitere Mitarbeiter oder Kollegen im Rahmen des erstinstanzlichen Kündigungsverfahrens ausgesagt hätten, niemals eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers im Dienst bemerkt zu haben, hätte dies nichts an der Tatsache geändert, dass der Beschwerdeführer bei zwei Vorfällen, nämlich im Jahr 1997 bei der Stechuhr und am 20. April 1998 erwiesenermaßen alkoholisiert gewesen sei.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführe, stehe die Kündigung eines Dienstverhältnisses zunächst im Ermessen der Dienstbehörde und sei die Ausübung dieses Ermessens an die gesetzlichen Grundlagen, an den Sinn und Zweck des Gesetzes, wie diese in den einzelnen Rechtsvorschriften zum Ausdruck kämen, gebunden. Es sei auch zutreffend, dass sich der Maßstab für die Ausübung des Ermessens aus einer Gesamtschau ermittle. Mit seinem Vorbringen, dass die erstinstanzliche Behörde entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0120, Feststellungen zu seiner Dienstleistung treffen hätte müssen, übersehe der Beschwerdeführer jedoch, dass in dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall die Kündigung auch auf den unbefriedigenden Arbeitserfolg gestützt worden sei; dies sei hier nicht der Fall, weshalb auch die erstinstanzliche Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Leiters der Magistratsabteilung 62 zur Frage der Qualität der Dienstleistung des Beschwerdeführers zu Recht als unerheblich abgewiesen habe.

Nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen und einzelnen Aspekten des hier vorliegenden Falles stellte die belangte Behörde fest, dass im gegenständlichen Fall keine Rede davon sein könne, dass der Beschwerdeführer nur eine bloß zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung zu verantworten habe, die geringfügig sei, auf bloßer Nachlässigkeit beruhe, einmaliger Art sei und keine Wiederholung besorgen lasse, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung stehe; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer am 17. Februar 1998 in der Zeit von 13.25 Uhr bis kurz vor 15.00 Uhr seinem Dienst eigenmächtig und unentschuldigt ferngeblieben sei, er am 20. April 1998 infolge akuter Alkoholisierung dienstunfähig und schon früher im Jahr 1997 bei dem von den Zeuginnen L. und F. geschilderten Vorfall bei der Stechuhr erheblich alkoholisiert gewesen sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer Dienstpflichten mehrmals und auf eine Art verletzt, die den Schluss darauf zuließe, dass diesen Verletzungen insgesamt eine Nachlässigkeit gegenüber den öffentlichen Interessen in einem bestimmten Bereich zu Grunde läge, deren Beachtung für einen Beamten in der dienstlichen Stellung des Beschwerdeführers unerlässlich sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellung als rechtskundiger Bediensteter eine entsprechende Vorbild- und Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Bediensteten zukomme.

Entsprechend der Zweckbestimmung des provisorischen Dienstverhältnisses, alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eigneten, auszuschließen, teile die belangte Behörde die Meinung der Dienstbehörde erster Instanz, dass der Beschwerdeführer durch sein festgestelltes Verhalten, insbesondere durch seine Neigung zu übermäßigem Alkoholkonsum gezeigt habe, dass er sich in der für ihn vorgesehenen Beamtenlaufbahn charakterlich nicht voll bewährt habe und sich dem gemäß für sie nicht eigne. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute Dienstleistung erbracht habe, wobei ausdrücklich festzuhalten sei, dass weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde dies in Abrede stellten, weshalb den sich darauf beziehenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers mangels rechtlicher Relevanz nicht stattzugeben gewesen sei. Ebenso habe von einer neuerlichen Zeugenaussage des Mag. K. abgesehen werden können, weil die Vorfälle am 17. Februar 1998 und am 20. April 1998 gemeinsam mit dem Vorfall bei der Stechuhr für den Ausspruch einer Kündigung ausreichend seien, Mag. K. zu diesen Vorfällen nichts hätte aussagen können und der Genuss eines alkoholischen Getränkes während der Mittagspause, sofern dadurch keine Alkoholisierung hervorgerufen bzw. die Dienstfähigkeit beeinträchtigt werde, seit der Änderung der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien im Jahr auch nicht mehr generell verboten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Sie konnte vom Beschwerdeführer als rechtskundigem Beamten im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes eingebracht werden, auch wenn sie sich gegen die Auflösung seines Dienstverhältnisses durch Kündigung richtet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0278).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde zu Unrecht seine Kündigung ausgesprochen und ihre Ermessensentscheidung nicht im Sinne und innerhalb der Grenzen des § 72 Abs. 1 der DO 1994 getroffen habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorab ist festzuhalten, dass eine Definitivstellung des Beschwerdeführers durch Zeitablauf (nach § 16 Abs. 1 DO 1994 beträgt die Probedienstzeit sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zum vollendeten 26. Lebensjahr) in der Zwischenzeit nicht eingetreten ist. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt zwar die vorläufige Bedeutung des Hinausschiebens der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zur Entscheidung über die Berufung zu. Der Umstand, dass ein dem Grunde nach gekündigtes Dienstverhältnis vorliegt, bei dem die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung noch in Schwebe ist, verhindert aber das Eintreten der Definitivstellung bloß durch Zeitablauf (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0277).

