Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 2. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Pferdezuchtställen und einem Einfamilienhaus auf näher genannten Grundstücken der KG Sch. gemäß §§ 5 lit. a Z. 1, 6 und 56 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990 (NG 1990) erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde U. Berufung.
Die belangte Behörde leitete von Amts wegen betreffend den baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 25. März 2002 ein Verfahren zur Nichtigerklärung des Bescheides gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG iVm § 20 Abs. 6 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (RPG) ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2002 setzte die belangte Behörde das naturschutzbehördliche Verfahren (über die Berufung der Gemeinde) gemäß § 38 AVG aus. Begründend vertrat sie nach Darstellung der Rechtslage und unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, G 327/98, die Auffassung, sie habe gemäß § 20 Abs. 1 RPG im naturschutzbehördlichen Verfahren zu prüfen, ob die zu bewilligende Maßnahme dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspreche. Gemäß § 20 Abs. 6 RPG seien dem Flächenwidmungsplan widersprechende Bewilligungsbescheide mit Nichtigkeit bedroht. Im vorliegenden Verfahren habe die Naturschutzbehörde daher die Notwendigkeit der Bauführung im Grünland nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zu prüfen. Nach der näher erörterten Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof handle es sich dabei um eine Vorfragenprüfung. An eine von der Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung wäre die Naturschutzbehörde gebunden. Würde ein solcher Bescheid erst nach der Entscheidung der Naturschutzbehörde erlassen und stünde er im Widerspruch zu deren Beurteilung, bildete dies einen Wiederaufnahmegrund. Es seien Verfahren vor der Baubehörde zur Überprüfung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bescheides anhängig. Im Falle der Nichtigerklärung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides unter Versagung der baubehördlichen Bewilligung auf Grund des Widerspruches zum rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde wäre auch die Entscheidung der Naturschutzbehörde mit Nichtigkeit bedroht. Das Verfahren sei daher gemäß § 38 AVG auszusetzen.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen für eine Aussetzung des naturschutzbehördlichen Verfahrens lägen nicht vor. Es käme ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides an. Nachträglich eingetretene Änderungen könnten keine Berücksichtigung finden, sondern lediglich in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung sein.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie (unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2004 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er formell klaglos gestellt worden sei. Die belangte Behörde habe nunmehr den Bescheid vom 21. April 2004 erlassen, mit dem sie die Berufung der Gemeinde als unbegründet abgewiesen habe. Der Antrag auf Bestimmung der Kosten für die Beschwerde bleibe aufrecht.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt u.a. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu z.B. den Beschluss vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/10/0076). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbescheid durch die in der Verwaltungsangelegenheit ergangene Entscheidung in der Sache gegenstandslos wird (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 23. März 2004, Zl. 2002/11/0105, und vom 23. Oktober 2000, Zl. 99/17/0153).
Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG zweiter Halbsatz.
Wien, am 18. Mai 2004
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