Die Stadt Wien kann gemäß § 72 Abs. 1 DO 1994 durch Kündigung das Dienstverhältnis während der Probedienstzeit auflösen. Die Kündigungsfrist beträgt nach der bei Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erreichten fünfjährigen Probedienstzeit 3 Monate.

Der für die Ermessensübung nach § 72 Abs. 1 DO 1994 maßgebende "Sinn des Gesetzes" besteht - entsprechend dem Zweck der Einrichtung der Probedienstzeit bzw. des provisorischen Dienstverhältnisses - darin, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen, und nur jene provisorischen Beamten in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, im Besonderen, gestellt werden müssen. Damit sollen alle sich nicht voll bewährenden Beamten noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1997, Zl. 96/12/0123).

Für die Berechtigung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche, geistige oder charakterliche) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen.

Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall nicht isoliert von einem einzigen pflichtwidrigen Vorfall im Verhalten des Beschwerdeführers, sondern von einem Gesamteindruck dieses Verhaltens aus, der sich aus den unter Punkt 1 und 4 der Disziplinarverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 22. April 1998 festgestellten Verhaltensweisen einerseits (Einkaufen in der Dienstzeit, Alkoholisierung am 20. April 1998) sowie aus einer im Jahre 1997 als erwiesen angenommenen Alkoholisierung (Vorfall mit der Stechuhr) andererseits ergab.

Weder der Wertung der einzelnen Vorfälle noch der Gesamtbewertung des Verhaltens des Beschwerdeführers samt der darauf aufbauenden Prognoseentscheidung der belangten Behörde haftet Rechtswidrigkeit an.

Die Sachverhalte, die der Disziplinarverfügung vom 22. April 1998 zu Grunde lagen, wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde, wie schon während des Berufungsverfahrens, die Bedeutung dieser Vorfälle als lediglich geringfügige Dienstpflichtverletzungen dar, wenn er darauf hinweist, die Erledigung privater Einkäufe sei während seiner "Mittagspause" erfolgt, die auch von anderen Bediensteten der Stadt Wien für die Erledigung privater Einkäufe genutzt werde.

Dieses Vorbringen geht aber schon deshalb an dem dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwurf vorbei, weil dieser seine Einkäufe gerade nicht während der Mittagspause, sondern - wie in der Disziplinarverfügung vom 22. April 1998 festgestellt worden war - in der Dienstzeit am (frühen) Nachmittag erledigt hatte. Der Ansicht der belangten Behörde, die Besorgung privater Erledigungen während der Dienstzeit stelle keine bloß geringfügige Dienstpflichtverletzung dar, kann nicht entgegen getreten werden.

Hinsichtlich der am 20. April 1998 festgestellten Alkoholisierung macht der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde wieder das Vorliegen eines "psychischen Ausnahmezustandes" geltend, weil er 3 Tage zuvor das Gerücht über die geplante Einleitung eines Kündigungsverfahrens gegen ihn vernommen habe. Erstmals in der Beschwerde macht er in diesem Zusammenhang geltend, er habe sich in einem "Schockzustand" befunden, weil er die Information darüber erhalten habe, dass er als Landesbeamter nach langjähriger unselbständiger Tätigkeit keinerlei Leistungsbezugsanspruch beim damaligen Arbeitsamt habe. Der Annahme der belangten Behörde, wonach er häufigem Alkoholkonsum nicht abgeneigt sei, widerspreche zudem, dass er in den Jahr 1996 und 1997 keinen einzigen Tag im Krankenstand gewesen sei.

Zum Vorfall des 20. April 1998 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Umstand seiner (maßgeblichen) Alkoholisierung und dadurch herbeigeführten Dienstunfähigkeit, die im Übrigen ebenfalls in der Disziplinarverfügung festgestellt worden war, nicht bestreitet. Der 20. April 1998 war ein Arbeitstag; dem Beschwerdeführer war bekannt, dass er an diesem Tag seine Dienstleistung zu erbringen habe. Der Amtsärztin gegenüber hatte der Beschwerdeführer als Grund für seine Alkoholisierung angegeben, "gestern gefeiert zu haben und bis etwa 2.30 Uhr früh mit Freunden unterwegs gewesen zu sein". Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ins Spiel gebrachte allgemeine Lebenserfahrung, wonach es nicht üblich sei, nach einer durchzechten Nacht bereits um 7.15 Uhr mit dem Genuss von eineinhalb Flaschen Bier fortzufahren, sondern dass dies vielmehr für regelmäßigen Alkoholkonsum spreche, kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen getreten werden. Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf die (angeblichen) Gründe, die zur Alkoholisierung des Beschwerdeführers am 20. April 1998 geführt haben. Dass dieser Vorfall aber geeignet ist, ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers aufzuzeigen, das Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für die für ihn vorgesehene Beamtenlaufbahn erweckt, ist nicht zu beanstanden.

Was nun den weiteren Vorwurf der Alkoholisierung beim Vorfall bei der Stechuhr im Jahr 1997 betrifft, so hat die belangte Behörde diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren im Rahmen ihrer mündlichen Verhandlung durchgeführt und die dabei gewonnenen Ergebnisse ihrer Beweiswürdigung unterzogen.

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. für viele das Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0058).

Die von der belangten Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung angestellten und ausführlich dargelegten Überlegungen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung lassen beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel an ihrer Schlüssigkeit aufkommen. Die belangte Behörde hat in nachvollziehbarer Art dargetan, dass und aus welchen Gründen sie der Darstellung der Zeuginnen F. und L. mehr Glauben schenkte als der Darstellung des Beschwerdeführers, sodass der Verwaltungsgerichtshof an der Richtigkeit der Feststellung, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Vorfalles an der Stechuhr im Jahre 1997 in erheblichem Ausmaß betrunken gewesen, keine Zweifel hegt.

Ausgehend davon ergibt sich aber im vorliegenden Fall ein Gesamtbild, das Mängel an der Eignung des Beschwerdeführers für das definitive Dienstverhältnis aufweist. Insbesondere die Neigung zu wiederholtem und übermäßigem Alkoholkonsum, durch welchen auch die Dienstfähigkeit beeinträchtigt wurde, aber auch die Verletzung der Dienstpflichten in Hinblick auf die Einhaltung der Dienstzeit, zeigt die Nichteignung des Beschwerdeführers für die für ihn vorgesehene Beamtenlaufbahn auf.

Wie die belangte Behörde schließlich zu Recht darlegt, vermag auch eine sehr gute Dienstleistung des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern, weil es darauf nicht entscheidend ankommt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können die ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlungen nicht gegen eine sehr gute oder sogar ausgezeichnete Dienstleistung quasi aufgerechnet werden. Entscheidend ist allein, dass der Beschwerdeführer mehrmals und auf verschiedene Art seine Dienstpflichten erheblich verletzt hat, sodass unabhängig von der Qualität der von ihm geleisteten Arbeit insgesamt der Schluss auf seine fehlende Eignung gerechtfertigt erscheint. Die Rüge in der Beschwerde, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine (nur) "sehr gute" Dienstleistung festgestellt, erweist sich deshalb als unbeachtlich.

Schließlich ist die Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel durch Unterlassung der Einvernahme von Zeugen, die - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren für andere als den gegenständlichen Vorwürfen zu Grunde liegenden Zeiträumen - das Fehlen von Alkoholisierungsmerkmalen beim Beschwerdeführer konstatiert hätten, nicht zu erkennen. Das Vorliegen der von der belangten Behörde angeführten mehrfachen Dienstpflichtverletzungen reicht nämlich schon aus, die von der belangten Behörde getroffene Einschätzung zu tragen; selbst Zeugenaussagen der vom Beschwerdeführer genannten Art könnten den Gesamteindruck angesichts der Feststellungen der belangten Behörde nicht entscheidend ändern.

Der Beschwerde ist es daher auch nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sich die Ermessensübung der belangten Behörde außerhalb des nach § 72 Abs. 1 DO 1994 maßgebenden Sinnes des Gesetzes bewegte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2003

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